1855 / 136 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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an . beschränkt, daß die Ansprüche wegen des gesetzli

kommenen mögens innerhalb der Verwaltung des Mannes in das Hypothekenbuch über die

Grundstücke desselben eintrag

Erwirbt der Ehemann erst nach dem Beginne seiner Verwal⸗

tung des Vermögens der Ehefrau gen e en 1

noch binnen Jahresfrist seit der Erwerbung der Grundstücke ihre

Hypothelenbuch derselben eintragen lassen. Hat jedoch die Ehefrau einen geseßzlichen Titel zum Pfand⸗

recht schon vor dem 1. Dktober 1855 erworben, so kann sie von

demselben noch während der Dauer eines Jahres, von dem ge⸗

Ansprüche in das

dachten Tage an gerechnet, schriften Gebrauch machen.

Artikel XIII.

In der Stadt Danzig und deren ehemaligem Gebiete kann fortan ein Pfandrecht nur nach den geltenden allgemeinen Vot⸗

schriften bestellt werden. Die entgegenstehenden namentlich des Jus Culmen

Kapitel 4 und 8, werden aufgehoben.

A

Zu den Fabrikbesitzern welche ein Handelsgeschäft gewerbe betreiben.

A

z In den besonderen Rechten und Privilegien der bestehenden Kreditverbände bei der Sequestration und Subhastation der zu denselben gehörigen Güter wird durch die Bestimmungen der Konkurs⸗

Ordnung nichts geändert. A

Bei der nothwendigen

dern zur Frachtschifffahrt bestimmten Schiffsgefäßen ist nach folgen⸗ den Bestimmungen zu verfahren:

1) Das Subhastationspatent muß durch dreimalige Einrückung in den Anzeiger des Regierungs-Amtsblattes dergestalt be⸗ kannt gemacht werden, daß von der letzten Einrückung an bis zum Verkaufstermin eine volle Woche frei bleibt. Außerdem ist Las Subhastations⸗Patent durch Anschlag an dem gewöhn⸗

lichen Versammlungso in benachbarten Häfen

noch anderweite Bekanntmachungen, insbesondere durch in⸗ ländische oder ausländische Zeitungen, stattfinden sollen, hat

das Gericht nach den

Die Frist zur nothwendigen Subhastation beträgt vierzehn Tage bis drei Monate, je nach dem Ermessen des Gerichts in den einzelnen Fällen. Die Frist wird von dem Tage an

gerechnet, wo die Be

zum erstenmale in dem Anzeiger des Regierungs⸗Amtsblatts

erscheint. Während des Laufes der Regel nach im

die Handelskonjunktur und das Beste der Interessenten rath⸗ sam erscheinen läßt, daß das Schiff in dieser Zwischenzeit

eine neue Fahrt antr

Interessenten von dem Gericht gestattet, es muß jedoch als— dann für eine gehörige Versicherung des Schiffs und des

Frachtgeldes gesorgt A

Die Rechtswohlthat der Güterabtretung findet in der Folge

nicht statt.

Artikel XVIII.

Die Bestimmungen üb im erbschaftlichen Liquidatio

1851 und 9. Mai 1854 zu erhebenden Gerichtskosten werden durch Königliche Verordnung getroffen.

Vor Ablauf von drei Jahren wird dieselbe den Kammern zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 8. Mai 1865.

(. 85)

von Manteuffel. von Raumer. von W

Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth—⸗

1054

ut z hi, ist vom 1. Oktober 1856 dem Vermögen ihres . I. Befugniß hat, ihre

ch in die Verwaltung des Mannes ge⸗ eines Jahres nach dem Beginn

en zu lassen. so kann die Ehefrau

nach Maßgabe der bisherigen Vor⸗

Bestimmungen des Statutarrechts, se es ultima revizione Buch 4 Titel 4

rtikel XIV.

sind nicht zu rechnen: Gutsbesitzer⸗ nur als landwirthschaftliches Neben⸗

rtikel XV.

rtikel XVI. Subhastation von Seeschiffen und an—

rte der Kaufleute, so wie durch Anschlag und Seeplätzen, bekannt zu machen.

