1855 / 91 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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onen und spaͤter zutretenden Actlonairen eine mit Eerporationg.! und * ännischen J. versehene Actien⸗ Gesellschaft gebildet, unter der a .

diger arte oel schat für Flachsspinnerei und Weberei in Bielefeld.“ §. 2

ctionair nimmt durch den Erwerb oder Zeichnung einer

nend 1 86 Bezirk des 1 2 6 zu Bielefeld. M nsinua⸗ fionen erfolgen gültiger Weise an bie in diesem Domizil wohnende, don ihm zu bestimmende erson oder an dem in diesem Domizil⸗ Bezirke be iegenen, von ihm zu bestimmenden Hause, und in Ermangelung der Be⸗ mmung einer an oder eines Hauses, auf dem Bureau der Handels⸗

ammer zu Bielefel 83 Der Zweck der Gesellschaft ist: Betreibung aller Geschäfte, welche

die verschiedenen nge der Leinen-Industrie umfassen, so daß die Ge⸗

llschaft berechtigt ist: .

ü. 5 * 2 und indirekten Beziehen roher Flachse, in jeder dem Interesse der m, n, , Art;

p) zur Anfertigung aller daraus, sei es für sich allein oder in Ver⸗ bindung mik anderen Stoffen berzustellenden Fabrikate, in jeglichen dem Bedarf entsprechenden Arten und Formen;

c) zum Handel mit dem Rohstoffe oder mit dem Fabrikate auf jegliche

eise; rner ist sie berechtigt: ö ö . Geschaͤ Kbetreiende Etablissements zu kaufen oder sonst zu erwerben ünd für ihre Zwecke zu verwalten und zu betreiben.

Titel II.

Organisation der Gesellschaft. §. 4.

Mitglied der Gesellschaft ist Jeder, welcher derselben durch Erwerb von aer beitritt; . 2 Mitglied nur der Besitzer von min⸗ destens drei Actien. t

. berufene Versammlung der Mitglieder bildet die General⸗ Versammlung (§. 20 30. 835

Von den stimmfähigen Mitgliedern wird in der General Persamm⸗ lung zur allgemeinen Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft aus deren Actionairen ein k erwählt. (§. 11 - 19.)

§. 6. Der Verwaltungsrath ernennt zur Ausführung der statutenmaͤßigen Vorschriften und selner Beschlüsse, so wie zur speziellen Leitung und Führung der Geschaͤfte eine Direction (5. 7 - 13).

. Von der Direction. 7.

S. 1 Die von dem n n, , ernannte und demselben untergeord⸗ nete Direction besteht aus zwei Mitgliedern, von denen das eine bor⸗ zugsweise den merkantilischen, das andere vorzugsweise den technischen Theil der Geschäfte besorgen wird, die aber Beide gemeinschaftlich für die Geschäftsführung verantwortlich sind.

§. 8.

Die Direction vertritt das Geschäft nach Außen hin, Behörden wie Privaten über. Sie unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle Quittungen; dieselbe unterschreibt, acceptirt und indosfirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden 6 welche als Ausführung der bereits getroffenen ,, . oder gefaßten Beschlüsse oder . nen Verträge zu betrachten sind.

Ihre Legitimation bildet die von dem Verwaltungsrathe zu erthei⸗ lende notarielle Vollmacht oder Bestallung.

§. 9.

Der Geschäfts⸗Verwaltung wird eine er ng von dem Verwal⸗ tungsrathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direction dem , nm ruthe unbedingt verantwortlich, der Gesellschaft aber aftbar ist.

Der Direction steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten u, nur bezüglich des gegen Caution anzustellenden Kassirers, des ersten

uchhalters und der über 400 Rthlr. ,,, beziehenden Beamten ist die Genehmigung des Verwaltungsraths er ier txt6. 40.

Die Direktoren müssen Actionaire der Gesellschaft sein. Dieselben konnen nur entlassen werden, wenn sie n n enn der Gesellschaft nicht entsprechen und sich in dieser Hinsicht mindestens drei Viertel des Gesammt⸗Verwaltungsraths schriftlich für die Entlassung aussprechen.

Dieselben haben Jeder eine Caution von 2000 Rthlr. in Actien der Gesellschaft bei dem Verwaltungsrathe zu deponiren.

; §. 11.

Die Gehälter der beiden Direktoren und der anderen Beamten be⸗ stimmt der Verwaltungsrath.

Den Direktoren kann auß 3 von dem Verwaltungsrathe eine Tantieme bestimmt werden, welche zwei Prozent des jährlichen Rein⸗ Ertrages nicht übersteigen darf.

