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bei inter geeigneten Umstaͤnben das „mit elegt werden kann, 6
) das Zeugniß ausgestellt, daß er D s a. 2 oder es X et:
bp) daß er 2 den sei. ö. —4—— D. . elner Examinatoren mit der Meinung
des Vorfißenden nicht überein, so wird über das Weitere von der stö⸗
i Bau⸗Deputation Beschlu aßt. i, . ne rdar in der mündlichen ch nicht bestanden ist, so kann ein abermaliger Termin frübestens nach sechs Monaten anbe⸗
werden. raumt §. 11.
Wiederholung der Prüfung. Die Prüfung kann nicht öfter, * einmal wiederholt werden.
Versäumniß und Unterbrechung der angesetzten Prüfung. Wenn der Kandidat verhindert ist, in dem zu seiner Prüfung ange⸗ setzten Termine zu erscheinen, oder denlelben bis zum Schlusse ** ten, so hat er deshalb unter Beibringung ge e n, Nachweise über die Verhinderungsgründe zu berichten. ie Ansetzung neuer Termine kann in solchen Fällen während der laufenden Periode nicht erfolgen. Wenn der Prüfungstermin vor dem Schlusse von dem Kandidaten verlassen wird, und sich zugleich ergiebt, daß eine der bis dahin abgegebenen Censuren ungenuͤgend lautet, so wird derselbe als nicht bestanden angesehen; es kann derselbe demzufolge die Prüfung nur noch einmal wiederholen (§. 19.
§. tz.
Prämien.
Am Schlusse der mit dem 1. Oktober beginnenden Prilfungs periode werden diejenigen, welche in den im Laufe des vorhergegangenen Jahres katt gehe en Bauführer⸗Prüfungen sich günstig . haben, von
er Rönigli technischen Bau⸗Deputation dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Ertheilung von Preis⸗Medaillen empfohlen, auch mit Genehmigung desselben den zwei Bestbestandenen Prämien je zu 300 Rthlr, zu dem Zwecke einer Studienreise zuerkannt.
Vor dem Antritte dieser Reise hat der Prämiirte über die zu wäh⸗ lende Richtung und beabsichtigte Dauer an die Königliche technische Bau⸗ 23 eie n zu berichten und empfängt von derselben nöthigenfalls nähere
nstruction.
Die Reise muß von der ut der Prüfung an innerhalb 4 Jahren ausgeführt werden, widrigenfalls über die Prämie anderweitig derfügt wird. Die Dauer der Reise kann auf die zur Vorbereitung für die Bau⸗ meister⸗ Prüf erforderliche Zeit (5. 14) angerechnet werben, sofern der Praͤmürte bei der Meldung zu jener Prufung sich darüber ausweist, daß er die Reise mit gutem Erfolge zu seiner Ausbildung im Baufache be—⸗
t hat. r r. 5. 14.
n h. , ,, . Um Baumeister zu werden, hat sich der Bauführer bei der König⸗ lichen technischen Bau⸗Deputation zu melden und dabei folgende, nicht stempelpflichtige Nachweise beizubringen:
a) über eine zweijährige praktische Thätigkeit als Bauführer unter Lei⸗ tung von Baumeistern, welche die Prüfungen für den Staatsdienst abgelegt haben. Von dieser Zeit müssen mindestens 12 Monate dem Dienste auf Baustellen gewidmet sein; die übrige Zeit kann auf 4 Büreau⸗ oder solchen Feldmesser⸗Arbeiten, welche zu Bau⸗Ausführungen erfordert werden, verwendet sein;
b) uͤber gehörige Einübung und Bewährung in Feldmesserarbeiten, so— weit diese bei Bauanlagen vorkommen;
c) über eine mindestens zweijährige Studienzeit nach Ablegung der Bauführerprüfung.
In den Nachweisen zu a. sind die Bau⸗Ausführungen und die Zeit— abschnitte derselben namentlich anzugeben. Dieselben werden von“ den Baumeistern, unter deren Leitung der Bauführer gearbeitet hat, ausge⸗ stellt und von deren technischen Vorgesetzten beglaubigt.
