912 Berliner Börse vom 22. Mai 1855.
Umntlicher Wechsel-, Fonds- Und Geld-(ours.
isenhahn · Actien.
hriot. 1 Berl. Stadt- Obligat. * do. do. ĩ
Pfandbriefe.
Kur- und Nenmärk.
Ostpreussisehe Pommersche . ......
Posensehe. ... .....
wechsel- Corrne.
Kur! 2 M. Kurz
re 8
1 Schlesische Vom 8Staat garantirte
Augsburg Lin 5
Breslau
Leipris in Cour. im 14 ThI. uss 100 Thlr.. . . .....
FErkf. a. M. südd. W. 100 FI.
Petersburg 100 S. R
Rentenbriefe.
Kur- und Neumärk. Pommersche. . ..... Posenseche . . . . ..... Preussische
Ehein- u. Westph. . Si chsische ⸗
& de T ασο Qάί6—ν b De & n w
Fomds-Conmrse.
Preuss. Freiw. Anleihe Staatsanleihe von 1850. ..... ;
dito
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dito von 1853 Staats- Schuldsecheine Prämienseh. d. Seehdl. à 50 Th. Prim. - Anl. v. 1855 à 100 Thlr. Kur- und Neum. Schuldversehr.“
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ier a 84 — do. Prioritits- 7g Niederse hl. Märk. .. — do. Prioritats- 51 do. Conv. Prioritäts- 839 do. do. III. Ser. — —è40.— IV. Serie Niederschl. Lweigb. Obersehles. Lit. A. do. Lit. B. do. Prior. Lit. A. do. Prior. Lit. B. do. Prior. Lit. D. 4 do. Prior. Lit. E. Prinz Wilh. an, Vohwinkel)... ... . do. Prioritiis- 5 do. II. Serie.. 5 Rheinische .... .... . do. (Stamm-) Prior. 4 do. Prioritts - Oblig. do. vom Staat gar. 3 Ruhrort - Cref- Kreis Gladbacher 3 do. Frioritats- 4 do. II. Serie. 4 Stargard - Posen.... 31 do. Prioritats- 4
Aachen Düsseld. . . . do. Prioritãats- do. II. Emission
Aachen-Mastricht .. do. Prioritats- Berg. · Märkische... do. Prioritãts- do. do. II. Serie do. (Dortm. Soest) Berl. Anh. Lit. A. u B. do. Prioritats- Berlin - Hamburger. do. Prioritats- do. do. II. Em. Ber lin Pots d. Magd. do. Prior. hf — do. do. Lit. 6. 4d ri. B. her lin- Stettiner. ... do. Prior. Oblig. bBresl.- a, n hrieg - Neisse. ...... Cäln- Mindener do. Prior. Oblig. do. do. II. Em. do. do. III. Emission
Dũsseldorf- Elberf.. do. Priorita te- do. Prioritats-
lagdeb. - Halberst.
Magdeb. - Wittenb. .
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11S SSSI III IISDESI III 88 1*
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do. Prior. Oblig. 4. Wilh. B. (Cosel-Odbg.) — do. EFrioritats- 4
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1
Michtamtliche Votirungen.
Ausl. Prioritäts-
Actien.
In- und ausländ.
KEisenb. - Stamm-
Actien und Quit- tungsbogen.
Amsterdam - Rotterdam Cõthen- Bernburg Frankfurt- Hanau Cracau-Oberschles. ... Ciel Altona Livorno-Florenz ...... Ludwigshafen - Bexbach Mainz Ludwigshafen. .. Mecklenburger ö Nordb. (Friedr. Wilh. Larskoje - Selo pro St.
Amsterdam - Rotterdam Cracau-Oberschlesische Nordb. (Friedr. Wilh.)
Belg. Oblig. J. de IEst do. Samb. et Meuse]
Cass - Vereins - Bk. - Act.
DSI 1111 -= = S3 111
kFrief. Geld. ll. Briet. Geld.
It. Brief. do. neueste III. Emiss.— - do. Part. 500 FI.... Schwed. Qerebro Pfdbr. Ostgothisehe do. Sardin. Engl. Anleihe. Sardin. bei Rothschild Hamb. Feuer-Kasse. .
do. Staats-Präm. Anl.
„Lübecker Staats- Anl..
Kurhess. Pr. Obi. 40 Th.
N. Bad. do. 35 FL....
Schaumburg-Lippe do. 25 Thlr
. 3 * inl. Schuld. o. 1 2 3X steigende
2
Ausländ. Fonds.
