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triebes als ein Ga behandeln ist, so ist man ondere aber⸗ men v rweite, in ie, gin derjenigen. welche fur alle ubrigen eußischen und Sächsischen nei beh g. ange⸗ nommen worden, J Fuß 83 Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schlenen betragen, und' daß der Unterbau oofort durchgängig in der für ein doppeltes Schienengeleis erforderlichen Kronenbreite, ü mit det der Thüringischen Bahn 6 g werden soll. r t . . Die hohen kontrahirenden lerungen wollen nach näherer Ver⸗ stãndi i. einander 2 6 daß bei Feststellung der a 22 das Jneinandergreifen der Fahrten auf den verschiedenen nen hen Dresden ünd dem westlichen Endpunkte der Thürin. gischen ele ahn gesichert und die Fahrten seden Falles so eingerichtet werden, daß von gie, bis zum westlichen Endpunkte der Thüringis⸗ Eisenbahn und in entgegengeseßter Richtung täglich wenigstens einmal eine zusammenhängende Beförderung ohne Aufenthalt auf den Sta⸗ tionen, soweit solcher nicht durch die Natur des Betriebes bedingt wird,
Sollte sich zur Erreichung dieses Endzweckes oder überhaupt im Interesse des öffentlichen . die Einrichtung von Nachtfahrten auf der einen oder der anderen der betheiligten Bahnen nöthig machen, so werden die kontrahtrenden Regierungen auf die — Maßregeln Bedacht nehmen, um die betreffenden Bahn⸗Verwaltungen dazu an⸗
zuhalten. Artikel 9g.
Der Tarif für die Fahrpreise auf der Weißenfels ⸗ Leipziger Eisen⸗ bahn soll zu den 53 sen der auf beiden Seiten anstoßenden Bahnen in ein angemessenes Verhältniß gebracht, auch in keinem Falle auf einen i, Tancktreg. e fen geen, des Anlage⸗ stapitals berechnet
werden. isch beiderseiti n, soll weder hinsichtlich de en den ersei nterthanen soll weder hinsichtli r gen be r, n bien gen der Abfertigung ein Lc d ge⸗ macht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in 3 . 9 wi . . 2. in ng auf die gung, noch rücksi er Befördern e ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate 5 m oder darin verbleibenden. Artikel 1.
Die Bahn⸗Polizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits kom⸗ petenten Behörden in Gemaͤßheit des für jedes Staatsgebiet besonders fe publizirenden Bahnpolizei⸗Reglements nach möglichst übereinstimmen⸗ en i ,. gehandhabt werden, über welche sich beide hohe kontra⸗
trende Regterungen unter Zugrundelegung der für die Thüringische
isenbahn in )* Hinsicht bereits getroffenen Bestimmungen gegenseitig verständigen werden. ern n n. r tikel 12.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Hand⸗ habung der Paß⸗ und Fremden⸗Polizei bei Reisen mittelst der Eisenbah⸗ nen unter ihnen theils schon vertragsmäßig bestehenden, theils noch zu
verabredenden Bestimmungen auch auf die Eisenbahn von Weißenfels nach Leipzig Anwendung finden sollen. t Artikel 43. J Betreff der Postverhältnisse ist man übereingekommen, daß den Königlich preußischen Postsendungen jeglicher Art, sie mögen in Briefen, BVeldern oder Paketen bestehen, welche mit Benutzung der Eisenbahn zwi⸗ schen Leipzig und Weißenfels durch das Königlich sächsische Gebiet gehen können, der ungehinderte Transit durch das Königreich Sachsen gegen Entrichtung einer angemessenen Transitvergütung so lange gewährt werde, als der Postbetrieb auf der in Rede stehenden Eisenbahn stattfinden wird. . Ueber die Höhe dieser an die Königlich sächsische Postkasse zu ent⸗ richtenden Transit⸗Vergütung, so wie über die nach Eröffnung der Eisenbahn von Weißenfels nach Leipzig etwa nöthig werdenden Ver⸗ änderungen der gegenseitigen Post⸗Einrichtungen, wird zwischen den beiderseitigen Post⸗Verwaltungen eine besondere Vereinbarung getroffen
werden. — ö ; ͤ 63 kel f m von der eben gedachten Eisenbahn geeignetenfalls auch für Zwecke der Militair⸗Verwaltung den ö — können, ist verabredet worden, daß bei Ertheilung der Konzession zum Bau und Betriebe der gedachten Bahn in dieser Hinsicht von folgenden Grundsätzen ausgegangen werben soll: 1) Für alle Transporte von Militair⸗Personen oder Militair⸗Effekten, welche für Rechnung der Königlich preußischen oder der Königlich sächsischen Militair⸗Verwaltung auf der Eisenbahn von Weißenfels
nach Leipzig bewirkt werden, wird den beiberseitigen Militair⸗Ver⸗