Umständen zu ermessen.

kanntmachung des Subhastationspatents

der Subhastationsfrist muß das Schiff Hafen liegen bleiben. Wenn es jedoch

itt, so kann solches auf den Antrag der

werden. rtikel XVII.

er die Ermäßigung der im Konkurse und nsprozeß nach den Gesetzen vom 10. Mai

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. Simons. estphalen. von Bodelschwingh.

schaftlichen Angelegenheiten.

Ministerium für Handel, Gewerbe e mm Arbeiten. e.

Das 20ste Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute ausge.

geben wird, enthält unter Nr. 1226. das Gesetz, betreffend die Einführung der Konkurs—

Ordnung in den Landestheilen, in welchen das Allge⸗ meine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnuns Gesetzeskraft haben. Vom 8. Mai 1855, und unn

» 4227. die Konkurs⸗-Ordnung. Vom 8. Mai 1855.

Berlin, den 14. Juni 1855. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Finanz ⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Der heutigen Nummer des Staats- Anzeigers is

die Bekanntmachung vom 4. Mai 1855 betreffend die Niederlegung der im Jahre 1854 resp. 1853 durch die Tilgungs fonds eingelsösten Staats Schulden? Dokumente beigelegt.

Berlin, 13. Juni. Se. Majestät der König haben Aller—

gnädigst geruht: dem Vice Präsidenten des Kammergershhte, Büchtemann, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes zweiter Klasse vom Herzoglich anhaltsschen Gesammt⸗Haus⸗Orden Albrechts des Bären; so wie dem Gehei—⸗ men Rechnungsrath a. D. Eubelius zu Berlin zur Anlegung des ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes vom Herzoglich sachsen⸗ernesti⸗ nischen Haus⸗Orden zu ertheilen.

In burger E sch lußposten des diesseitigen Bezirks folgen

von Manteuffel.

Bekanntmachung. Damit das Publikum in den Stand gesetzt wird, nach dem Schluß

der Börse noch Korrespondenz zur Absendung mit dem vom 15ten d. M. ab um 5 Uhr Nachmittags nach Köln (Paris) von hier abgehenden Eisen⸗ bahn ⸗Courierzuge zur Post liefern zu können, soll die reglementsmaͤßige Schlußzeit zu diesem Zuge verkürzt und in folgender Weise festgeseßt werden:

a) im Hof⸗Post⸗Amte (Spandauerstraße Nr. 19): für gewöhnliche Briefe auf 4 Uhr Nachmittags, für rekommandirte Briefe auf 3 Uhr Nachmittags; b) in der Stadtpost-Expedition in der Mohrenstraße Nr. 22: für gewöhnliche Briefe auf 4 Uhr Nachm., für rekommandirte Briefe auf 4 Uhr Nachm. Außerdem können bei der Post-Expedition auf dem hiesigen Pots—

damer Bahnhofe zu diesem Zuge

die gewöhnlichen Briefe bis 450 Nachm. die rekommandirten Briefe bis 47 Uhr Nachm.

aufgeliefert werden.

Berlin, den 11. Juni 1855. Königliche Ober-Post⸗Direction. Schneider.

Bekanntmachung. glg des neuen Fahrplanes für die Berlin⸗ Potsdam⸗ Magde isenbahn treten mit dem 15. Juni d. J. im Gange der An⸗ Veränderungen ein: Es wird abgefertigt: h Die Personenpost zwischen Teltow und Zehlendorf: aus Teltow: (erste Poft wie bisher . Uhr früh), zweite Post: 11 Uhr Vormittags, dritte Post: 47 Uhr Nachmittags; in Zehlendorf: 20 Minuten später, sttags aus Zehlendorf: (wie bisher 8; Uhr früh, 23 Uhr Nachmittage. Uhr Nachmittags), in Teltow: 20 Minuten später. a 7 Die Personenpost zwischen Großkreuz und Lehnin: aus Großkreuz: 2 Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 10 Uhr Abends, in Lehnin: 11 Uhr 30 Minuten; aus Lehnin: ö Dienstag, Mittwoch, Freitag, Sonnabend, 6 Uhr früh, in Großkreuz: 7 Uhr 36 Minuten früh; 26. 3) Die Botenpost zwischen Großkreuz und Lehnin: aus Großkreutz: ; Mittwoch, Donnerstag, Sonntag 7 Uhr früh, in Lehnin 97 Uhr früh; aus Lehnin: 64 an denselben Tagen 15 Uhr Nachmittags, in Großkreutz 4 Uhr Nachmittags.