*
1
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Oesterreich. Metall. . .. do. engl.
do. Bank-Actien.. do. National - Anl. do. 1854r Pr. Anl. Russ. Hamb. Cert. . ... do. Stiegl. 2. 4. Anl. 4 do. do. 5. Anl. 4 do. v. Rothsehild Est. 5 do. Engl. Anleihe... 45 do. Poln. Schatz-Obl. 4 do, do. Cert I 8 — do. do. L. B. 260 FI. —
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Poln. neue Pfandbr. . .. 7 —
Wien im 20-Fl.-Fuss 150 FI.: 795 2 797 gem.
stadt 188 2 189 2 188 gem. Oberschles. Litt. A. 208 a 209 gem. 2 100 gem. Thüringer 1035 a 104 gem. Metall. 644 a R be.
Fra T Berlin-Anhalter Liti. A. u. B. 14145 2 143 gem. Berlin-Stettiner 158 2 159 gem. Prin Wilhelms (Steele- Vohwinkel) 42 2 423 gem . Mecklenburger 585 2 577 a 58 gem. Qestr. National. Anleihe 68 - Lex. u. G. Gestr. Prämien- Anleihe 854 * ben.
RBergisch- Märkische 80! a 79 gem. Coln- Minden 1447 2 1435 2 1443 gem. Magdeburg-Halber- khbeinische 95 a 0 Wilh.) 50 2 498 2 505 gem. eur.
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Nordbahn ( Friedr.
Herlim, 22. Mei. Bei gũnstiger Stimmung stellien sich die Course im Allgemeinen besser als gestern.
KRerliner Get reidehöürse vom 22. Mai.
Weizen loco 92 — 105 Rihlr.
Roggen loco 83 — S5pfd. 70-71 Rihlr. pr. S2pid. bez., Schwimm. 82 - 84pfd. JI0— 3 Rthlr. pr. S2pfd. bez., Mai- Juni 693 — 705 - 691 — 7O Rthlr. ber. u. G., 707 Br., Juni- Juli 69 — 70 — 653 Riksr. bez. u. G., 70 Br., Juli - August 68 — 693 Rihlr. ber. u. G., 693 Br.
Gerste, grosse 48 — 53 Rthlr., kleine 45 — 48 Rthlr.
Hafer loco 31 — 35 Rthlr.
Erbsen, Koch-, 61 — 65 Rthlr., Futter- 58 - 61 Rthlr.
Rübòöl locJo 165 — 4 Rthlr. ber,, 17 Br., 163 G., Mai 165 — 17 REthlr. bez. u. Br., 1635 G., Mai- Juni 16 Rthlr. bez. u. G., 168 Br., September- Oktober 155 — 3 Rihlr. ber., 154. Br., 153 G.
Leinöl loco 15 Rthlr. bez. u. Br., Mai-Juni 145 Rihlr. bez., Mai 1435 Rihlr. Br.
Spiritus loco ohne Eass 343 — 353 Rihlr. bez., mit Fass 3485 - 35 Rthlr. bez.. Mai u. Mai-Juni 34 — 35 Rithlr. bez. n. Br., 34 G., Juni - Juli 345 - 35 Rthlr. ber. u. Br.R, 345 G., Juli August 36-3 - 35 Rihlr. bez. u. G., 355 Br., August- September 35 —- Riflr. bez., 85 Br. u. G, Sepibr.- Octbr 34 ben.
Weizen fest. Roggen steigend, Schluss sebr fest.
3 ; Rũbòl eteigend. Spiritus steigend.
Berlin,
EBreslai, 22. Mai, 1 Uhr — Minuten Nachmittags. (el. Dep. d. Staats - Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten So Br. Freiburtzer Actien 1205 Br., neuer Eñmission 107 G. Oberschlesische Actien Lit. A 2074 G. Oberschlesische Actien Lit. B. 1715 Br. Neisse. Brieger Actieh 748 Br. Kosel - Oderberger 1673 Br, neuer Emission 140 6. kra⸗ kauer Obligaüonen 835 Br. . Getreidepreise: Wieiaen, weiss. 75 — 125 Sgr., gelb. S5 — 123 Ser. Roggen 90 - 9 Sgr. Gerste 65 — 75 SSr. Haser 38 - 45 Sgr. Spirnus pr. Einier au 60 Quart bei 80 pCi. Tralles 155 Rihlr bez. stettiäim, 22. Mai, 2 Uhr 15 Min. Nachmittags. ¶ Lel. Hep, a Staats Anzeigers.) Weizen 100 bis 107 bes., Frühjahr ob - 107 9. u. Br. Roggen 715— 715, Früh jahr 6s - 69 Räbl 165, Mei fbi bez, Sep- Gkiober 159 Bär, 15 G. Spiritus Frübjahr 103, 10 . HHannhaar g, 22. Mai, Nachm. 2 Uhr 42 Min. (Tel. Dep. . Staats- Anzeigers.) Börse fest, beis mässigem Umsatz. Schluss - punis Preussische Loose 106 G. Oesterreichische Loose 933 Br. a Hamburger 109. Cöln- Mindener 1435. Kieler 1245. Mee ) burger 58. Wittenberger 43. 3proz. Spanier 295. 1Pror. n 175. Sardinier 80g. 5proz. Russen 1098. Di-conto 2 pCt. Kurt London lans s3 Mit. 3 ShR. nor-. 13 Mr. 45 Sp. Be- Land. i, is M.. Sr Sh. nom., 13 Mk. 6 Sn. ber. Amaterdam 36, 16. Wien ., Getreidemarkt. Weizen, Inhaber halten fest, aber 2. 8 ser. Roggen sest aber spille. Oel pro Mai 833, pro Gkiober 30. a
