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Jusstiz⸗Ministerinm.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte vom 16. Dezember 1854 — daß der Anspruch auf Scha⸗ densersatz, welchen ein Grundeigenthümer erhebt, weil ihm in Felge der Versagung von Schutßz⸗An⸗ lagen Seitens der Eisenbahn⸗Verwaltung Er⸗ schwe rungen in der Wirthschaftaführung entste⸗ hen, im Wege des Prozesses geltend gemacht wer⸗ den kann.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Marienwerder erhobenen Kompetenz ⸗Konfsikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu S. anhän
gigen Prozeßsache ꝛc. Ac. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entschei⸗ dung der Kompetenz⸗-Konflikte für Recht:; daß der k in ie.
Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-⸗Konflikt daher für unbe—
Von Nechts wegen.
Gründe.
Der . W., dessen Gut von der Ostbahn durchschnit⸗
ten wird, ist mit den ihm durch das Exproprigtions-Resolut der Regie⸗ rung zu Marienwerder vom 8. Dezember 1852 zugesprochenen Entschä⸗ digungen nicht zufrieden und hat seine weiter gehenden Ansprüche in einer am 1. November 1853 beim Kreisgericht zu S. gegen den Fiskus, in rn n der Ostbahn⸗Direction, angestellten Klage geltend gemacht. Wegen einen der sieben Punkte, in welche sein Klage⸗ÄAntrag zerfällt, hat die Regierung zu Marienwerder mittelst Plenarbeschlusses vom 10. Februar d. Je den Competenz⸗onslikt erhoben. Dieser eine Klagepunkt geht da⸗ hin. den Fiskug zu beruribeilen, daß er entweder die ganze Vahn, so weit sie durch die Feldmark P. führt, mit Ausnahme einer näher bezelch— neten Strecke, mit einem Zaun bewähre, o der dem Kläger die Kosten einer solchen Bewährung von 5 Thalern 20 Sgr. 10 Pf. für den lau— fenden Fuß bezahle, oder dem Kläger die Kosten der Unterhaltung von
gründet zu erachten.
dier Hülfshirten, einschließtich der für dieselben erforderlichen Wohnung,
dergüte. In der schriftlichen Gegenerklärung des Klägers über den
gompetenz Ronssitt ist dieser Antrag dahin abgeändert worden, den Ver—
klagten zu verurthelsen, daß er dem Kläger die Kosten der Unterhaltung von vier Hülfshirten, einschließ lich der für dieselben erforderlichen Woh nung bezahle, wenn er es nicht borziehen sollte, statt dessen die Kosten der Bewährung der Bahn mit einem . zu bezahlen, oder die Be⸗ währung selbst auszuführen. Dieser abgeänderte Klage Antrag ist der Negierung zu Marienwerder mitgetheilt worden, worauf dieselbe erklärt it daß sie destenun eachtet bei dem erhobenen Kompetenz -Konflikt be—
arre. Derselbe wird von beiden betheiligten Gerichten mit Recht für unbegründet erachtet.
Zuvöoͤrderst ist zu bemerken, daß nur der abgeänderte Klage⸗Antrag, obwohl die Abänderung nach geschehener Sistirung des Nechtsber fahrens erfolgt ist, den Gegenstand der Beurtheilung bilden kann. Denn der Kläger hat seinen ursprünglichen glage⸗Antrag fallen lassen, und die Re— ieren hat ihren Kompetenz⸗KWonflikt ausdrücklich auch gegen den abge⸗
nderten Antrag gerichtet.
Nach 5. 14 des Eisenbahngefetzes vom 3. Nobember 1838 — welches der Kabiners⸗-Ordre bom 4. Juni 1848 (Geseßsammlung S. 154) zufolge auch auf die Ostbahn Anwendung findet — sind die Eisenbahn⸗Verwal⸗ tungen, außer der Geld⸗Entschädigung, zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet, welche die Regierung an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen u. s. f. nöthig sindet, damit die benachbarten Grundbesißer gegen Gefahren und Nachtheile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden. In einem Präzedenzfalle, „ wor— auf die Regierung sich beruft, hat der unterzeichnete Ge- richtshof angenommen, daß der Anspruch auf Ausführung einer solchen Anlage, wenn derselbe nicht etwa auf einen speziellen Rechts⸗ titel gegründet wird, nur im Verwaltungswege verfolgt werden könne.
