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2b. II. Tit. 13 des Allg. Landrechts als ein den Stagtsbeamten ertheiltes Killa *n. Wenn 2 nach S. X Th. II. Tit. 14 derjenige, welcher auf Grund eines Privilegiums die Befreiung von einer Abgabe behauptet, darüber rechtlich gehort werden soll, so darf dem Kläger, so weit er sei⸗ nen Anspruch . Befreiung von der Kirchen ⸗Defiziksteuer aus seiner Eigenschaft als Staatsbeamter und aus dem obigen §. 283 Th. II. Tit. 11 herleitel, das rechtliche Gehoͤr nicht versagt werden.
Berlin, den 17. Februar 1855. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
M inisterinm der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der bisherige Privat⸗Docent bei dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg, Licentiat Dr. Thiel, ist zum außerordentlichen Pro⸗ fessor für das Fach der Kirchengeschichte und des Kirchenrechts ernannt;
Die Anstellung des Kandidaten des höheren Schulamts, Dr. Reinhold Hermann Reuscher, als ordentlicher Lehrer an der
öheren Bürgerschule zu Frankfurt a. 8. O.; so wie 9 Die, w m. des Schullamts - Kandidaten Dr. Oswald
Hermes zum ordentlichen Lehrer an dem hiesigen Cöllnischen Real—
Gymnasium; und ; Die des Lehrers Johann Friedrich Wilhelm Schröter
zum Schreib- und Zeichenlehrer am Gymnasium zu Bielefeld ge⸗
nehmigt worden.
Ministerium des Innern.
Bescheid an den Magistrat zu N. vom 14. April 1855 — betreffend die Wählbarkeit zu unbesol⸗ deten Aemtern in der Gemeinde-Verwaltung.
Dem Magistrat zu N. eröffne ich auf die von der dortigen Stadtverordneken⸗Versammlung eingereichte und von dem Magistrat unterstiltzte Vorstellung vom 6. November v. J, daß ich, nachdem ich über das Sachverhältniß Bericht erfordert habe, die Beschwerde wegen Nichtbestätigung der Wahl des Kreisgerichts⸗Sekretairs C. zum Beigeordneten der Stadt für begründet nicht erachten kann.
Der ꝛc. C. ist, wenn er nicht in N. selbst, sondern in dem Dorfe K. wohnt, nicht Einwohner der Stadt N. im Sinne des §. 3. der Städte⸗Ordnung; es mangelt ihm also die erste Eigen⸗ schaft, welche nach §. 5. J. c erforderlich ist, um Bürger einer Stadt zu sein und damit das Recht zu haben zur Ueber⸗ nahme unbesoldeter Aemter in der Gemeinde⸗Verwaltung. Daß
geeignet, dieses Erforderniß des Bürgerrechts zu ersetzen. Was aber die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1822, auf Grund deren der C. zu den städtischen Lasten herangezogen ist, anlangt, so hat dieselbe — wie unter Anderem in den Reskripten vom 28. April und 29. Juli 1838 (von Kamptz Amalen Band 22, S. 387 und 689) und vom 5. März 1841 (Minist. Bl. S. 57) näher ausgeführt worden ist — lediglich die Bedeutung, daß der Beamte hinsichtlich seines Dienst⸗Einkommens zu den Steuern derjenigen Stadt beitragen muß, wo die Behörde, welcher er angehsrt, ihren Sitz hat, während die gedachte Bestimmung weder auf die Besteuerung des anderweiten Einkommens, noch auf sonsug Verhältnisse irgend einen Einfluß hat.
wen ei dieser Sachlage muß ich die Beschwerde hiermit zurück⸗
eisen.
Berlin, den 14. April 1855. Der Minister des Innern. von Westphalen. An den Magistrat zu N.
Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 11. Mai 1855 — wegen der
Nachfrist zum Umtausch der präkludirten Königlich
reußischen Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.
Gesez vom 7. Mai 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 109 S. 829.)
Nachdem durch das Gesetz vom 7Tten d. Mis. (Gesetz⸗Samml. Seite 266) zum Umtausch der in Gemäßheit des 95. vom 19. Mai 1851 wegen Ausfertigung und Ausgabe neuer Kassen⸗Anwei— sungen (Geseß ⸗Samml. Seite 335) präkludirten Kassen⸗Anweisun⸗
en 4 2. Januar 1835 und der Darlehns⸗Kassenscheine vom 15. n 1848 eine Nachfrist bis zum 1. Juli bewilligt worden ist, 2. . Tiefenigen, welche noch solche Kassen⸗Anweisungen der Darlehns - Kassenscheine besitzen, hierdur qufgefordert uuf Paptere his spätestens den 39. Juni d. J. (da ber 1. ull auf einen 3 fällt) hei der Kontrole der Stgafspapiere * selbst, Oranienstraße Nr. 92, oder bei den Regierungs- Hauptkassen
—
er ein in der städtischen Feldmark belegenes Grundstück besitzt, ist nicht
oder den von Seiten der Königlichen Regierungen mit dem Um tausch beauftragten Spezialkassen zum Umtausch gegen neue Kasfn. Anweisungen vom Jahre 1851 einzureichen. .
