1855 / 65 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Prüfung und Genehmigung des Danipfkessels wird, wie vorbemerkt, der gg glichen Regierung selbst vorzubehalten, die

olzeiliche Kontrole in Betreff der Aufstellung und des Be⸗ en * Locomobilen aber nicht, wie die Königliche Regierung

ven Landräthen, sondern den Orts⸗Polszei⸗Behörden zu

2 . theils eine wirksame Kontrole nicht gesichert, theils der Zweck bei Aufstellung von Locomobilen durch ben mit der Einwirkung einer entfernten Behörde verbundenen Verzug nicht selten vereitelt werden würde, während der Weg der Be⸗ schwerde den Betheiligten unbenommen bleibt. Glaubt. die König⸗ liche Regierun annehmen zu müssen, daß besondere örtliche Verhält- nisse zu kern fn seien, so bleibt ihr überlassen, in dieser Be⸗ ziehung das Weitere vorzusehen. Im Uebrigen wird abzuwarten sein, ob der, hiernach geregelte, Gebrauch solcher mobiler Dampf⸗r kessei noch weitere Bestimmungen als nothwendig herausstellen wird. Es werden darüber erst Erfahrungen gesammelt werden müssen, und mag die Königliche Regierung, wenn Sie dazu Anlaß zu haben glaubt, zu weiterer Beschlußnahme berichten.

Eine Abschrift der von der Königlichen Regierung zu. erlas⸗ senden Verordnung ist einzureichen.

Berlin, den 13. März 1855.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

An die Königliche Regierung zu N. Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme und Nachachtung. Berlin, den 13. März 1855.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An sämmtliche übrige Königliche Regierungen und an das hiesige Königliche Polizei⸗ Präsidium.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Verfügung vom 27. Februar 1855 betreffend die Ablssung von Erbpachts-⸗Berechtigungen.

Gesetz vom 24. Mai 1853. (Staats- Anzeiger Nr. 179. S. 1267)

Der Königlichen General-Kommission wird auf die Berichte vom 18. September v. J. und 22. Januar d. J., nn ef, die Ablösung der Erbpachts⸗-Berechtigungen des Vor— werks N., nach erfolgtem Einvernehmen mit dem Herrn Justiz-Minister Fol⸗ gendes eröffnet.

In Gemäßheit der S8. 5 7. des Hypotheken-Gesetzes vom 24. Rai 1853 hat der Hypothekenrichter den Requisitionen der Auseinandersetzungs-Behörde nur dann zu genügen, wenn Lie zur Begründung des Antrages nöthigen, Urkunden dem Ge⸗ fuche beigefügt sind, und wenn sich nicht aus dem Hypo⸗ thekenbuche Anstände bei der nachgesuchten Eintragung

oder Löschung ergeben. Die General⸗Kommission muß daher der

Requisition wegen Löschung eingetragener und durch Vermittelung der Rentenbank abgelöster Reallasten, sofern über die erfolgte Ein⸗ tragung ein förmliches Hypotheken⸗Instrument ausgefertigt worden ist und über das abgelsste Recht seiner Natur nach zu Gunsten eines Dritten verfügt werden konnte, nicht allein den Rezeß, sondern auch das Hypotheken⸗Instrument beifügen. Kann das Letztere nicht beschafft werden, so tritt an seine Stelle das darüber nach er— gangenem Aufgebote erlassene rechtskräftige Präklusions-Urtel.

ckr. §. 18 des Rentenbank⸗Gesetzes;

§§. 244, 273 283 Tit. II. Allg. Hypotheken⸗Ordnung;

§. 36. des Gesetzes vom 24. Mai 1863.

Dieses Urtel muß entweder von dem Reasberechtigten oder von dem Besitzer des verpflichteten Grundstücks bei dem Prozeßrichter extrahirt werden. Die General⸗Kommission selbst ist dazu nicht er⸗ mächtigt; sie kann nur die betreffende Partei anhalten, einen ent⸗ sprechenden Antrag bei dem Prozeßrichter zu stellen und ihr sedaun das Präklusions⸗-Urtel zur Benutzung zu überreichen.