Der Nachweis zu b. wird durch das beglaubigte Zeugniß eines Bau⸗—
. 6 ñ er Nachweis zu c. wird durch ein Zeugniß der Königlichen Bau— Akademie zu Berlin, oder durch Zeugnisse ähnlicher, dem ne, nach verwandter öffentlicher Lehranstalten Deutschlands, durch Zeugnisse ein⸗ elner Lehrer solcher Anstalten, oder durch Zeugnisse geprüfter preußischer aumeister geführt, und muß im Allgemeinen darthun, daß der Kandidat mindestens zwei ——— dem Studium des Baufaches gewidmet hat. Die von einzelnen Lehrern oder Baumeistern ausgestellten eugnisse müssen von der vorgesetzten Behörde derselben beglaubigt sein. * die Aus⸗ y ea. w,, r . zu Berlin stattgefunden ; e nähere Darlegung über den Bi bent e. e nslr re, ⸗ k Eine bestimmte Reihefolge der praktischen Thätigkeit und der Studien zeit wird nicht gefordert. Die Ertheilung ah 5 erwähnten ern. 2 kann demnach frühestens 4 Jahre nach bestandener Bauführer⸗ prüfung erfolgen. §. 46. .
Teber daes aan r eden,
. n diese Nachweise (§. ausreichend befunden, thei
die Prüfungsbehörde dem Kandidaten ur . zu . vil
. des Baufaches umfassenden Entwürfen. Die Anfertigung
38 Abgabe der Probe⸗Alrh eiten muß spätestens 2 Jahre nach ihrer? Ert
. ung erfolgen. Wird bieser Zeitraum nicht inne gehalten, so steht es Prüfungsbehörde zu, die Zulaffung zu der Präfung von der gösung
neu * — Probe⸗Arbeiten abhängig zu stellen.“
1 2 e . * w 47 der von dem
erung an att, da diesel⸗ ben eigenhandig ö fremde Beihülfe fernen habe, 6 24
ö 26 an . ä zeüten. Nach erfolgter Einreichung und Annahme der Probe⸗Arbeiten, welche
n §. 7 gedachten Prüfungs⸗Perioden der ng angesetzt. ;
en n
. 1 * Wenn die Probe⸗Arbeiten nicht anzunehmen sind, so werden sie d Kandidaten mit der Weisung; dieselben zu verbessern, umzuarbeiten 2 neue Aufgaben zu lösen, zurückgegeben. 33 ö Die Prüfung . mit einer unter Klausur auszuführenden r Arbeit aus dem Geblete des Land⸗ und Schönbaues, und einer aus bem Gebiete des Wasser⸗, Maschinen⸗ 2 oder Zu jeder dieser Arbeiten wird eine 2 Zeit gewährt. ser Jeit sind die von dem Kandidaten eingereichten
Ansicht auszulegen. ei Ausarbeitung einer Skizze zu der Klausur- Arbeit seitens des
zur Baumeisser⸗
ö erfolgen kann, wird in der Regel in den eitrt um zwischen
Kandidaten und bei Beurtheilung der Arbeiten seitens der Prüfungt⸗
behörde findet das am Schlusse des 35 angegebene Verfahren statt.
. Mündliche Prüfung.
Bei der mündlichen Prüfung, welche in der Regel 2 bis 3 Tage dauert, kommt es darauf an: den und das Maaß der von dem Kandidaten in allen Richtungen des Baufaches erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse, so wie seine natürlichen Anlagen und den Grad seiner Urtheilskraft und Gewandtheit in der Benußung des Er- lernten zu erforschen.
Dich? erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
1. Land⸗ und Schönbau.
a) Geschichte der Baukunst des Alterthums, des Mittelalters und der italienischen Kunstperiode.
b) Bau⸗Constructionslehre in Anwendung auf ausgedehnte und schwierige Bau⸗Anlagen;
e) Schoöͤnbau in Anwendung auf alle Arten von Privat⸗ und oͤffent= lichen Gebäuden und von Städte⸗Anlagen;
d) Geschäftsführung, Verfahren und Hülfsmittel bei Ausführung
der Baue. 2. Wasser⸗ und re, we. die Wasser⸗, Brücken⸗ und Wegebaukunst in ihrem * Umfange. 3. Maschinenlehre und Maschinenbau, in dem Umfange, in welchem dieselben in dem Bauwesen zur Anwendung kommen, daher Kenntniß der Maschinen⸗Details, der Kass᷑ und ander⸗ weitigen Hebungs⸗Maschinen, der Dampfmaschinen, der Lokomotiben und des , , , überhaupt; ferner der Mühlen, Maschinen zum Verarbeiten der Bau⸗Materialien 2c. in ihrer Zusammenseßung und
den einzelnen Theilen. 4. Eisenbahnbau,
in seinem ganzen Umfange, einschließlich der elektrischen Telegraphie.
5. Reine Mathemattk, und zwar höhere Analysis mit Anwendung auf Kurvenlehre, Functionen, Wahrscheinlichkeits⸗Rechnung, Geodaäͤsie.
