C C 7166 323 r 16?
ͤ ri nd, sollen 2 solche Bedachungen oder Gäuser haben und di
übersende, veranlasse ich Dieselbe, 1. 240 e mee ile o i 4 dan gel der sientein Strich 18 wie das ihrer Sestiimmang un, drr lag; den = auf dem Schiffe einge, von 5009 Rthlr, auf Nr. 40,374 nach Glatz bei Hirschberg; 3 Gewinne durch Ihr Amteblatlt zur öffentlichen Kenntniß sehen sein. ; bäamen, angegeben sein. In dieler Llste muß ferner bemerkt fein, ob zu 2000 Rthlr. sielen auf Nr. 303. 45,2 und 5397 nach Bres au bei Berfin, den 25. April 16535. ,, aner err dle de de den hn , Frobäß Ilerleh be Kransfalb an nä Tess s n , me m, in ge. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. führen kann, muß wenigstens mit zwei Ventilatoren versehen sein (folgt selben * gen amnage n bieser * änberfiegt benseiten Ein * winne zu 1009 Rthlr. auf Nr. 865. 1301. 3076. 4505. 5421. 3865.
ib des Apparates un r von der Heydt. 9 3 n. en p af das mehr als 50 Passagiere führen * 36 Verweigerung oder Vernachlässizung 23 Ablieferung des 302. 7619. 10,098. 10409. 11,796. 12, 159, 133541. 13,817.
u dercn Gebrauch zum wenigsten einen gehörig beda ⸗-Manifestes festgesetzt sind. — 18,671. 21,873. 24,485. 33,517. 33,967. 34,427. 38,784. 43,674. An . . . der zan je . Ei lang 43 Carg e gn 13. Älle Zoll. Colleetoren haben vierteljährig Abschrif⸗ 44,148. 44, 894. 13591. 45,683. 57, 432. 59, 855. 60 oss. 64 414. sämmtliche Königliche Regierungen, mit 13 Fuß breit sein muß, eb und in dieser Weise soll für eine größere ten der ihnen eingehändigten Passagierlisten an den Staats secretair der 64, 602. 6d, 617. 64,807. 65. 309. 69,4418. 69, 517. 74,689. 77.451. Einschluß der Königlichen Regierung ober kleinere Anzahl Passagiere Sorge gn werden. Diese Bestim— Vereinigten Staaten einzusenden, der seinerseits bei jeder Sitzung des S8, 8g3. S2, 094 und S5, 534 in Berlin bei Aron jun. amal bei Burg zu Sigmaringen. a,. eue feel i mr. nn, mr mehrere wann. 2 k 6 a' eden e b gf während der 6 ber Men heim, Kel Meer und ßmal bel Gather; nach Machen u treffen, nicht beeinträchtigen, ; ĩ ec . en S ? bei Lev reslau w = . a. . H. Alle folche Schiffs müssen für ihre Passagiere, unter Reise ein Todesfall unter den Passagieren (Kajüten⸗Passagiere ausge⸗ irn, , , rieg bei Böhm, Deck gut verwahrt, folgende Probisionen für jeden einzelnen Passagier nommen) ereignet, so soll der Schiffsmeister, Capitain, Eigner oder Con⸗ Duft sborf Zmal bel Syn *. ei Krauß und bei Reimbold, mit sich fuhren: Zum mindesten 39 Pfd. guten Schiff szwieback, 15 Pfd. gnee eines solchen Schiffes spätestens 24 Stunden nach Ablieferung der tei Bierzs, Halberst rn tz, Glogau bei Bamberger, Gumhinnen Reis, 15 Pfd. dase e r, 10 Pfd. Weizenmehl, 15 Pfd. Erbsen und ee le an den Zoll⸗Collector demselben für jeden Passagier über 8 erz 3 83 er sta bei Sußmann Halle bei Lehmann, Königs⸗ Bohnen, 26 Pfd. Kartoffel, eine Pinte Essig, 60 Gallonen süßes Wasser, ahre alt, der während der Reise eines natürlichen Todes ge⸗ berg i. Pr. bei Samter, Landshut bei Naumann, Liegnitz bei Schwarz, . 