10655

je Personenpost zwischen Brandenburg und Kathenow. 29 . Brandenburg tägli Uhr Abends, in Rathenow Uhr 5 Minuten Abends; aus Rathenow täglich 14 Uhr früh, in Brandenburg 4 Uhr 50 Minuten früh. 95) Die vr 16. zwischen Brandenburg und Plaue: aus Brandenburg: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend 9 Uhr Vormittags, in Plaue 107 Uhr Vormittags; aus Plaue: an denselben Tagen 2 Uhr Nachmittags, in Brandenburg 4 Uhr Nachmittags. 6) Die Botenpost zwischen Brandenburg und Plaue: aus Brandenburg: Montag, Mittwoch und Freitag 9 Uhr Vormittags, in Plaue: 11 Uhr Vormittags; aus Plaue: an denselben e n um 23 Uhr Rachmittags, in Brandenburg: 4 Uhr Nachmittags. D Die Botenpost zwischen Brandenburg und Pritzerbe: täglich mit Ausschluß des Sonntags, aus Brandenburg: 9 Uhr Vormittags, in Pritzerbe: 12 Uhr Mittags; aus Pritzerbe: 45 Uhr Nachmittags, in Brandenburg: 77 Uhr Nachmittags. Potsdam, den 11. Juni 4855. Der Ober⸗Post⸗Direktor Balde.

Nichtamtliches.

Preußen. Man schreibt der „Pr. C.“ aus Memel unter dem 10ten d. M.: „Gestern Abend 9 Uhr traf Se.

Königliche Hoheit Prinz Friedrich Wilhelm in Beglei⸗ tung des Ober⸗Präsidenten, Wirklichen Geheimen Raths Eich⸗ mann, und des Regierungs⸗Raths Schlott, mit dem Dampf⸗ boot „Friedrich Wilhelm IV.“ hier ein, begrüßt durch Salutschüsse

von der Citadelle und dem freudigen Hurrahruf der festlich ge⸗ schmückten Einwohnerschaft. Das Boot legte in der Dange an deren Msndung an, wo eine Ehrenpforte von Laubgewinden er⸗ richtet war, und Se. Königliche Hoheit wurden bei der Landung von den Königlichen und Kommunal⸗Behörden in herzlichster Weise empfangen, während die Musik⸗ Kapelle der in Parade aufge⸗ stelten Schützengilde die preußische Volkshymne spielte. Richt nur die im Hafen und im Dangeflusse liegenden Schiffe hatten sämmtlich gestaggt, sondern auch von den Häusern der Privaten wehten stattliche Flaggen, und die Straßen, durch welche der Zug ging, waren ge⸗ drängt voll von der freudig erregten Einwohnerschaft; auch hatten die Seeleute die Ragen der in der Nähe der Börsenbrücke liegenden Schiffe bemannt. Heute Morgens besichtigte der Prinz das Rathhaus, wohnte demnächst dem Gottesdienste in der Loge bei, und fuhr von dort zur Besichtigung der Brandstelle und Hafen-Anstalten nach Vitte. Er beabsichtigt, wie man hört, das Gut Tauerlauken zu besuchen und um 2 Uhr Nachmittags nach Tilsit abzureisen.“

Naumburg, 11. Juni. Gestern Mittag 115 Uhr langte der General- Feldzeugmeister, Prinz Karl von Preußen, Königl. Hoheit, mit dem von Weimar herkommenden Eisenbahnznge auf dem hiesigen Bahnhofe an, woselbst Höchstderselbe von den Spitzen der hiesigen Behörden empfangen wurde. Se. Königl. Hoheit begaben sich sofort nach dem Exercierplatze und ließen dort die hier garnisonirende reitende Abtheilung des Aten Artillerie- Regiments vor sich exerciren. Um 23 Uhr verließ der Prinz unsre Stadt und begab sich nach Halle.