6. Angewandte Mathematik,
und zwar die Dynamik in ihrem gesammten, das Bauwesen in allen sei⸗ nen Richtungen berührenden Umfange.
J. Naturwissenschaften, und zwar: Oryktognosie und Geognosie, Kenntniß der im Bauwesen an— wendbaren Mineralien nach ihren Kennzeichen und Eigenschaften, ihrer systematischen Ordnung und den . ihres Vorkommens.
Prüfungs⸗Zeugniß.
In dem unter dem Datum des betreffenden Vortragstages auszu— stellenden eng uff sind die nach Maßgabe des F§. 15 festzustellenden Er= gebnisse der Prüfung in den aun (err, anzugeben und außerdem ist auszusprechen, ob der Geprüfte qualifizirt sei:
. für die Verwaltung jeder Staats⸗Baubeamten⸗Stelle oder B. nur für die Verwaltung einer Bau⸗Inspektor-⸗Stelle, und zwar ; ; ; a) einer solchen, mit welcher vorzugsweise Land⸗ und Schönbau, oder b) einer solchen, mit welcher vorzugsweise Wasser⸗, Wege⸗ und Eisenbahnbau verbunden ist, oder 21. ꝛ . C. nur für die Verwaltung einer Kreisbaumeister⸗Stelle.
Das Zeugniß zu A. erfolgt bei guter Ausbildung in beiden Hauptrichtungen, oder bei besonders hervorragenden in Einer dieser Richtungen und dabei doch auch hinreichender in der andern; .
zu B. bei guter Ausbildung in der einen Richtung und hinreichender in der anderen; ᷣ
zu C. bei einer Ausbildung, die mindestens für die Verwaltung einer Kreisbaumeister⸗Stelle in beiden Richtungen . Für diejenigen, welche nur in der Veschränkung ; in der Prüfung bestanden sind, wird frühestens nach e. M einmalige Ergänzungsprüfung, welche auf die Erlangung des Zeugn zu A. resp. zu B. gerichtet sein kann, gestattet. wer⸗
Kandidaten, welche in der Prüfung . nicht bestanden, ir. den zu der, nur einmal zu gestattenden Wieberholung derselben fr stens nach einer Frist von , , ng zugelassen.
Versäumniß und Unterbrächung der angesetzten Prüfung.
In Fällen der Versäumniß und a ,,. eines , zur
Baumeister⸗ Prüfung sind die — ad §. 12 maßgebend.
n.
Prämie ebalt Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten behal
w bei Able der Bau Prufung 2 22 . 2 un, . 65 ö ren enreise zu b innerhalb zwei nach a er den ge, srasenn ausge e, be ö. 2 rivat · Sdumeister. Prüfung. um * Pr ü , Ollie 2 zu werden, sind 49
u ; fig geri e daß der Kandidat das Handwerk eines Maurers, oder eines Zimmermanng, oder eines n (Steinhauers) praktisch e und die für den , trieb des erlernten Hand—⸗ werks gesetzlich vorgeschriebene Meister⸗Prüfung bestanben hat. Y) über eine minde stens dreijährige Studienzeit nach Ablegung der Prüfung für den selbstständigen Betrieb des Handwerkes. Der Nachweis zu a. wird durch die Vorlegung des zeug iss über ng als Maurer⸗, Zinmmer⸗ oder führt, gandidaten zum anderweitigen eben wird.
ber die dreijährige Studienzeit ist der Nachweis zu b. in dersel⸗ hen uin zu führen, wie dies für e n,, bestimmt ist.
Probe⸗ Aufgabe.
Werden jene Nachweise ausreichend befunden, so wird dem Randi⸗ deten eint ausgedehnte Probe⸗-Aufgabe aus dem Gebiete des Land- und Echönbaues ertheilt, welche der spätestens innerhalb i. u bearbeiten und mit der auf J. r ichn geschriebenen sicherung n Cidesstatt, daß er solche eigenhändig ohne fremde Beihülfe gefertigt habe, einjureichen hat. .
ain ice
Wird die mit dem Anmeldungsgesuche einzureichende Probe⸗Arbeit nügend befunden, so erfolgt die —— des Prüfungs⸗Termines und . Ertheilung der Klausur-⸗Arbeit aus dem Gebiete des Land⸗ und sSchonbaues, zu deren . eine Woche Zeit gewährt wird. Baͤhrend k sind die von bem sandidaten eingereichten Probe⸗
Utbeiten zur cht auszulegen.
ichn ig, der Anfertigung einer Skizze zur Bearbeitung der glau· 8
6 abe seitens des Kandibaten, und der Beurtheilung der Arbeit
* 6 findet das am Schlusse des §. 8 angegebene en ?