waltungen hinsichtlich der Befsrderungspreise gegenseiti völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, aj die ö. . an in Eisenbahn⸗Verwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfol⸗ en soll. en in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer⸗ ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich ,, oder der 4 säch sischen be, de. größere Truppenbewe⸗ ungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten, 8 liegt der Verwaltung der letzteren ob, für diese und für Sendungen bon Waffen, Kriegs- und Verpflegungs⸗Be⸗ dürfnissen, so wie von Militair-Effekten jeglicher Art, in— soweit solche Sendungen zur Beförderung h isenbahnen über⸗ haupt keeignet sind, noöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten . ten und für de eichen Transporte alle Transportmittel, . er ungestört fortzuseßzende regelmäßige Dienst nicht in An— r nn. zu verwenden und, so weit n hierzu in Stand 7 . chteminder die mit Wilitair⸗Personen besetzten und die ö. , ,. latzenen, von einer in e ben ahn kom⸗ menden sportfahrzeuge auf die eigene Bahn, borausgeseßt,
reinstimmend
8 di'se dazu geeignet sind, zu übernehmen, 2 w e m 32 zu führen. . ge * . 1 2 eich lg dem Dienst Per n⸗Verwaltun erlassen, dessen Anordnung w Folge zu leisten ist. . hren mr Hinsichtlich des an die Eisenbahn⸗ Verwaltung zu entricht . rgeldes tritt wie unter Nr. 1 eine völlige bench ii mn ** itigen Militair⸗Verwaltungen ein. g be
hen kontrahirenden ö sind übrigens darch s.
verstanden, daß einer jeden auf der Lisenbahn von Weiß
L so wie in ngesetzter Richt du . lc
, , , , innen
anderen Theiles zu rke Anzeige und Vernehmung mit der bethe 19. Regierung jalle außerordentlich.
K Frist vorausgehen müsse. Im s Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des Zweckes eine vorgaͤn err, me,, mit der betheiligten Regierung nicht zu bewirken 6 würde, wollen jedoch die 2 Negierungen es ges ehen lasen daß von diefer Anzeige und Bernehmung e e abgeschen werde, wogegen auch in solchen Fällen der Absendung ! Transpotte unter allen Umständen eine Anzeige au die the ligte Regierung oder an die nach Befinden deshalb mit Anwehsun zu versehenden n, Ii g e mmm vorangehen on rtikel 15. Was den im Königl. säͤ fich Staatsgebiete gelegen en Theil de Bahn von der Landesgränze bis Leipzig anlangt, so ist man im Allz— meinen darin einverstanden, daß fg des Baues und betr hc dieser Bahnstrecke die im Königreiche Sachsen wegen der Eisenbah. Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsaͤtze gleichmäßig Anwendung sinden sollen, insofem nicht der Umstand, ba die fragliche Bahnstrecke mit dem in Königl. preußischen Gebiete gelegenen Theile der Bahn von Weißen⸗ fels nach Leipzig ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu r , Anlaß giebt. Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte ühberein—
gekommen:
die gznigl. sichische ,, 3
Die Königl. ische Regierung wird, nach vorgängiger Prü der technischen Vorarbeiten und erfolgter fu rng b en f 63 6) das Expropriationsgesez bom 3. Juli 35 sammt den zu essen Ausführung erlassenen Verordnungen für die sächsische Strette der Weißen felsLespziger Bahn mittelst 22 Verordnung in Wirk samkeit setzen. Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangs— weise Erwerbung des Grundes und Bodens, so wie die sonst mit k Bau führung w Verhältnisse, die nämlichen Befugnise und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahn⸗Gesellschaften im Königreich Sachsen. . Artikel 17.
In Ansehnng der auf der Bahn anzewendenden Fahrzeuge, ein= schließlich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die bon der Königlich preußischen Regierung zu veranlassende Prüfung ene, und eine Genehmigung seitens der Königlich sächsischen Reglerung nicht erforderlich sei.
Artikel 18.
Die auf der im Königreiche Sachsen belegenen Bahnstrecke stationir— ten Aufsichts- und Betriebs⸗Beamten sind auf Präsentation der Bahn— Verwaltung bei den betreffenden Königlich sächsischen Behörden in Pficht zu nehmen. Die Bahn⸗Verwaltung wird bei Anstellung der den unteten 1 des Bahn⸗Personals angehörigen Beamten, welche innerhalb des Königlich sächsischen Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz haben pol— len, solche Bewerber, welche Angehörige des Königreiches Sachsen sind, bei gehöriger Befähigung borzugsweise berücksichtigen.