10 Pfd. gesalzenes Schweinefleisch und 10 Pfd. gesalzenes Nindfleisch ohne borben isi, die Summe von 10 Dollars bezahlen. Der besagte Magdeburg bei Elbthal, Marienwerder bei Bestvater, Minden bei Es wird hie k Anochen, alles von guter Qualität. Die Quantität genannter Artltel kolleckor dagegen soll= die unter dieser Bestimmung einge⸗ Rupe, Rawicz bei Baum, Reichenbach bei Scharff Schone beck Hause der Reprä ; * e heil kann vermehrt oder ein Artikel durch den andern substituirt werden; wo angenen Gelder nach ihm zulommender Weisung des Schatz secretairs 2mal bei Flitner, Stettin bei Schwolow, Thorn bei Krupinskt ordnet, daß kein Me gartoffel nicht zu billigen Preisen zu haben sind, konnen 5. Pfd. derselben * Ktommission des betreffenden Staates, — in dessen Jurisdiction ein und nach Wesel bei Westermann; 39 Gewinnt u 505 Rt 9 ne ELigenthum eines Bürg ö durch je 1 Pfd. der andern Artikel substituirt werden. Die Capitaine solches Schiff angekommen — die zur Unterstützung und Vorsorge für Nr. 339. 3430. 5171. 6972 896) 9165 10 69, 12 hly⸗ auf t dern Bürgers eines . der befagten Schiffe sollen jedem Passagier jede Woche wenigstens den kranke Einwanderer ernannt ist, auszahlen. Sollte mehr als eine gom⸗ 15 5320 18 126. 266675 5 8. 20 33 ; 2 * 230 7. 12, 3. der nicht zu einem an die 32 f ehnten Theil der vorgenannten Prorisignen —= don dem Tage der Ab— ucsten die Aus zahlung foicher Gelber beanspruchen, so sieht dem Schatz 32435. ei, , zn, 3 69. 21,95. 22143. 275,967. in ein solches v 6 . Heh altes . an gerechnet — und täglich mindestens drei Quart Wasser verab⸗ secetair zu, zu entscheiden, wer zum Empfang der Gelder berechtigt ist; Nie 5 280. 36313. ö, ,, 8 . 36. 14, 136. 45,107. 47, 507. soll, als auf je zwei . aber zwei folgen. Sind die Passagiere eines solchen Schiffes nicht gesetzmäßig ver⸗ sedoch sollen an irgend einen Ausschuß, Kommission oder Gesellschaft zu Unter 6 . 3 58,701. 59,5 14, 62,362. 66,0990. 71,016. einem Jahre nicht m * neten tes Die kroͤbinntitt und zu irgend einer Zeit während ihrer Neise, auf, kun sähang irgend einer besonderen Klafse bon Einwanderern wie Einwanderer 2,3888. 76, 82. S2, 610. S400. 87,952. und S9, 144. in Berlin bei acht Jahren. a ö ag nicht zu Aufspeicherung Rationen geseßzt worden, so soll der Meister oder Eigner eines solchen hon einer gewissen Nation oder religiösem Bekenntniß solche Gelder aus⸗ Alevin, Zmal bei Aron jun., bei Baller, bei Burg, bei Dettmann und . . mien n folgendermaß Schiffes jedem Passagier, der auf kurze Ration gesetzt wurde, für jeden gefolgt werden. Wenn der Schiffs melster, Eapitain, Eigner oder Eonsignee bmal bei Seeger, nach Aachen bei Levy, Cöln bei Krauß und bei Reim⸗ Bascghiergen 9 d Hauptdeck, Hinterdeck oder Tag, an dem er mit kurzer Ration vorlieb nehmen mußte, die Summe eines solchen Schiffes vernachläͤssigt, innerhalb der besagten Zeit die so bold, Danzig bei Meyer und mal bei Rotzoll, Düffeldorf 2mal bei bemessen werden. Auf dem Hauptdeck, H lche Gelder vor jeder Circuit- oder . . berfallene Summe oder Summen ju bejahlen, so sollen er oder sie außer Spatz, Glogau bei Levysohn, Halberstadt bei Sehnen! , er ö ö
v9 ; drei Dollars bezahlen, we wie in den Deckhäusern, falls welche vorhanden, muß ein Passagie ß 9 r d . 1 3 **
dzurt der Vereinigten Staaten eingeklagt werden können. Es soll ferner der Summe von Doll. für jeden verstorbenen Passagier noch 59 Doll. e. ; ; . ; I , n,. * z 8 e, untern der Capitain un gg hiffs m esste r jedes fiichen Schiffes seinen Passagieren für jeden einzelnen Fall Strafe bezahlen und das hierfür entfallende Pielsti ter, Könfgeter ge. Pi. bei Borchartz. Magbeburg bei Tüchting
