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2luch sind in den. nachsten Umgebungen ghoster idte s Ve⸗ schäfti 1 ,n, e gn e kt t md du⸗ de we nach der Lage des Arbeitsplaßes no . großere ungen von Straf gs sarßenn jeden Morgen und
Abend durch besonders len ir Theile der Stadi transportiren zu la 3) Als leitende Gesichtspunkte bei der de schaftis ung 6 :. fangenen mit Außen⸗Arbelten sind im Allgemeinen folgende fe n: è— 3 die mit dergleichen Arbeiten beschäft ĩ F Strafgefangenen mussen
Iten werden;
auf zu achten, daß die Gefan⸗
J 5 z. 9. = e arbeiten müssen
enen mit g ihr er Kräfte 3 4) . stost dar nicht reich . und besser sein, als 66 haltung ihrer Gesündbbelt und Kräfte unumgänglich nothwend ist.
4) Weibliche Gefangene bleiben von der ee nr mn, Arbeiten in der Regel ganz ausgeschlossen, es ware denn, daß die vor⸗ gesetzte Regierung unter . Verhaͤltnissen zu einzelnen Ausnahmen krůnlehe Genehmigung ertheilt hätte. — er auch in Betreff der mit dergleichen Ar eiten zu beschäftigen den männlichen Gefangenen haben die Directionen bei der Auswahl mit be⸗ sonderer Vorsicht zu n . und insonderheit alle solche Gefan enen nur im Innern der Unstalt zu beschäftigen, bei denen mit Grund zu besorgen ist, daß ihnen die Beschästigung außerhalb der Anstalt zu Flucht⸗ versuchtn oder groben. Unordnungen. Anla geben durfte. .
Dasselbe gilt in der Regel auch ven Straͤflingen, welche an dem Srte, wo die Beschäͤftigung erfolgen soll, oder in dessen nächsten Umgebungen ihre HKeimat haben, oder bei denen nach ihren früheren Lebensverhältniffen diefe Art von Arbeiten eine besondere Schärfung der Strafe enthalten würde. Gefangene, welche sich bei ihrer Veschäftigung außerhalb schiecht führen oder durch räghfit zur Unzufriedenheit Rer= anlassung geben, sind, unheschadet der durch ihr Betragen etwa verwirkten Dis ziplinarstrafe , , . äh , eltweise oder für immer von, den Arbeiten außerhalb der Ansta aeg n.
. Tan es sich 6. eine 5 nöthi . ar n, .
Beaufsichtigung eintreten zu lassen, dürfen Gefangene nur in
Abthe . dit auswärtigen ringe ei, werden. Eine Anzahl bon 26 Gefangenen ist in dieser Hinsicht in der Regel als die geringste Zahl anzusehen. ; .
Einzelne Gefangene ohne Beaufsichtigung eines Beamten an dritte Personen zur Ausführung von auswärtigen Arbeiten zu überlassen, ist unzulassig. 2
6) So wie die err gf re schon im Allgemeinen den Bestim⸗ mungen des bestebenden Reglements auch während ihrer Beschäftigung außerhalb der Anstalt unterworfen bleiben, so bleiben diese Bestimmungen namentlich auch für die Bespeisung und Bekleidung solcher Gefangenen in Gültigkeit. Dies schließt jedoch nicht aus, daß bei Arbeiten im Wasser oder bei sehr kaltem Wetter zum Schutze , , . der Gefangenen auch andere als die gewöhnlichen Bekleidungsstacke, wir unter Umständen
B. Wa rsttz eln. Stiefeletken, Handschube, Ohrenklappen, Leibbinden aus alten Lagerbecken mit einem Bezug bon Zwillich angefertigt, verab⸗ reicht werden können. ̃
Bei der Beschaffung von dergleichen ar nn , Bekleidungs⸗ Gegenständen ist jedoch auf Kosten⸗Ersparni a f Bedacht zu neh⸗ men, auch in allen Fällen, wo für die Anstalts⸗ asse hierdurch ein nahm— . Aufwand enksteht, in besondere Erwägung zu in ob im fis ka⸗