Artikel 19.
Mit Rücksicht auf die in den Artikeln 2 und 3 getroffene Verab= redung, wonach die Thüringische Eisenbahn⸗Gesellschaft oder diejenige preußische Eisenbahn⸗Gesellschaft, welchs die Ausführung der Vahn bon Weißenfels bis Leipzig unternehmen wird, auch zum Bau und Betriebe der dem Königlich sächsischen Gebiete angehörigen Bahnstrecke zugelassen werden soll. leistet die Königlich sächsische Post⸗Verwaltung zu Gunsten der Königlich preußischen Post-Verwaltung für die oben erwähnte Bahn— strecke 3. die Ausübung aller derjenigen Vorrechte und Befugnisse Ver= zicht, welche derselben der betreffenden Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber gesetzlich zustehen, dergestalt, daß es der Königlich preußischen Regierung überlassen bleibt, das Verhältniß der dortigen Post-Anstalt zu der Eisen, bahn⸗Gesellschaft hinsichtlich jener Bahnstrecke nach eigenem Gutdünken
zu ordnen. Artikel 20. Die Königlich sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb ihres Gebiets gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn selbst zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren nach Er⸗ oͤffnung der Bahn, in Folge einer, mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des Unlage⸗ Kapitals zu erwerben. Für * ** sol . der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein näher zu vereinbarendes Bahngeld derjenigen ahn⸗Verwal⸗ tung verbleiben, welche denselben bis dahin hatte. Insofern zur Zeit der Erwerbung der Justand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll bon dem ursprünglichen Anlage- Kapitale, nach einem durch Sachverständige u bestimmen den roa mf fle, ein dem dermaligen Zastande entsprechen⸗ er Abzug gemacht werden.
Fehn
Artikel 21. Für den Fall, daß von Selten der Königlich sächsischen Regierung auf 2 . der Anschluß von ar n nh, angemnessen erachtet
würde, wird die Königli pier ssg Reglerung der Cl benbahn gel. schaft die nm,. auferlegen, solchen nicht nur zu 3 sopenn auch die auf dlesen Geitenbahnen güngbaren Vahnwägen, falls sich solch
267 mate 6. eignen, am Anschlußpunkte gegen eine t . i n , * g erbefrderung zu übernehmen und
Ar titel 22. der in Rede stehenden Bahn⸗ de ü. ö z. . berührt, ver Krone 96 stoniglih sächfischen Sehsrden die Kompeten ie n, aller snnerhalb des Königlich säch s 7 e T m he,, , e. * a ,n, der Straferkenntnisse
Wine. 1839 abgeschlossenen Convention — No
art sich damit einve ** e Entsch Eisenbahn Anlage auf sãäch sischem
anden, ungtz⸗ iete
preußis * Eisenbahn⸗
e aus Anlaß der
; . ̃ der, sebes derselben gegen sie erhoben werden * 6 g
9. sachsischen Gerichtsbarkeit und den Rb niglich säch
nun habe. * e intererfen Artikel 23. n, wird zur Handhabung de ihr e he f e n be Königreichs Sachsen ustehenden Aufsichts rechts einen ) lche der Königlich
2
scchsi
n zu vermitt ' n alle llen z
rihllichen oder chen Einschreiten durch die
a smet sind. Artikel 24. ie Koni i veranlaßt ü daß die Königlich preußische Regierung tla . ĩ den Betrie G ee dnl eher siber die mit Rucksicht auf . — Lanig sih eis nothwendi e, e, nun siseationen der g jnischen den kon
oll zur der darüber auszuf
ens aber binnen werden. D von den beiderseitigen
galten unterzeichnet
1er, geschehen B
zarl Ludwig Gu (L. 8.)
rin Albert Immanuel a, . (1L. . . rI Ludwig Ko hlschütt er, m (L. 85.9
lugust Ludwig von der Reck. (L. 8.)
—
b.
Nachtrag. zum Statut der Hi mn cher Eifsenbahn⸗Gesellschaft.
deri 28. Oktober 's in der General⸗Versammlung dom R. * . ier een g r fe wird *. w 36 K — Bau und Betrieb einer ; oSgedehn r f eilen, Eisenbahn einerseits 3 *. 3 — * — Eisenbahnen andererseits eine unmittelbare Ve herstellen soll. stung dieser Bahn,
4162. den Allerhöchsten Erlaß vom
ö . zfü tändigen Ausrü . i n , Betriebsmittel erforderliche
E wi enden Vermehrung der Betrie —
. u ö ö preußisches Courant festgesetzt is ̃ illi lern erfolgt
di na dieses Kapitals von 3 Millionen Thalern
k . 5 Prioritäts⸗ augat en, ien n reitung und Emission, so wie Verzinsung und. ä , .
hungen durch ein besonderes Allerhbchstes Privilegium festg
Auf das neue Bahnunternehmen findet das Eighan der n, .
kisenbahn⸗Gesellschaft en eg. Angi . e n fc Gebiet i er 1 3 mn. p 4 ö6⸗
e n f 3 Weißenfel Een r Bahn ist 6 bee e. 2
niich preußischen und der Kdwiglich sachschen 16 t kommt,
b. März 1843 abgeschlossene Vertrag, so weit er in
maßgebend.
en be und WMinisterium für Sandelz e eewer Minist er un fe ht iche Arbeiten.
