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Ergiebt es sich vor dem Ablaufe dieses Jahres, daß der Neu- (Magistrat, Bürgermeister) durch Resolut zu entschei inister des Innern hat die zur Ausführung dieses r si in einem solchen Zustande der Verarmung befindet, der in Anspruch Genommene c ng u n ir ge, sodm 2. a 36 uctionen zu 2 führung s
cher die öffentliche Unterstützung desselben nothwendig macht, so nur den Aufenthalt hat, so steht die Entscheidung den Sol ern hese säetunblich unter ünserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
muß der zur Zeit dieses Ergebnisses zur Fürsorge für ihn ver⸗ bezeichneten Behörden seines Aufenthaltsorts zu. chend prucktem Königlichen Insiegel. ste
ae — — 1 — = wn . 2 esen RJ 1 ,, sieht innerhalb zehn Tagen na lege hen hen Denisn, den 21. h 1866. Berlin, den 5. Juni 1856.
en Verban ;. e owohl dem Armenverbande als dem i . its⸗ ir 2 ĩ
m in Ansprug (L. S.) Friedrich Wilhelm. Debits⸗Comtoir der Geseß⸗Sammlung
Hausstandsgeld herauszuzahlen. . Genommenen der Rekurs an die Regier E hs des , h nde s, ns sebetee, föeiranz es im Venwailnngng; beirn aft, bei werm en. .
2, so wie von Manteuffel. von der Heydt. Simons. Preu ßische Bank.
die Darn ten 63 n n 9 1 . du auß Artikel 7. B Ifch h die des §. 5 des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Per⸗ ußerdem aber steht auch jedem von beiden Theilen fret von Raum er. von West rh alen. von odelschwingh. sonen von demselben Tage, sind, so weit sie von den Bestimmun⸗ Recht im Wege der gerichtlichen Kla seinsei von Waldersee. Für den Minister für die landwirih⸗ 9 gerich h ge zu verfolgen und die Auf. Graf schaftlichen Angelegenheiten: Monats-⸗uebersicht der preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 6. Oktober 1846. Aktiva. 29, 991, 800 Rthlr.
gen des vorliegenden Artikels abweichen, aufgehoben. 2 der im Verwaltungswege getroffenen Festsetzungen z M ante nffel von anteuffel. 1) Geprägtes Geld und Barren 1,263, 200
Wo in den Gesetzen auf diese aufgehobenen Vorschriften ver⸗ fordern. wiesen wird, treten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels an Artikel 8. Die Resolute der Verwaltungsbehörden sind gegen den in An. Y Kassen⸗Anweis d Darlehns⸗Kass assen⸗Anweisungen un arlehns⸗Kassen⸗ echsel⸗Bestände 23 073,400 S, 346, 300
deren Stelle. . Arti kel 2. spruch Genommenen sofort und so lange vollstreckbar, bis im R
Zu §. 12 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom kurs- oder Rechtswege eine abändernde Entscheidung erfolgt i ö
4) Lombard⸗Bestände.
5) Staats ⸗ Papiere, verschiedene Forderungen
K . 12,946, 000 Passiva. 19,284,100 Rthlr.
31. Dezember 1842. Artikel 9g. Ist der letzte Unterstützungswohnsitz eines aus dem Auslande Wird der in Anspruch Genommene durch Resolut der Regie 6) Banknoten im Umlauf 7) Depositen⸗Kapitalien 24,652, 300 *
wieder übernommenen Verarmten nach §. 4 des Gesetzes vom rung oder durch rechtskräftiges gerichtliches Erkenntni 31. Dezember 1842 über die Verpflichtung zur Armenpflege er⸗ Unterstützungspflicht ganz 2 , 59 * 8) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗
Nr. 4225. das Gesetz, betreffend die Abänderung der Verfassungs⸗ Urkunde vom 31. Januar 18650 in Ansehung der Be⸗
1 der Kammern und der Beschlußfähigkeit der Ersten Ka
mmer. Vom 30. Mai 1855.