l ͤ t n f 7 an Sen schri d 2mal bei Roch, Minden bei Rupe, Neisse bei kel, Neuß bei ; 4 188 lächen! ihre Lebensmittel täglich gut und ordentlich gekocht zu bestimmten und Held soll in derselben Weise, wie in dieser Section vorgeschrieben, ver⸗ 4 2 pe, Neisse bei Jaekel, Neuß bei Beelen ür f h, e gen. ö ,, . z Müller, Ostran? bei Wehlau, Prenzlau kei Herz, Sagan bei . rn m u n i Paffa er, der nach den Vereinigten Staaten Schiffsmeister eines solchen Schiffes absichtlich vernachlässigt, diese Lebent⸗ Seertion 15. Der Betrag der verschiedenen, durch die vorgehenden Wiesenthal Stettin 2mal bei Wilsnach und nach Wit⸗ r unh t o ; darf in nn. Dec untergebracht, das nicht min mittel gehdrig gekocht zu verabfolgen, so soll er eines Vergehens schuldiz Sectio nen festgesetzten Straf⸗Bestimmungen soll auf den Schiffen, welche tenberg bei Haberland; 83 Gewinne zu 200 Rthlr. auf
den s die vd waͤhnte Höhe hat. Wenn irgend ein Schiffsmeister eines erkannt und nach Ueberführung vor einer Vereinigten Staaten Circuit⸗ diese Bestimmungen verletzen, als Hypothek haftbar sein und dieselber Nr. 1660. 1290. 1578. 1919. 2177. 2500. 4139. 5319. 5841 estens die vdrer hat, oder Distrikt-Eourt zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 1000) Doll. n seder Vereinigten Staaten Circuit⸗ oder Distritteourt, innerhalb deren 7396. 10,744. 11,904. 12,089. 13 653. 16,278. 16,684. 18 352. * 9X. 75 . . . * *
Schiffes innerbalb der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten eine größere . **
ᷓ ᷣ ngebalt und Gefängnißhaft von nicht länger als einem Jahre verurtheilt werden, Juris dietion sie ankommen, dafür belangt werden. ̃ 5 19 268. 25 en,, ar . , 2 2 n — nn . 96 6 ß wobei 1 ar den Passagieren, die Schaden gelitten haben, unbe— Section 16 Alle Schiffe, welche von der amerikanischen Coloni= 33 . 3 5333 336 357 3 3 2333 4 — di Girelui ten Staaten gränzenden Gebietes nommen bleibt, ihre Ansprüche auf dem Eivilwege geltend zu machen. sations⸗ Society oder der Colonisations⸗Gesellschaft irgend eines Staates 37683. 37 930 40 052. 3 335 7 253 333 36,2. . 6 ‚— oder . die Raumverhältnisse sür die Section 7. Der Capitain jedes solchen Schiffes ist berechtigt, unter nach den Kolonieen an der Westküͤste von Afrika gefandt werden, find * 233. 3 930, 10972. 140,319. 143,55 J. 45, 205. 46831. 47, 465. ,n. bern fe bemessen sind, so soll er eines Vergehens seinen Passagieren gute Disziplin und Reinlichkeit aufrecht zu erhalten. denselben Bestimmungen dieser Akte unterworfen. 15. 19078. 18 201. 18431. 50,787. 52,531. 52,728. . erkannt und auf Ueberführung desselben vor einer Circuit oder Zu diesem BVehufe sollen solche Schiffsregeln, wie er sie für zwed mißt Serction 17. Der Zoll⸗Kollektor soll nach Ankunft eines solchen 53, 244. 54,575. 54,889. 54,945. 54,970. 56,657. 58,334.
gan er der Vereinigten Staaten für jeden dem Gesetze nach un⸗ halten mag, an einem den Passagleren zugänglichen Platze des Schiffes Schiffes in seinem Hafen dasselbe untersuchen und an den Schatzsetretair 58,475. 59, 305. 69, 196. 62, 120. b, 263. 66,429. 66,866. 67,099.
