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zn ⸗ Mindener Prioritats- Obligatignen (I. Emiffion Liutr. . — 5 deren . bei einem Maximum von 4 pro 8. der Wahl der Coln⸗Mindener mm m,. überlassen bt.
eder Mehrbedarf an Anlage apital a) für den * der Bahn nebst ihrer Abzweigung nach Siegen sammt
allem Zubehör, . err ö sammt allem Zubehör den 2 3 3 die mn n Generalfosten, die auf zwei Drittel Prozent der Ausgabe ad a. b. und æ. 6 berechnen und dem Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Unternehmen zu erstatten sind, so weit sie sich nicht ab= gesondert verrechnen und direkt aus den Fonds für die neuen Unternehmungen verausgaben lassen, w . e) für den Kursverlust bei Ausgabe n ) für die Einldsung der bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in wel⸗ chem die ganze Bahn von Deutz bis Gießen nebst ihrer Abzweigung nach Siegen und die Rheinbrücke dem Betriebe übergeben ist, ver⸗ fallenen Zins⸗Coupons der Prioritäts- Obligationen, welcher sich unter Festsetzung eines Kommissars des Königlichen Handels- Ministeriums als nothwendig ergiebt, wird durch weitere Ausgabe Cöln⸗ Mindener Prioritäts⸗ODbligalionen (V. Emission Litt. B.) nach Maßgabe des Statuts der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft, so wie auf Grund und nach Inhalt sämmtlicher Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages
beschafft.
. Für den Fall, daß der i der Cöln⸗ , . Gießener Bahn mit der . bahn nach Siegen und der Rheinbrücke nicht hin⸗ reicht, um die Zinsen der nach den §. 5 und b emittirten Prxioritäts⸗ Obligationen unter Anrechnung eines halben Progents, dessen Risiko die Cöln? Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft unbedingt allein trägt, vollständig
zu decken, wird vom Staate a) aus dem ibm nach 8§. 16 1V. der Statuten der Cöln⸗Mindener
Eisenbahn ⸗ Gesellschaft zustehenden dritten Theile vom Ueberschusse
über fünf Prozent und aus den ihm nach §. 21 1. c. zustehenden
Dividenden, sofern diese Beträge nicht durch den zw schen dem
Königlichen Eisenbahn⸗-Kommissariate ünd der Direction der Cöln⸗ Mindener Eifenbahn-Gesellschaft unterm 30. Dezember 1852 abge⸗ schlossenen Vertrag in Anspruch genommen werden, resp. in An⸗ spruch genemmen werden können, und
b) dus einer Summe von 50 000 Thalern jährlich aus den dem Staate von seinen Coln⸗Mindener Eisenbahn⸗Aetien zufließenden Zinsen
— so weit die betreffenden Beträge ad a. und b. reichen — der noͤthige Zuschuß geleistet. ü
§. 8.
Zur Sicherung eines für die Deckung etwaiger Zinsenausfälle aus⸗ reichẽnden Garantiefonds verzichtet der Staat auf die ihm im §. 10. des citirten Vertrages vom 30. Dezember 1852 event. eingeräumte Befugniß, den angesammelten Fonds, weniger einer Summe von 106 060 Thalern, nach Anleitung der §§. 16 und 21 der Coöln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Statuten zu verwenden, und übernimmt er die Verpflichtung, sowohl die ihm aus dem Eötn⸗Mindener Eisenbahn⸗ Unternehmen zustehenden Ueberschüsse und Dividenden, so weit sie von der Coͤln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft als Garantie für die Verzin⸗ sung der Oberhausen⸗Arnheimer Zweigbahn nicht weiter in Anspruch ge⸗ nommen werden können, als auch den im §. J erwähnten Betrag von 1 50 000 Thalern aus den Zinsen von seinen Cöln⸗Mindener
ifenbahn⸗-Actien, leßtere vom Jahre 1854 an, so lange selbst anzusam⸗ meln und nebst den von den angesammelten Beträgen aufkommenden Zinsen abgesondert und lediglich zum Zwecke dieser Garantie zu verwal⸗ fen, bis das Unternehmen der Cöln?“ (Deutz) Gießener Bahn nebst Zweigbahn nach Siegen, verbunden mit der Rbeinbrücke, oder nach er⸗ folgter Amortisation des Anlage⸗ Kapitals für die Brücke, die erstere Unternehmung allein, während fünf hintereinander folgender Jahre einen so hohen Reinertrag aufgebracht haben wird, daß die Eöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft zur vollständigen Deckung der Zinsen des resp. An— lage⸗Kapitals in keinem Jahre mehr als ein halbes Prozent hat zu schießen müssen. Bei Berechnung des Anlage⸗Kapitals kommt der im „1 vorausgesetzte zinsfreie Kapitalbeitrag der Stadt Esln und der . Eisenbahn⸗Gesellschaft zum Betrage von 500 000 Thalern in
zug.
