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Formular A.
Dem N. welcher als (Wollfabrikant) in N: wo nhaft (ansässig) ist, wird 1 . ee hartan bei den . gen Behörden des Königreichs Belgien bescheinigt, daß er für sein bor⸗ gedachtes Gewerbe, im hiesigen Lande, die geseßlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. Dies Zeugniß ist gültig auf Monat. Ort Satum, Firma der Behoͤrde. Personal · eschreibung ö und Ünterschrift des Reisenden.
Formular B.
Dem N.. ..., welcher als Handlungs⸗Commis in Diensten des * N etablirten Handelshauses (öder der Fabrik) des Herrn A, steht, wird hierdurch, behufs seiner Gewerbe⸗Legitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs 22 bescheinigt, daß das ebengedachte Han⸗ delshaus (die l Fabrik⸗Anstalt) für seinen (ihren) Gewerbe⸗ betrieb im hiesigen Lande die aft bestehenden Steuern zu entrichten hat. Dies Zeugniß 1 gůuͤltig au Monat. ö
Personal⸗Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
Nro. 1. Province d' Commune dle
Royaume de Belgique. Certifient de patente, Valable pour Hanne mil uit cent Le Receveur des Contributions direetes, ete. au bureau de gertifie, que le Sieur N..... demeurant est impos sous le No. au role des patentes de la commune de ou a fait sa déclaration de patentes, ) aux sins de pouvoir exercer pendant année courante, la profession de
n son Propre nom,“ ou S st raiso J Le présent Certificat a été délivrs au dit Sieur N..... .. Pour obtenir sa patente nécessaire dans les Etats du Zollverein, en suite des mes mes arretées de commun accord au protocole du 2 Janvier 1855. Fait à le 18 ¶ Sceau.) Signalement et signature du patent.
Le Receveur.
) Biffez, selon le cas, l'une des deux formules. Nro. 2. Province d. Royaume de Belgique. Commune de ¶ Anmoirses. Patente valable pour L'année mil huit cent deli vrèe en suite des mesures arrétées de commun accord au protocole du 2. Janvier 14855. L Administration communale de produit par le Sieur N demeurant à délivrè par l'autorit competente à le dernier
vu l'acte de legitimation lequel lui a etè (Etat du Zollverein)
Vu en autre le réceèpissé délivré en date du ...
le Receveur du bureau de constatant que le dit Sieur a . vingt franes comme droit de patente fix par le protocole du 2. Janvier 1855. J
Delivre an dit Sieur N la présente patente pour l'autoriser à se livrer en Belgique, aux achats, ainsi qu' la vente sur échantüllons ou sur commande des marchandises de son commerce ou industrie, mentionnée si-dessus.
Le porteur de la présente patente ne pourra toute fois colporter avec lui que des échanüllons et nullement des marchandises, celies- ci devant etre iransportées à leur destination par l'entremise d'un tiers.
Il lui est également interdit de prendre des commissions autres que pour son propre compte, ou suivant le cas, pour la maison de com- merce qu'il reprèsente.
Fait à . 18
(Sceau)] ; Signalement et signature du patente.
Le Bourgemestre.
*
Bekanntmachung vom 28. März 1855 — betref⸗ fend die Beschaffenheit und Beförderung größerer Pakete nach Rußland.
(Bekanntmachung vom 15. Dezember 1854 Staats⸗Anzeiger, Nr. 297 S. 2263.) .
Nachdem von verschiedenen Seiten darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß es schwierig sein würde, wollene und seidene 86. namentlich Tuche, Umschlagtücher, Shawls, Sammet ꝛc. in 96 exen Partien mit der Post nach Rußland zu versenden, wenn . in der Bekanntmachung vom 15. Dezember v. J. als . angegebenen Dimensionen für die mit der Post
3 ußland zu befördernden Pakete streng eingehalten n ng, 93 hat das Kaiserlich Russische n , , ] e . . des Verkehrs auf diesseitigen Antrag nachgege⸗ en, daß 9 egenstände der gedachten Art a usnahmsweßfe 'in größeren Verpackungen, und zwar bis zur Höhe von 3 Fuß und
nach
bis zur Breite von 25 Fuß zur Beförderung mit de . angenommen 22 dür fen. Die * 3 Pakete nach Rußland als Maximum bestimmte Länge von 4 so wie das Gewicht von 100 Pfund Russisch (82 Pf e n dürfen jedoch auch die in Rede stehenden Sendun bersteigen. Außerdem müssen diese Sendungen, da Größe wegen auf den Russischen Posten in die Paket nicht aufgenommen werden können, in Wacheleinewand oder besonders fest und dauerhaft verpackt werden, damit ihre Be rung ohne. N
tung übernommen. Berlin, den 28. März 1855.