Diesem Grundsatze gemäß würde duch im borliegenden Falle der Rechtsweg unstatthaft sein, wenn — wie es in jenem Präcedenzfalle ge⸗ schehen war der Klage ⸗Antrag auf die an n ng der vom Kläger gewünschten Einfriedigung der Bahn, o der — was dem gleich steht — auf Bezahlung der Einfriedigungs kosten gerichtet wäre. So liegt aber die Sache hier nicht. Der Kläger fordert vieimehr die Kosten von vier
, n. ur hierzu will er den Fiskus verurtheilt wissen. Er fi war die Erklaͤrung 9 u, daß er — wenn der verklagte Fiskus r sollte anstatt . die Bahn nach des Klägers Wunsche einzufriedigen oder ihm die Ko der Einfriedigüng zu bezahlen — sich auch damit begnügen würde. In diesem Zusatzs liegt aber nicht eine Erweiterung, sondern lediglich eine Beschränküng des Klage⸗Antrages, in dem der Kläger die beiden Lllternativen, init denen er sich egnügen will, in das Belieben des Fiskus gestellt hat, ohne darüber eine richterliche Entscheidung zu be⸗ gehren Der ein zige vom Kläger der richterlichen Kognition aul geleert. Antrag ist mithin ber, den Fiskus zur Bezahlung der Kosten für bier n zu verurtheilen, deren Annahme der Kläger, in Folge der . seiner Grundstücke durch die Eisenbahn, fur noͤthig hält. Dieser auf Ersaß für eine vermeintli nothwendige Vermehrung der Wirthschaftskosten gerichtete Antrag kann nur als eine Entschädigungs⸗ nnz aufgefaßt werden, über welche nach 8. 11 des ,, — * ki der Rechtsweg zulässig ist. Die Regierung ist zwar der Änsicht, a magen den Anträgen auf Einrichtung bon Anlagen wie sie im g. 146 2m ,. sind, auch daran gernüpfte eventuelle Anträge auf
scheidung der
0 ist — durch kein Gesegz begründet. Nach §. 14 des Eisenbahn⸗ 1 nur ein Antrag auf Ausführung der darin 64 a . vom Rechtswege ausgeschlossen. Wenn aber, wie im vorliegenden nur Entschädigung für die Nachtheile gefordert wird, die aus dem der von der * versagten Schuß⸗Anlage entstehen, so * der Nechtsweg über eine solche Forderung nicht für unzulãassig ö
; , erachte Der Herr Handelsminister hat zur Unterstützung des g
noch darauf bingewiesen, daß ker gedachle Antrag des an nur den Zweck habe, die von n . Einfriedi . einem Umwege zu e en. Es kann dahin d Vorauctsetzung richtig ist. Auf ä aber läßt sich daraus solge der an und für sich prozeßfähige Klage⸗Antrag um jener kein , n vom Rechtswege auszuschtießen fei. en Aus vorstehenden Gründen mußte der erhobene stompetenz · Kon 1 verworfen werden. sit ͤ Berlin, den 16. Dezember 1854. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz · Konflikte
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Ministerinm der geisttichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kandidat des höheren Schulamts, Wilhelm Bach⸗ mann, ist als ordentlicher Lehrer am Gymnasium zu Herford an⸗ gestellt worden.
Ministerium des Innern.
Cirkular⸗Erlaß vom 10. April 1855 — betreffend
die Verfügungen in Streitigkeiten zwischen ver—
schiedenen Armen⸗Verbänden äber die Verpflich⸗ tung zur Armenpflege.
Obgleich durch das Cirkular-Reskript vom 29. Januar 1850 vorgeschrieben worden, daß Entscheidungen der Königlichen Regie⸗ rungen, welche Streitigkeiten zwischen verschledenen Armenverbänden über die Verpflichtung zur Armenpflege zum Gegenstande haben, in der Form von Resoluten erlassen werden sollen, gegen welche hiernächs 3 der Rechtsweg zulässig ist, so kommen doch fortwährend Be— chwerden über Verfügungen vor, durch welche, obwohl sie in Re— solutform nicht abgefaßt sind, Armen ⸗-Verbänbe zu der von ihnen verweigerten Fürsorge verpflichtet oder mit ihren gegen einen an⸗ dern Armen Verband auf Uebernahme dieser Ansprüchen zurückgewiesen werden.