S. 9.
Mit dem vorgedachten Zeitpunkte hört für die den Gegenstand des egenwärtigen Vertrages bildenden neuen Unternebmungen die Garantie⸗ eistung des Staates mit den angesammelten Ueberschüssen und Dividen—⸗ den aus dem Cöln⸗Mindener Eisenbabnunternebmen für immer auf, und ist der Staat rücksichtlich aller angesammelten Fonds, die er zu beliebigen Zwecken, jedoch nicht zur Amortisation von Coöͤln⸗Mindener Eisenbahn— Uctien, verwenden ger] nur noch verpflichtet, eine Summe von 300900 Thalern als einen eisernen Garantiebestand zu reserviren, den er, so lange und so oft es erforderlich werden sollte, aus den ihm aus dem Cöln⸗ Mindener Eisenbahnunternehmen zufließenden Einnahmen wieder zu kom⸗— pletiren gehalten ist. ö
10.
Die nach §8. 8 und 9 des 156 über die Oberhausen⸗Arnheimer Zweigbahn vom 30. Dezember 1852 anzusammelnden Fonds bilden für beide Unternehmungen dergestalt einen gemeinschaftlichen Garantiefonds, daß aus demselben auch für die, durch den gegenwärtigen Vertrag ge⸗
gründeten Unternehmungen etwa erforderlichen Zinszuschüsse schon vor
Eintritt des im 8. 9 des Vertrages vom 30. Dezember 1852 beffimmten
. , * den eine. des gemeinschaft⸗ ra rd der n⸗Minbener Eisenbahngesellschaft all⸗
jahrlich ein Nachweis gegeben. 26
unterm 30. Dezember 1852 zwischen dem Königlichen Eisen kahn Aommis⸗ sariate und der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Direction abgeschlossenen Ver= trages vorbehaltene Recht der Ausloosüung und Amortisation von Cöin- Mindener Eisenbahn⸗Actien wird vom 1. Januar 1855 auf die Dauer von 15 Jahren dergestalt beschränkt, resp. essen Ausübung sistirt daß während dieser Zeit / ;
a) die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der
Actiin und auf die bis Ende 1854 amortisirten Aetien fallen. so⸗
weit sie nicht durch die Bestimmungen der §8§. 7 und 8 in An⸗
spruch genommen werden; zur allährlichen Amortisation des durch
den Brückenbau erforderlich gewordenen zinspflichtigen An lagelapi⸗ tals verwendet werden;
p) der Staat darauf verzichtet, mit den ihm aus dem Eöln-Mindener Eisenbahn⸗Unternehmen zustehenden Dividenden, welche auf das von
übernommene Siebentel der Actien und auf die amortisirten Actien fallen, oder zum Betrage dieser Dividenden, mit Zuschũssen j sonstigen Fonds Actien der Coln⸗Mindener Eisenbahn zu amor— tisiren; .
e) der Staat ferner darauf verzichtet, den im §. 21 Nr. 1 der Cöln— Mindener Eisenbahnstatuten erwähnten Amortisationsfonds durch Zuschüsse aus , . Fonds u erhöhen.