S8. 115— 118. Tit. 651. 33 J. Allg. Ger. Ord. Justiz⸗ Ministerlal⸗Reskript vom 27. Juni 1812. (Justiz-Ministerial⸗ 3h pro eis S. 2654.)

a nun über die abgelösten Erbpachtsberechtigungen, welche

auf den abgetrennten Parzellen zu a . e . 2

des jedesmaligen Besitzers des Vorwerks N. eingetragen steh

förmliche Hypotheken-Instrumente ausgefertigt worden sind *. diese Berechtigungen unbedenklich, wenngleich unbeschadet der t sprüche der Hypothekengläubiger des Vorwerks, cedirt werden n ten; so erglebt sich aus dem Vorstehenden, daß der Löschung * Berechtigungen die Amortisation der verloren gegangenen n? thekendokumente durch den Prozeßrichter auf den Antrag der . gesetzlich befähigten Partei vorangehen muß, : Wenn die Königliche General⸗Kommission vermeint, daß J kein ausreichendes Mittel zu Gebote stehe, von der Partei die n. bringung des Amortisationsantrages bei dem Prozeßrichter zu er, zwingen; so besindet Sie Sich in einem Irrthum, welcher von wesentlichem Einflusse auf das Ablösungsverfahren selbst ist. Di Vorlegung des über eine eingetragene Reallast ausgefertigte Hypotheken⸗-Dokuments bildet nämlich, sofern über die Last zu Gunsten eines Dritten verfügt werden kann, nicht allein ein föt— melles Erforderniß für die vom Hypothekenrichter zu bewirken Löschung, sondern diese Produktion ist ebenso unentbehrlich zu eststellung der Legitimation des Berechtigten bei dem Auseinander⸗ etzungsgeschäfte. Die Königliche General⸗Kommission darf des— halb den Rezeß nicht eher bestätigen und jedenfalls dem Berechtig⸗ ten die Abfindung nicht eher aushändigen, als bis er sich durh Beibringung des über seine Berechtigung lautenden Hypothelen⸗ Instruments oder des das letztere amortisirenden Präklusions= Ürtels legitimirt hat. Hierin liegt aber gewiß ein genügender Anreiz fuͤr den Berechtigten, den Anweisungen der Auseinan der⸗ setzungs Behörde zur Extrahirung des Amortisations⸗Verfahren⸗ Folge zu leisten.

Nachdem sich die Königliche General-Kommisston im vorltegen⸗ den Falle des naturgemäßen Mittels, die Sache zum Aus tragt zu bringen, begeben hat, wird sie den Versuch zu machen haben, die betheiligte Partei zu dem Amortisations-Antrage zu bewegen, und es event. den Besitzern der verpflichteten Grundstücke überlasen müssen, den Berechtigten im Wege der Klage zur Beschaffung der vermißten Dokumente oder ihrer Amortisation anzuhalten.

Berlin, den 27. Februar 1855.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

An n die Königliche General⸗-Kommission zu N.

Abschrift der vorstehenden Verfügung erhält die Königlich General? Kommission (Regierung) zur Kenntnißnahme und Nach⸗

achtung. . Berlin, den 27. Februar 1855.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.

An sämmtliche übrige Königliche General⸗Kommissionen und landwirthschaftliche Regierungs⸗Abtheilungen.

Tages⸗Ordnung der Kammern.

Zweite Kammer. 29ste Sitzung am Sonnabend, den . März 18566, Vormittags 10 Uhr.

1) Fortsetzung der Berathung des Kommissions⸗ Berichts ilk den Geseßz⸗Entwurf, betreffend Abänderungen des Jug polizei⸗Gesetzes vom 7. März 1850 und des Gesetzes ilbe die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden, vom 31. Oktober 1848.

2) Bericht der Kommisston zur Prüfung des Staatshaus halte Etals über den Etat des Ministeriums des Innern.

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Abgereist: Se. Excellenz der Staatsminister a. D., Gru von Alvensleben, nach Erxleben.

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Berlin, 16. März. Se. Majestät der König gnäbigst geruht: dem Tuchmachermeister Heinrich S Wittstock die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Maj König von Hannover ihm verliehenen Kriegs⸗Denlmünze

englisch⸗deutsche Legion zu ertheilen.

ngutteigenschaft nicht au

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Nichtamtliches.