General ⸗Post⸗Amt. Sch mückert.
Das 10te Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegehen
wird, enthält unter Nr. 4180. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaher lautender Kreis- Obligationen des Koseler Kreiset im 8 a von 30,000 Rthlr. Vom 12. Februar 1855; unter 4181. das Gesetz, 246 die Einführung der Schieds— männer in der Provinz Westfalen. Vom 4. Min 18553 unter ; 4182. das Privilegium wegen Emission von 690 000 Rthlr. Prioritäts⸗Sbligationen der Stargard-Posener Eisen- bahngesellschaft. Vom 12. März 18565; unter 4183. die Bekanntmachung über die unterm 26. Februar 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der neuen, auf Actzen e en Magdeburger Viehversicherungs⸗Gesellschaft. om 16. März 1855; und unter 4184. die Bekanntmachung über die unterm 26. Februar 1855
erfolgte Allerhschste Bestäti u der Statuten der
Hagelschädenversicherungs Gesellschaft „Ceres“ in Magdeburg. Vom 16. März 1855.
Berlin, den 31. März 1855. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗ Sammlung.
—
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. .
Bekanntmachung.
1) Die Gemälde⸗ und die Sculpturen⸗Galerie im vorderen Königlichen Museum sind an jedem Montag und Sonnabend, die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thon⸗Werke und Bronzen im Antigua rium, ebendaselbst, an jedem Mittwoch, mit Ausschluß der Feiertage, dem Besuͤche des Publikums geöffnet; und zwar:
in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr,
in den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr.
Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen der Ein— tritf in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestattet. Kinder unter 10 Jahren werden gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen. Die Königliche Kunstkammer und die eihnographischt Sammlung im Königlichen Schlosse sind an jedem Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr,
in den 6 Winter⸗-Monaten von 10 bis 3 Uhr,
eöffnet. Der Besuch ist jedoch nur gegen Einlaßkarten ge. fer welche auf vorangegangene, beim Kastellan der König⸗ lichen Museen zu machende Meldungen ebendaselbst verab⸗ folgt werden. .
3) Den Galerie⸗Dienern, Portiers u. s. w. ist es durchaus untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 31. März 1855. General⸗Direction der Königlichen Museen. von Olfers.
1864 bei
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Ministerium des Innern.
(irkular-Erlaß vom 4. Januar 1855 — be⸗
treffend die Unterstützung der Familien der
Pffiztere und Mannschaften von Truppentheilen,
welche unter den gegenwärtigen Verhältnissen be⸗
reits in Kantonnements⸗Quartiere gerückt sind,
oder ihre Garnison noch späterhin verlassen mü ssen.
6 Königs 2. —— J. (a.) unter Anderem zu bestimmen ge⸗
ruht, daß jeder Familie der zur Kategorie dẽr Unteroffiziere und Mannschaften zu zählenden Militairs derjenigen Truppentheile, pech unter den gegenwartigen Verhältnissen bereits in Kanton⸗ nements Quartiere gerückt sind, oder welche ihre Garnison noch später= n verlassen müssen, auf die Dauer der Trennung der Familienväter von ihren in der Garnison zurückbleibenden Familien, für jeden zer fünf Wintermonate vom November bis März einschließlich, die Heldvergütigung für „Klafter hartes Knüppelholz gewährt werden yl, insowelt diesen Familien nicht gestattet werden kann, in den Sthzatsforsten an bestimmten Tagen in der Woche Raff⸗ und Lese⸗ solß zu sammell n.9 6. Indem wir die Königliche Regierung hiervon benachrichtigen, kennffragen wir dieselbe, bei Ausführung dieser Aller höchsten Be⸗ inmmungen in derselben Weise zu verfahren, wie dies durch die sirfular-Verfügung vom 11. Mai 1848 vorgeschrieben worden ist. Berlin, den 4. Januar 1865.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An — sämmtliche Königliche Regierungen.
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
2.