Nach Ablauf der Höjährigen Frist dürsen die von da ab lau— fenden Dividenden wieder zur statuütenmäßigen Actienausloosung ver— wendet werden, soweit sie nicht zur Deckung von Zinsenausfällen erfor—
derlich bleiben. §. 12.
Der Staat begiebt sich auch des nach §. 76. der Cöln ! Mindener— Eisenbahnstatuten ihm zustehenden Rechts, die Administration und den Betrieb der Cöln⸗Mindener Eisenbahn für den Fall zu übernehmen, daß er in Folge seiner Garantie-Verpflichtung gendthigt sein sollte, in fünf auf einander folgenden Jahren einen Zuschuß zu leisten oder in Einen Jahre mehr als ein und ein halbes Prozent des nach FS. 9. resp. 5. lö. der Statuten fesigeseßten Actienkapitals zuzuschießen, in sofern diese Zu— schüsse durch die ungünstige Rentabilität der den Gegenstand des gegen— wärtigen Vertrags bildenden neuen Unternehmungen nöthig geworden sind.
. SM
Der Tarif für die feste uh eindere. deren Ertrag der Coöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft, so lange sie im Besitz derselben ist, allein zufällt, wird von der Siagtsregierung festgestellt, wobei jedoch jede Ermäß'gung des gegen— waärtig bestehenden Tarifs, so lange die Brücke ein Eigenthum der Cöln⸗Min— dener Eisenbahngesellschaft ist, von der ustimmung der Cöln⸗Mindener Eisen⸗ bahn⸗Direltion abhängig bleibt. Die Angestellten der Coͤln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft sollen gegen Legitimation freie Passage genießen, und soll auf die Dauer von dreißig Jabren, von Eröffnung der Brücke ab gerechnet, für die Ueberfübrung mit Keblen, Ergen, Erden oder rohen Steinen beladener Eisenbahnwagen von Deut nach Cöln kein höberes Brückengeld als 2 Sgr. pro üchse entrichtet werden, wogegen die Rück besörderung dieser entladenen Eisenbahnwagen von Cöln nach Deutz don Erlegung eines Brückengeldes frei ist. Den etwaigen künftigen Konkun— renz-⸗Trajektanstalten (Brücken und Fähren) zwischen Cöln und Deutz wind, so lange die Eöln⸗Mindener Eisenbäahn⸗wWesellschaft im Besitze der festen Rheinbrücke ist, Seitens der Staatsregierung kein billigerer Tarif bewil⸗ ligt werden, als derjenige, welcher für die Benußung der festen Rhein brücke zur Zeit bestehen wird. 581
Der Neinertrag der Coln⸗ (Deuß) Gießener Bahn inll. Zweigbahn nach Siegen und der Rheinbrücke bei Coin wird nach Unleitung des §. 16 der Cöln⸗Mindener Eisenbabnstatuten berechnet.
§. 15.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird sestgeseht daß für die Unterhaltung und Bedienung der Rheinbrücke die wirklichen Ausgaben in Anrechnung ko]mmen, und daß die Bahn von Deuß bis Gießen mit der Zweigbaͤhn von Betzdorf nach Siegen an sämmtlichen Betriebsausgaben für die Coln-Mindener Hauptbahn nebst allen ihren Zweigbahnen inkl. der Beiträge zum Erneuerungs« und Rejervefonds in folgender Weise partizipirt: w.
an 2 22 für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der ahnlänge; an 9j * für die Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirllichen usgaben; . an den Kosten fur die Transport-Verwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Lolomotiven⸗ und Wagen-Achsmeilen;
an den Beiträgen zum Erneuerungsfonds nach Verhältniß der durch⸗
laufenen Lolomotiven- und Wagen⸗Achsmeilen;
an den Beiträgen zum Reservefonds nach Verhältniß der Bahnlaͤnge
. ⸗ 5. It. .