14. Zink 1383 au haben.
Redaction und Rendantur: Schw eg er.
Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Sber- H*ofbuchdruckerei. (Rudolph Decker.
1 ist von hier na
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Bas Abonnement beträgt: 23 Sgr. das vierteljahr in mme. der Monarchie ohne Preis- Erhöhung.
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eusz i scher
Alle Pest- Anstalten des Ju- und — 8 7 —= an, ür in die t des . Preu sischen en, , , — 264 Mauer⸗Strasse Nr. 34. — —— —
nzeiger.
Berlin, Donnerstag den 24. Mai
1855.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Domainen⸗Beamten, Amtsrath Meyer zu Königshorst im Kreise Osthavelland den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen; und . Den bisherigen Gerichts —Assessor Freiherrn von Gillern zum Garnison⸗Auditeur in Torgau zu ernennen.
Berlin, 23. Mai.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl von Preußen den Provinzen Pommern und Posen abgereist.
Gesetz wegen anderweiter Einrichtung des Immo⸗ biliar⸗ Feuer versicherungswesens in den Hohen⸗ zollernschen Landen. Vom 14. Mai 1855.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. 2c. verordnen, mit Zustimmung der en was folgt:
Für den ganzen Umfang der Hobenzollernschen Lande soll vom 1. Januar 1856 ab nur Eine, auf Gegenseitigkeit gegründete, öffentliche und mit Korporationsrechten versehene Feuerversicherungs-⸗Gesellschaft für Gebäude bestehen. .
Die Leitung und unentgeltliche Verwaltung (Direktion) dieser Gesell⸗ schaft liegt der Königlichen Regierung zu Sigmaringen unter Mitwirkung der ihr untergeordneten Behörden ob.
Zur Vertretung des Interesses der Versicherten wird bis zu dem Zeitpunkte, wo dieselbe einer ständischen Vertretung der Hohenzollernschen ande übertragen werden kann, nach näherer Bestimmung des Reglements (G. 17.) ein Ausschuß gebildet .
Die Versicherungs⸗Gesellschaft ist nur befugt, Gebäude zu versichern, die in den Hohenzollernschen Landen belegen sind.
Dahingegen müssen alle dort belegenen Gebäude, so weit dieselben nicht wegen der besondern mit ihrer Bestimmung verbundenen Feuer⸗ 1 durch das Neglement von der Aufnahme gänzlich ausge⸗ chlossen oder von der Beitrittspflichtigkeit befreit werden, bei dieser Ver⸗ sicherungs⸗Gesellschaft versichert werden.
Eine anderweite Versicherung der bei der Gesellschaft versicherten Ge⸗ baude ist unzulässig und . ?
Jedes Gebäude muß mindestens zur Hälfte des gemeinen Werthes seines der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer ausgeseßzten Theils, und darf nicht über diesen Werth hinaus versichert werden. Innerhalb dieser Gränzen hängt die Höhe der Versicherungssumme, die jedoch immer auf einen durch Zehn theilbaren Betrag abzurunden ist, sofern nicht Rechte dritter Personen entgegenstehen, von dem Antrage des Gebäude— besißers ab. ö.
6 Die Wirksamkeit der Versicherungen, so wie späterer Veränderungen in denselben, beginnt mit dem Tage, an welchem die Direction dieselben
unter Festsetzung der wer icherungẽ sunme genehmigt.
öder den Werth von solchem Einfluß ist, daß dadurch die Aufnahme⸗ aͤbigkeit, die Versicherun — 9 * die Höhe der Beiträge betroffen werden, muß behufs Berschtigung der Versicherung von dem Eigenthümer hder Nichbraucher fpätesiens binnen vier Wochen nach ihrem Eintritte, 1. Vermeidung einer von der Direction mit Vorbehalt des allein zu⸗
ssigen Rekurses an den Minisser des Innern festzufeßenden und im
ege der administrativen Exzecution beijutreibenden Convention alstrafe
Jede Veränderung an den Gebäuden, welche auf die Beschaffenheit
von fünf bis funfzig Gulden, der durch das Neglement zu bestimmenden Behörde angezeigt werden. Die Direction ist überdies befugt, allgemeine oder spezielle Taxrevisionen vornehmen und die deren Ergebnissen ent⸗ sprechenden Berichtigungen eintreten zu lassen.
