*
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dengelder nicht vorenthalten werden. Der Gesellschaft bleibt jedoch r Cid . auf Rückgewähr insoweit 3 als dem 2 rten in seinen eigenen Handlungen oder in der Beaufsichtigung der
. 1 eine nach den bestehenden Gesetzen vertretbare Verschuldung
zur Last fällt. Ueberhaupt aber geben kraft der Versicherung alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz, welche dem Versicherten selbst n einen Dritten zusteben möchten, der den Ausbruch des Feuers vers et
hat, auf die Gesellschaft bis zur Höhe der geleisteten Brandschaden ·
derguͤtung über. 42 §. 12.
rner ist derjenige Schaden nicht zu vergüten, welcher im Kriege Dee zu ebe ehe ion oder zur Erreichung militairischer Zwecke vorsätzlich erregt worden ist. . Daß ein von krlegführenden Truppen vorsätzlich veranlaßtes Feuer zu militairischen Zwecken erregt worden, wird im zweifelhaften Falle ver⸗ muthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen Operationen, wovon der entstandene Brand eine als wahrscheinlich vorauszusehende Folge ge⸗ wefen, wirklich ertheilt worden ist. Ein solcher Befehl selbst aber kann in zweifelhaften . nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Gebäudes durch Treppen während eines Gefechtes ober auf einem Rückzuge im Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung oder bei Armirung eines Platzes geschehen. . euerschäden, welche im Kriege durch Ruchlosigkeit oder Muthwillen des Militairs oder Armeegefolges entstehen, sind von der Brandvergütung
durch die Gesellschaft keineswegs ausgeschlossen. S8. 13.
ie Brand⸗ , müssen, so weit nicht seitens der .
Bezirksregierung nach Anhörung der betreffenden Gemein debehörden Dis⸗ pensation davon ertheilt wird, innerhalb zweijähriger Frist um Wieder⸗ aufbau der zerstörten Gebäude verwendet werden. Der Aufbau muß der Negel nach auf demselben Orte und mindestens in demselben Werthe, welchen das Gebäude vor dem Brande hatte, erfolgen.
In Ansehung der Zahlungstermine sind durch das Reglement nähere Bestimmungen zu treffen.
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und dar⸗ unter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das verficherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräuße⸗ rung, Vererbung ü. s. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen erachtet werden.
Wird von dem Wiederaufbau ganz dispensirt, so werden die Ent⸗ schädigungsgelder zur Sicherung der Rechte der etwa vorhandenen Pfand⸗ , oder sonstigen Realberechtigten zum gerichtlichen De⸗ positum gezahlt.
Ein fe sichtag auf die zum Wiederaufbau zu verwendenden Ent⸗ schädigungsgelder kann nur von den Baugläubigern nachgesucht werden.
§. 14
Bei Streitigkeiten zwischen der Direction und den Versicherten, sie mögen die Aufnahme zur Versicherung, den Beginn derselben, die Fest⸗ setzung der Versicherungssumme, oder die Erfüllung des Versicherungs⸗ vertrages betreffen, steht dem Betheiligten nach seiner Wahl binnen einer präklusivischen Frist von sechs Wochen nach Insinuation der betreffenden Verfügung der Rekurs an das Ministerium des Innern oder der Rechts⸗ weg offen. Von der einmal getroffenen Wahl kann nicht wieder abge⸗ gangen werden.
Wegen der Prämien ist nur der Rekurskzulässig.
6§. 15.
Die Verhandlungen behufs Verwaltung der Gesellschafts⸗Angelegen⸗ heiten, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Gesellschaft, die amtlichen Atteste für die Versicherung und die Quittungen für empfangene Brandentschädigungs⸗Zahlungen aus e, eg. sind von tarifmäßigen Stempeln und von Sporteln entbunden.
Bei Prozessen, Namens der Gesellschaft, sind diejenigen Stempel, deren Zahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. ö
Bei Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu dem Reben⸗Exemplare der Stempel beglaubigter Abschriften zu verwenden.
EIS. 16. .
Mit dem 1. Januar 1856 treten außer Kraft: das sigmaringensche Reglement vom JI0. April 1808 und das Königlich inn fg; Gesetz vom 17. Dezember 1807, nebst allen dieselben ergänzenden, erläu⸗ ternden und abändernden Bestimmungen.
In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Ver⸗ sicherungen abgewickelt werden, ingleichen, auf welche Weise die bisheri⸗ gen Theilnehmer derselben in die neue Gesellschaft übernommen werden sollen, darüber wird im Reglement das Nähere bestimmt werden.
