ö16
en welche zugleich die Geschäfte der Bibliothek und des Sekreta⸗ riats rgen. . ur a aber den Lehrplan und zur Erörterung andexer, den . elbst betreffender 3 wird der Di ; or ** theiligten Lehrer der Anstalt, so oft als nöthig, in der Regel aber jähr⸗ lich elnmal berufen. 3
e dn, bildet bas Curatorium der
techni Bau⸗Deputation e uratorium
. w N solches mit bei etwaniger Abänderung or⸗ anischer Einrichtungen, bei Feststellung des Lehrplans, so wie bei Anstel⸗ en er Fehrer und Vervoll 96 der Lehrmittel.
Ordentlicher Unterricht.
Für die Hauptgegenstände des Unterrichts werden ordentliche Lehrer mit der Verp ae . bestimmte Lehrborträge zu halten und bestimmten Unterricht zu ertheilen, von dem Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten auf die Vorschläge des Direktoriums angestellt. Die desfallsigen Berichte werden durch die Königliche technische Bau⸗Depu⸗ tation mit deren Gutachten an den n . befördert.
Außerorden Aicher Unterricht. .
Außerdem kann jedem ordentlichen Lehrer, jedem Baumeister, so wie jedem Professor oder Lehrer einer anderen höheren Lehr⸗Anstalt von dem Direklorium gestattet werden, Vorträge über hierher gehörige Gegenstände an der Bau⸗Akademie zu halten oder Unterricht zu ertheilen. Auf Be⸗ forderung derartiger Vorträge, soll, so weit Raum und Mittel es ge⸗
statten, thunlichst gerücksichtigt a
Allgemeiner Lehrplan des ordentlichen Unterrichts.
Die Bau⸗Akademie al ft zwei Lehrgänge je zu 2 Jahren, von denen der Erste für die Ausbilbung zum Bauführer, der Zweite für die zum Baumeister bestimmt ist. . ;
Der Unterricht jedes Lehrganges beginnt mit dem Oktober eden Se. und erstreckt sich auf die in dem nachfolgenden allgemeinen Lehr Flane näher bezeichneten Gegenstände, deren Kenntniß und Uebung bei vergl. Vorschriften für die Ausbildung und.
den bezüglichen Prüfungen en bezüglichen Prüfung .
Prüfung derjenigen, welche sich dem Baufache widmen, gefordert wird. 2 Die vor Beginn des Unterrichts halbjährig bekannt 6 machenden ern Verzeichnisse der Unterrichtsstunden werden in solcher Reihe⸗ olge festgestellt, den können. §. 7. Erster Lehrgang: 1. Landbaukunst nebst Linear⸗Architektur und Ornament⸗Zeichnen. Der J. Lehrgang für künftige Bauführer um faßt: a) Bau⸗Constructionslehre mit Zeichnen⸗ Uebungen; 9 , ü. in Anwenbung auf Steinschnitt der Gewölbe, Schatten⸗Construction und Perspektive (mit Zeichnen⸗Uebungenz; e) die wichtigsten Formen der antiken Baukunst, namentlich der Sãu⸗ len⸗Orbnungen und Bogenstellungen, nebst den bezüglichen Details . Gesimse, so wie der Thüren, Fenster u. s. w. (mit Zeichnen⸗ Uebungen); z d) die ier gung und Construction einfacher Gebäude, Anfangs mit
Uebung der Darstellungs⸗Methoden von Grundrissen, Profilen, .
gaden und Detail⸗Zeichnungen, später mit Uebung im Entwerfen bon Gebäuden nach gegebenen Programmen;
e) landwirthschaftliche Baukunst smit Üebungen im Entwerfen);
f) * Baumaterialien, Voranschlagen, — Bauführung u. s. w.
gs) Ornamentzeichnen nach Vorlegeblättern und Gips. Umrissen, später in ausgeführten Methoden.
2. Wasser⸗, Wege⸗ und Eisenbahnbau.
Anfangs in
Elemente des Wasser⸗ Wege⸗ und Eisenbahnbaues, namentlich das
Fundamentiren unter Waffer, der Bau gewöhnlicher Brücken, Uferbefesti⸗ gungen, Verwallungen, Skauarchen und Mühlengerinne, die Anordnung und Ausführung der Laͤngen⸗ und Querprofile der Straßen⸗ und Eisen⸗ bahndämme und deren Befestigung.. 3. Maschinenbau.