Köln, 11. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen traf, per Dampfboot von Koblenz kommend, gestern bende gegen 11 Uhr hier ein und nahm sein Absteigequartier im Regierungsgebäude. Se. Königliche Hoheit benutzte heute Morgens den ersten Zug der Rheinischen Eisenbahn zur Weiterreise und geht ur Inspizirung der betreffenden Landwehr⸗Bataillone nach Düren, Jilich Aachen, Geldern und Wesel, und wird sich demnächst, wie wir hören, von Düsseldorf aus nach Berlin begeben. (Köln. Ztg.)

Aachen, 11. Juni. Se. Königl. Hoheit der Prinz won preu ßen ist heute gegen 2 Uhr hier eingetroffen und hat bei dem herrn Regierungs- Präsidenten sein Absteigequartier genommen. Aach. Zig)

R Bayern. München, 11. Juni. Bei den Infanterie⸗ rg imentern und dem Jäger-Bataillon der hiesigen Garnison und gere. bei allen auswärtigen Infanterie⸗Abtheilungen tritt sofort ut setentende Veurigußnnz ein, und zwar hier bis auf 30 Mann hie Compa nie, die seit mehreren Monaten, seit der Einübung der dn hen, 0 bis 70 Mann stark waren. Die Abtheilungen werden

urch auf den gewöhnlichen Friedensstand gebracht, die Einbe—

rusung der bereits vollständi t

g einexerzirten Mannschaft kann aber 9. sch zu jeder Zeit wieder erfolgen. Bei den anderen Waffen⸗ lun gen, Artillerie und Kavallerie, werden vorerst keine Beur—⸗ 0G. zm und keine Reduction des Pferdestandes stattfinden.

*

Oestreich. Wien, 11. Junl. In dem heutigen Abend—

blatt der „Wiener Ztg.“ befindet si 274 Artikel: e

l

Nachdem der Erlaß des Königlich preußischen Herrn Minister— sidenten Freiherrn von ren , n. an Se. Extellenz den * k Arnim bm 23. v. M. von anderer Seite zur Persffentli ung gebracht worden ist, so glauben wir, schon der Vollständigkeit der Akten wegen, auch die darauf ergangene Erwiderung mittheilen zu sollen. Nachstehend der Wortlaut eines Erlasses des K. K. Ministers der auswärtigen Angelegenheiten 2c. Ac. Herrn Grafen Buol an den Kaiserlichen Gesandten Herrn Grafen G. an , in Berlin dd. Wien, 31. Mai 1855.: Der abschriftlich beifolgende Erlaß des Hrn. Frhrn. von Manteuffel ist vor Empfang unserer vertraulichen Mittheilungen vom 24sten d. e n, Durch diese letzteren haben wir das Königliche Kabinet ver⸗ prochenermaßen von der Natur und dem Umfange unferer Vorschlaͤge in Betreff des dritten Garantiepunktes vollständig unterrichtet, und Preußen ist seitdem in den Stand gesetzt, das Ganze der politischen Lage mit voller Sachkenntniß zu prüfen. Wir in. den erwähnten, uns mittlerweile zur Kenntniß gebrachten Erlaß nicht besser als mit dem Ausdrucke des aufrichtigen Wunsches beantworten zu können, daß diese Prüfung das stets von uns angestrebte volle Einverständniß der belden deutschen Mächte zur Folge haben möge. . Einige Bemerkungen, zu welchen die Aeußerungen des tl = binets uns Anlaß geben, können wir jedoch 2 Q 1 6.