ischen 3 eine derartige Beschäftigung nicht besser ganz aufzugeben ein wird. — 7) So weit als möglich sind zur Beschäftigung außerhalb der Anstalt solche Arbeiten zu wählen, welche es zulässig machen, daß die Gefangenen jeden Abend nach der Anstalt zurückgeführt werden können. st dies wegen Entfernung des Arbeitsplatzes nicht ausführbar, so müssen der⸗ gleichen Arbeiter⸗Detachements wenigstens am Vorabende eines jeden Sonn⸗ und . nach der Anstalt zurückkehren, um daselbst an dem geordneten Gottesbienste Theil nehmen zu können. ei noch groͤßerer Entfernung des a m ,, bon der Anstalt, wo auch selbst eine der— artige, allwöchentlich einmal eintretende Rückkehr der Gefangenen nach der Anstalt nicht ohne Benutzung besonderer Transportmittel ins Werk zu setzen sein, oder einen unberhältnißmäßigen Theil der gewöhnlichen Ar⸗ beitszeit in Anspruch nehmen würde, hat sich die Directlon an die Geist⸗ lichen, resp. Kirchenbehörden, der benachbarten Orte zu dem Zwecke zu wenden, daß jeden Sonn- und Festtag entweder den Gefangenen der Ein⸗ tritt in eine der zunächst gelegenen Kirchen zu einer gottesdienstlichen n oder von einem der 2 der Nähe es Arbeitsplatzes an geeignetet Stelle ein besonderer Gottesdienst veran⸗ staltet werde. Außerdem ist in allen den Fällen, wo die außerhalb der Anstast beschäftigten Gefangenen nicht jeden Abend nach der Anstalt zu⸗ rückkehren, von den zugeordneten Aufsichtsbeamten streng darauf zu ach⸗ ten, daß die nach dem Reglement vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Mor⸗ gen⸗ und Abend⸗Gebete ordnungsmäßig gehalten werden.
S8) Die außerhalb der An alt beschäftigten , . müssen von Aufsehern in hinreichender Stärke begleitet und bei den durch sie d , Arbeiten unausgesetzt überwacht werden. Dieselben sind mit Seitengewehren, und wo dies nach Lage der Verhaͤltnisse im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ehe. auch mit Schußwaffen zu
versehen, und es ist den Gefangenen in geeigneter Weise ausdrücklich bekannt zu machen, daß die Aufseher im Falle eines Fluchtversuchs oder eines thätlichen Widerstandes von ihren Waffen Gebrauch zu machen
befugt sind.
cg das bei der Anstalt angestellte Aufsichts⸗Personal nicht aus— reichend ist, üm aus demselben die nöthige Zahl Aufseher zur Bewachung der außerhalb der Anstalt beschäf , müssen 1 Maßgabe der dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften Hülfs. Au e werden, wobei 2 dem pflichtinäßigen
2 *
hiervon ihre aus
Axbeitern ge d
. 9. as Beamten gelassen werden; i i
rr n,, Wr reer beim Aufsichtsdienste im Innern der Anstalt
ällen, wo die Gefangenen auch des Nachts außer r en, ist streng darauf Bedacht zu nehmen, dergl .
lt Ubtheilungen nur besonders zuverlässige Aufseher beizugeben. 3 rößeren Bau⸗Ausführungen, zumal wenn die Beschäft sp
Entfernung erfolgt, daß die Gefangenen selbst an den Sonn und agen nicht in die Anstalt zurückkehren koͤnnen, die Leitung dez (. . . rg . igen 1 nwiefern in dergle wo Stra ene in großer Za und * entlegenen Arbei n zuy ö ! reien e gl werden sollen, zur Bew der e, erdem auch noch die Ueber. weisung eines Militair⸗Kommandos eh gen Orts zu erbitten sein wird 6 ber besonderen Erwägung der Königlichen Regierung in jedem enn, zelnen Falle überlassen bleiben. 9) Bei Beschäftigung mit Außenarbeiten für Rechnung von Corpo— rationen oder dritter Personen müssen mit dem Arbeitsgeber über dir von demselben zu- übernehmenden Verpflichtungen und die sonstigen dabei zu berücksichtigenden Modalitäten nach reiflicher Erwägung aller Verhaͤlt—
nisse die nöthigen Verabredungen schriftlich vorher festgestellt werden und