24
mant Prufung.
Die mündliche Prüfung der Privat⸗Baumeister erstreckt sich auf die
n §. N zu 1 für die Baumeister . jedoch nur n dem Umfange, wie solche für die Verwaltung einer streisbaumeister⸗
Etelle gefordert werden; ferner auf die Dynamik in ihrer Anwendung
auf Constructionen des Landbaues. ; — wird auf die diesen derungen unmittelbar zu Grunde
legenben Cenntnisse, welche anderweitig bei der Bauführer ⸗Prüfung ge⸗
sotbert werden, nach Bedürfniß zurückgegangen werden. r
Die mündliche Prüfung der Privat⸗Baumei dauert in der Regel Tage und kann mit dem auf Land⸗ und Schönbau bezüglichen Theile det Gaumeister⸗Prüfunagen gleichzeitig vorgenommen werden, sofern die Früfungsbehörde dies für 2 tet.
ü. 2 ꝛ — .
Wenn der Kandidat in der mündlichen Prüfung bestanden ist, so bith ihm das Zeugniß ausgestellt, daß er als Privat⸗Baumeister ! be⸗ sihigt sei, wobei unter geeigneten Umständen das Prädikat „ausgezeichnet“ betzelegt werden kann. .
In Fällen der Wiederholung, Versäumniß oder Unterbrechung der btüfüng find die Bestimmungen in 33 11 und 12 maßgebend.
; Prüfungs⸗Gebühren. .
Die Kandidaten, welche fich zur Bau führer⸗, Baumeister⸗ oder Pribat⸗ baumeister⸗Brüfung melden, entrichten für jede Prüfung eine Gebühr bon 40 Rthlrn. 16. dem Nendanten der Bau⸗Akademie⸗asse, vor ihrer zulassung zur Klausur⸗Arbeit.
Wenn ein Kandidat nach Empfangnahme der e, von dem Beginne oder der Fortsetzung der Prüfung absteht und demnächst lit zur abermaligen welk ihm anberaumte Frist versäumt, oder wenn
ü in der Prüfung nicht besteht, so muß bei Wiederholung derselben die
hebuühr nochmals gezahlt werden. J Die in 5§. 18, ad B. und C. vorgesehenen Ergänzungs⸗Prüfungen
helten als erholungen. 8a
Diejenigen, welche schon vor Publication dieser Vorschriften Behufs krlangung ihrer Schulbildung in eine solche Realschule 6 ind, deren A angs- Zeugniß nach den hierüber ergangenen Belannt⸗ mächungen seither für die Aufnahme in die Königliche Bau⸗ Akademie und die Bauführer⸗Präfung als genügend angenommen worden, werden uf. Grund des N weises über die Keife des Abganges aus der ersten Hlasse der betreffenden Realschule ern noch bis zu dem Nichaelis 1955 (einschließlich) beginnenden Lehrgange zur Aufnahme in
zie Königliche Bau, Atademie' und demnächst auch zur Bauführer-Prü—
ug zugelassen. 2 al einc ᷣ 2. ᷣ ra e Bestimmungen. be Den jenigen, welche bis einschließlich Ottober 1854, unter Erfüllung en bisher vorgeschriebenen Bedingungen, auf der Königlichen Bau⸗ lndemie aufgenommen sind, bleibt es freigestellt, die Bauführer⸗Prüfung fltweder nach dem bisherigen Modus, oder unter nachträglicher Ersül⸗ un der in 8 5 und 6 gestellten Bedingungen nach dem neuen Modus d zulegen, woöbei das seither zur Aufnahme auf die Bau⸗Akademie erfor⸗ ki brarttsche uebungäsaht zie Uhrzeit, und bie bereits berwenbete udienzeit mit angerechnet werden sollen.
ei ,
Maß und Zahl haben hierbei ge gen
is
8. 29 ; 2 die bisherige Bauführer ⸗Prüfung bereits abgelegt
. 1 2 ssung mur Baumeister⸗Prüfung nur der
e, ü Bauführer, welchen die Probe⸗Arbeiten zur Bau r*⸗ n nach dem seitherigen Modus bereits ertheilt sind, resp. bis bach da diese neuen Bestlmmungen in 6 treten, noch ertheilt werden, — auch die Baumeister⸗Prüfung nach dem seitherigen Modus ab⸗
§. 31.