Der nach Erfüllung der Verpflichtungen etwa verbleibende Bestand der sigmaringenschen Feuer-Versicherungs-Anstalt, so wie derjenige Be⸗ trag, den die Königlich württembergische Brandkasse wegen der im vor⸗ maligen Fürstenthum Hechingen übernommenen Versicherungen zurückzu⸗ zahlen haben möchte, fließt dem Vermögen der durch dieses Gesetz be⸗ gründeten Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft für die Hohenzollernschen Lande Wm, und es werden aus demselben zunächst die Kosten der Errichtung der Sozietät entnommen.
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Unser Minäister des Innern wird mit der Ausführung bieses Ge—
setzes und dem Erlafse der ba 2 ; nungen beauftragt. sse der dazu erforderlichen reglementarischen Anord
[
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift . gedrucktem Königlichen ie, ; ; schtift und bei. Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.
¶ . 8.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwin h Graf von Walder see. r den Minister für die landwirth?“ = schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.
Gesetz, die Ein führung und Publication der preu= ßischen Gesetze in den neu erworbenen Jade⸗Ge— bieten betreffend. Vom 14. Mai 1855.
Patent vom 5. November 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 286 S. 27. Vertrag vom 20. Juli 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 46 S. 333.)
Wir w Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von r
eußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Nachdem auf Grund des Patents vom 65. November v. 9 (GHesetz⸗ Sammlung S. 693) die Besitzergreifung der durch den
Staatsvertrag vom 20. Juli 1853 an Preußen abgetretenen Jade⸗
Gebiete stattgefunden hat, , die in Unserer Monarchie gelten— den Gesetze auch in diesen Landestheilen eingeführt werden.
Die Einführung derselben soll nach und nach, je nach dem sch ergebenden Bedürfnisse, durch besondere von Uns zu vollziehende Verordnungen mit voller gene , Wirkung erfolgen.
§. 2. Bis auf Weiteres sollen auch die für Unsere übrigen Landes— theile künftig zu erlassenden Gesetze und Verordnungen für die Jade⸗ ebiete nur dann echt Kraft haben, wenn dieselben entweder ausdrücklich für diese Gebiete miterlassen oder durch eine besondere Verordnung in Gemäßheit des s. 2 eingeführt worden sind.
§. 3.
Die Gesetzeskraft der für die Jade⸗Gebiete erlassenen Gesetze und Verordnungen tritt mit dem vierzehnten Tage von dem Ab— laufe desjenigen Tages ein, an welchem das betreffende Stück der Gesetzsammlung in Berlin auegaa r en worden ist.
S. 4. Unser Staatsministerium ist mit der Ausführung dieses Ge— setzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.
. Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh, Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth—⸗ schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.
Gesetz, betreffend die Forterhebung eines Zu⸗
schlages zur klassifizirten Einkommensteuer, zur
Klassensteuer und zur Mahl- und Schlachtsteuer. Vom 14. Mai 1855.
Gesetz vom 20. Mai 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 144. S. 1109)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Anser Finanz-Minister wird ermächtigt, den auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1854 (Nr. 4027 iet: Car nm ung S. 310 am J. August desselben Jahres in Hebung gesetzten Zuschlag von fünf und zwanzig Prozent zur , . Einkommensteuer * Klassensteuer und zur Mahl- und Schlachtsteuer für die Zeit bis zum 1. April 1856 forterheben zu lassen. H
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift un beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt, Simäns; von Raumer. von Westphalen. von Bod el sch win gz, Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth schaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.
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Gesetz, betreffend die Beschränkung der Zahlungs⸗ leistung mittelst fremden Papiergeldes. Vom 14. Mai 1855.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. Ac. verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Fremdes, auf Beträge im Vierzehnthalerfuße lautendes Pa⸗
d darf, insoweit die einzelnen Stücke desselben auf geringere Summen als 10 Thaler lauten, zu Zahlungen nicht gebraucht wer- den. Der Umtausch solchen fremden Papiergeldes gegen Preußisches bder anderes im gemeinen Verkehr zugelassenes Geld unterliegt
diesem Verbote nicht. *
Dem fremden , . werden gleichgeachtet die in einem fremden Staate ausgegebenen Banknoten und sonstigen von Corporationen, Gesellschaften oder Privaten ausgestellten, auf den Inhaber lauten⸗ den unverzinslichen ö §. 1
Wer dergleichen fremdes Papiergeld (88. 1 und ?) zur Leistung von Zahlungen dem vorstehenden Verbote zuwider ausgiebt oder anbletet, wird mit einer polizeilichen Geldbuße bis zu funfzig Tha⸗
bestraft. lern bestraf 6
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1856 in raft. sthasselbde kann im Wege Königlicher Verordnung für einzelne Landestheile außer Anwendung gesetzt werden.
In demselben Wege konnen Ausnahme⸗Bestimmungen zu Gunsten solchen fremden Papiergeldes 6 werden, über dessen Umlauf gegenwärtig Verabredungen mit auswärtigen Regierungen in Kraft sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.
(L. S. Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.
Justiz⸗Ministerium.
