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Meine Hertenl. Die gegenwärtlge Legislatur Periohe der Zweiten 262 nähert ß i nde 3 22 . der
ane, von umfassender Bedeutung haben während der⸗
die ausdauernde und angestrengte Thätigkeit beiber Hcuser
in Anspruch genommen und die e rn fühlt sich verpflichtet, im Rückblick auf diesen Zeitraum
n. Sind auch in Ihr ungen vielfache 831 8 ; der 3 3 Ansichten er m so
e, meine Herren — deß hät sich die Regierung überzeugt, — doch überall von dem ernsten Bestreben geleitet
worden, die Wohlfahrt des Landes zu fördern. Indem Sie jetzt bei der Rückkehr in Ihre Heimath sich
nach allen Richtungen hin trennen, werden Sie doch in dem Kleinode, des Landes Kraft und Macht besteht, immer vereinigt bleiben: in treuer
Einen, worin, als in Preußens wahrem thatkräftiger Hingebung für König und Vaterland.
Sodann erklärte der Präsident des Staats⸗Ministeriums im
Auftrage Seiner Majestät des Königs die Sitzung beider Kammern für geschlossen und die heutige Handlung für beendigt. Diese Rede wurde von Seiten der Kammern durch ein freu⸗ diges Hoch! auf Seine Majestät den König erwidert, Das über die Handlung au , Protokoll ist, auf vor⸗ gängige Genehmigung, von den Mitgliedern des Staatsministeriums
und den . beider Kammern in drei Ausfertigungen voll⸗ .
zogen worden.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf Waldersee. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten: . von Manteuffel. Fürst von Pleß. Graf von Schwerin. Costeno ble, von Münchhausen, Koeltz, als , 84 der Schriftführer der des Staatsministertums. Kammer. II. Kammer.
Allerhöchster Erlaß vom 2. April 1865 — betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Frankenstein bis an die Münsterberger Kreis⸗ grenze in der Richtung auf Strehlen.
Nach dem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise Frankenstein im Regierungsbezirk Breslau beab⸗ sichtigten Bau einer Chaussee von Frankenstein bis an die Münster⸗ berger Kreisgrenze in der Richtung auf Strehlen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Exproprlativns recht lir die zu der Ehaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Ma⸗ terialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu⸗ gleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ⸗
. ür die * . 6. ; Einsicht und Erfahrung gefunden hat, ihren Dan sie in Ihrer s ; Ef Berath n richte vom 2. Oktober v. J., daß die SberBau⸗Inspefloren mit
den i n, g fe, rangiren, 6 nach dem Datum
Erlaß vom 14 Februar 1855 — betreffend die Rang⸗Verhältnisse der Ober⸗Bau⸗Inspektoren.
Cirkular⸗Verfügung vom 19. , (Staats⸗An zeiger Rr. 5) ; N .
Ewe ꝛc. erwidern wir auf die Anfrage in dem gefälligen Be—
ihrer Bestallung als Bau-Inspektoren. s den Ober- Bau- In spektoren, resp. Bau⸗-Inspektoren der Charakter als Baurath 4 liehen wird, rangiren sie vor den Assessoren. In Bitreff der Uniformen der Ober⸗-Bau⸗Inspektoren ist in— zwischen unterm 19. Januar c. besondere Verfügung an die König⸗ lichen Regierungen ergangen. .
Berlin, den 14. Februar 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. von Westphalen. von Bodelschwingh.
An den Königlichen Regierungs⸗Präsldenten zu N.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Die Anstellung der Lehrer Hermann Krahmer, Karl Friedrich Theodor Kruse, Dr. Wilhelm Schütte und Dr. Karl Friedrich Reinhold Fock als ordentlicher Lehrer an der Realschule zu Stralsund ist genehmigt worden.
Das Prüfungs⸗Neglement vom 4. Juni 1834 behält im §. 36
dem Ministerium der Unterrichts⸗-Angelegenheiten die Befugnis vor,
solchen jungen Leuten, welche gar keine Maturitätsprüfung bestan⸗ den und beim Besuche einer inländischen Universität nur die Ab⸗ sicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höhern Lebens— kreise oder eine besondere für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienst bestimmen, die Erlaubniß zur Immatriculation zu ertheilen. Der Herr Minister der Unterrichts Angelegenheiten hat durch Erlaß vom 25. d. Mts. diese Befugniß den Universitäts⸗ Kuratorien von jetzt
ab delegirt. Indem wir diese Anordnung zur Kenntniß der Be⸗
theiligten hierdurch bringen, wird diesen hierdurch bekannt gemacht, daß sie ihre Gesuche um Immatrieulation bei hiesiger Universstät von jetzt ab an das unterzeichnete Kuratorium zu richten, ihren Eingaben auch ein Zeugniß über ihre sittliche Führung und ein 3. über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizulegen aben.