en. Berlin, 16. März. Seine Majestät der gestern Nachmittag von Potsdam hier ein, nahmen in schen Fabrik den für die e, Industrie⸗Ausstellung r irm in Augenschein und wohnten sodann einer Vor⸗ sesung des Professors Göschel im Hause des wirklichen Geheimen Raths und Ministers von Massow hei. . . Sachsen. Weimar 16, März. Die heutige Nummer der f Zeitung enthält in Beziehung auf die angebliche Ernennung oheit des Herzogs Bernhard zu Sachsen⸗Weimar zum Com⸗ er Infanterle⸗Reserve⸗-Division folgende Mittheilung: denen öffentlichen Blättern ist davon die Rede, daß der hard das Kommando der Infanterie-⸗Reserve⸗Division So erfreulich dies für die Infanterie⸗Reserve⸗ Diisio ten Staaten sein würde, so glauben wir doch gut unterrichtet zu fen, wenn wir diese Nachricht für un⸗ legründet erklären. e ; Altenburg, 15. März. Der heutige Tag hat endlich über nie längst erwartete Lösung unserer landschaftlichen Verfassungs⸗ sage entschieden. Durch eine in dem heutigen Gesetzblatt erschie⸗ ene, mit der Unterschrift des Herzogs und der Contrasignatur leider Minister (v. Larisch, Pierer) versehene Allerhöchste Verord⸗ nung ist das seitherige landschaftliche Wahlgesetz vom 3. August 1850 taft landesherrlicher Gewali außer Gültigkeit gesetzt und an gtelle desselben wieder die Wahlordnung des Grundgesetzes vom F. April 1831, wiewohl mit einigen durch die veränderten Zeit⸗ tethältnisse gebotenen geringen Abaͤnderungen und mit Vorbehalt i weiteren Verhandlung mit der neu zu berufenden Landschaft sher deren Zustimmung, eingeführt worden. Die neue kudschaft wird nun statt aus 30 nur aus 24 Abgeord⸗ fetten, nämlich 8 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, 8 n Städte und 8 des Bauernstandes bestehen. Hier⸗ le ist der Präsident, welcher früher noch besonders aus den Ritter⸗ ntcbesitzern des Landes gewählt wurde, mit eingeschlossen; auch ist e Wahl nicht mehr auf eine bestimmte Klasse allein beschränkt. bie Abgeordneten werden auf 3 Fingnzperioden gewählt, deren jede Jahre (früher 4 umfaßt. Alle 3 Jahre scheidet ein Drittheil der⸗

seben aus. In Betreff der aktiven Wahlberechtigung sind in der

glase der Rittergutsbesitzer aus der Zahl der früher landtagsfähigen Ritze rgüter alle diejenigen in Wegfall gebracht, bei denen die Ritter⸗

i Grundbesitzthum haftet. Für die Wahl⸗ lerechligung im Stande der Bauern wird mindestens der Besitz eines Kohnhauses, für die der Städter stetiges Wohnrecht und Zahlung nrelter Steuern verlangt. Die beiden letzteren Klassen wählen in⸗ srelt durch Wahlmänner, der Stand der Rittergutsbesitzer direkt. Die passioe Wahlberechtigung ist im Stande der Rittergutsbesitzer mm den Besitz eines landtagsfähigen Rittergutes, in den übrigen Ständen an einen Census gebunden, der nach den verschiedenen lmntern zwischen 35 25 Rthlr. jährlicher Steuerentrichtung schwankt. Stagtsbeamte, aktive Militairs, Geistliche und Schul- legte bedürfen zur Annahme der Wahl wieder durchaus der lan⸗ decherrlichen Erlaubniß. (L. Ztg.)

Hessen. Darmsta dt, 13. März. Die Abgeordneten zur weiten Kammer haben die Mittheilung erhalten, daß deren Sitzungen in 12. April wieder beginnen werden; vorausgesetzt, daß nicht be—= . , . einen früheren Zusammentritt erforderlich machen. Jr. J. ; Württemberg. Stuttgart, 13. März. Gestern wurde om Finanzminister in der Zweiten Kammer der Haupt Finanz⸗ kat für 1855 58 eingebracht. Einnahme und Ausgabe halten sh dabei so ziemlich die Waage, denn es erscheint nach demselben ur ein Defizit von kaum 5056 Fl. Es sind die Ausgaben mit Roe, 525 Fl. in Voranschlag genommen, welche in folgender Weise gedeckt werden sollen: 15 vom reinen Ertrag des Kammer⸗ it und der Verkehrsanstalten 13,754,858 Fl.; 2) durch Steuern ö, ib, 000 Fl.