Ich sehe mich dadurch veranlaßt, die Königlichen Regierungen auf jene Bestimmung aufs Neue aufmerlsam zu machen und zu deren Beachtung aufzufordern. Daß es in solchen Fällen der Abfassung eines Resoluts nicht bedürfe, in welchen ein Armenverband zur Unterstützung eines in seinem Bereiche befindlichen hülfsbedürftigen Individunms, inebe— sondere auf Grund der §§. 26 und 29 des Armengesetzes, einst⸗ weilen angehalten werden muß, ist schon in der gedachten Cirkular⸗ Verfügung bemerkt worden. Da aber auch in solchen Fällen die Weigerung des Armenverbandes mehrentheils auf der Annahme der Verpflichtung eines anderen Verbandes beruht, so ist hinzugefügt worden, daß derartige Verfügungen nur mit dem Vorbehalt zu er— lassen sind, daß dem Armenverbande freistehe, auf förmliche Ent⸗ Regierung über den gegen einen anderen Armen— verband etwa erhobenen oder zu —— Anspruch anzutragen. Dieser Vorbehalt, welcher nöthig ist, damit der angewiesene Armen⸗ Verband die Anordnung der Regierung nicht für die im
Verwaltungswege getroffene schließliche Entschestung erachte, und damit nutzlofe Beschwerden bei dem Ministerium des Innern ver⸗
mieden werden, ist in sehr vielen derartigen Beschwerdefällen vermißt worden. Die Königliche Regierung wolle daher Sorge tragen, daß den Armen⸗Verbänden vorkommenden Falles auch hierunter die ge⸗ hörige Belehrung zu Theil werde. Berlin, den 10. April 1855. Der Minister des Innern. von Westphalen.
An ᷣ sämmtliche Königliche Regierungen, aus-
schließlich der zu Sigmaringen.
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Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Bekanntmachung.
a Schaden ⸗Ersaz oder Vergütung angebli geblicher Wirthschafts⸗Erschwernisse 26 echte meg. ausgeschlossen 1 e ee g ist y'. 2 6 daß der Antrag des Klägers nicht Mn ev n tutte? rag
Das Königliche Ministerium für landpwirthschaftliche Angele⸗
6. .
Fürsorge gerichtelen !
uf unsern Antrag dem en tit n n n Miethung eines Gebäudes Behufs Unter⸗ ma ung von unbemittelten erwachsenen Personen, namenllich . vie sich bei ihm in der Bienenzucht unterrichten wollen, 6 i das laufende Jahr eine Beihülfe aus Staatsfonds
a vermittelst dieser Unterstützung den Bienenzüchtern drei Jahre hintereinander die Gelegenheit gegeben worden ist, die be⸗ ondere Behandlung der Bienenzucht des 2c. Dzierzon kennen zu ö. so ist anzunehmen, daß der bei der getroffenen Einrichtung vorgeschwebte Zweck ausreichend erfüllt werden kann, wenn dieselbe pies Jahr noch fleißig benutzt wird. 3
Indem wir deshalb die Bienenzüchter dringend hierzu auf⸗ munlern, bemerken wir, daß im künftigen Jahre die seither aus Staatsfonds zur Wohnungsmiethe bewilligte Unterstützung nicht wieder wird gewährt werden. .
Berlin, den 23. Mai 1865.
Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium. von Beckedorff.
pier, Dzierzon zu Carls⸗
Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 11. Mai 18655 — wegen der
Nachfrist zum Umtausch der präkludirten Königlich
renßischen Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.
Gesetz vom J. Mai 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 109 S. 829.)