Berlin, den 30. April 1855.
Königliches Universitäts-⸗-Kuratorium. In Vertretung.
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Tage. . Ausübung
oder König Ordnung .
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So lange steht aller dings auch der 66. aufgehoben sei,
Januar 1850 spricht
obrigkeitlichen Gewalt zwar aus; er 2 6 1 aber besonderen Gesetzen vor, und eben deshal 23 ürkunde bis zur Emanirung den bisherigen Bestim⸗ verblei⸗
; 114 der Verfassun
chtlich der seits,
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Die rechtliche Lage der Sache ist nämlich diese: Der e . * . gutsherrlichen Polizei u e fa, w er behält die Aus führung
und dieselbe a ih nen enn ar nicht er folgt ist, weil sie auch ihnen gegenüber noch fert be stan d.
Hlernach steht die Gese igkeit des Fortbestandes der guts herrlichen Polizeigewalt, wenn man alle dabei maßgebenden geseß-= lichen Bestimmungen in Betracht zieht, außer allem Zweifel, Dle Staats- Regierung * dies auch seit Emanation der Verfassungs⸗= Urkunde steis und ohne irgend eine Ausnahme anerkannt, namentlich aber auch noch durch den den vorigen Kammern vorgelegten Gesetz= i die Polizei⸗Verfassung in den 6 össtlichen Provinzen und gegeben.
Die Königliche Regierung hat vorkommenden Falls die vor⸗ stehende are e . bei ihrem Verfahren zur Richtschnur zu nehmen.
Berlin, den 15. Jebruar 1855.
Der Mintster des Innern. von Westphalen.
— An die Königlichen Regierungen der sechs éöstlichen Provinzen.
—
Cirkular⸗Erlaß vom 65. März 18565 — betreffend die Ueberwachung der Vieh märkte durch approbirte Thierärzte in veterinair-polizeilicher Be⸗ ziehung.
Erlaß vom 12. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 145. S. 993.
Durch den Erlaß vom 12. Mai sz ist der Herr Ober⸗-Präͤ⸗ sident der Provinz Schlesien unter Modification der an sämmtliche Regierungen ergangenen Cirkular⸗-Verfügung vom 24. April 1848 ermächtigi worden, diesenigen Kommunen, welchen die Abhal⸗ tung von Viehnärkten erlaubt ist, auf Grund des Ge—
setzes über die Polizei ⸗Verwaltung vom 11. März 1850
(chesetz⸗ Sammlung S. 265 ff.) anzuhalten, diese Märkte
durch approbirte Thierärzte überwachen zu lassen. Diese Einrich⸗
tung ist seitdem in der Provinz Schlesien ins Leben getreten und hat sich bewährt. Ein gleiches Verfahren in den übrigen Provin⸗ zen erscheint in sanitäts⸗= und veteringir⸗polizeilichem Interesse noth⸗ wendig und um so weniger bedenklich, als die damit verbundenen Kosten nicht bedeutend sind und durch die Vortheile überwogen wer= den, welche den Kommunen aus der Abhaltung der Biehmärkte er⸗
wachsen. ; e. c. erfuchen wir daher ergebenst, auch in der Ihrer Lei⸗
tung anvertrauten Provinz die thierärztliche Ueberwachung der Viehmärkte auf Kosten der betreffenden Kommunen eintreten zu
lassen und demgemdß die Regierungen mit Instruetion ge fälligst versehen zu wollen. Berlin, den 6. März 1855. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. von Raumer. Der Minister des Innern. von Westphalen.
*
An sämmtliche Königliche Ober⸗Präsidenten (excl. Schlesien.)
2
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiun— ge so wie der sonstigen, die Erhebung bann, ine, Vor⸗ . . verleihen. Auch sollen die Lem Chausseegeld Tarife vom Februar 1810 angehängten n, . wegen der Chaussee⸗ e,, 3. * 6 traße zur Anwendung kommen. ) ärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ offentlichen en n, zu bringen. , , , Charlottenburg, ven 2. April 1855.
Friedrich Wilhelm. von der Heydt. von Bodelschwingh
Mitscherlich. Lehnert.