Dem Staat bleibt das e, men. die Bahn von Deutz bi Gießen mit der Zweigbabn nach Siegen nebst dem Betriebsmaterial gr gen Erstattung des gesammten Anlagefkapitals jederzeit für sich zu 4 werben, und ist ihm dabei freigestellt, den in Folge der Abnutzung ent⸗ standenen Minderwerth in Abzug zu bringen, „der darauf zu verzichten. Im ersteren Falle begiebt er sich seiner Unsprüche auf die Betbeiliguns an den vorhandenen Beständen des Erneuerungs⸗ und des NReserpefondèd: im leßteren Falle werden ihm aus diesen besben Fonds diejenigen eh
träge baar uͤberwiesen, die sich unter Berücksichtigung des F. 16 durch
Berechnung ergeben. n Die Ermittelung des durch die Ainutzung entstandenen Minder, ibes wird auf dem Wege der freien Vereinbarung unter beiden . birenden Theilen versucht. Im Falle der Nichteinigung unter dense z tritt das in dem Rbeinischen , Thl. I. Tit. III. Abschn. II. vorgeschtlebene schiederichterliche m w ein.
Mit dem Schlusse des senigen Jabres in welchem der Staat einen
Das in den Cöln⸗Mindener Eisenbahnstatuten und im §. 11 des
dem zinspflichtigen Anlage⸗Kapital der Rheinbrücke sammt Zubeboͤr ent⸗
der folgenden Baujahre erst dann zu laufen beginnen, wenn von dem
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sprechenden Betrag an Cöoln-⸗Mindener Prioritäts⸗Obligationen IV. Emiffion (est. R Y amortisirt haben wird, gehen das schuldenfreie ie then der Rheinbrücke sammt Zubehör und ihre Intraden auf den über.
Gian een soll ein etwaiger Kursverlust bei Ausgabe der Prieritätg⸗ Obligationen nach einem Gesammtbetrage auf sede der beiden Unter⸗ nehmungen (Deutz . Eisenbahn und Rheinbrücke) nach Ver⸗ altniß bes auf bie elne und die andere wirklich verwendeten Anlage⸗ ir 3 repartirt werden. ö.
Zur Amortisation des zinspflichtigen Anlagekapitals der Rheinbrücke sammi Zubehör kann der Staat nach Belieben verwenden:
) die aus dem Cöln⸗Mindener Eisenbahnunternehmen angesammelten Ueberschüsse und Dividenden, sobald die Garantieleistung mit den⸗ selben nach 5. 9 für immer aufhört, so wie die ferner fällig werdenden Ueberschüsse und Dividenden; .
p) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung des sioch nicht amortisirten Anlagekapitals die Brücke jederzeit erwer⸗ ben kann.
Zur gedachten Amortisation müssen aber alljährlich verwendet werden:
e) die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Aktfen der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft und auf die bis Ende 1854 amortisirten Altien fallen, nach Abzug des zum Garantie⸗ Fonds fließenden Betrages von 50,000 Rthlrn., oder nach Ablauf ber im §. 14. bestimmten Sistirungsfrist eine entsprechende Summe aus anderweiten Fonds;
q) die Zinsen der mit den Beträgen ad 2. b. und . amortisirten Obligationen.
§. 20
Zur Amortisation des Anlage⸗Kapitals der Cöln⸗ (Deutz⸗ Gießener Bahn, incl. der Zweigbahn nach Siegen werden jährlich verwendet: 1) der Reinerirag über die volle Verzinsung des Anlage⸗Kapitals die⸗ ser Bahn bis zur Höhe eines halben Prozents desselben; 2) die Zinsen der mit den e . a 1. amortisirten Obligationen. Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions⸗- und Bestätigungs⸗ Urkunde vom 18. Bezember 1813, so wie der Allerhöchst bestätigken Statuten der Coln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft, namentlich alle hier⸗ nach und nach dem * bom 3. November 1838 dem Staate zustehen⸗ ben Rechte und Befugnisse finden auf das Unternehmen des Baues und Betriebes der Bahn von Deutz bis Gießen mit der Zweigbahn nach Siegen und der Rheinbrücke bei Cöln volle Anwendung.