Sesterreich. Wien, 15. März. Wie die „W. 3.“ vom heutigen Tage amtlich meldet, hat der in außerordentlicher Sen⸗ lung am hiesigen Hoflager beglaubigte kaiserlich russische geheime ul Fürst Gortfchakoff am 127 v. M. die Ehre, gehabt, Sr. .f. Apostolischen Majestät das Schreiben Sr. Majestät des Kaisers 9 Reußen Alexander II. zu überreichen, welches die Notifi= 1. von dem Ableben Seines durchlauchtigsten Vaters, weiland g. Majestat des Kaisers Nikolaus, und Höchstdessen eigener Ihronbesteigung, so wie dte Reaccreditirung des genannten Fürsten mm der bisherigen Eigenschaft enthält. Triest, I3. März. Zu dem am Freitag stattfin denden Leichen⸗ e. gnisse des Grafen von Molina werden dessen sämmtliche Söhne 9 Von Miguel hier erwartet. Die Leiche soll in der Gruft des „Justus Bomes beigesetzt werden. Die Wittwe gedenkt fort⸗ auernd hier zu bleiben.

r Schweiz. Bern, 12. März. Der Telegraph, meldet aus aessin, daß, obgleich das Resultat der gestrigen Wahlen noch nicht

us allen Theilen des Landes bekannt sei, doch der vollständige

hoben worden sei.

Sieg der liberalen Partei als unzweifelhaft angesehen werden könne. Im neuen Großen Rath kommen auf r , , nur 14 Anhänger der Opposition, und zwar gehören diese zur ultra⸗ montanen Fraction, während von den Ultraradikalen kein Einziger 6 worden ist. Die Abgeordneten der Opposition, welche beim undesrath eine Protestation gegen alle ungesetzlichen Vorgänge ringe g haben, weilen noch immer in der Bundesstadt. (Fr. J.) roßbritannien und Irland. London, 13. März, Im Oberhause stand gestern die 7 Verlesung der Bill auf der Tagesordnung, welche die jetzt bestehende gesetzliche eßnnumnn auf⸗ heben soll, der zufolge nicht mehr als zwei Ünter⸗Staats⸗Secretaire im Unterhause Sitz und Stimme haben dürfen. Die, Bill ist durch die Trennung des Kriegs- vom Kolonial-Ministerium und die dadurch herbeigeführte Nothwendigkeit der Anstellung eines besonderen Unter⸗ Staats⸗Secretairs, der die Angelegenheiten des Kriegs-Ministeriums im Unterhause zu vertreten hat, veranlaßt worden. Lord Grey er⸗ klärte, daß er gegen die Bill selbst nichts einzuwenden habe, daß dieselbe indeß den dem Lande verheißenen umfassenden NRe⸗ formen in den Militair⸗ Departements wenig entspreche. Er verbreitete sich alsdann ausführlich über die vorhandenen Miß⸗ stände und tadelte insbesondere die ungeheuren Ausgaben, welche das General Feldzeug⸗Amt verursache, ohne daß eine zweckmäßige Ver— wendung derselben nachgewiesen werden könne. So z. B. baue man jetzt e Kasernen, während das Heer in der Krim stehe und man alle, augenblicklich nicht unbedingt nothwendigen Ausgaben auf dieses Heer selbst verwenden sollte; andererseits errichte man in Plymouth und, anderen Orten gewaltige Defensib⸗Werke, von denen kompetente Militair - Autoritäten bereits erklärt haben, daß sie mehr als unnütz seien. Ueberhaupt wäre es wohl gut, wenn die Regierung sich weni⸗ ger auf ihre in der Routine ergrauten Ingenieur- Offiziere verlasse und, wo es angehe, den Rath bewährter Eivil⸗ Ingenieure in Betracht ziehe. Der Kriegs- Minister, Lord Panmure, stimmte dem Grafen Grey insofern vollkommen bei, als auch er es für nothwendig ansieht, alle nicht unbedingt erforderlichen Ausgaben des General⸗Feldzeug⸗Amts zu beschränken. Zu diesen könne er aber die in der Ausführung begriffenen Vertheidigungswerke nicht rechnen. Was den Kasernenbau betreffe, so kommen dabei hauptsächlich die Ausgaben für die Kaserne des ständigen Lagers von Aldershot in Betracht. Die Ausgaben seien allerdings bedeutend, indeß sei eine Gewähr für ihre Zweckmäßigkeit dadurch gegeben, daß man die bewährten Anlagen des belgischen Uebungslagers zu Beverloo zum Muster genommen habe. Schließlich zeigte der Minister an, daß er in wenigen Tagen dem Hause einen kaflusse en Plan für die Konsolidirung der derschiedenen Militair— Departements vorzulegen im Stande sein werde.