J 9 ; ; ; ll inen Ein—⸗ über die Zeit der Abfahrt, D der Reise, Ventilation, P ̃ l, 67,990 5 72 2355. 7 ͤ l 14 ein Passagiersraum um 50 Doll. angeschlagen sein und dieselben während der FRieise zur allgemeinen Ein ber Zeit der ahrt. Dauer der Neise, ntilation, Passagierzahl, 67,990. 69 355. 69,436 72, 181. 72,355. 72,669. 73, 160. 75,355. e, nnn, n, n,, n zu einer Gefängniß⸗ sicht dort blelben. Es ist die Pflicht des Capitains, die von den Passa— die Näöumlichkeiten derselben auf dem Schiffe, deren Kost, Geburtsland, 75,472. 78, 714. 79, 520. S5 996. 81 235. S1 954. S2. 838. S3, 549.
ke ee n. urtheilt werden. gieren bewohnten Räumlichkeiten in einem reinlichen, gesunden Zustande Zahl der Todesfälle, Alter und Geschlecht der Verstorbenen, so wie seine 85, 030. 85, 199. 87.2 . n, n, des Schiffes oder dessen Einrich⸗ 9 erhalten, und die Eigner solcher Schiffe haben die Decks, so wie allt Unsicht über die Ursachen der Sterblichkeit und, wenn keine vorhanden, , , ) . tung nothwendig sein, einen Theil des Eargos oder Ladung, oder andere zum Aufenthalt der Passagiere bestimmten Räume so konstruiren zu lasen, welche Vorsichtsmaßregeln zu Verhütung derselben beigetragen, zu be— Könn⸗ liche Ge ner al gb iterie- Bite et Artikel in dem gewöhnlich für Passagiere bestimmten Raume unterzubrin⸗ daß dieselben vollständig gereinigt werden können. Ferner sollen sie füt ichen. . g Lotterie⸗Direction. gen, so können die Passagiere in eigens hierzu gebauten Kammern oder den ausschließlichen Gebrauch von je 1090 Passagieren einen sicheren. zwed⸗ Section 18. Diese Akte soll für die Schiffe, welche von an der Verschlagen die sich an der äußern Oberfläche des Schiffes befinden und mäßigen Abtritt herstellen. Wenn das Wetter den Passagieren nicht er⸗ östlichen Seite dieses Kontinents gelegenen Häfen der Vereinigten Staaten dem Waffer nicht zugänglich sind und eben so leicht wle die Decks oder laubt, mit ihren Betten zur Lüftung auf das Deck zu kommen, so ist z übsegeln, 30 Tage, und für die Schiffe, welche von den an der westlichen 94 ) Platformen gereinigt werden mögen, untergebracht werden. Diese auf die Pflicht des Capitains, die Passagiersräume mit Chlorkalk oder einem Seite dieses Kontinents gelegenen Vereinigten Staaten Häfen oder bon N ichtamtli ch e s. solch. Weisc' hergestellten Passagierräume dürfen indeß nicht als ein anderen gleich wirksamen Mittel reinigen zu lassen, . uuropäischen äfen absegeln, 69 Tage, und für Schiffe, die von andern f . Thell des den Paffagieren gesetzlich bewilligten Flaͤchenraumes be⸗ Seckion 8. Der Schiffsmeister oder Eigner solcher Schiff der den Theilen der Welt abfegeln, 6 Monate nach Bestätigung derselben in Oldenburg, 28. April. Unser Landtag ist heute nach frachtet? sondern imüffen davon abgerechnet werden. In allen in der 35 4. und 5. Section vorgeschriebenen Bestimmungen bezüglich des straft treten. einer Dauer von mehr als fünf Monaten im Auftrage Sr. König⸗ elke wü soiche Vlrschtäge hergesttsit werden, muß bie, sbere kedetten Eingangs den Passagiersräumen, Ven il Laternen oder, Coch Sectien 19. Alle andern Alten und Vestimmungen, welche nit lichen Hoheit des Großherzogs durch den Minister von Rössing ge— Flache derselben als das Deck oder die Platform betrachtet und von ihr heerden nicht entspricht, soll für jede einzelne Verletzung oder gen g, den vorerwähnten Bestimmungen dieser Akte in Widerspruch stehen, sind schlossen worden. aus die vorgeschriebene Entfernung