642 m Abwesenheits⸗ oder Vexrhinderungsfalle der Direktoren müssen

dieselben ann Mitglied des Verwaltungsraths vertreten werden, zu e zwei Mitglieder als fungirende Räthe (58. 18) zu er⸗

welchem Iw nennen sind.

8§. 13. Der Direction steht es frei, ö streitigen, wichtigen oder schwierigen

*

zweiten Mittwoch des Quartals, und im Falle dies ein Fest⸗ o

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Fällen sich mit den fungirenden Näthen zu benehmen, auch den Zusam—

mentritt des Verwaltungsraths bei dem Vorsitzenden zu beantragen. I. Abschnitt.

Vom Verwaltungsrathe. §. 14.

Der Verwaltungsrath (§. 5) besteht aus 12 zu wählenden Mitglie. dern. Das über seine Wahl notariell aufzunehmende und auszuferti⸗ gende Protokoll dient zu seiner Legitimation. .

Außer den gewählten 12 Mitgliedern gehören zum Verwaltungs rathe als blos berathende Mitglieder die beiden Direktoren. .

Jedes gewählte Mitglied muß Inhaber von fünf Actien sein oder solche binnen sechs Wochen, nach Annahme der Wahl, erwerben und die⸗ selben bei dem Verwaltungsrathe niederlegen.

§. 15.

Der Verwaltungsrath, der aus seinen gewählten Mitgliedern für die Dauer von je einem Jahre einen Vorsißenden und einen Stellver— treter ernennt, beräth und verfügt, innerhalb der Gränzen des Statutz über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, welche nicht ausdrücklich der r oder den Direktoren vorbehalten sind. Er kon= trolirt die Direction. .

Alle Ausfertigungen der Beschlüsse, Anordnungen und Bekannt— machungen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, oder in deren Auftrage von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungs rathet unterschrieben. 8

16.

Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig , . am

er Feier⸗ tag ist, am nächsten darauf folgenden Werktage, im Lokale der Direttzon. Zu 863 ordentlichen, so wie zu außerordentlichen Sitzungen, wird der Verwaltungsrath, unter Beifügung der Tagesordnung, durch den Por— sitzenden, dessen Stellvertreter, oder im Auftrage derselben durch die R= rection schriftlich eingeladen. 8m

Der in dieser Art berufene Verwaltungsrath ist beschlußfaͤhig bei

Anwesenheit von 5 Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder

dessen Stellvertreter befinden muß. Mehrbeit der Stimmen entscheidet. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die des Vorsitzenden. 86s

Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte zwei Mitglieder auf die Dauer eines 31 res, die der Direction berathend zur Seite stehen (§. 12, 13) und in den nöthigen Fällen die Vertretung Eines oder An— deren der Direktoren übernehmen.

Diesen fungirenden Näthen liegt es ob, von den Geschaften Kennt— niß zu nehmen und am Schlusse jeden Quartals die Geschaͤftsführung einer Revifion zu unterwerfen; . steht es denselben frei, außerdem eine solche außerordentlich vorzunehmen.

Den beiden ernannten fungirenden Räthen wird eine besondere, hon dem Verwaltungsrathe festzustellende Remuneration ertheilt.

§. 19.

Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf vier Jahre ernannt. Nach Ablauf jeden Jahres scheiden drei Mitglieder aus. In den ersten drei Jahren werden die Ausscheidenden durch das Loos bestimmt, demnächst durch die Zeit, welche seit ihrer Wahl verstrichen

ist. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe eines Jahres hat für

die Dauer desselben der Verwaltungsrath die Stelle aus den Actignairen zu ersetzen. Ausscheidende sind wieder wählbar. Die Mitglieder des Verwaltungsraths 2 eine Tantisme von 5 pCt. des sich bein Jahre schlasse ergebenden Ueberschusses; dem Vorsitzenden wird außerdem eine Vergütung von mindestens 300 Rtihlr. jährlich zugesichert.

1. Abschaitt.

General⸗Versammlung. S§. 20.