es bedarf zur Abschließung eines solchen Abkommens in den Fällen der besonderen Genehmigung der vorgeseßten Regierung, wo einem und dem- selben Arbeitsgeber mehr als 50 Gefangene zur Beschäftigung überlasen oder eine Anzahl Gefangener in so za n, met nn der Anstalt 97 gftig werden sollen, daß auch an Sonn⸗ und Festtagen ihre regel. mäßtge Rückkehr nach der Anstalt nicht ausführbar ist. Bei den mit dem ÄUrbeitsgeber zu treffenden Verabredungen ist besonders auf Folgen= des zu achten? ̃ J Das Arbeitslohn, welches stets an die Kasse der Anstalt zu zahlen ist, muß theils wegen des fislalischen J teresses, theils zur Ver⸗ meidung einer Herabdräckung des Arbeitslohn für freie Arbeit 262 hach bemessen werden, daß es unter Berücksichtigung etwai Nebenleistungen des Axbeitsgebers hinter den ortsüblichen 3 säßzen nicht zurücksteht; in Fällen, wo der Arbeitsgeber die Verpflegung der Gefangenen übernimmt, muß durch geeignete Stipulatio nen Vorsorge getroffmn werden, daß diese Verpflegung nicht anders als nach den für die wer ge g en der Anstalt bestehenden Vorschriften erfolgt. Die. sen Vorschrlften , , können bei anstrengenden Arbeiten besondere Extra⸗Zulagen an Brod und Bier gewährt werden; auch wird es zweckmäßig sein, in Gemäßheit des schen in einzelnen Straf⸗Anstalten bestehenden Verfahrens, unter Wegfall von 4 Pfund Brod des Abends noch eine warme Suppe gewähren zu lasen, wogegen die Verabreichung von Branntwein oder ähnlichen geistigen Getraͤnken als ger af auszuschließen ist; in Fällen, wo die Rückkehr der Gefangenen in die Anstalt für die Nachtzeit wegen zu großer Entfernung des Arbeitsplatzes nicht möglich ist, muß außerdein dafür gesorgt werden, daß die Arheitz— ae ng nächtlichen Unterbringung der Gefangenen wohlverschließ= are und gegen nachtheilige Einflüsse der Witterung hinreichend ge— schützte Schlafräume zur Disposition stellen, auch in Beziehung auf die zur Beaufsichtigung der Gefangenen bestellten Anstaltsbeamten, wo dies im Interesse derselben nach den örtlichen Verhaͤltnisen wünschenswerth erscheint, die Bekoöͤstigung derselben und jedenfalls die Gewährung einer verhältnißmäßigen diätarischen Zulage über— nehmen, welche letztere jedoch der Beamte demnächst nicht unmittel⸗ bar durch den Arbeitsgeber, sondern aus der Anstalts⸗Kasse zu em— pfangen hat. ; . Wenn in einzelnen Fällen, wo die Beschäftigung der Straf gefangenen, z. B. bei großen Landes⸗Meliorationen ꝛc., in sehr weiter Entfernung von bewohnten Orten erfolgen soll, die nächt= liche Unterbringung der Gefangenen in festen Gebäuden nicht ju ermöglichen ist, so wird dieselbe ausnahmsweise zwar in besonders aufzurichtenden Holz⸗Baracken erfolgen konnen, jedoch müssen die
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allen stets mit ganz besonderer Vorsicht geordnet werden.
16) Von dem mit dem Arbeitsgeber bedungenen Arbeitslohn ist den Gefangenen ein verhältnißmäßiger Betrag als Verdienst⸗Antheil gut zu ' u. wel g nach den Bestimmungen des Cirkular⸗RNescripts bon 31. Januar 1834 (Annalen XVIII) festzuseßen ist. Bei Aklkord⸗ Arbesten ist dieser Verdienst⸗ Antheil in der Art zu berechnen, daß eine Leistung, für welche nach Maßgabe des Kontrakte eine Zahlung von der Höhe des ortsüblichen Tagelohns zu 1 ist, als Pensum, weitere Leistungen aber als Ueber⸗ Pensum etrachtet werden, Und es tritt bann zu dem Verdienst⸗ Antheil, welcher nach dem vorstehenden Grundsatz von dem Tages⸗Pensum zu ewaͤhren ist, noch ein besonderer Verdienst⸗Antheil von dem Ueber⸗Pensum. 9 Betreff dieser Verdienst⸗Antheile bleiben die allgemeinen Vorschriften ö Reglements vom J. November 1835 in Anwendung, mit der Einschzin, kung egg daß sich die Gefangenen aus der ihnen zur Dis basit stehenden Halfte desselben, so lange sie außerhalb der Anstalt , find, keine andern Genuß⸗Artlkel als Brod und Schnupftabal i, dürfen. Dagegen kann bei besonders anstrengenden Arbeiten ar er, kung der rf der Gefangenen die Einrichtung getroffen werden u aus den Verbienst- Antheilen berselben jebem Gefangenen wöchen . Pfund Fleisch, welches nach Befinden auf zwei Tage zu vertheilen ii verabreicht wird. b 11 Bei Bau⸗ mus fahren, welche von Seiten des Staats .
