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** , ,
fla) res' gedachten Protokolls mit der
en Festsetzungen bei Anwendung z zu lassen.
unter 1. des Protokolls
ngen sind, empfängt die in. Re⸗ r
ungs Urkunden, welche ler
ufs der Auswanderung in einen andern deutschen
icht 247 nicht eher zu erthellen sind, als bis der Extrahent die
Staat nachgewiesen hat.
(8. 18 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust
der Eigenschaft als preußischer Unterthan vom 31. De⸗
zember 1842) 2) daß von der erfolgten Naturalisation eines Angehörigen eines
n * 3 '
sicherung seiner Aufnahme in diesen
anberen kontrahirenden Staats der bisherigen Heimaths⸗-
Behörde des Naturalisirten Nachricht zu geben ist. Daß Angehörige dieser Stacken und der deutschen Bundes⸗ staaten überhaupt erst dann naturalisirt werden dürfen, wenn sie sich
ber die Entlasfung aus dem bisherigen Unterthanen. Verhäͤltnisse
h in,. haben, ist durch die Cirkular⸗Verfügung vom 9. Mãaͤrz vor c
vorgeschrieben worden. ö bemerke ich noch, daß das Schlußprotokoll, in welchem die bel ver Konferenz veriretenen Regierungen in margine Gegenwartig für Preußen: der Geheime Ober⸗Regierungsrath Frantz, der Geheime n, 8 9; c ; für Baiern: der Leg ationsrath Roesgen; für Sachsen: der Geheime Rath und Direktor Ko hlschütt er; für Hannover: der Geheime Regierungsrath Bening; für Württemberg: der Regierungsrath Müller; für Baden: der Ministerial⸗Rath don Dusch; für Kurhessen: der Negierungs⸗⸗ Nath von Stier nberg; für das Großherzogthum Hessen: der Geheime Rath Freiherr von Starck; für Sachsen⸗Weimar: der Geheime Regierungs⸗Rath Schmith; für Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz: der Ministerialrath Dr. Brandt; für Oldenburg: der Ministerialrath Buchholtz; für Sachsen⸗Meiningen: der Staatsrath hr. Oberländer; nage für Sachsen⸗Al ten burg: der Regierungs⸗Praͤsident Schuderoff; für Sach sen⸗Coburg⸗Gotha: der Ministerialrath Brückner; für Braunschweig: der Kreis⸗Direktor von Ho hnhorst; für Anhalt⸗Dessau⸗Cöthen: der Ministerialrath Walth er; 6. für Anhalt⸗Bernburg: der Regierungsrath Zacharige; far Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗Son ders hausen, Neuß älterer und jüngerer Linie: der Geheime Regierunggrath Schmith; für Schaumburg⸗Lippe: der Regierungsrath von Campe; . für Lippe: der Regierungsrath HHeldemann; . für Hessen⸗Homburg: der Negierungsrath Fenner; 6 für Frankfurt: ber Senator Dr. von Oven; für Bremen: der Senator Or. Olbers: . füüͤr Hamburg: der Senator D. e,. ö . e
5 eng t sind, eine Uebersicht derjenigen Staaten gew b , cheiligt sind, h St
von Preußischen Unter⸗
aat * welche renz nicht vertreten gewesen sind, ihre Zu 6 de der BVeschlüssen aber nachträglich erklärt haben, und daß endisaltin Se. 22 * ö g 9 und robe e n Luxemburg in Beziehung auf das Großherzogt n ,,. treten 3 ö . e , Ruin un g i 5
Dle Bestimmungen des letztern un 15. Juli 1851 und —— * n Bu
noch Nassau und Waldeck hinzutretlen,
Geblete sämmtlicher deutschen e . Ho lstein * vendung.
Berlin, den 11. Februar 1856.
Der Minister des Innern. von We stphalen.
An faͤmmtliche Königliche Regierungen (mit Einschluß der zu Sigmaringen.) , n , empfang 2 nigliche Polizei⸗-Präsidium zu 4 z si zur Kenntnißnahn
Berlin, den 11. Februar 1855.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
2.