Die n, Versammlung der Actionaire findet statt am zweiten Donnerstage des Monats Mai jeden Jahres, und im Falle derselbe ein Fest⸗ oder Feiertag ist, an dem darauf , enden Werktage, Mor gens 9 Uhr, in einem näher zu bestimmenden Lokale am Sitze der Ge—=

sellschaft. §. 21.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem . Staats⸗Anzeiger“ zu kern * . der Conig⸗ ü n Regierung zu Minden“, der „Patriotischen Zeitung“ zu Minden,

ber „Colnischen Zeitung“ und der „Hamburger Bähsenhalle“. In den—

selben Blättern werden die Actionaire zu den General⸗-Versammlungen noch , vorgeladen. Geht eins dicfer Blatter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bls dle naͤchste Generale * rn n an dig Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes be⸗ at. 31 Die Regierung ist befugt, so bald sie es für erforderlich erachtet vorzuschreiben, welche Blätter an Stelle 9 22 treten ö. Diese Verfügung ist durch die Amtsblätter dersenigen Regierungen s öffentlichen, in beren Bezirken die inländischen Gesellschaftsblätter e

§. 22. . zpätestens in den beiden leßten Tagen bor jeder General, Versamm lung haben die Actionaire 6 3 3 Actien reshe ib der Qusttungsbogen oder einer glaubhaften Bes— n gn r über den . derselben in dem Büreau der Gesellschaft zu legltimiren, wog ihnen eine Eintrittskarte behändigt wird.

ber scheinen.

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andesherrlicher Genehmigung auch eine Erhöhung des Grundkapitals

Dullln

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§. 25. Die stimmfahigen Mitglieder erhalten außerdem Stimmzettel.

n gr Actien oder Quittungsbogen gewährt 1 Stimme, 11

24 31 49h 41 y 51 59 61 19 71 80

1 . 960 * 7 und darüber . . 10 Vertretung nicht . Actionaire ist nur durch Actionaire attaft. bie durch ien n ollmachten legitimirt 4 müssen. Durch 1 und denselben Bevollmächtigten können ausschließlich seiner eigenen e. noch 10 Stimmen vertreten . ü n der ordentlichen 8, in welcher der Vorsitzende des Irn etre raihe oder dessen Stellvertreter präsidirt, berichtet der DVerwaltungsrath durch eines seiner Mitglieder über die Lage des Ge⸗ scäists und bringt diejenigen Gegenstände zum Vortrage, die auf der zagegord nung stehen, ̃ Jedem stimm ähigen Actionair steht das Recht a Gegenstaͤnde zum Boörtkage zu bringen, der Verwaltungsrath ist aber befugt, jeden Antrag, der nicht mindestens 4 Wochen vor Eröffnung der Versammlung schrift⸗ lich eingerescht ist, der nächsten e, n me, . zuzuweisen.

* 2. 2 21

gIn jeder ordentlichen General Versammlun werden aus der Mitte d 2 drei Revisoren gewählt, welche die Bücher nach deren letztem lUbschlusse, so wie die Rechnungen und Belege, zu prüfen und Decharge

theilen haben. ö Kahlen h 8. 26.

Bei den Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen die des Vorsitzenden. Nicht anwesende Actionaire sind an die Beschlüsse der Versammlung am .

Bei Wahlen entscheidet absolute Stimmenmehrheit; dieselben werden mittel e me Skrutiniums durch Wahlzettel, auf welchen sämmtliche tronen benannt sind, vorgenommen, wobei weder Mitglieder des Ver⸗ wältungsraths, noch Beamte der Gesellschaft, zu Skrutatoren ernannt werden dürfen.

Wird Haun Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht ttsell, so wird auf gleiche Weise nochmals abgestimmt, wobei einfache Eimmenmehrheit entscheidet. Bei dann eintretender Gleichheit der Stim⸗ nen entscheidet das Loos. gung

Eine außerordentliche General ⸗Versammlung wird fene der Ge⸗ selscaft nur von dem Verwaltungsrathe berufen für spezielle Gegen⸗ nde

diese Berufung muß n durch die oben 5. 1 angeführten Blölter, unter Angabe der Berathungsgegenstände, mit einer . 1Wochen. Actionaire, welche zusammen mindestens 1000 Aetien repräͤsentiren, können die Berufung einer en außerordentlichen Generalversammlun g durch den Verwaltungsrath re .

Ueber jede General Versammiung muß ein Protokoll notariell auf= genommen, von dem Vorsitzenden und mindestens drei Actionairen aus bet Versammlung vollzogen und demnächst ausgefertigt werden.

Titel II. . Fonds, Actien, Reserve⸗Fonds, Dividende.

k

Das Grundkapital der geslsch f besteht in einem sapitale von ioo. 000 Rthlr. preußisch Courant, in 5000 Actien a 200 Rthlr., wovon ng Ackien ausgegeben werden sollen; die weitere Ausgabe von Uetien bis zur Gesammthöhe von 500 000 Rthlr. bleibt dem Ermessen des Perwaltungsraths überlassen. , .