26. Februar 1855 — über erfolgte Bestätigung fschiff⸗Vere ins.
Bekanntmachung vom die unterm 14. Februar er. des Statuts des Stettiner Da mp
. 20. Dezember Des gönggs Meltsltt haben das nter ä mn e ds, ,.
v, und 18. Januar d. J. notariell verlautbarte & ö. un . uster der Firma: „Stettiner Dampfschlff Verein“ in
Actien - Gesellschaft mittelst Allerhschsten Erlasses 3 c. zu bestaͤtigen * was ag g , es §. 3 des Gesetzes chr ctien⸗Gesellschaften vom ö 4 1343 mit dem Bemerken bekannt emacht wird, daß das Statut mit der Bestätigungs⸗Urkunde d
Regierung zu
das Amtsblatt der Königlichen fin zur öffentlichen Kenntujß gebracht wird.
Berlin, den 26. Februar 18656.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von ver Heydt.
Bekanntmachung. Die Kandivaten der Baukunst, welche in dem ersten dies jũhri⸗
üfungs- Termine die Bauführer⸗-Prüfung abzulegen beabsichti⸗ 7 6 hiermit aufgefordert, vor dem 29sten k. N. sich fe lftsch bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vor⸗ geschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so vitae einzureichen, in dem auch anzugeben ist, sie angehören, we öffnet werden wird. nicht berücksichtigt werden.
so wie ein curriculum
welcher Konfession
ihnen wegen der Zulassung das Weitere er⸗ 2 —— nach dem 29sten k. M. können
Berlin, den 17. Februar 1855. Königl. Technische Bau Deputation.
e mnnu * 24
Das 5te - Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben
9. ö u. 63 6— uerhach sen Erlaß vom 8. Januar 1855, betref⸗
ᷣ i ür den die Verleihung der siskalischen Vorrechte für 22 ö. die r der von dem Kreise 6 projektirten , . von Alt⸗ Staßfurth zur Sta 2 der Magdeburg⸗ ipziger Eisenbahn Gritzehna * . und von Schönebeck zu der Magdeburg ⸗ Leipziger Staats Chaussee; unter
„A461. den Allerhschtten Erlaß vom 15. Januar 1855, be⸗
bie Verleihung der siskalischen Vorrechte für te. . die — der e r, von Düren über Mariaweiler, Pier und Inden n
; 1 — —— ane f, n. 15. Januar 1855, he=
r ᷓ t li te
d d rleihung der sie kalischen BVorrech
ye, ,. * die un e m , 19 , der Malmedy⸗St. Bither Bezirtésti. .
e serkarau über Recht nach der i nn .
bei Poteau, mit einer Zweigstraße von echt nach de
enbaracke; unter 4 . ;
. ö. e , den, ,, m. .
dez n 3 . nahme der Staatsschuldscheine
Ge. vir und depositalmäßige Sicherheit auf * e , , . 2 3 ir , . in Gemäßheit des Gesetzes vom ** i . s, betreffend den außerordentlichen G a n n, . für das Jahr *. u, die Beschaffung der zur n 3 236 3 ö i jetzt aufzunehmende Staatsa ͤ u, n, . Thalern und die f diese Anleihe ügli Schuldverschreibungen; unter ; ; 4164 n,, Erlaß 2 5 55 e . l . . fend die Abänderung des Tari , , derbrückgeldes zu Dppeln vom 12 e der Sätze für Juhrwerkʒ a * vos, , , , uar 1855, die / n 326 Preußen und Segen, ehe e. schloffenen Uebrreinkunft zur Beförderung
pflege vom März 1852 betreffend. Vom 3. Fe⸗
; 553; unter ;
4166 r . zur Ergänzung der fe , *
IXI. August 1846, pie Besteuerung 2 im . zeugten Rübenzuckers betreffend. om 12.
3 . n ,, betreffend 3 224 Ergänzungen und
die Verordnung, ö an ee, , kes Reglements sär die ie
; rovi al Feuer soʒietẽt pom 5. Januar 1836. Vom 5 Februar 1855. Berlin, den 4. März 1855.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.