Die Maschinentheile und die einfacheren, auf Baustellen gebräuch⸗ lichen Hülfsmaschinen und Geräthe, ferner die Einrichtung gewöhnlicher Mühlen und e , m , ,.
, Reine Mathematik.
Ebene Trigonometrie, Stereometrie, beschreibende Geometrie, sphä⸗ rische Trigonometrie und Elemente der Eurvenlehre (mit Uebung im Zah⸗ lenrechnen, so wie im Gebrauch der Logarithmen).
5. Angewandte Mathematik. a) Statik fester Körper und deren Anwendung auf die Bestimmung der Festigkeit der Bau⸗Matexialien, Hydrostatik. Aerostatik mit Bezug auf Herter und Maschinenwesen (mit Uebungen im praktischen
Rechnen);
b) Feldmessen und Nivelliren unter Anwendung der üblichen Instru⸗
mente (mit Excursionen). 6. Naturwissenschaften. a) Physik in Bezug auf Wärme, Licht, Electricität und Magnetismus; bj Chemie in Bezug auf die einfachen Stoffe und deren Verbindung mit einander, 66 dieselben auf Bau⸗Materialien von Ein⸗
fluß sind. §. 8.
22 Zweiter Lehrganz: ee. 1. Landbaukunst nebst Archstekturl, Ornament⸗ und freiem Handzeichnen. Der I. Lehrgang für künftige Baumeister um faßt: 2) Bau⸗Constructionslehre in Beziehüng auf ausgedehnte Gebtude, ein⸗ schließlich der Feuerungs⸗Anlagen; .
daß die Ziele des allgemeinen Lehrplanes erreicht wer⸗
b) Geschichte der Baukunst des Alterthums, des Mittelalters und der italienischen Ktunstperiode;; 3
e) die wichtigsten Arten von Privat- und offentlichen Gebäuden der keien a5 so wie Städte⸗Anlagen (mit Uebung im Zeichnen und
Entwerfen):
d) Entwerfen öffentlicher Gebäude;
) Srnamente und Decorationen nach den Grundsätzen der Tektonik
u entwerfen und in ausgeführten Methoden zu zeichnen;
) freies Handzeichnen. ;
er, n, , e.
a) Allgemeine Wasserbaukun ortrag mit Uebung im Entwer
— 23 Veranschlagen von Le, fen
b) Eisenbahnbaukunst (Vortrag mit Uebungen im Entwerfen und
Veranschlagen). em,. 3. Maschinenbau.
Maschinenlehre und Maschinenbau (Vortrag mit Exkursionen und mit Uebungen im Entwerfen, Berechnen und Veranschlagen von Maschinen). 4. Höhere Geodaͤsie. Vortrag mit Exkursionen. 5. Telegraphie. Anlage und Betrieb der elektromagnetischen Telegraphen. 6. —— a) Differenzial⸗ und Integral⸗Rechnung; 3 Dir e m dr s , nung, angewendet auf die Theorie der Zu⸗ verlässigkeit von Beobachtungen und Versuchen; ee hig in Dynamik in Anwendung auf Baukunst und Maschinen⸗
lehre. ; J. Naturwissenschaften und Technologie.
Oryctognosie und Geognosie, Kenntniß der im Bauwesen anwend⸗
baren Mineralien nach ihren Kennzeichen und ihrer systematischen
Ordnung; bauwissenschaftliche 2 ĩ .
Bei allem Unterrichte wird esonders auf selbstständige Thätigkeit
der Studirenden hingewirkt. . Die Zahl 19 ae nichen Unterrichtsstunden wird bis auf I6 be⸗
ĩ. N. §. 10.
Ferien. . erien treten ein: vom 20. März bis zum 1. April und vom 16ten August bis zum S8. Oktober; außerdem zu Weihnachten, Ostern und
Pfsingsten jedesmal 6 Tage. *
Aufnahme d Studirenden.
Die Aufnahme der Studirenden erfolgt durch Immatriculation, auf vorgängige schriftliche Anmeldung bei dem Director, in der Regel bis zum 8. Sktober jeden Jahres.
Stuvbirende, welche keine der vorgeschriebenen Staatsprüfungen ab⸗= legen wollen, können auch zum ** . Jahres immatrikulirt werden.