Die Kosten der Rebisionen fallen nur dann dem Versicherten zur Last, wenn sie eine Ueberversicherung von wenigstens 10 Prozent heraus⸗
stellen. 6
ür die beitrittspflichtigen Fe mud können nach Anhörung des Ausschusses, beziehungsweise der ständischen Vertretung, auf reglementa⸗ rischem Wege, je nach dem durch deren Beschaffenheit, Lage oder Be⸗ nutzung bedingten Grade der Feuergefährlichkeit, verschiedene Klassen ge⸗ bildet und die Verhältnißzahlen festgestellt werden, nach welchen für die einzelnen Klassen eine verschiedene Berechnung der Versicherungsbeiträge stattfinden soll. ,
Die Versicherungsbeiträge scheiden sich in ordentliche und außer⸗ ordentliche Beiträge. Die ordentlichen Beiträge werden im Voraus nach dem muthmaßlichen Bedarf festgesetzt, dergestalt, daß die ö Schãͤ⸗ den und Rückversicherungs⸗Prämien, die sachlichen Verwaltungskosten, die
rämien für Thätigkeit bei den Löschungen, so wie Beihülfen zur Her⸗ — der gelegentlich eines Brandes beschädigten Löschgeräthschaften und ein Beitrag zum Reservefonds gedeckt werden. Wird durch diese Beiträge der Bedarf nicht gedeckt, so werden zu diesem Behufe, soweit auch der Reservefonds nicht ausreicht oder dessen Verwendung unrathsam erachtet wird, außerordentliche Beiträge ausgeschrieben. Die Höhe der außerordentlichen Beiträge wird nach Anhörung des Ausschusses, bezie⸗ hungsweise der ständischen Vertretung, festgestellt und darf nöthigenfalls Behufs Vermeidung einer übergroßen Höhe der einmaligen außerordent⸗ lichen Beiträge ein Darlehn auf den Kredit der Gesellschaft aufgenommen werden. 31
Die Beiträge werden durch das Amtsblatt der Regierung zu Sig⸗ maringen — 32 die ordentlichen halbjährlich praenumerando, die außerordentlichen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung gezahlt und resp. durch administrative, in das bereiteste Vermögen des Versicher⸗ ten zu vollstreckende Execution 3
Die Feststellung der Prämien, so wie die Dauer des Versicherungs⸗ Vertrages für die nach den Bestimmungen des Reglements und des §. 2 dieses Gesetzes zwar aufnahmefähigen, aber nicht beitrittspflichtigen Ge⸗ bäude, hängt von dem freien Uebereinkommen der Directien und des Versichernden ab. 30
Hinsichtlich der den Feuer-Versicherungs⸗Beiträgen zuständigen Real⸗ und Vorzugsrechte bewendet es bei dem, was in dem Gesetze zur Ver⸗ besserung des Unterpfandwesens in den Hohenzollernschen Landen vom 24. April 1854 (Geseß⸗Sammlung. . vorgeschrieben ist.
Die Gesellschaft vergütet den durch Feuer an den versicherten Ge— bäuden entstandenen Schaden nach der Versicherungssumme dergestalt, daß bei gänzlicher Zerstörung der volle Betrag, bei theilweiser — 4 resp. de ,, nur der aliquote Betrag der Versicherungssumme ge⸗ währt wird; weist die Gesellschaft aber nach, daß der Versicherungswerth zur Zeit des Brandes höher war, als der gemeine Werth, so erfolgt die Vergütung nur nach Maßgabe des gemeinen Werthes. ; ;
Wenn von Behörden oder Personen, welche die Loöͤschanstalten lei⸗ teten, Behufs der Löschung oder zur Verhinderung der Verbreitung des euers Zerstörungen veranlaßt worden sind, so ist der dadurch entstandene chaden auch bei nicht versicherten Gegenständen nach seinem wahren
Werthe zu vergüten. .
Die Verbindlichkeit der geschsdsĩ zur Zahlung der Brandschaden⸗ vergütung fällt fort, wenn das Feuer don dem Versicherten selbst vor— sätzlich verursacht oder mit seinem Wissen und Willen von einem Dritten angelegt ist. st jedoch in solchem Falle das Gebäude hypothekarisch verpfändet, so bleibt gleichwohl die Versicherungssumme den Gläubigern insoweit verhaftet, als der Verkauf des sonstigen zur Hypothek mit⸗ verpfändeten Immobiliars kur Deckung der Schulden nicht ausreicht.
st der Brand durch ein Versehen des Versicherten ober seiner Haus⸗ fl! verursacht worden, so darf deshalb die Zahlung der Brandn