Verhandelt Eisenach, den 25. Juli 1854.
Nachdem die nebenbezeichneten Bevollmächtigten im Au trage resp. Regierungen, . der Revision des kern es n e nahme von ren d. d. Gotha den 15. Juli 1851, zusannen⸗ getreten waren, sind in a e auf die . und Anwendun dieses Vertrags mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen . gende Beschluͤsse einstimmig gefaßt 44
Zu 8§. L des Vertrags. Die Versammlung ält dafür, daß
in dem Zwecke des Vertrages liege, und dem Interesse der durch densth
ben verbundenen Staaten ö die Zahl der Heimathlosen so bil
2 or. ) . . 2 Uebergangt don aatsange en in den Zustand der Heimathlo vorzubeugen.
. , P daher den Wie, aus: thing *
daß in denjenigen kontrahirenden Staaten, deren innere Geseßgebim lein Hinderniß entgegenstellt, die Erlaubniß zur Auswandern n einen andern deutschen Staat nicht eher ertheilt werde, als bis di Aufnahme in dem letztern zugesichert worden ist: ingleichen, daß lot der wirklich an r. Aufnahme zum Unterthan die betreffende Le hörde des heimathllchen Staats 36 Kennkniß gesetzzt werde.
Zu S§. 1 und 2. Wenn Gebietstheile van dem einen za Verefusstaälen an den andern abgetreten worden sind. . wn der abgetretene Theil in Beziehung ö. alle, eine Uebernahmepsiicht be.
ü6uadenden Thatsachen und Verhaͤltnisse so angesehen, als oh derselbt em Staate, an welchen er . worden, 2 angehört habe
*
Zu S§. 4. Zur Beseitigung der bei Auslegung des §. des Ver⸗ trags angeregten Zweifel wird bestimmt: a) daß, wenn ez sich um die Uebernahme von Kindern nach surit 9 egtem 21sten Jahre handelt, die ,, nicht nach 3 . 6 nach den Vorschriften der §§. 1, 2 und h zu bem⸗ eilen sei; b) daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Neber⸗ nahmepflicht durch Anerkenntniß oder schiedsrichterlichen Aussprich 5. 13) festgestellt worden ist, diese Feststellung auch dann maß Böend' bleibe, wenn das betreffen de Individuum nach karl ch egtem 21sten Jahre, für sich betrachtet, von dem sbernehmenden Staate auf Grund des 8. 2 oder des F. 1. in einen anden Staat zuxücgewiesen werden könnte, wogegen e) jene Feststellung dann außer Wirksamkeit tritt, wenn der öbernch mend? Siagt die Aufnahme in einen andern Staat auf Grund d *. gn fordern berechtigt ist; endlich ) gsfift i e e e en rn, t nice , in welchen Künder dor zu , . Issten Lebenb⸗ in Anem Staate erworber
2 4. J Zu §. 6. Es wird allseitig anerkannt, daß Personen, welche i , r, „ sondern auch nicht durch sonstiges Berfahren einem er nr, . 3 ; 1 sewiesenen beh Mer ; h i , wird. zurch Bälbringüng einez Knnahme-u u , al 6 Staates oder durch dachten gegitimatfonen den Nachw. . nterllegenden Staate wirklich ange diefes Nachweises kann die Annahme n
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. der Paß — Wanderbuch — auf einen bestimmten r. 86 2 so ist derselbe in Bezug auf die Vorschrift fortbauernd gül . ̃ S. 8 und 11. Auf Transporte von Personen aus einem
2. * u den kontrahirenden Staaten nicht gehörigen 7 fe sf des §. 8 eben so wenig Anwendung, als .