Der Advokat Wilhelm Clau zu Coblenz ist zum Anwalt bei dem dortigen Landgerichte ernannt; und Der Rechtsanwalt und Notar Haupt zu Gröningen als Rechtsanwalt an das Kreisgericht zu Halberstadt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Oschersleben und Beibehaltung des Notariats ö e n mn n. des Appellationsgerichts zu Halberstadt, versetzt orden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Me dizinal⸗Angelegenheiten.
Akademie der Künste.
Bekanntmachung.
Die auf Sonnabend den 26sten d. M. anstehende Plenar⸗ Bersammlung der ordentlichen Mitglieder der Königlichen Akademie der Künste wird diesmal wegen des Pfingstfestes nicht stattfinden.
Berlin, den 23. Mai 1855.
Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste.
Professor Herbig, Dr. E. H. Toelken, Vice⸗Direktor. Geheimer Regierungs⸗Rath ꝛc., Secretair der Akademie.
Finanz⸗Ministerium.
Verfügung vom 4. April 1855 — betreffend die
Frage: ob Schlachtungen steuerfrei seien, wenn
das ausgeschlachtete Viehstück unter Centner wiegt.
Die in Ew. 14. Bericht vom 3. 5. M. angeregte Frage:
vob Schlachtungen steuerpflichtig seien, wenn das ausge⸗ schlachtete Viehstück unter 4 Ctr. wiege,“ ist bereits an⸗ derweit zur Sprache gebra und bejahend entschieden wor⸗ den, well die §§. 8 und 9 des esetzes vom 30. Mai 1820 allgemein vorschreiben, daß die Schlachtsteuer von allem i en. Rindvieh, Schaafen, Ziegen und Schweinen, ein⸗ chließlich der Kälber, Lämmer und Ferkel, mit einem Thaler für den Centner erhoben werden soll. Eine Alusnahme für Viehstücke, deren Gewicht im ausgeschlachteten Zustande weniger als Cent⸗ ner beträgt, ist im 6 nicht enthalten, und wird durch den Um⸗ . nicht begründet, daß bei Aufstellung der Heberolle von der
oraussetzung, daß das ausgeschlachtete Vieh stets mindestens „ Centner wiegen werde, ausgegangen worden ist. Es ist deshalb angeordnet worden, daß die Steuer von den nicht häufig vorkom⸗ menden Schlachtungen der in Rede stehenden Art in =, einzelnen Falle nach Verhältniß des Steuersatzes für den Centner bis auf Ife nnige berechnet werde, wonach Ew. ꝛc. gleichfalls verfahren lassen mögen.
Berlin, den 4. April 1855. Der General⸗Direktor der Steuern.
An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath 214. N. zu N.
Summarische Nachweisung der im Jahre 1854 bei der Verwaltung der indirekten Steuern angestellten Militairper sonen.
(Vergl. Staats⸗Anzeiger 1853 Nr. 39 S. 267 und Nr. 117 S. 780. Desgl. 1854 Nr. 54 S. 1190.)
Als Grenz⸗
aufseher. In anderen Stellen.
en 15.
Provinz.
3
offiziere 2c. Pensionirte Gensdarmen. Ausgediente Unter⸗ offiziere ꝛc. reiwillige aus den Fetz
aliden mit Civilver⸗ von 181
Ausgediente Unter⸗ sorgungsscheinen.
Invaliden mit Civilver⸗ F
Offiziere außer Dienst. 1 n .. sorgungsscheinen.
41 L— 1 —— 1 Xe Offiziere außer Dienst.
Westpreußen
Posen
Pommern
Schlesien
Brandenburg
Sachsen
Westfalen
Rheinprovinz Ueberhaupt. ..
— — O DG dir
. Inv O
—
cx d —
Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister des Innern von Westphalen, nach Heidelberg.
Se. Excellenz der Fürstlich schwarzburg ⸗ sondershausensche Staats⸗Minister, von Elsner, nach Sondershausen.
Der Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten, Unter⸗Staats⸗Secretair Freiherr von Manteuffel, nach der Provinz Posen.
Berlin, 23. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem ersten Lehrer an der Taubstummen-⸗Anstalt zu Weissenfels, Inspektor Hill, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestaͤt dem König von Schweden und Norwegen ihm . Ritter ⸗Kreuzes vom Orden des heiligen Olaf zu er- theilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Man schreibt der „Pr. C.“ aus Mem el unter dem 19. Mai: „Heute Mittags 12 Uhr ankerte die englische Räder⸗ Dampf-⸗Krlegskorvette „Basilisk“, Capitain R. Jenner, auf unserer Rhede. Dieselbe ist 106, Tons groß, geht 17 Fuß tief, führt 6 Kanonen und 160 Mann Besatzung und hat eine Maschine von 400 Pferdekraft. Sie wird hier Kohlen