Zur noch weiteren Äusgabe von Actien ist die Genehmigung der dener al⸗Versammlung erforderlich. Die General⸗Versammlung kann mit

beschlleßen. ö

Die Actien werden nach dem diesem Statut beigegebenen Formulare in fortlaufender Nummer auf jeden Inhaber mu eg ittgf und ausgegeben, der volle Betrag zur Gesellschaftskasse berichtigt st. Bis dahin werden mit Nummern bezeichnete, auf Namen lautende n ac ausgegeben, auf denen über die Einzahlung quittirt hird ieselben werden, sobald der Betrag der Actien boll ein ezahlt , geßen die Actien⸗Dokumente ausgewechselt. Bis zur vollen Einzah⸗ 6 kann eine Uebertragung von Quittungsbogen nur mit Genehmigung nd werwaltu ng sraths u. n. 6 Ucbrigen wird nach den Bestim— mungen dez vir. vom 9. Nove 3 1843 verfahren.

ih Die Aetien werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths von der Dirertion unterzeichnet und denselben Dividendenschein e

nach dem beigefügten Formulare auf 8 Jahre nebst Talon beigegeben, welche nach 3 auf bes leßten Jahres , ell mn, res alons durch neue ersetzt werben.

(Echluß folgt

Ministerium Sandel, Gewerbe und 3 Arbeiten.

Dem Werkmeister Wilhelm Carduck zu Crefeld ist unter dem 15. 9. . ein 3 2. n auf ein intermittirend wirkendes Hülfshebezeug bei Jacquard ⸗Maschinen in der durch Zeichnung 31 Be⸗ schreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne . in der Anwendung bekannter Hein zu be⸗ ranken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um—⸗ fang des preußischen Staates ertheilt e, .

Ministerium der geisttichen, Unter richts⸗ und Medizin al⸗ Angelegenheiten.

Akademie der n ste.

An zeige.

Die Königliche Akademie der Künste wählte in der Plenar⸗ und Wahl⸗Versammlung am 31sten vorigen Monats folgende ein⸗ , . und auswärtige Künstler zu ihren ordentlichen Mit⸗ gliedern;

1) den Geschichtsmaler Pfannschmidt hierselbst; 2) den 6. aftsmaler Eduard Hildebrandt, Königlichen

Hofmaler und . in Berlin;

3) den Geschichtsmaler Julius von Schnorr, Professor in resden;

4) den Bildhauer Gustav Blaeser in Berlin;

6) den Bildhauer Gibson in Rom;

6) den Geheimen Ober⸗Baurath und Direktor der Bau⸗Akademie

C. Bufse in Berlin;

7) den Baurath F. Hitzig in Berlin.

Zu Ehren⸗Mitgliedern der Akademie wurden in derselben Plenar⸗Versammlung gewählt:

1) Der Kaufmann und Besitzer einer Gemälde⸗ Sammlung Raven é in Berlin. 2) Der Bischof der evangelischen Kirche Dr. Ritschl in Berlin. 3) Der Vorstand des Niederländischen Vereins zur Beförderung der Tonkunst Adrian Ver meulen in Rotterdam. Berlin, den 18. April 1855.

Königliche Akademie der Künste.

rof. Herbig, Vice ⸗Direktor. Pr. E. H. Toelken, . z Geheimer , , n. 2c. Secretair der Akademie.

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Angekommen: Se. Durchlaucht der Erbprinz Ludwig zu Bentheim-Stein furt, von Steinfurt.

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Berlin, 18. April. Se. Majestät der König haben Aller- nädigst geruht: Dem Hofrath Brüggemann zu Aachen die rlaubniß zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem

Großherzog von Sachsen⸗Weimar ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes erster ne, des Haus-Ordens vom weißen Falken; so wie dem Stabshautboisten Engelhardt des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß zur Anlegung der von Seiner Hoheit dem Herzog von 9 . Meiningen ihm verliehenen, dem Herzoglich Sach in rn schen Haus-Srden affillirten, silbernen Verdtenst⸗Medaille zu ertheilen.

Nichtamtliches. reußen. Berlin, 18. April. Um das Andenken des

a ef in! Rikolaus J. von Rußland zu ehren, haben des Königs Maje ir ,

für 6 mr in Goit ruhenden Chef eine Gedächtüißfeler abhal= len und dieselbe am 23. April c. in Brandenburg statthaben soll. Dieselbe würd aus einer Parade des Regiments Gu Fuß), welche um 11 Uhr Vormittags anberaumt ist ünd einem darauf im dor⸗ tigen Dom abzuhaltenden Gottesdien bestehen. Alle in Berlin,

ät zu befehlen geruht, daß das z. Kürasster egiment

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