vermessen werden. Ferner wird ver⸗ lässigung dieser Bestimmung 200 Doll. und für jede Verletzung der 9. hiermit widerrufen. Dem Schatz secretair steht es nach seinem Ermessen FGolstein. Kiel, 29. April. Admiral Dundas ist gestern ordnet, daß in den für die Passagiere bestimmten Räumen ein Spital für stimmungen der J. Section dieses Geseßzes die Summe von 50 Doll. als frei, alle Verfolgungen wegen Verletzungen der Bestimmungen dieser Akte Mittag von Kopenha en' uriick f t ind hat seine Fl 96 d diefelben Und zwar abgesondert von den Schlafstätten hergestellt werde, Strafgeld an die Vereinigten Staaten bezahlen, welche Strafgelder ben tinzustellen oder ausgesprochene Strafen ganz zu erlassen oder zu mo⸗ ; 99 D * * i 6 ehrt und hat seine Flagge wieder das, wenn es benutzt wird, zu dem den Passagieren beivilligten Naume 6 Vereinigten Staaten Eircuit⸗ oder District⸗Court eingeklagt werden difiziren. . . em „Duke of We ington aufgezogen. Ueber die Abfahrt der gerechnet werden darf; dasselbe darf jedoch nicht mehr als 100 Fuß können. = ꝛ . Zu diesem Behufe werden alle Bestimmungen der Akte vom 30. Au⸗ Flotte ist noch nichte Besunm: es zu erfahren. (H. N.) Flächeninhalt auf dem Deck einnehmen. Ferner ist verordnet, daß auf Section 9. Jeder Zoll -Kollektor in irgend einem Hafen der men. zust 852, Beförderung von Passagieren in Dampfschiffen betreffend; in Lübeck, 28. April. Gestern traf in unserm Hafen das Zweideckern, wo die Höhe der Decke 73 Fuß oder mehr beträgt, für jeden einigten Staaten, in dem ein solches Schiff ankommt, oder von e, pweit sie mit der gegenwärtigen Section im Widerspruch stehen, wider⸗ Königl. schwedische Kriegs ⸗Dampfschiff „Balder“ aus Carlscrona ein. Passagier nur 14 Fuß Flächenraum erforderlich. absegeln mag, soll einen oder mehrere Zoll-⸗Inspeltoren ernennen, me rufen. Diese Schiffe unterliegen bei ihrer Ankunft oder Abfahrt in oder Wie man hört, soll hier der „Balder“, der am Dienstag wieder Section 2. Kein solches Schiff darf mehr als zwei . 1 er 3 14 * 2 und über dessen gesehliche Ausrüstun 9 ber Vereinigten Staaten gleichfalls der Untersuchung der Zoll! abgehen wird, eine bedeutende Quantität von in Belgien angefer— tätten haben und der Zwischenraum zwischen dem untersten Theile der⸗ schriftlich an ihn zu berichten haben. ; . ĩ sir ; edi 2 1 Eil und dem Decke ö. Platform soll nicht geringer als 9 Zoll sein. Section 10. Alle Bestimmungen dieser Akte, welche auf den 6. ö ; , , , al, , Die Schlafstätten müssen gut konstruirt, varallel mit den Schiffsseiten und der den Pasfagieren in solchen Schiffen gebührt, Bezug haben, ,. 1a er m nn 3. 35 1 1 ö Venera⸗ Ber . ? pon Knanber durch Wandungen, durch bie man gewöhnlich Schlafstaͤtten zu sich auch auf alle jene Räume, welche in Schiffen, die zum Theil . M inisterium d isttich u ichts? und 61 ie n, n,. sinnländisch - lübedischen Dampfschifffahi 8 trennen pflegt, abgesondert sein. Die Schlafstätten sollen wenigstens ganz durch Dampf getrieben werden, den JIwischendecks / Passagieren a r err. der geistlichen, Unterrichts⸗ und Gesellschaft wurde beschlossen, das Dampsschiff „Hengist“ auch im h Fuß lang und 3 Fuß breit sein, und jebe nur von einem Paffagier gewiesen zu werden pflegen. ̃ . an er Medizinal⸗Angelegenheiten. Laufe dieses Sommers zwischen hier und Stockholm fahren zu lassen. besetzt werden. r , , mü s die 5 D bn Section 11. , H 3. (ETüb. SGi . . * der einfachen haben. Solche dürfen von nicht mehr als 2 Frauen, oder