Präkludirte Kassen⸗Anweisungen oder Darlehns kassenschein⸗ welche den betreffenden Kassen mlt den Posten zum Umtansg übersandt werden, werden nur dann zum 9 angenommen wenn sie vor dem 2. Juli d. J bei der betreffenden Kasst eingehen; für die später eingehenden, auch wenn sie vor 1. Juli c. der Postbehsrde überliefert kein Ersatz geleistet.
Mit dem 2. Juli d. J. sind alle alsdann nicht eingeltefern— Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehnskassenscheine vom Jahre 1848 ungültig, und alle Ansprüche aus denselben un den Staat erloschen.
In Zahlung bei den Königlichen Kassen dürfen abe die Kassen⸗Anweisungen vom 2. Januar 1835 schon jetzt, und ie Darlehns - Kassenscheine vom Eintritt des für dieselben auf de 15ten v. Mts. bestimmten Präklusivtermins ab nicht mehr gegeben noch angenommen werden.
ugleich werden hiermit diesenigen Interessenten, welche nat dem 351. Januar d. J. Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 5
̃ d sind, wird unbeding
der Kontrole der Staatspapiere oder den Provinzial Kreis⸗ oder
Lokalkassen zum Umtausch eingereicht haben, aber nicht zum Umtaust derselben verstattet worden f
gungen oder abschlägige Bescheide von uns, der Kontrole der Staatspapiere, oder den Königlichen Regierungen erhalten haben, aufgefordert, den Geldbetrag derselben in neuen Kassen— Anweisungen, gegen Rückgabe des Empfangascheines oder bezt— hungsweise des Bescheides, bei der Kontrole der Staatspaplere oder der betreffenden Regierungs- Hauptkasse in Empfang zu
nehmen. Berlin, den 11. Mai 1855.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Nat an. Rolcke. Gamet. Nobiling.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Cirkular⸗Verfügung vom 19. Mai 1855 — betref⸗ fend die Erstattung der Berichte über den Verlauf des Eisganges und Hochwassers seitens der Königlichen Regierungen.
Es ist bei Gelegenheit des letzten Hochwassers bemerkt worden, daß die Königlichen Regierungen in der Erstattung der Berichte über den Verlauf des Eisganges und Hochwassers ein verschiedenes Verfahren beobachten, indem sie die Berichte bald an das Handelt— Ministerium, bald an das Ministerium des Innern, bald an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten erstatten. Bisweilen werden die Berichte an mehrere dieser Ministerien nach verschiedener Reihenfolge adressirt und gelangen dann erst in der r nr, Reihenfolge an die einzelnen Ressorts; bisweilen wind andern Ministerien überreicht, ohne auch nur zu bemerken, daß dies geschehen.
Diese Abweichung in dem Verfahren erschwert nicht nur in den Ministerien die Uebersicht und die Bearbeitung der Sachen, sondern kann auch zur verschiedenen Auffassung oder mindestens zu unnöthigen Schreibereien und Verzögerungen führen. Wir finden uns daher veranlaßt, Folgendes zu bestimmen:
„Die Berichte Über den Verlauf des Eisganges und Hoch— wassers sind in der Regel an das Ministerium für die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten — als das hauptbetheiligte Ministe⸗ rium — zu erstatten, gleichzeitig aber ist Abschrift dieser Berichte dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzureichen. In solchen Fällen, wo Bauwerke aus dem Re) des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erheblich gefährdet oder beschädigt sind, ist besonderer Bericht an dieses Ministerium zu erstatten; an das Ministerium des Innern aber ist besonders zu berichten, wenn es darguf ankommt, schlen, nig Maßregeln zur Beseitigung eines Nothstandes zu ergreifen,
Die Königliche Regierung wird angewiesen, hiernach ünfti zu verfahren.
Berlin, den 19. Mai 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. — Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.
An sämmtliche Königliche Regierungen.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
nd, und darüber Empfangsbescheinl.
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Krieg s⸗Ministerium.
Allerhöchster Erlaß vom 26. März 1855 — betreffend die Vergütigung der den Beamten bei Versetzung en erwachsenden Umzugskosten.
(Staats⸗Anzeiger Nr. 80, S. 589.) BVorstehender Allerhöchster Erlaß wird mit dem Bemerken zur allgemeinen FKenntniß gebracht, daß derselbe auch auf die Beamten
der nuit n, , e n nf welchen ein bestimmter Militair⸗-Rang nicht beigelegt ist, Anwendung nt chädigungen sind nach dem unten stehenden Tarif (a2. zu bemessen.
Die Umzugs⸗ pril 4855.