Als in der gestrigen Unterhaus⸗Sitzung das Haus sich zum Budget⸗ Comité konstituiren sollte, nahm Sir J. Pakington die Gelegenheit wahr, um über die lange Abwesenheit des Kolonial-Ministers, Lord John Russell, Beschwerde zu äh ren! Es sei im Oberhause mitgetheilt worden, daß Lord John eus l nur bis zur Feststellung der allgemeinen Prinzi⸗ pien in Wien bleiben und sich mit den Details der Verhandlungen nicht befassen werde. So viel ihm (Sir J. P.) bekannt, seien aber die allge⸗ meinen Prinzipien der Unterhandlungen schon volllommen festgestellt, und man könne aus jener Mittheilung daher nur schließen, daß der edle Lord, um der Verlegenheit der Handhabung zweier mit einander unverträglicher Aemter zu entgehen, die Absicht habe, nach England zurückzukehren, ohne die Unterhandkungen zu ihrem Ende zu führen. In keinem Moment aber sei die Anwesenheit des Kolonial⸗Ministers nothwendiger als in dem gegenwärtigen, wo die Zustände am Cap und in Victoria bedenklich seien ünd die Verfassungs- Angelegenheiten sämmtlicher australischer Kolonieen nothwendigerweise baldmöglichst erledigt werden müssen. Die Stell⸗ vertretung des Ministers durch den bereits mit dem Ministerium des Innern belasteten Sir G. Grey sei unter solchen Umständen durchaus ungenügend. Lord Palm exrston stellte es durchaus in Abrede, daß die Angelegenheiten der Kolonieen vernachläfsigt werden. Er selbst sei zu⸗ gleich mit Sir G. Grey für Alles, was in Betreff derselben geschehe, dem Parlamente verantwortlich, und sie werden fich zur gegebenen Zeit der Rechtfertigung ihrer Maßregeln nicht entziehen. Sir J. Pakington's Be⸗ sorgnisse een ihren eigentlichen Grund in seinem Wunsche zu haben, etwas über das Wesen, die Dauer und die Aussichten der in Wien zu eröffnenden Unterhandlungen zu erfahren; er konne ihm darüber aber leider keine Auskunft geben, nur so viel könne er sagen, daß er nicht erwarte, der Aufenthalt seines edlen Freundes in Wien werde sich so lange hinziehen, als Sir J. Pakington zu glauben scheine. Uebrigens würde es auch gar nichts Neues sein, daß ein Staatssecretair einen längern Aufenthalt im Äuslande zu nehmen sich genöthigt sähe; er wolle nur an die lange Anwesenheit Lord Castlereagh's bei dem Wiener Kongresse erinnern. Was aber die Vertretung eines Staats⸗Secretgirs 2 einen andern betreffe, so werde Sir J. Paklington gewiß nicht vergessen haben, daß, als der damals in Italien befindliche Sir Robert. Peel zum Premier⸗ Minister ernannt worden sei, der Herzog v. Wellington bis zu dessen Eintreffen in England interimistisch nicht nur zwei, sondern saͤmmtliche Staats-Secretariate (damals dier) ganz allein in Händen gehabt habe, wogegen von Sir J. , , so biel er wisse, keine Einwendung er⸗

Alsdann konstituirte sich das Haus zum Budget⸗ Comité und genehmigte nach einiger Debatte den rn des Unter⸗ Staatssecretairs des Kriegs⸗ Ministeriums, Hrn. Peel, auf Bewilligung von 2. 400, 099 n. für die Militair⸗-Intendantur, für welche im vorigen Jahre nur 6004000 Pfd. bewilligt worden waren.

Vor dem Koebuck'schen Lomité wurde gestern nach dem Herzoge von Cambridge noch Oberst Wil son vom Coldstream⸗Garde⸗Regiment bernommen. Auch er klagte über das in der Militair⸗Intendantur herr⸗ schende Formenwesen, welches veranlaßt habe, daß die Soldaten oft ohne ihre Ratlonen die Vorrathshäuser verlassen mußten, weil irgend eine un— bedeutende Formalität in dem Empfangscheine übersehen worden war.