Bedingungen der Aufnahme. Bei der Meldung zur Äufnahme sind beizubringen J. von denjenigen, welche die Prüfungen für den St aatsdien t ahlegen erlclg der Reise des Abgangs zur Univerftta a) ein Zeugniß der Reife de angs zur Unive 5 der . über eine 2 einjährige praktische dehrzeit bei einem oder mehreren Baumeistern, welche die für die preußischen Baumeister oder Privat⸗Baumeister vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. In den Zeugnissen darüber sind die Gegenstände der Beschajf⸗ tigung, weiche in Vareau, und Jeichnen, Kirbeiten, in der Thill. nahme an Bau⸗Ausführungen und in Feldmesser⸗Arbeiten beste⸗ hen können, näher anzugeben. . Hinsichtlich der Feldmesser⸗Arbeiten ist 1 daß der Kandibat Messungen und Nivellements, wie solche zum Zwecke von Vau⸗Augfübtungen vorkommen, praktisch mitgemacht hat. — Wenn der Kandidat die Feldmesser⸗Prüfung bestanden hat, wird dieser Nachweis nicht gefordert. ᷣ ö. Eine von dem Kandidaten Felbst verfaßte Beschreibung seine Lebenslaufes. — einige auf der Schule gefertigte freie , r und eine während der praktischen Lehrzeit (B) gefer *. Cople nach einer, von einem neueren Meister veröffentlichten ) Die letztere muß in der Große und Behandlungsart einem Bla der bekannten Entwürfe von Schinkel oder der von der 6. maligen Ober⸗Bau⸗Deputation herausgegebenen Ente fen , Kirchen, Pfarr- und Schulhäusern entsprechen, auch hinsichti der eigenhaͤndigen Fertigung durch die Unterschrift eine Baumeisters beglaubigt werden. Die zu 2. b. * Schriftstücke werden nach erfolgter mmatriculation v 1 Direktorium an die Königliche kechnische Bau. Der uta tien . gegeben, die Zeichnungen zu d. aber dem Studirenden wie zugestellt. ö Il. Von denjenigen, mei ster ablegen wollen: 266 der Nachweis, daß der Kandidat das Handwerk eines , oder eines Zimmermanns oder eines Steinmetzen , . d. praktisch erlernt und bie für den selbstftändigen Hetriebs des Re. lernten Handwerks gesetzlich vorgeschriebene Meister prüfung standen hat. tricula⸗ Derselbe wird dem Studirenden nach erfolgter Imma tion wieder eingehändigt.
Tranfitorische Bestimmung.
* w . j Diejenigen, welche schon vor Publication dieser Vorschriften Behuf
rchitekturzeichnung.
brträge unter Ein verständniß Lasse die erforderliche Mittheilung macht. 25
welche die Prüfung als Privat ⸗ Bau⸗
617
ngung ihrer Schulbildung in eine solche Realschule eingetret d, — äpgan Der r nach den hierüber ergangenen — — für die Aufnahme in die Bau⸗Akademse als genugend angenom⸗
seither
worden, werben auf Grund der Nachweise über die Reife des Ab— 2. es aus der ersten Klasse der betreffenden Realschule — ö
bis zu dem Michaelis 1858 (einschließlich) beginnenden 8 = Aufnahme in die Bau⸗Akademie und — * — — — 4 22
ugelassen. herfunn⸗ 8 ig.
Zulassung von Ausländern.
Ausländer, welche die Staatsprüfungen (§. 12. 1.) nicht ablegen wollen, haben bei der Meldung zur Aufnahme nachzuweisen, daß fie hin⸗ reichende Kenntnisse und — im Zeichnen besißen, um den Unterricht der Bau⸗Akademie mit gutem Erfolge benutzen zu können.
§. 15. ie Matrikel wird auf
Die Matrikel wird auf Verfügung des Direktors gegen Erlegung einer Hebühr von Zehn Thalern ertheilt. Dieselbe wird ang fg nuf sechs Jahre aue esteilt, ihre Gültigkeit lann aber wom Direitor derlaͤngert werden. — * 2 * — — * jeder immatrikulirte Stu⸗ dirende ein arte, welche für das nachfolgend ̃ ( neuert werden muß. ) 1
5. 16.
SHospitanten.
Außerdem ann der Direktor Jedem die Theilnahme an einzelnen unterrichtsgegenständen gegen Erlegung des festgesetzten Honorars ge⸗ an 9 ö als Hospitanten betrachtet, und er⸗ halten auf Verfügung des Direktors gegen Erlegung von 1 ei ür ein halbes Jahr gültige enen ieee an wen n hn eme
46 .