Berlin, den 20.
für die Umzugs -Entschädigungen der Beamten der Mili
Kriegs- Minister iu m.
g a r J JF
ö .
ndet.
Graf Waldersee.
tair-⸗Verwaltung, welchen ein bestimmter Militar⸗Rang nicht beigelegt ist; nach Maßgabe des Reglements vom 3. Marz 1855. ht beigelegt ist; nach Maßg
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Beamte der vierten Rangklasse.
amm
VI.
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Beamte der fünften Nangklasse.
VII.
Beamte, welche nicht zu den Rangklassen 1 bis 5 ehören, aber über den Hier der Pro⸗ vinzial⸗Behoörden stehen.
VIII.
Subalterne 1ster Klasse
bei den Provinzial⸗Be⸗
hörden und die mit ihnen
im gleichen Range stehen⸗ den Beamten.
IX.
Subalterne 2ter Klasse bei den Provinzial⸗Be⸗ hörden, Subalterne bei den Kreis⸗ unh Lokal⸗ Behörden, sofern sie nicht zu einer der neben⸗ gedachten Rangklassen gehören.
or r,
X.
Unterbediente.
Militair⸗Justiz⸗ Beamte.
Corps ⸗Audi⸗ teur und Gou⸗ vernements⸗
Auditeur Berlin.
Divisions⸗ und Gar⸗ nison⸗Auditeure, die Gouvernements⸗ Audi⸗
in teure mit Ausschluß des⸗
jenigen in Berlin.
.
Actuarien bei Militair⸗Gerichten.
den
Militair⸗Geist⸗ liche u. Schul⸗ beamte.
Militair⸗ Oberprediger.
Divisions⸗ und Gar⸗ nison⸗Prediger.
Garnison⸗ Schullehrer.
Militair⸗ Küster.
chrift des an das eine Ministẽrtum erstatteten Berichts dn
Militair⸗Inten⸗ 4 Beamte.
Intendantur⸗ Rath.
Intendantur⸗AUssessor.
Intendantur⸗Sekretair, Registrator.
Intendantur⸗Sekre⸗ tarsats⸗Assistent, Registratur⸗Assistent.
4 Zahlmeister und Stallmeister bei den Truppen.
Zahlmeister und Stall⸗ meister.
Probiant⸗Amts⸗˖ Beamte.
Proviantmeister.
Kontroleur, Reserve⸗Magazin⸗Ren⸗ dant.
Assistent, Depot⸗Ma⸗ gazin⸗Verwalter.
Montirungs⸗De⸗ pot⸗Beamte.
Rendant.
Kontroleur.
Assistent.
Garnison⸗Ver⸗ waltungs⸗ Beamte.
Jülich, Trier, Saarlouis,
Die Garnison⸗Ver⸗ waltungs⸗Vorsteher in: Berlin, Potsdam, Span⸗ dau, Danzig, Königs⸗ berg, Graudenz, Thorn, Stettin, Frankfurt g. O. Magdeburg, Wittenberg, Torgau, Erfurt, Posen, Glogau, Breslau, Neisse, Glaß, Schweidnitz, Düs⸗ seldorf, Münster, Wesel, Minden, Cöln, Coblenz,
Luxemburg und Mainz.
Die Garnison⸗Ver⸗ waltungs⸗Inspektoren in den unter pos. VII. nicht genannten Garni⸗ son⸗Orten,
so wie die allein stehenden Kasernen⸗Inspektoren und der Rendant eines In— validenhauses.
Alle übrigen Kasernen⸗ Inspektoren.
Ressort
Lazareth⸗Ver⸗ waltungs⸗ Beamte.
Ober⸗Lazareth⸗ Inspektoren.
Die allein stehenden Lazareth⸗Inspektoren.
Alle übrigen Lazareth⸗ Inspektoren.
Beamte des Ar⸗ tillerie⸗ u. Inge⸗ nieur⸗Wesens 2c.
Gieß⸗Direktor, Ren⸗ dant und Betriebs⸗In⸗ spektor bei den Pulver⸗ fabriken, wirklicher Fa⸗
triebs führer bei den Ge⸗ wehrfabriken, Festungs⸗ Bauschreiber u. Modell⸗ haus⸗Inspektor.
brik⸗Lommissarius, Be⸗
Ober⸗Büchsenmacher, inkl. der Titular⸗Fabrik⸗ Kommissarien, Muni⸗ tions⸗Revisor und Ma⸗ schinenmeister bei den Gewehrfabriken.
Ober⸗ und Unter⸗Aufse⸗ her bei den Baugefange⸗ nen⸗Anstalten in den Fe⸗ stungen.
Remonte⸗Depot⸗ Beamte.
Administrator.
Ober⸗Inspektor und Ober⸗Roßarzt, so wie die pensionsberechtigten Oekonomie⸗Inspektoren und Roßärzte.
Alle übrigen etats⸗ mäßig angestellten Oeko⸗ nomie⸗Inspektoren und Roßärzte.