Gesetz vom 30. Mai 1855 — betreffend die Ab⸗ änderung der Verfassungs⸗Urkunde vom 31 sten Januar 1850 in Ansehung der Benennung der
Kammern und der Beschlußfähigkeit der Ersten Kammer.
Cerorbnung vom 12. Oktober 1854. (Staats ⸗ Anzeiger Nr. 244. S. 1845.)
Wir Friedrich Wilhelm,ů von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
loschen, so liegt die Fürsorge für denselben nicht dem Landarmen⸗ Armenverband ihm das bis dahi
verbande desjenigen Bezirks ob, über dessen Gränze derselbe in das i, L nene e in e shhn Inland eintritt, sondern demjenigen Landarmenverbande, in dessen Bezirk der letzte Unterstützungswohnsitz des Verarmten belegen war.
und ist im Weigerungsfalle hierzu im Verwaltungswege anzuhal atte jedoch der eine solche Erstattung i ms. n * liche Klage nicht binnen sechs Monaten nach der Zustellung den
Insoweit wird die Vorschrift des §. 12 jenes Gesetzes vom 31. De⸗ zember 1842 abgeaͤndert. Artikel 3.
Zu §§. 25 und 26 desselben Gesetzes.
Der Armenverband, welcher die vorläufige Unterstützung eines fremden Armen übernommen hat, ist berechtigt, seinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch erwachsenen Kosten nach seiner Wahl entweder gegen den aus einem privatrechtlichen Verhältnisse Ver⸗ pflichteten oder gegen den verpflichteten Armenverband geltend zu machen.
Artikel 4. ; Zu, §. 31 a. a. O.
Die von der Obrigkeit des Orts, wo ein auf der Reise er⸗ krankter Armer 1g befindet, nach 8. 31 des Gesetzes vom 31. De⸗ zember 1842 der Landarmen⸗Behörde zu machende Anzeige muß, bei gleicher Verantwortlichkeit, auch demjenigen Ortsarmenverbande
von ihm angefochtenen Resoluts der Verwaltungsbehörde bracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, 1 er fing, Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel geleistet hat.
Darch bie gent Artikel 10.
die Bestimmungen der Art. 6H bis 9 wird das R des Hülfsbedürftigen nicht beschränkt, seine Ansprüche auf 2 haltung gegen die genannten Angehörigen zu verfolgen. x . * 234 rmenpolizeiliche Bestimmungen.
Solchen Personen, welche arbeitsfähig sind, gleichwohl aber, nach Verlust ihrer bisherigen Wohnung, binnen einer von der Ortspolizeibehörde ihnen gestellten Frist, sich eine andere Wohnung nicht verschafft haben, kann, insofern denselben durch poltzellich Veranstaltung ein Obdach verschafft werden muß, für die Dauer der Obdachlosigkeit der Aufenthalt in einer Arbeitsanstalt ange— wiesen werden.
Artikel 12.
verordnen, unter Zustimmung der a . was folgt:
§. 1. Die Erste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt.
S. 2. Das Herrenhaus kann keinen Beschluß fassen, wenn nicht min⸗
destens r g, der nach Maaßgabe der Verordnung vom 12. Ok⸗ tober 1854 (Hesetz⸗ Sammlung S. 541 — 544) zu Sitz und Stimme
berufenen Mitglieder anwesend sind. Der Artikel 80 der Verfassungs⸗Urkunde ist aufgehoben, inso⸗
weit er diesem Gesetze zuwiderläuft. Urkundlich unter Ünserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Sanssouct, den 30. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm. Simons.
Verkehrs 18,849,700
Berlin, den 31. Mai 1856. söniglich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.
von Lamprecht. Witt. Meven. Schmidt. Dechend. ; Woywod.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Justiz=
Minister Sim ons, von Elberfeld.
Se. Excellenz der Staats- und Minister des Innern von
Westphalen, von Heidelberg.
Abgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant und
Commandeur der Garde⸗Infanterie, von Möllendorff, nach
Nenndorff. Der Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen An⸗
gelegenheiten, Freiherr von Manteuffel, nach Liebenwerda.
von Manteuffel. von der Heydt.
von Kaumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Walder see. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten:
von Manteuffel.
emacht werden, welchem die Fürsorge für den Kranken obliegt, D wierigkeit zu ermitteln ist. ihnen von der Obrigkeit, sei es im Ert? 4
Artikel 5. Zu 5 32 2 5 O 63 . *r 1 2 ordnungsmäßig zu verrich= Wenn Personen, welche als Dienstboten, Gewerbegehlll fen, Ge⸗ J ; unge sie der Unterstützung bedürfen und bei ihrer len, ehen . e, fn 2 cher grille galt untetgebractt nam. 3 14 1 9 n befinden, erkranken, so müssen sie — Läßt ein Ehemann seine Ehefrau — ein Vater, oder, wenn än . 3 . 9 e ,. Dienstherrschaft, Lehrherr, der Vater todt oder verschollen ist, eine Mutter die cyelichen noch des Gefetzes über die Ln re nn ö e, n,, el . ö . s . ee enn, Wien. ä tiene e an. Ve⸗ inder eben dieses Alters, d l . . 1842) von dem Armenverbande dieses Orts verpflegt , his e daß viese D e r allen, so kann eine solche ie di pflege nicht em n, . , . er n. und Verpflegungskosten in Anspruch e ,, J ,, welchen die Krankenpflege * . , . . * , , en, ist, sie im gern ttt st⸗ 22 . e ege * * ö . nur für den über dtese Frist hinaus gehenden Zeit⸗ a t * 2 r, ** w Dem Srtsarmenverbande, welchem die Erstattung der Kur. esh eung är ie angehörigen fortdauert, in einer Arbeite 3 slosten obliegt, oder, wenn e nn, nicht vor⸗ nffast rater ger ach ,, ite 14 . 4. e . r muß spätestens In den in den Art. 11 bis 13 gedachten Fallen erfolgt die K , , lichen Zeitraums Nachricht von Ueberweisung an die Arbeits⸗-Anstalt auf Antrag des Vorstandes Kosten erst von fe acht ö 3 an en gh, die Erstatzung der des Airmenderbandes vurch Anordnung des n gh, In solchen beginnenden Zeitpunkte an gefordert . . angst der Nachricht Stehen, Lie weber in ommmmai= noch in Poltzei· Angel: genhellen Schangerschaft an siqh ir nit alz en, Mr ankheit: der Aufsicht des Landraths unterworfen sind, oder die eine eigen der vorstehenden Bestimmung anzu eine Krankheit im Sinnt Arbeits Anstait besißen, steht viese Anordnung dem Gemeinde— Der 8. 32. des ehe 6 Dezember 1842 wird auf⸗ BVorstande Magistrat, Vürgermeister) zu. ; gehoben. ge ö n , n. durch sofort vollstreckbares Re cl zur schlesischen Gränze bei Costan, von Kempen über Artz ert 6. ff ist. choc der Nekurg Im georhneten nstangetzuge ( Podzamceze bis zur russisch polnischen Gränze und von Bewerbung um die Stelle zu erlassen und die Wahlver⸗ Auf den Antrag 67 . a, . Artikel 15 . Grabow über Schildberg bis zur Gränze des Warten⸗ handlungen nach 4 Wochen einzureichen. — Die englische re, Inter stcben mnß können der Ehemann, ke en, n nn über 96 9 n , ,,,, . 