§. 17. . Meldungen zu dem Unterrichte. Die Meldungen der Studirenden zu dem Unterrichte, so wie die
ahlungen des Honorars, erfolgen halbjährli . kn ademie⸗Kasse. gen halbjährlich bei dem Rendanten der §. 18.
Der Immatritulirt 2 —
Der Immatrikulirte er von dem Rendanten einen gedruckten, nit bem Namen des Ersteren und der Nummer der Matrikel ie n. Inmelde⸗Bogen, in dessen erste Kolumne ber Inhaber alle Lehrstunden, nelche er ju besuchen wünscht, unter Angabe ber Nummer des Unter icht derzeichnisses und mit namentlicher Bezeichnung des Lehrers selbst tinjuschreiben hat. Es erfolgt sodann die ien des Honorars bei ber Bau⸗Akademie⸗Kasse en Quittung des Kendanten und des Con⸗ kaleurs in der zweiten Kolumne, und hiernächst die Meldung bei den betheiligten Lehrern, welche darüber in der dritten und vierten Kolumne das Nöthige vermerken und den Namen des Studirenden in ihre Listen äntregen. Die Annabme des eingetragenen Unterrichtes erhält erst durch
19. Kein Lehrer ist befugt, die 2 eines Studirenden anzunehmen vder die Benutzung des Unterrichts zu gestatten, beb ᷣ Duittung der Kasse ausgestellt ist. men ,
iese Vermerke Beglaubigung.
In die fünfte Kolumne des Anmeldebogens sind die Zeugnisse der
lehrer einzutragen; sie mi r ͤ n 2 gen; sie muͤssen mit deutlicher Angabe des Dakums ausge⸗ §. 21. z
ö 9. 2 zen , in denselben, außer dem
. estimmten, etwa reiben, ᷣ i
uche , mr schreiben, Geschriebenes darin ändern oder §. 22.
Jeder Inhaber eines Anmeldebogens ist verpflichtet, denselben sorg— . zu 6 und bei er m, von r n s t 91. * 3 . 2 8 34) n,. erlust des Anmelidebogens hat
onorars, ü ĩ = 323 2 rs, resp. Vorenthaltung des Zeugnisses ber Bau §. 23.
ne Die Anmeldebogen werden bei Ertheilung von Zeugnissen und Be. dilligung bon Gene st en von dem rg der aer en.
Honorar. (Das im Anfange jeden Semesters vorauszu ü zahlende Honorar für 16 Lehrvortrag bei der Bau⸗Akademie beträgt . gers er für jede wöchentlich ertheilte Lehrstunde. (Es beträgt also das
albjaͤhrli n t 1 e drnorar für einen Lehrvortrag von wöchentlich 6 Stunden
Die Privatlehrer setzen den 26 des Honorars für ihre Lehr⸗ des Direktors fest, wovon der letztere der
„Das für den Unterricht der Pri . äenselben am Schl nterricht der Privatlehrer eingezahlte Honorar wird u . 1 3 pet. , Semesters nach Abzug einer Rendanturgebühr e mr, §. 26.
Stundung des Honorars,
3 „on dem täonorar für den Unterricht der ordentlichen Lehrer müssen
Ct. unter allen Umstaͤnden ei ̃ ᷣ s ; n eingezahlt werden; die übrigen 75 pet. , , unter den in 5§§. 27 folg. J, Bedingun⸗ n, auf der Bau⸗Akademie immatrikulirten, dem preußifschen
6 tante angehörigen Studirenden gestundet werden, welche ;
M vorübergehendes Zahl
9 * Zahlungsun vermögen nachwejsen, oder
) * Alge nachgewiesener Armuth zum Zwecke ihres Studiums auf au-Akademie Stipendien bezichen, der aus öffentlichen Fonds
w h n, , 20. Betrage von 36 Thlrn. pro Semester Ünter⸗
Anderen Studirenden wird ei wahrt. 4 eine Stundung des Honorars nicht ge= .
bis zu sechs Wochen,
Wenn ein Stubirender vorübergehendes 6, en 5 26 zu * nachweist, so ist der Direktor der Akademie befugt, die Ein ch ung 9 s Prozent des Honorars für den Unterricht auf eine Frist von
Wochen gegen rr nn des 2 enden Reverses zu stunden:
Für den Unterricht ber Lehrer bei der Königlichen Bau- Atademie
n Gerne goern , , ,,,, .
e I5 Prozent des Honorars mit Rthlr. Sgr. Pf. i , n. . ö gestundet worden. 2 * mich, diese Summe gegen Rückgabe bieses Reverses is zum ten uc. . er. an die Bau⸗
e andern Falls ausdrücklich au
ortbenutzung des gedachten Unterrichts, so wie ö. 4
ückerstatkung der bereits eingezahlten 25 Prozent des
Berlin, den ten Der Studirende
; aus Ueber diese Stundung ist in der sechsten Kolumne des Anmelde⸗
bogens das Nöthige zu vermerken.