Das Eigenthum dieser Bahn und der Rheinbrücke geht zugleich mit
der Hauptbahn an den Staat über, wenn es nicht in Gemäßheit der s§. 16 bis 29 früher erworben werden sollte. Also geschlossen, doppelt ausgefertigt, genehmigt und unterschrieben. Cöln, den 22. Juni 1854 ‚ Das ng Eisenbahn⸗ stommissariat. Czez) von Möller.
Gesellschaft. (gez) von Wittgenstein. D. Oppenheim.
Verhandelt zu Cöln, den 25. Oktober 1854.
Da in dem unterm 22. Juni d. J,. abgeschlossenen Vertrage wegen Herstellung einer festen Nheindrücke zwischen Coöln und Deutz und einer Eisenbahn von Deutz nach Gießen elnige Bestimmungen enthalten sind, deren richtiges Verständniß durch die gewählte Wortfassung nicht hin⸗ reichend gesichert wird, so ist für angemessen erachtet worden, den wahren Sinn und die Bedeutung dieser Bestimmungen in dem gegenwärtigen Protokolle, welches als ein integrirender Theil des obigen Vertrages an⸗ gesehen werden soll, wie folgt, zu n .
A d
Die ih n r et nach 8. vorläufig angenommenen Anlage⸗ j
lapitals ist als gesichert zu betrachten, sobaid das Allerhöchste Privi⸗ legium zur Emisslon der ⸗20 Millionen Thaler Prioritäts⸗ Obligationen durch die Gesez- Sammlung publizirt und der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft bon dem Königlichen Handelsministerium die Nealisirung des für den Bedarf des ersten Baujahres bestimmten Theils der Prioritäts⸗ anleihe gestattet und zu einem zwischen dem Königlichen Handelsministerium und der Direction der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft näher ver⸗ einbarten Minimal-Course vollständig ausführbar gewesen sein wird. Unter der Genehmigung, ohne welche die Coln⸗Mindener Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschͤft auch nach Ertheilung des Allerhöchsten Privilegiums zur Emission der Prioritäts-Obligationen mit der Beschaffung des Anlage⸗ lapitals nicht vorgehen soll, ist nicht nur diese vorerwähnte erste oder überhaupt eine einmalige Genehmigung verstanden; es ist vielmehr Absicht, daß die Coln-Mindener Eisenbahn-Gefellschaft die durch das Allerhöchste Privilegium verstattete Emission der Prioritäts-Obligationen nur allmälig bewirkt und alljährlich wegen des im nächsten Baujahr an den Markt ju bringenden höchsten Betrages von Prioritäts-Sbligationen vorher eine besondere, von dem Königlichen Handelsministerium Namens des Staats zu ertheilende Genehmigung einholt. Der Staat kann, nachdem iter bauf das Vorgehen mit ber Realisirung der Prioritäts— Anleihe genehnügk ist, die Ausgabe der Prioritäts-Obligationen für das eas Baüjahr bis auf 3, für das zweite, einschließlich des Betrages für v. erste bis auf 10, und für das dritte einschließlich des Betrages für n erste und zweite bis auf 15 Millionen Thaler beschränken, ohne daß we. Cöln⸗Mindener Cisenbahngesellschaft dieserhalb die vierjährige Bau⸗ , überschreiten darf. Wird dagegen die Ausgabe der Prie⸗ ( lätsObligatlonen durch den Staat noch weiter beschränkt, so hat die in, Mindener Eisenbahngesellschaft die Befugniß, um die gleiche 6 als jene Beschränkung andauert, auch die viersährige Bauvollendungsfrist u überschreiten. Desgleichen soll die Baufrist bezüglich des zweiten und
Die Direction der Coͤln⸗Mindener Eisenbahn⸗
Königlichen Handelsministerium die Realisirung des für den Bedarf des 8 — Jahres bestimmten Theils der Heal r n. gestattet und zu dem zwischen dem Königlichen Handelsministerium und der Di⸗ rection der Coln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft vereinbarten Minimal⸗ Course vollständig ausführbar 3 z n wird.