Auf Ihren gemeinschaftlichen 66 genehmige Ich, daß den Fa⸗ nilien der Offiziere und Mannschaften derjenigen Trüppentheile, welche unter den gegenwärtigen Verhältnissen bereits in Cantonnements⸗Qugr⸗ tete gerückt sind, oder welche ihre Garnison noch späterhin verlassen
nisen, folgenbe Unterstützung auf die Dauer der Trennung der Familien⸗
häte von ihren in der Garnison zurückbleibenden Familien gewährt
werde:
h) den Frauen (eder den mutterlosen Kindern einer Familie zusam⸗ nen) der Militairs, vom Hauptmann und Rittmeister zweiter Klasse ab⸗ härtz bis zum Bataillonsschreiber einschließlich, der halbe Servis des Mannes oder Vaters, mit Ausschluß des Serviszuschusses; diese Kompe⸗ kens kann jedoch in den Fällen, wo bestimmungsmäßig eine Miethsent⸗ schdigung zu zahlen ist, nur von dem Zeitpunkte ab bewilligt werden, nit welchem die Miethsentschädigung aufhört;
Y den Frauen und Kindern der Unteroffiziere und Soldaten der gane Frauen- und Kinder⸗Servis; r .
IZ) jeder Familie derjenigen Militairs, welche zur Kategorie der Unteroffiziere ünd Mannschaften zu zählen sind, für jeden der fünf Winter⸗ monate, vom Rovember bis März eynnschließlich, die Geldverguͤtung für Klefter hartes Knüppelholz, insoweit diesen Familien. nicht gestattet berden kann, in den Staatsforsten an bestimmten Tagen in der Woche Rif⸗ und Leseholz zu sammeln; endlich ist M den zu 3. gedachten Familien, soweit fie es wünschen, auch Kom⸗ nicbrod gegen Bezablung von 2 Sgr. pro Stück und zwar bis zu mo⸗ natlich 4 sechspfündigen? Broden für jede Frau und 2 sechspfündigen broden für jedes Kind unter 14 Jahren zu verabreichen. 1 ch überlasse Ihnen, die . erforderlichen
reffen.
Velleyue, den 21. November 1854.
Friedrich Wilhelm. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf Waldersee.
Anordnungen
Un bie Minister des Innern, der Finanzen und des n
Cirkular-Verfügung vom 3. Februar 1855 — be—⸗ treffend vas Berfahren bei Beurtheilung der Dienstpflichtigkeit der in andern Aushebungs⸗ Bezirken bereits zur Lesung gekommenen, aber zurückgestellt gewesenen Individuen.
gg Der am 25. n 1831 zu M. geborene Militairpflichtige 8. l ber im Jahre 1852, als dem ersten seines militairdienstpflichtigen h ers, in seinem Geburtsorte, und im Jahre 1853 in Berlin bei der ke als zu schwach zurückgestellt worden ist, hat auch im Jahre er hiefigen Ersatz⸗Aushebung konkurrirt und ist wegen Schwäche
Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom
Bedeutung seiner im Kreise Ar empfangenen
on überwiesen worden.
Diese Entscheidung ist durch den hiesigen Militair-Kommissarius, Ge⸗ heimen Regierungsrath N. dem Landrathsamte zu M. unterm 15. No— vember pr. in der durch §. 41 der ee Fr ru ion vom 13. April 1825 vorgeschriebenen Art mitgetheilt worden und hat dem letzteren zu der Bemerkung ö. gegeben, daß der 8. bei der Aushebung im
6 . Ersatz⸗RAeserve seitens der hiefigen Departements⸗-Ersatz⸗ omm
Kreise M. pro 1852 wegen hoher Losungsnummer überschießend als n Ei und daß daher die ihm hier in Berlin zu Theil gewordene Entschei⸗ ung nicht zur Geltung gebracht werden könne.
Das qu. Landrathsamt hat sich dabei auf die bei Gelegenheit eines anderen, den Militairpflichtigen VW. betreffenden Falles ergangene Ent⸗ scheidung der Departements-Ersatz⸗Lommission des Regierungsbezirks M. vom 6. September 1854 mit dem Bemerken berufen, daß die darin aus⸗ gesprochene Ansicht von den oberen Probin ial⸗Behörden laut Marginal⸗ Dekrets vom 9. Oktober v. J. 666 worden sei.
Wir finden uns, nachdem die Sache durch den N. dem Ministerium des Innern vorgetragen worden, veranlaßt, dem Königlichen General⸗ k und dem Königlichen Ober-Präsidium Folgendes ergebenst zu
1) Die Heranziehung des Militairpflichtigen 8. zur Musterung i Berlin war, obgleich derselbe in seiner ban n dis eber 25 6 Inhalt der Bestimmungen der 58. 1 und 4 der Ersatz-Instruction vom 13. April 1825 gerechtfertigt, eben so ist seine Verweisung zur allgemei—⸗ nen Ersatz⸗Reserve im Zten Jahre seiner Gestellung bei vorhandener Kör⸗ perschwäche nach Maßgabe der Allerhöchsten Ordre vom 23. April 1844 und des Passus 1 der Verfügung der Ministerien des Innern und des Krieges vom 18. Mai 1844 geseßlich begründet.