Ist nach Ablauf der Frist das gestundete Honorar nicht ein I worden, so wird dem k die weitere Benutzung 36 nen
untersagt, und sowohl der K . a, ,,. hl der Kasse als auch den betheiligten Lehrern 98 F§. 28.
t . auf längere Zeit.
; Bei nachgewiesener Armuth (5. 26 zu b.) ist der Direktor der Aka— . ö. an , 9. 9 des Honorars auf länger als ellung oder ari i⸗
renden, längstens aber auf geht. zu . a mn am . Begründung eines hierauf gerichteten Gesuches ist die Bei⸗
h 266 r i er fer.
eine estes der Behörde, wel Stipendi = fen fer fn h che das Stipendium oder die Unter
, ⸗ as Erstere (zu 4) kann, wenn die Eltern des Studirenden no
ö Leben find, oder, wenn derselbe großjährig ist, von dem ar nnd!
es r . oder den Amtsvorgeseßten des aki ausgestellt sein.
. . Waisen gilt nur das Zeugnsß der betreffenden Vormundschafts⸗
ehörde. In dem Zeugnisse mässen folgende Punkte enthalten sein:
2a) Angabe der Vor⸗ und Zunamen und des Alters des Studirenden;
b) — ee, und Wohnort der Eltern, und bei Waisen der Vor⸗
5
e) Zahl der etwaigen versorgten und unversorgten Ge emerkung, daß keine , n seien; . one, .
d) die von den Eltern oder Vormündern ab ugebende bestimmte An⸗ gabe der Unterstüßzung, von welcher Due sie auch kommen und von welcher Art sie auch sein möge, welche dem Studirenden jähr⸗ lich u. worden; ,
e) die bestimmte Versicherung, daß die Eltern oder Vormünder nach ihren, der attestirenden Behörde genau bekannten Vermögens⸗Ver⸗ hältnissen dem studirenden Sohne oder Mündel nicht mehr als die unter d. anzugebende Unterstützung gewähren können.
r dem zweiten Atteste (zu 2) muß der Betrag des Stipendiums oder der , bestimmt angegeben sein. Wird die Stundung bewilligt,
nachfolgenden Revers auszustellen:
Fuͤr den Unterricht der Lehrer bei der Königlichen Bau⸗Akademie in
2 (
so hat der Studirende hierüber den
Prozent
. Pf., geschrieben .... ..... Ich verpflichte mich, diese Summe gegen Rückgabe dieses Reverses na meiner Anstellung oder diätarischen Kiran e n oder 6. — 6 meiner Vermögens⸗Umstände, oder, wenn keiner dieser Fälle eintreten sollte, doch spaͤtestens nach 6 Jahren, also bis zum ten 18 an den Rendanten der Bau⸗Akademie⸗Kasse zu zahlen.
Berlin, den ten 18
Der Studirende aus
In der sechsten Kolumne des Anmelde⸗Bogens ist hierüber das
Nöthige zu vermerken. 29.
Demjenigen Studirenden, welcher in Ansehung des Fleißes oder des sittlichen Betragens fich den Tadel der Lehrer oder des Direktoriums der Akademie zuzieht, oder durch seine ganze Lebensweise an den Tag legt, daß er zu andern nicht nothwendigen Ausgaben die Mittel herbeizuschaf— fen vermöge, wird die Stundung des Honorars nicht gewährt. §. 30. ö. Einziehung gestun deten Honorars.
Zur Einziehung der für den Unterricht gestundeten Honorare (nö⸗ thigenfalls im Wege Rechtens) ist nur der Rendant der Bau⸗Akademie⸗ Kasse legitimirt. 83 J
.
; Erlaß des Honorars. Das Honorar für den Unterricht der ordentlichen Lehrer, mit Aus⸗
schluß der nach §. 26 unter allen Umständen einzuzahlenden Rate, wird