Wird die Prüfung nur in der Einen der sei uläs pt⸗ richtungen abgelegt — bestanden, so wird en., die Befähigung zur Anstellung als Kreis⸗Baumeister erlangt.
; 32
Diejenigen, welche die Probe⸗ Arbeiten zur Baumeister⸗Prüfun
den Bestimmungen, die vor dem Jahre 1831 —— 26 t Jahre 1831 erlassen sind, erhalten 23 können auch bie Prüfung nach den betreffenden Bestimmungen wm.
Allgemeine Bestimmungen in Betreff:
Nach bestandener G h * an ᷣ
a er Bauführer⸗ ung wird der Kandi au Grund des von der Prüfungs- Behörde vorzulegenden ke er, t, nisses (5. 10.) von dem ister für Handel, Gewerbe und pffenlli Arbeiten — Bauführer ernannt, und bei derjenigen Königlichen Re⸗ m n deren Bezirk er zunächst in Beschäftigung treten will, — im . der Beschäftigung in Berlin bei der Königlichen Ministerial⸗Bau⸗ ommission — vereidigt, sofern derselbe nicht etwa bereits als Feldmesser den Diensteid geleistet hat.
34.
Nach erfolgter Vereidigung * die Bauführer zur speziellen Lei⸗ tung bon Bau⸗Ausführungen unter Oberleitung und 22 Verant⸗ wortlichkeit eines Baumeisters befugt. , in Bezug auf
auben.
der Saumeister. Nach Ablegung der Baumeister⸗Prü für den Staatsdienst wird der Bauführer auf Grund des von der Prüfungs⸗Behörde vorzulegenden
. (S. 18) ven dem Minister für Handel, Gewerbe und
beiten zum Baumeister ernannt.
Die Baumeister (§. 35) sind berechtigt, die Anfertigung von Bau⸗ plänen und die Leitung von Bau⸗Unternehmungen selbstständig zu be⸗ treiben. Sie sind zur Beklei der Staats ⸗Baubeamtenstellen nach Maßgabe der in der abgelegten fung erworbenen Qualification, so wie zur Anstellung im —— befůhigt.
,,
iejenigen, e Privat meister · Prüfung en, erhalten durch das Prüfungszeugniß (§. 25) die ker , ne, Vrädikat: Pripat⸗Baum ei st er zu führen. Sie sind berechtigt, die Anfertigung von Bauplänen und die Leitung von Bau-Unternehmungen, jedoch nur ür die Gegenstände des Landbaues, selbstständig zu betreiben. Zur An⸗ tellung im Staatsdienste find sie nicht befähigt, und zur Bekleidung eines Kommunal⸗Bau⸗Amts nur insoweit, als mit diesem nicht die Besorgung bon umfangreichen Wege⸗ und , mmm, verbunden ist.
der Feldmesser⸗Arbeiten. Baufübrern, Baumeistern und Privat⸗Baumeistern steht die Ausfüh⸗ rung von Feldmesser⸗Arbeiten nur insoweit zu, als solche zur Ausübung ihrer Berufsgeschäfte im Baufache Ga e gehören.
des Betriebs von Bauhandwerken. . Bauhandwerke dürfen Baumeister oder Privat⸗Baumeister nur inso⸗ ern selbstständig betreiben, als sie die Meister - Prüfung für das betref⸗ 63 Handwerk abgelegt haben. Berlin, den 18. März 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
B
Vorschriften für die Königliche Bau- Akademie zu Berlin. ] 4 Bestimmung der Anstalt. Die Königliche are n ist bestimmt, denen, welche 1 Baubeamten für den Staatsdienst oder zu Privat⸗Baumeistern ausbilden wollen, dazu die erforderliche e zu gewähren.
Obere Leitung und Direktorium. .
Die Bau-⸗Akademie ist dem Pinister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten untergeordnet. Die spezielle Leitung führt ein Direk- torlum; dasselbe besteht aus einem, vom . ernannten Direktor, als ausführendem Vorstande, und zwei Mitgliedern der Königlichen technischen Bau⸗Deputation, die für alle zu kollegialischer Behandlung geeigneten Ge enstände dem Direktor zur Seite ehen. Die Letzteren werden vom gin r so ausgewählt, daß fie die beiden Rich ür Lanb-⸗ und Schönbau einerseils, und für Wege⸗, Eisenbahn⸗ und Wasser⸗
dererseits vertreten. 1a ge . sind ein Rendant und ein Haus⸗Inspektor unter⸗
- ᷣ —— — — * . ** ö ? 2 — *
. . .
. . 2
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