/ ö welche ein Vereinsstaat aus einem Theile seines Gebiets
er n wandern durch das Gebiet eines Vereinsstaates trangpor—
8. 10 Es wird für zweckmäßig erachtet, daß ö : . . in welchen von . Polizeibehörde gegen — hie Vorschrift d §. 10 verstoßen worden, wonach Ausgewiesene ier dann, ienn keine Gefahr zü besorgen if, mittelst beschrankten Reisepasses nach dem Bestimmungsorte diriglrt werden dürfen, der sener Behörde vorgeseßten Instanz zur Rüge Mittheilung gemacht,
ngleichen
M in eilen Jällen der Ausweisung mittelst beschränkten Pases die
rde des Bestimmungsortes durch die ausweisende ehdrde 36 der Zuweisung ear, ü werde.
zu 8. C. Tie Gerufang auf schiebsrichterliche Entscheibung ist icht nur bel Sireltigkeiten über die Verpflichtung zur Uebernahme eines
ugsuweisenden, sonbern bel allen zwischen den einzelnen Vereinsstaaten
uissendenen Differenzen über die aus dem Vertrage entspringenden
i g Verbindlichkeiten zulässig. sichte und ch zulas 89.
u §. 13. Zur Beseitigung der gegen die Auslegung des 8§. 13 erbobenen Zweifel wird in Ueberer en mit den bereits schleds richterlichen Aussprüchen a eitig anerkannt, daß unter n Worten „Falle 6 nebernahme⸗Verbindlichkeit nichts näter als Falle bestrittener Uebernahme⸗Verbindlichkeit zu verstehen
ln. 11. u §§. 13 und 15. Für die sich dem Vertrage nachträglich an⸗ . tritt . Stelle des im F. 5. ö. . n der Beitritts Erklärung bejeichnete Termin mit den im §. 15
meführten rechtlichen Wirkungen. 3 Auf Auslieferungen, welche zufolge Antrags oder vertragsmäßiger
hetyslichtung bewirkt werden, finden die Bestimmungen dieses Vertrages
line Anwendung.
ande der obrigkeitlichen Gene daher insoweit der Verehelichung des In⸗
sgesprochenen Wunsche ü onfense von preußischen Behörden nicht er⸗= heilt werden koͤnnen, weil die preußischen 266 derartige Konsense nicht vorgeschrieben haben, daß aber jene Atteste bezüglich der Aner⸗ kinnung der Gültigkeit der Ehe und der vertragsmäßigen Verpflichtung n Aufnahme der Ehefrau und der in der Ehe erzeugten Kinder die⸗ Ribe Wirkung außern, als wenn sie die ausdrü liche Erlaubniß zur kingehung der Ehe enthielten.
Hiernach werden die preußischen Atteste des gedachten n all⸗
it als genügend erachtet, um auf den Crund derselben in den anderen
bereinsstaaten die Eingehung der ö geschehen zu lassen.
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, insoweit es uc nicht geschehen, den übrigen a een diejenigen Anordnungen zihilhe len., welche ihrerseits in Gemäßheitk der Bestimmung in Nr.! n Schlußprotokolls vom 15. Juli 1851 getroffen worden sind.
Geschehen wie oben.
lirkular⸗-Ver fügung vom 12. Februar 1855 — be= treffend denselben Gegenstand.
litkular⸗Verfügung vom 17. Dezember 1852. (Staats⸗Anzeiger 1853 Nr. 2 S. 9.) ö
; Durch die Cirkular⸗Verfügung vom 17. Dezember 1862 ist der
iglichen Regierung ein den Bestimmungen des Vertrages wegen ckernahme von Aus gewiesenen vom 16. Juli 185 entsprechendes nit den bei viesem Vertrage betheiligten Regierungen vereinbartes e . für Heimathscheine zugefertigt und zugleich die Mitthei⸗ 1 eines Formulars für Uebernahmescheine vorbehalten worden, iche solchen Personen behufs ver Aufenthaltsgestattung in einem
deren Vereinsstaate zu ertheilen sein werden, die, ohne Unter⸗
n zu sein, . ihres längeren Aufenthalts, ihrer Verhei⸗ . oder ihrer Geburt im Lande nach §. 2 des Vertrages trnommen oder beibehalten werden müssen.