Nachdem durch das Gesetz vom 7ten d. Mts. (Gesetz⸗Samml. Seite 266) zum Umtausch der in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mal 1861 wegen Ausfertigung und Ausgabe neuer Kassen⸗Anwei⸗ sungen (Gesez-Samml. Seite 335) präkludirten Kassen⸗Anweisun⸗ en vom 2. Januar 1835 und der Darlehns-Kassenscheine vom 145. pril 1848 eine Nachfrist bis zum 1. Juli bewilligt worden ist. werden alle diejenigen, welche noch solche Kassen⸗Anweisungen oder Darlehns⸗Kassenscheine besitzen, hierdurch aufgefordert, diese Papiere bis spätestens den 30. Juni d. J. (da der 1. Juli auf einen Sonntag fällt) bei der Kontrole der Staatspapiere hier⸗ selbst, . Nr. 92, oder bei den Regierungs- Hauptkassen oder den von Seiten der Königlichen Regierungen mit dem Um⸗ tausch beauftragten Spezialkassen zum Umtausch gegen neue Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1851 einzureichen. .
Präkludirte Kassen⸗Anweisungen oder Darlehnskassenscheine, welche den betreffenden Kassen mit den Posten zum Umtausch übersandt werden, werden nur dann zum Umtausch angenommen, wenn sie vor dem 2. Juli d. J. bei der betreffenden Kasse eingehen; für die später eingehenden, auch wenn sie vor dem 1. Juli c. der Postbehörde überliefert sind, wird unbedingt kein Ersatz geleistet.
Mit dem 2. Juli d. J. sind alle alsdann nicht eingelieferte Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehnskassenscheine vom Jahre 1848 ungültig, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat erloschen.
In Zahlung bei den Königlichen Kassen dürfen aber die Kassen⸗Anweisungen vom 2. Januar 1835 schon jetzt, und die Darlehns - Kassenschelne vom Eintritt des für dieselben auf den töten d. Mis. bestimmten Präklusivtermins ab nicht mehr gegeben noch angenommen werden.
grglech werden hiermit diesenigen Interessenten, welche nach dem 31. Januar d. J. Kassen-Anweisungen vom Jahre 1835 bei der Kontrole der Staatspapiere oder den Provinzial-Kreis⸗- oder Lokalkassen zum Umtausch eingereicht haben, aber nicht zum Umtausch derselben verstattet worden sind, und darüber Empfangsbescheini⸗ ungen oder abschlägige Bescheide von uns, der Kontrole der Staatspapiere, oder den Königlichen Regierungen erhalten haben, aufgefordert, den Geldbetrag derselben in neuen Kassen⸗ Anweisun en, gegen Rückgabe des Empfangsscheines oder bezie⸗ lange hei des Bescheides, bei der Kontrole der Staatspapiere 9 der betreffenden Regierungs- Hauptkasse in Empfang zu
en.
Berlin, den 11. Mai 1855.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.
, Se. Extellenz ver Königlich spantsche Staats⸗ iter, de Collantes, von Paris.
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* geruht: dem Lieutenant und Zahlmeister erster Klasse a. D.,
Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath und General⸗ Poligel⸗Direktor von Hinckeldey, aus der Provinz Schlesten.
Berlin, 26. Mai. Se. Majestͤt der König haben Aller⸗
zur
tahl, bisher beim 7ien Kürassier⸗Regiment, die Erlaubni ; en⸗
Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes ves Herzoglich chen Haus-Ordens zu ertheilen. .
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 25. Mal. Zur Feier des Geburts⸗ tages Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien fand gestern bei . Majestäten im Schlosse zu Potsdam ein Gala⸗-Dinet statt, zu dem auch der großbritannische Gesandte und die zur Gesandtschaft gehörigen Herren, resp. deren Gemahlinnen Einladungen erhalten hatten. Se. Majestät der König brachten dabei die Gesundheit auf Ihre großbritannische NMajestät aus, wonach das Mustkchor die been God save the Queen aus führte.
Se. Majestät der König, Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz von Preußen und der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen und Ihre Hoheiten der Prinz Friedrich von Hessen und der Land⸗ graf von Hessen besichtigten heute die für die Wasserwerke Berlins unternommenen Bauten auf dem Windmühlenberge und vor dem Stra⸗ lauer Thore, so wie das der Schutzmannschaft gehörige Etablissement in Rummelsburg. Von da geruhten die Allerhöchsten und höchsten Herrschaften Sich nach der Hasenhaide zu begeben und befuhren die neu angelegte Chaussee. Se. Majestät der König kehrten hierauf nach Potsdam zurück.