für Rechnung desselben angeordnet und geleitet werden, bleiben 4. . siehen den Grundsäßz. im Kiligemeinen dieselben. Nur hat dann die Dööarn tion die noͤthigen Einrichtungen und Anordnungen mit dem den 9. . . zu ,, um 6 , U Verpflegung und Beau gung der Gefangenen so zu ordnen, . i ng. iu ng erfüllt, so wie das 8 der ah nigteñ und die
Ermiessen der Directionen Überlassen bleibt, ob bie soicher gestalt an zu= nehmenden Hülfs⸗Aufseher den außerhalb e e r l r, n, ei⸗
Dis siplin geiwahrt bleibe.
Maßregeln zur nächtlichen Bewachung der Gefangenen in solchen
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bei en die Beschäftigung außer⸗ halb ö . ͤ — . 3 — üs gaben für e
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ö verurthellten Gefangenen, so weit dieselben in den von dem Mini⸗ zriüm des Innern ressortirenden Anstalken ihre Strafe verbüßen, analoge
en n dang , seboch mit der Mobiflcation, daß dergleichen Gefangene in
Hemäßheit des 8. 3 des Gesetzes vom 11. April 1854 nur in einer ihren
iakeiten und Verhältnissen angemessenen Weise außerhalb der wn
ee, werden dürfen und hierbei voͤn Zuchthaus⸗Straͤflingen möglichst sbgesondert gehalten werden müssen, ö
14) Was endlich die zu polizeilicher Gefängnißstrafe E§. 334 des Ctraf⸗Gesetzb uchs) verurtheilten Persoönen, welche nach F. 7 des Geseßzes pom 11. April 1854, ohne überhaupt erst in eine Gefangen⸗Anstalt ein⸗
ischlossen zu werden, behufs Verbüßung ihrer Strafe zu geeigneten Ar⸗ ten sollen angehalten werden konnen, so weit sie zur Tragung der Verpflegungskosten in dem Gefängniß nicht im Stande sind, so ist bereits burch die diesseitige Cirkular-⸗Verfügung vom 29. April 1854 verordnet worden, daß die Ausführung dieser Vorschrift lediglich den Regierungen überlassen bleibe, und es muß dies auch ferner um so mehr für ge⸗ nügend betrachtet werden, als die Regierungen nach §. 14 des Ge⸗ s vom 2. Juni 1852, den Diebstahl an Holz und andern kd Produkten betreffend, bereits Veranlassung, gehabt 6. en der an Stelle von Gefängnißstrafen zu leistenden Arbeiten näßere Bestimmungen zu erlassen und in denselben für die nunmehr zur Ausführung des §. 7 des Gesetzes vom 11. April 1854 etwa noch erfor⸗ derlichen Bestimmungen der sicherste Anhalt zu finden sein wird.
Die Königliche Kegierung wird aufgefordert, fich nach dem Vorste⸗ henden überall gehörig zu achten, auch den betreffenden Anstalts-Direc ionen ihres Bezirks eine Abschrift dieser Verfügung zur Kenntnißnahme und resp., um danach zu verfahren, mitzutheilen.
Berlin, den 21. April 1855.
Der Minister des Innern. z von Westphalen. n
ammtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗ ,, ne, n m, , m,
Abgerelst: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com⸗ mandeur der Garde⸗Kavalletie, Graf von Waldersee, nach der Provinz Schlesien.
Se. Extkllenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der Fsten Division, von Wussow, nach Frankfurt a. O.
Se. Durchlaucht der Fürst Alfred zu Salm Salm sst, von Magdeburg kommend, nach Breslau hier durchgereist.