Dieses Formular ist bei Gelegenheit der Konferenz von Kom- missarien der i, l de , deren B . der 6 lichen Re r, die irtulat-⸗Lerfügun vom rn Ta mitgetheilt worden ist, festgestellt worden. is 3 ugt f nunmehr in der Anlage 2, un davon in vorkommenden Fällen Ge= brauch zu machen. 35
erartige Uebernahmescheine werden also auch die einem Ver⸗ einsstaate auf Grund des 5§. 2 angehsrenden Ausländer Behufs ihrer Zulassung in . beizubringen haben, damit nicht in Folge ihres fortgesehten Aufenthalts bie Ver pflichtung des andern Staates erlösche und auf den diesseitigen übergehe.
Endlich kann noch der Fall eintreten, daß Unterthanen, welche die Entlassungs - Urkunde erhalten, die Absi t der Auswanderun aber auszuführen nicht vermocht haben, und welche daher * S. 1b. des Vertrages zurückgenommen werden müssen, in einem der BVereinsstaaten Unkerkammen und Erwerb sinden. Dlesen konnen weder Heimathscheine ertheilt werden, noch findet das anliegende Formular der Uebernahmescheine auf sie Anwendung. Es werden lhnen vielmehr Uebernahmescheine zu ertheilen sein, deren Inhalt 2 33 . dene fn 9 6. nur daß darin nicht die
igenschaft als derzeitiger, sondern die Eigenschaft als vormali Unterthan zu ber e ist. 2 ,
Ein Formular für diese Scheine ist beigefügt (b.).
Schließlich bemerke ich noch in . auf die für Unter⸗ thanen bestimmten Heimathscheine, daß es in der obgedachten Kon-
= 6. für zuldssig und der Vereinbarung über das Formular der⸗
elben nicht widersprechend erachtet worden ist, wenn in die Hei- mathscheine auch die Ehefrau und Kinder des Inhabers mitaufge⸗ k1 oder wenn die Mitaufnahme derselben gefor⸗ ert wird. ͤ Im Falle einer solchen Anforderung wird nach den Worten: die Eigenschaft als Preuße besitzt, hinzuzufügen sein: und seine Ehefrau (Vor- und Geburts⸗Name) und seine * (Vornamen und Alter derselben) diese Eigenschaft . eilen. Berlin, den 12. Februar 1855.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungen (mit Ausschluß der zu Sigmaringen).
Abschrift der vorstehenden Verfügung und der Anlagen dersel⸗ ben empfängt das Königliche Polizei⸗Präsidium zur Kenntnißnahme
und Beachtung.
Berlin, den 12. Februar 1865.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An das Königliche e n n, ier.
UebernRahmeschein.
Die unterzeichnete Regierung bescheinigt hierdurch, daß der N. N. (Name, Stand), welcher in N. geboren und Jahre alt ist, nach den Bestimmungen des §. 2 des Vertrages wegen gegenseitiger Verpflich tung zur Uebernahme der Auszuweisenden 4. 4. Gotha, den 15. Juli 1351, obwohl er nicht diesseitiger Unterthan ist, dennoch Preußischer Seits beibehalten, bench , übernommen werden muß.
Dannt demselben der Äufenthalt in den andern bei diesem Vertrage betheiligten Staaten bewilligt werde, verpflichtet fich die unterzeichnete Regierung aus diesem Aufenthalte, auch wenn er, fünf en fortgesetzt werden sollte, eine Uebernahmepflicht nicht herzuleiten, diesen Aufenthalt vielmehr während eines fünfjährigen Zeitraums, dom Tage der Aus⸗ stellung dieses Scheines an gerechnet, eben so anzusehen, als ob derselbe auf Preußischem Gebiete stattgefunden hätte.
Auf den Fall der Verheirathung des Inhabers im Auslande ist dieser Uebernahmeschein nicht zu beziehen.
den ten Königlich Preußische Regierung.
b
nebernahmeschein.
Von der unterzeichneten Regierung wirb dem (Name, Stand und Wohnort), geboren zu und wecke des Aufenthalts in den escheinigt, daß derselb
—
gen des SF. t Uebernahme der Auszuweisenden d. wendung finden.
den
Königlich
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