Memel, 22. Mai. Das Kriegs⸗Dampfschiff „Basilist“ lich⸗ tete, nachdem es sich hier mit Proviant und Kohlen versehen, gestern 45 Uhr Nachmittags die Anker und ging nordwärts ab. (Osts. 3.)
Stettin, 24. Mai. Heute Vormittag 10 Uhr kam der Admiral Prinz Adalbert von Preußen Königliche Hoheit mit dem Eisenbahnzuge von Berlin hier an, und begab sich ohne Aufenthalt weiter nach Danzig. (Nd. Ztg.)
Oldenburg, 23. Mal. Mit dem Ban eines neuen Leucht⸗ thurms auf der bekanntlich stark im Abbruch liegenden Insel Wange⸗ rooge wird jetzt begonnen und derselbe bis zum Herbste d. J. fertig werden. Während der jetzige Leuchtthurm auf der nord⸗ westlichen Seite der Insel steht, wird der neue auf der äußersten östlichen Düne erbaut werden und deshalb auch eine größere, als die bisherige Höhe erhalten. (Wes. Ztg.)
Großbritannien und Irland. London, 22. Mai. Lord Lyndhurst fragte heute im Sberhause bei dem Grafen Grey an, wie er es mit seinem Antrag (zu Gunsten der russischen Friedens⸗ Vorschläge), der zum 25sten auf der Tagesordnung steht, zu halten be⸗ absichtige, insbesondere ob das, was gestern im Unterhause geschehen sei (die einstweilige Vertagung des Gibsonschen analogen Antrages) ihn etwa veranlassen werde, seinen ursprünglichen Plan aufzugeben? Graf Greyer⸗ klärte darauf, daß er keinen Grund sehe, seine auf den 25. angesetzte Motion nicht vorzubringen, wiewohl er bei der gestrigen Unterhaus⸗Debatte Zuhörer, freilich kein von derselben sehr erbauter Zuhörer gewesen sei. Graf Granville erklärte darauf Namens der Regierung, daß er keine Mei⸗ nung über die Sache zu eröffnen habe, sondern nur versichern konne, daß die enen bereit 3 werde zu antworten, falls Graf Grey seinen Antrag vorbringe. Indeß werde es ihm erlaubt sein, daran zu erinnern, daß die Konferenzen in Wien noch nicht geschlossen seien. Lord Lynd⸗ hurst wünscht nun zu wissen, über welchen Punkt man denn jet eigent⸗ lich in Wien diskutire? erhielt aber keine Antwort und man ließ die Sache dann auf sich beruhen.
Das Unterhaus hielt heute ausnahmsweise eine RNachmittags⸗ Sitzung, in der indeß nichts von allgemeinem Interesse vorkam. In der Abend⸗Sitzung erfolgte dann die (schon mitgetheilte) Erklärung Lord Palmerston's, daß er die Interpellation des Herrn Disraeli über die Kriegs- und Friedens frage beantworten werde. (Aus einer telegraphi⸗ schen Mittheilung geht hervor, daß Herr Lahard in Folge dieser Er⸗ klärung seinen Antrag auf ein Mißtrauensvotum nicht zurückgezogen, sondern nur der Interpellation des Herrn Disraeli den Vorrang vor demselben zugestanden hat.) ö
Gegenwärtig stehen im ganzen vereinigten Königreiche Groß⸗ britannien und Irland nur 8 . oder vielmehr Bataillone Infanterie; 3 werden noch aus Ostindien zurückerwartet.
Frankreich. Paris, 23. Mat. r heutige „Monitemrt“ meldet, daß der Ober ⸗Ceremonienmeister Herzog von Cambacr s und der Kammerherr Marquis von Chaumont 3 Quibry gestern Morgen abgereist sind, um Se. Majestät den König von Por⸗ tug al und Se. Königliche Hoheit den Herzog von Opor to in Bordeaux zu empfangen.
Dasselbe Blatt veröffentlicht einen Artikel über die Vorsichts⸗ maßregeln, welche von den betreffenden Behörden angeordnet sind,
um die von m , Krim ⸗Armee eingenommenen Lager⸗ plätze gegen nachtheillge Einflüsse auf die Gesundheit der Truppen