Berlin, 24. Mai. Se. Masestaͤt der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Adjutanten der General- Inspeetion des Ingenieur- Corgs und der Festungen, Major von Schwein itz la suite des Stabes des Ingenieur- Corps, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 24. Mai. Se. Majestät der König ließen gestern das Garde⸗-Artillerie⸗Regiment (96 Geschütze) auf dem Exerzterplatz am Kreuzberge vor AllerhöchstSich im Feuer kxerzieren. Ihre Majestät die Königin geruhten dabei an⸗ wesend zu sein. Die Generale und Stabs-⸗Sffiziere, welche bei diesem Exerzieren fungirt hatten, waren nach Beendigung desselben jum Dejeuner nach Bellevue befohlen, von wo Se. Majestät der König, nachdem Allerhöchstderselbe verschiedene Vorträge entgegen⸗ genommen, nach Potsdam zurückkehrten.
Stettin, 23. Mai. Der General -Feldzeugmeister der Ar⸗ tilerie Prinz Karl von Preußen Königliche Hoheit ist heute Abend 3 Uhr, von Garz a. S. kommend, mit dem Berliner Eisenbahn uge hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abge⸗ stiegen. die Inspizirung der Festungs⸗Artillerie durch Se. König⸗ liche Hoheit findet morgen früh statt. (Nd. Ztg.)
Gamburg, 23. Mai. Heute sind noch folgende für die nächste Versammlung Erbges. Bürgerschaft bestimmte Senats-2An⸗ träge veröffentlicht worden: Unter Bezugnahme auf vas zugleich . Budget, ein Antrag wegen Verwendung der Jahres⸗ ö erschüffe von 1851, so wie von Ct. Mf. 150,000 aus der Kasse . Rath⸗ und Bürger⸗-Deputation für Bestreitung Ves Mehr⸗ . des diesjährigen Finanz- Etats. Das, Finanzjahr 6j 4 hat bei einer Einnahme von etwa 7049, 009 Mk. . betrug 1853 nur 6,723, 000 Mark) und einer Ausgabe vnn fat beds, oo Mt., einen Ucberschuß von 168,00 it. erge— Aut Die Voranschläge für 1855 sind: Einnahme 6, 800,000 Mk., zutggabe fast ib 0ho Mt. (inkl. 450 0h Mk. für Verwen dam du . der , , das Defizit daher 416,800 Mk. 6 elbe soll gededkt werden durch die 197,900 Mk. betragenden 3 i ue der Jahre 1853 und 1854, durch 150,900 Mk. aus
sse der Rath und Bürger⸗Deputation von 1842 und durch
Abends.
den 45,000 Mt. betragenden Saldo der Invaliden⸗ und Penstons⸗ nia e i g mec, 3. 8. b e , . Iran furt, 2, Mai. Ber Königlich i i. General- Lieutenant von Hirschfeld traf heute Nachmittag 4 Uhr zur Inspizirung der hier stehenden * Truppen hier ein.
(Gr. 8)
Naffau. Wies ba den, 22. Mai. Heute war eine Sitzung
werten Kammer von länger Dauner. Den ersten Theil ver Tagesbrdnung bildete der Antrag des Abgeordneten Btaun auf- Re⸗ Fisson der die Gewerßefrethelt n , Verorbnung vom 3. spril 1849 über daz Gewerbewesen. Braun e , den lntrag im Sinne vollständiger Gewerbefreiheit. e Nammer beschloßᷓ einstimmig, die Regierung uüm Revision jenes Ge⸗ setzes zu ersuchen. Den zweiten Theil der Tagesordnung bildete die Berathung über den Antrag des Abgeorvne= ten Braun, die ständische ,. betreffendz der Abg. Nau erstattete darüber Bericht und beüntragte, die Regierung zu ersuchen: 1) vte Stände im Monat Januar eines jeden Jahres e, , 2) Penselben sogleich nach tem Zusam⸗ mentritte sämmtliche finanziellen und legislativen n . mitzutheilen, 3) einige Zeit nach dem Schlusse der Sitzungs⸗ periode in einem „Landtagsabschiede“ ihre mottvirten Ent- schließungen auf die Beschlüffe, elnträge und Wünsche der Stände kundzuge ben. Dle Kammer trat nach längerer Debatte den Anträ⸗ gen einstimmig bei. (Mrh. 3.)