4223 , , , ü der Kosten der a9 * 1 . ö e, l m , . Aeltern, die uneheliche Mutter, so wie die ehelichen Kinder des ö , nn. zur Armen pflege soll auch bei Antrggen e. . . Herne Bahnhofs - Verbindun gsbahn und die Beschaf⸗ anzig, 1. Juni. Das englische Aviso⸗Dampfschiff „Prinzeß Verarmten, wenn sle shrer gesetzlichen Bern ft nn deer r, hn. me der Art. 11 bis 13 vie fes Gesetzes gedachten Perso 141 fung ber arsord enlichen Geld er ur Vollendung ver Aliee Capltain Snderwood, mit 130 Pferdekraft und 37 Mann 1 ug 6 er ,,, sind, im Verwaltungswege angehalten e ehen, ö e, , , . Airzeslchtust I Eibe i e fn cher und ed Cat r er Dahn Besatzung ist gestern Abend, mit Depeschen und Briefschaften Fügnng' ag en ganz oder theilweise die nöthdärftige Unter= ; Artikel 16 J. und zur Herstellung der Eisenbahnen von Münster über von Fartzsund kommend, in unsern Hafen eingekommen. Die Hen en 693667 . Tn oder die erforderlichen Mittel zu deren uebergangs . Beslimmung . bis zur hannoverschen Landesgränze und von englischen Kriegsschiffe bringen die Nachricht, daß die Russen in di erg. * e , , ; Mit der Publication des ge enwaͤrtigen Gesetzes treten die Rheine nach Ssnabrück. Vom 21. Mai 1855; unter den letzten 6 Monaten keineswegs 9 gewesen sind, sondern in Au peng hren r , . des jeni n Kreises, in welchem der vemselben entgegenstehenden Vorschriften außer ir, und sind 4224. das eng zur Ergänzung der Gesetze vom 31. De- alle durch einen Angriff bedrohten Punkte so sicher als moglich , , , , ;, , ,, , . 7 4 neu anziehender Personen. . ö . ; sehr schwierig, wenn nicht unmöglich geworden ist. Die Ein⸗
die weder in Kommunal- n 68 junal- noch in P . r einen Armen schon vor . thwendig sicht des Landraths unterworfen ist, wohnt, der Gemeindevorstand 6 ist. ,, n. 21. Mai 18656; und unter
Berlin, 4. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Ober-Post⸗Direktor Spangler zu Stettin die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Käönige von Dänemark ihm verliehenen Ritterkreuzes des Danebrog⸗Ordens
zu ertheilen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Orgelbauer B. Grüneberg zu Stettin ist unter dem
31. Mai 1855 ein Patent auf eine in der durch Modell und Beschreibung nach⸗ gewiesenen Zusammensetzung als neu und eigenthümlich anerkannte Windlade für Kirchenorgeln, ohne die ander⸗ weitige Anwendung des zum Grunde liegenden Prinzips zu beschränken,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗
fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Nichtamtliches.
Preußen. Potsdam, 4. Juni. Das Befinden Sr. Ma⸗ jestät des Königs war am gestrigen Tage anhaltend gut; der zu erwartende Fieberanfall hatte sich nicht wieder eingestellt, und 24 heute befinden Sich Se. Majestät den Umständen nach wohl, so da Allerhöchstdieselben die Vorträge entgegennehmen werden.
— Man schreibt der Pr. C.“ aus Memel unter dem 31. Mai: Das 19te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge- „Gestern ist eine Verfügung der Königlichen Regierung hier ein⸗
gegangen, welche bestimmt, daß die Wahl des Bürgermelsters nicht
geben wird, enthält unter Nr. 4222. den Allerhöchsten Erlaß vom 30. April 1855, fe, . aufgeschoben werden soll. Das bisherige Gehalt desselben von die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau 1209 Rthlr. wird als unzureichend erklärt und soll daher, unbe⸗ und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen von Kempen schadet der späteren Gehaltsregulirung bei dem Zutritt von Vitte über Baranow, Slupia, Opatow und Siemianice bis zur Stadt, auf 1609 Rthlr. erhöht werden. Ber Magistrat ist angewiesen worden, schleunigst eine neue Bekanntmachung behufs