u ;
Mit dem F§. 8. gedachten Jeitpünkte hört die Garantieleistung des Staats nicht nur mit den angesammelten Ueberschüssen und Dividenden, sondern auch mit den angesammelten * SF. 7 hit. b.) für immer auf.
u
Nach Ablauf der 15jähcigen Sisttrungs frist darfen auch die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Actien und auf die amortisirten Actien fallen, zur Ausloosung wieder verwen⸗ 33 1 soweit fie nicht zur Deckung von Zinsen⸗Ausfällen erforder⸗
Desgleichen tritt alsdann auch das Recht des Staates wieder ein, den im 5. 21 Nr. 1 der Cöln⸗Mindener Eisenbahnstatuten erwähnten
Amortisationsfonds jährlich aus anderweiten Mittel des Actienkapitals zu — * — * eln auf ein Prozent Zu 5§. 13.
Die Angestellten der Cöln⸗Mlndener Eisenbahn sollen das Necht der freien Passage über die Rheinbrücke nicht 2 . als . die Brücke im Eigenthume der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft befindet. ; So verhandelt, doppelt ausgefertigt und unterschrjeben zu Cöln wie oben. Königliches Eisenbahn⸗ Kommissariat. (gez) von Möller.
Die Direction der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft. (gez) von Wittgenstein. D. Oppenheim.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 14te Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 4203. das Statut des Grünberger Deichverbandes. Vom 26. März 1855; unter A4201. den Allerhöchsten Erlaß vom 26. März 1856, betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee von Liesdorf, im Kreise Saarlouig, über Wadgassen und Wehrden nach Völklingen, im Kreise Saarbrück; unter » A4205. den Allerhöchsten Erlaß vom 2. April 1855, betreffend Abänderung einiger Vorschriften des Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 18. Februar 1838; und unter A206. das Gesetz, betreffend die Uebernahme einer beschränk⸗ ten Zinsgarantie für das Anlage⸗Kapital einer Eisen⸗ bahn von Deutz nach Gießen mit einer Zweigbahn von Betzdorf nach Siegen, so wie einer festen Rheinbrücke zwischen Cöln und Deutz. Vom 18. April 1855.
Berlin, den 5. Mai 1855. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Me dizinal⸗Angelegenheiten.
Die Berufung des Lehrers Dr. Johann Carl Bohnstedt, bisher an der Realschule zu Siegen, zum ordentlichen Lehrer an der Realschule zu Perleberg ist genehmigt worden.
Finanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 111ter Königl. Klassen⸗-Lotterie fielen 2 Hauptgewinne von 109,000 Rthlr. auf Nr. 84,987 und 89,578 nach Cöln bei Reimbold und nach Grüneberg bei Hellwig; 4 Gewinne zu 5090 Rthlr. auf Nr. 10, 337, ZI, 88s, 76, 235 und 86 T3 in Berlin bei Matzdorff, nach Barmen bei Holzschuher, Danzig bei Retzoll und nach Magdeburg bei Büchling; 4 Gewinne zu 2000 Rthlr. auf Nr. 19,547. 45, 138. 61,115 und 5,684 in Berlin bei Jeoseph, nach Cöln bei Reimbold, Elberfeld bei Heymer und nach Halberstadt bei Suß⸗ mann; 32 Gewinne zu 1900 Rthlr. auf Nr. 3681. 4879. 8932. 10,507. 11,393. 12,0659. 42,982. 17,727. 18,24. 19, So. 34,705. 34,737. 35, 121. 36, 745. 38, 250. 38, H36. 140,721. 41,36. 46,496. 506, 458. 51,211. 55, 305. 56, 653. 56,772. 58, 432. 65,781. 67,816. 7i, 1383. 79,279. 84031. 86,009 und 89.074 in Berlin 2mal bei Dettmann, bei Matzdorff, bei Moser und bei Seeger, nach Barmen bei Holzschuher, Breslau 2mal bei Froböß, 3mal' bei Sternberg und bei Steuer, Cöln bei Weidtmann, Disseldorf
bei Spaß, Hagen bei Rösener, Halberstadt bei Sußmann,