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machung ihrer Einführung jeden als auch die Bestimmung des 8 3 Ortspolizei von den nach den Vorschrifte
Cirkular-Erlaß vom 15. Februar 1855 — betrefr— Ordnung, dazu bestim mten Beamten im Namen des Bei der heufe fortgesetzten Ziehung der ten Klass: 1t ter
27, earn er Fortdauer Königs geführt werde, also die geseßliche Voraussetzung des Vor- 2716 fend die gesetzliche Begründung der Fortd 4 4. nach ben Verschräften der Gem einde⸗ Königl. Klassen⸗-Lotterie ür Genf von 5000 Rthlr. 6
; ö . : ö ; 2 der gutsherrlichen Polizei⸗-Gewalt. Ordnung dazu bestimm ten Beamtzen, fort. Aus diesen nach Königsberg 364 6 k — * 928) beiden Momenten folgt einerseits, daß, indem die gutsherrliche fielen auf Nr. 54, 4 . 5 1e. anf Rr. 5175. ,,,, Peistezewalt nach kem Ob'gen am 4. Mai ids thai. und na ht League, se,, gl, ss i,. Ti, 5s. Allerhoͤchste . 3ug e n nn,, ,. sächlich und gesetzlich fortbestand, geg t namentlich auch 5502. 9339. 9979. 104152. 174236. 1350 ze r g g, s ö.
. Sag) 1 Urkunde und 25, 173. 24, 079. 30, 750. 3t, 254. 32.311. 33 . e ,, g r. 133. S 899; nach den Artikeln 42, 1140, 114 der Verfassungs- Urkunde un 2 , m ** f 532 633. 32,073. 53, 186. Gesck vom 24 Mai 1653. (Staats- Anzeiger Rr. 133. Sn Sgg) §. 156 der Gemeinbe - Otbhnung und 5. 1 ben, De def 11, 678. 13.437. 43,516. , ,. . a .
n ea nun bar . dom 11. Mär; 1839, sie durch das Gefetz vom 2. Mai 1553 56,d53. 60 3,7. Gi, 033. 3,547. Es sind neuerding? Hweifel, n lll, gele lich . nicht er st 221 eingeführt ist und gar nicht erst wie S2, 154 und . . r . ot i m , Mintsterinnt für Handel, Gewerb der Fortvauer der gu käherrlichen Pol . t i. e n den der einzu führen war, auch, wenn man dennoch eine Nothwen- nach Barmen o Ho ichn he, 1 . Rein del, Ger elde ber Mieher, öffe lt liche nr ei ewerbe und gelangt, welche mich veranlassen, der Königlichen Negierung n, von digkeit ihrer Wiedereinführung annehmen wollte, diese den Bestim= nich, Cöln bei Krauß in 1 i e l , e, md f. w etten.˖ Nachfolgenden den rechtlichen Standpunkt näher zu bezeichnen, r mungen der Verfassungs⸗Urkäande nicht zuwider lie fe, Danzig 3mal bei Rotzoll, Düsse 1 2mal bei
zie Königli taats⸗Regierung bisher der Ansi andrer seits 31. Mai 1853 die gutgherrlsche Polizeigewalt stein bei Golpschmidt, Eilenburg bei Kiesewetter, D J e m me. . welchem aus die Königliche S rl⸗ erseits, daß am 24. Mai die gutsherrliche Polizeiger t — * Je, n. er Ober Der senis ef en arine Inltus Fr. Ph. Ludwig gewesen ist und hierbei auch ferner verbleiben wird, daß i guch durch vie Gemeinde? Ordnung und das Polizeigesetz vom 141. Heymer, 7 — 6 — — — —
von Sparre zu Bonn ist Vergm . 9 lichen Polizeigewalt, nach der zeitigen Ma , i⸗- Zmal bei Piel Eisleben ernannt wonnen! t kum gmeister bei dem Vergamte zu danen der ghttze lichen holühe fen., lich begritidet ist. ö 860 rechtlüch, o wenig wat thatsachitch besei; en bei Büchting und 2mal bei Roch, Marienwerder bei ⸗ sebung im dieser Beziehung, vollständig rechtlich egr yt tigt war und es also au egenüber diesen beiden bei Brauns, be 9 . 9 ; , nileler ner Beneke, Pesen bel Bäclcselz, Patdam bͤl lier, Sielse dei
Ministerium des Innern. Jinanz⸗WMinisterium.
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An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister. fferE rlrbeiten
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