Oestert eich. Wen, 23. Mai. Der telegraphisch (in
(Nr. ng Bl.) erwähnte Attikel ver „Oester. Corresp.“ vom lautet ,
A2sten d. Wir haben bei der Abreife des Kaiserl, französischen Hrn. Ministers der auswärtigen Angelegenheiken und des Königl. g een, rn. Kolonial⸗Ministers von Wien die Hoffnung ggf rochen, es würden diese Staatsmänner das in den Konferenzen 6 Frieden owerk durch ihre mündlichen Berichte bei i ö Regierungen sesentlich fördern. Es r . seitdem Hr. Drouhn de Lhühs, welcher nicht nur as besondere Vertrauen feines Souvergins besaß, sondern auch bon den ntentiJnen des . Kabinets in bieser Sache vorherige genaue Unde eingezogen hatte — von seinem hohen Pösten abgetreten uͤnb es dürfte zum Theil diesem Zwischenfalle zuzüschreiben sein, daß die Vor⸗ schläge Oesterreichs in Betreff der Durchführung des drstten Punktes die en g Erledigung bis jetzt nicht gefunden haben. weiterer Ver a rr dieses Zweckes hat die st. K. Regierung nunmehr in unmittel⸗ bar sowohl an das e, , , ,, als an das Kgiserl. französische Gouvernement gerichteten Schriftstücken die Absicht, den Umfang und die Wirkung der von ihr den allürten Höfen gemachten Vorschlaͤge dargestellt und entwickelt, Diese, dein Sinne und der Bedeutung des Verkrages bom 1 er n, so wie den Bestimmungen des Aide-memoire boi 25sten, desselben Monates vollkommen zntfprechende Proposstion würde die Sicherung des türkischen Reiches auch bon der Seeseste, mit Besetti⸗ gung der russischen Präponderanz im Schwarzen Meere, herbeiführen. Wir halten demnach fest an der Hoffnung, daß solche den Regierungen Frankreichs und Englands, so wie der besonnenen und ehrenhaften Meinung, welche in beiden Ländern den Abschluß des Friedens auf festen, die Zukunft sichernden Grundlagen erstrebt, annehmbar erscheinen , . darauf die gemeinschaftlichen Unterhandlungen fortgeseßt wer⸗ können.
Rachdem der Waffenehre auf allen Seiten dollkommen Genüge ge⸗ schehen, nachdem die Thatsachen hinlänglich die heilsame Lehre konstatlrt haben, daß die orientalischen Verhältnisse nur durch das Einvernehmen aller betheiligten Mächte und dieser mit der hohen Pforte geordnet wer⸗ den können, sind wir lebhaft von der Ueberzeugung durchdrungen, daß Regierungen, welche in den Zwecken bereits geeinigt, in der Wahl der Mittel sich so nahe stehen, Freundes- Vorschläge nicht zurückweisen sondern freudig die Händ bieten werden, um, wiederum durch gemeinschaftliche Anstrengungen dem Welt⸗ theile die Segnungen eines dauernden Friedens zuzuwenden: eines Friedens, der ein so bedeutendes und wichtiges Reich wie das ottomanische aller Vortheile der europäischen Staaten⸗Gesellschaft theilhaftig macht und dadurch die [8 Zukunft dort etwa eintretenden politischen Veriwicklungen auf den Weg der friedlichen, gemeinsamen Ausgleichung verweist. Die Couriere, welche die betreffenden Depeschen der K. K. Regierung nach London und nach Paris überbringen, sind vorgestern abgegangen. Aus der Schweiz, 21. Mai. Hinsichtlich der britischen Sthweizer legion verlautet authentisch das Folgende: Rekrutendepots irn sofern es gestattet wird, in Domodossola, Evian, Jougne,
lamont, Hüningen, Säckingen oder Waldshut, Konstanz, Vaduz oder Feldkirch und Chiavenng errichtet werden. Wer sich auf eigene Rechnung dahin begiebt, erhält für jeden Marschtag 3 Fr. Das Hand⸗ ht beträgt 6 Pfd. oder 159 Fr., der tägliche Sold des gemeinen Soldaten 1 Fr. 35 Cent. 6. Verhältniß werden die Offiziere und Unteroffiziere besoldet. er Sold laͤuft vom Tage der An- nahme in Schlettstadt an. 8 Wunden werden die bei den englischen Truppen festgesetzten Penstonen bezahlt. Die Anwerbung geschieht auf eine bestimmte Dauer. Das Corps steht unter e, egungs— und Justizbeamten und wird die esdgenössische ahne führen.
Gr britannien und Irland. London, 21. Mai,
m Unterhause beanträgte heute Sr. Roeb ück die Vor— legung von Aktenstücken, welche geeignet iind, auf die neulich zwischen Hrn. Lahard und Sir James Graham erbrterke Angelegenheit des ver⸗