2) Die Verfügung des Ministeriums des Innern bom 28. April 1829 Annal. S. ls, welche auch seitens des Kriegs⸗Ministexiums un⸗ term 19. Mai 1829 sämmtlichen General⸗Kommandos mitgetheilt worden ist, besagt nur, daß z. B. ein Militairpflichtiger aus der Altersklasse des Jahres 1832, welcher pro 1857 im Kreise A. mit der Loos nummer 200 disponibel eblieben ist,d im Jahre 1853 im Kreise B. nicht unmittelbar hinter der Loosnummer 200 (der Altersklasse pro 1832) rangirt, sondern daß derselbe im Kreise B. — selbst wenn in demselben in der Altersklasse des Jahres 1832 z. B. bis auf Nr. 500 zurückgegangen wäre, — der
; genen me nach dispo⸗ nibel bleibt, und erst dann in B. zur Aushebung er, , werden kann, wenn hier auf die Disponibeln des Jahres 185, (also auf die Nr. 501 der Altersklasse des Jahres 1832) zurückgegangen werden müßte.
Das Wort „dort“, welches in der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 28. April 1829 gebraucht ist, wendet die Departements⸗ Ersaß⸗Kommission in H. und M. — um bei dem obigen Beispiele stehen zu bleiben — auf den Kreis A. an, während es sich unzweifelhaft auf den Kreis B. bezieht.
Die Interpretirung der qu. Verfügung in dem Sinne, welchen die gedachte Bepartements⸗Ersatz⸗Kommission, so wie das Königliche General⸗ Kommando und das Königliche Ober-Präͤsidium derselben geben, würde die nachtheiligsten Folgen haben, indem, wie auch der Geheime Re⸗ gierungsrath N. in seinem Berichte an das Ministerium des Innern richtig bemerkt, es dadurch nur zu leicht kommen könnte, daß disponible Militairpflichtige bei den gewöhnlichen Aushebungen nur um des halb frei bleiben könnten, weil man im Moment, wo über sie zu entscheiden ist, nicht weiß, ob in ihrer Heimath auf ihre Loosnummer zurückgegan⸗ gen wird oder nicht. 2.
Das Königliche General-⸗Kommando und das Königliche Ober⸗Praäfi⸗ dium ersuchen wir ergebenst, die Ersatz⸗Kommissionen der Probinz dem Vorstehenden entsprechend gefälligst zu instruiren, da aus den Verhand⸗ lungen hervorgeht, daß die irrthümliche Auffassung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 18. April 1829 nicht vereinzelt dasteht.
Berlin, den 3. Februar 1855.
Der Minister des Innern. Der Kriegs⸗Minister. von Westphalen. Graf Waldersee.
An sämmtliche obere Provinzial⸗-Militair⸗ und Civilbehörden.
Erlaß vom 8. Februar 1855 — daß Schriftsteller, welche eine Zeitschrift im Selbstverlage heraus⸗ geben, der Buchhändler⸗Konzession nicht be dürfen.
Der jüdische Religionslehrer N. hat sich unterm 28sten v. M. mit einer Vorstellung an mich gewendet, in der er über die Ver⸗ fügung der ꝛc. vom 13ten v. M., nach welcher ihm die Geneh⸗ migung zum Selbstvertrieb einer von ihm herauszugebenden Zeit⸗ schrift nicht eher ertheilt werden soll, als bis er von der zustän⸗ digen Prüfungs⸗Kommission den Nachweis seiner Befähigung zum Gewerbebetrieb eines Buchhändlers geführt haben werde, Be⸗
werde führt. ; ö Es eigenfllg aß zwischen dem Gewerbe eines Buchhänd⸗ lers und dem Vertrieb eines einzelnen Zeitungsblgttes ein wesent⸗ licher Unterschled obwaltet, und da der S. B des Preßgesetzes aus⸗ drücklich das Buchhändlergewerbe und das eines Verkäufers von
leitungen als zwel gesonderte und von einander verschiedene auf⸗ f von denen nur das erstere an die Bedingung der vor einer
rüfungs⸗Kommisston darzulegenden technischen Quglifieation ge⸗ i sst, so ist nicht abzusehen, weshalb derjenige, welcher eine