Vereinigten Staaten na einem Hafen im ge . ; ü er l Oesterreich. ien, 30. April. Hier eingetroffene Nach⸗ einer 6 . zwei 8g. unter dem Alter ö. 8 * hh oder von . Ockan segeln, sollen mit Ausnahme der Bestimmungen übe — ö. Berufung des Lehrers an der Domschule zu Schleswig, richten . Odessa ven! zen * e n,, aus Mann und Frau, oder von einem Manne und seinen 2 unter 8 Jahren Lebensmittel und Wasser allen den in dieser Akte erwähnten Gest mm 6 Wilhel m Lorenz, zum Oberlehrer am Gymnasium zu Seba stopol vom 24sten. Nach denselben ist das Bombardement allen Kindern, oder von 2 Männern derselben Familie besetzt werden. gen bezüglich der Beförderung von Passagieren in gaufohrers chiff gh oest ist bestätigt, und vor Sebastopol verstummt, und wurde keine einzige russische Bat⸗ Für jede Perietzung einer dieser Bestimmungen soll der Schiffsmeister kerworfen sein. Die Eigenthümer oder Schiffsmeister aller solcher eon .Die Berufung des Lehrers an der höheren Bürgerschule zu terie demolirt. Die R ö 50 006 R nn Verstãrkun und bie Eigner des Schiffes für jeden- Passagier in ein Strafgeld von ollen, jedoch den Passagieren unter allen Umständen 36 erg , Lippstadt, Hr. ErUust Oscar Bermann, zum orden fich en Lehrer erie . 6. le n erwarten 5 . 2 666 ö 1 5 Doll. verurtheilt und diese Strafgelder in jedem Hafen, in dem ein tägliche Ration Wasser, fo wie eine gesunde, gute, ordentliche an der Fealschule zu Stolp genehmigt worden. n e nnn. 5 denen berei größte The
ᷓ hte solches Schiff landen oder von dem es absegein mag, von den Vereinigten abreichen und für jebe Werleßzung Viefer Bestimmungen der in der f ö. Staaten⸗Behbrden beigetrieben werden. * Section dieser Akte aus . Strafe l wee. sein. Niederlande. Haag, 28. April. Der Kriegs⸗Minister
ö z h 5 . z z ö n . 11 1 Section 3. Alle, ob zu den Vereinigten Stagten oder anderen Section 12. 9 er Capitain oder Schiffsmeister eines ᷣ̃. ‚ hat befohlen, die der National⸗Miliz angehörigen Mannschaften Ländern gehörenden, Schiffe, welche 53 oder mehr Passagiere gesetzmäßig Schiffes soll unmittelkar nach der Ankunft seines e, de i, ,. im⸗ rn t ü des limburger Bundes-Kontingents, welche sich. gegenwärtig unter aufnehmen können (die Kajüten⸗Passagiere nicht inbegriffen), sollen auf der Häfen der 6 Staaten oder deren Territorien Hꝛan⸗ Finanz⸗Ministerium. ven. Waffen bessnden, den . Mat auf großen urlaub nach Haufe
⸗ ; ⸗ schꝛeiti c ines ihren Reisen zwischen den Vereinigten Staaten und Europa am oberen mer einem fremden Hafen gleichzeitig . 6 saͤmmt⸗ zu schicken. — Es werden gegenwärtig auf Antrieb der Mäßigkeits⸗
ck ei ; . Deß ane Betattung für ven Aufgang dus den zöischendes babeng dit fees one ende ö. e, G. Een m betreffenden Bistriktes a. Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Aten Klasse 111er Vereine in den meisten Stäben, des Landes Avtessen an den König
so konstruirt sei ; = j iere ö z ꝛ; ; 226 r . tilation . . 1 , en, . 5 . . diste muß das Alter, Geschlecht und Beschůs nig, Klassen⸗ Lotterie fiel 1 Hauptgewinn von 60,0090 Rthlr. auf unterzeichnet, worin Se. Majestät gebeten wird, den Generalstaaten gere oder mehr führen können und im Transport foicher Paffagiere be⸗ gung der Passagiere, das Land, aus welchem sie kommen, . id. 423 nach Stralsund bei Claussen; 1 Hauptgewinn von einen Gesetz-Entwurf zur Beschränkung der Freiheit im Branntwein⸗
10,900 Rthlr. auf Nr. 72,783 nach Stettin bei Wilsnach; 1 Gewinn Verkauf vorlegen zu lassen. (Köln. Zig.)