Unserm Wunsche gemäß hat Preußen sich enthalten dem von Ruß⸗ land den Mitgliedern des deutschen Bundes in allerdings formloser Weise entgegengebrachten Anerbieten, an den Verabredungen der wiener Konferenzen über die ersten beiden Garantiepunkte unter der Bedingung einer strengen Neutralität Deutschlands festhalten zu wollen, irgend eine Folge zu geben. Indem es sich vorbehalten hat, den Werth dieses Anerbietens für Deutschland nur im Zusammenhange mit den erschöpfenden Mittheilungen zu prüfen, die Oesterreich über den glei⸗ chen Gegenstand an seine Bundesgenossen zu richten in' dem Falle sein wird, ist es einem Gefühle gefolgt, welches wir bei der berbündeten Macht anzutreffen mit Zuversicht hofften und welches, wie wir mit Be⸗ friedigung anerkennen, auch dasjenige aller übrigen deutschen Regierungen gewesen ist. Wenn wir unsererseits verheißen haben, unsere Ansichten über das, was Europas und Deutschlands Interessen erheischen werden,

unsern deutschen Mitberbündeten offen und dertrauens voll darzulegen, so

haben wir dadurch ihr Recht zu freiester Würdigung der Lage sicher nicht

im entferntesten beeinträchtigen, wir haben vielmehr an dasselbe Berufung

. wollen und glaubten nicht, daß die Ausdrücke unseres Cirkular⸗ Erlasses vom 17ten d. M. irgend einer Mißdeutung in dieser Beziehung unterliegen können.

Sollten wir aber von dem, was dieser Erlaß über die Bedeutung des Schrittes des russischen Hofes sagt, irgend eiwas zurückzunehmen haben? Wir glauben es eben so wenig. Gerade weil Beutschland auf dem Boden des Aprilvertrages und seiner Zusatzartikel steht, kann seine Stellung nach unserer Ueberzeugung weder als streng neutral bezeich—⸗ net, noch ein Uebergang zu strenger Neutralität ihm angesonnen werden, so lange die Grundlagen des Friedens nicht gesichert sind und das türkische Gebiet des Schutzes unserer Waffen bedarf. Und wie sollten wir nicht mit vollem Rechte gesagt haben, daß ein Anerbieten, welches sich an die Gesammtheit der Bundesglieder wendet, das aber der Bund nicht annehmen konnte, ohne sich mit der Stellung der ersten Bundes⸗ macht in Widerspruch zu . einen Angrsff auf die Einig⸗ keit des Bundes enthalte? Wir vermögen uns den Bund so wenig ohne Oesterreich wie ohne Preußen zu denken. Wir begreifen unter den obwaltenden Verhältnissen, daß Rußland mit Umgehung Oesterreichs auf die Ansichten der übrigen Mitglieder des Bundes einwirken zu können gewünscht hat, aber wenn wir in der Lage gewesen wären, von dem petersburger Hofe vorher zu Rathe gezogen zu werden, so würden wir es für unsere Pflicht gehalten haben, und zwar sicher nicht aus⸗ schließlich im Interesse unserer eigenen Stellung, sondern noch weit mehr in unserem Gewissen als deutsche Macht, jenen Schritt auf das Entschiedenste zu widerrathen. Daß wir die Gesinnungen zu würdigen wissen, von welchen das Königlich preußische Kabinet uns einen Beweis gegeben hat, indem es auch seinerseits nicht die Hand dazu bie⸗ ten wollte, daß der Bund auf einer unvollständigen und gegen unsere Ansicht von einer dritten Macht ihm dargebotenen Grundlage über fein Verhalten berathe, davon wird das Königliche Kabinet sich bereits aus unserem Erlasse vom 24sten d. M. überzeugt haben. Es wird aber auch, wie wir nicht zweifeln können, mit uns anerkannt haben, daß es die Rücksichten auf die Stellung und Aufgabe nicht sowohl Oesterreichs, als des gesammten Deutschlands waren, welche einer Verhandlung am Bunde über die Erklärung Rußlands entgegenstehen mußten.

Die vertraulichen Eröffnungen, in deren Besitz Freiherr v. Manteuffel nunmehr ist, werden Preußen hoffentlich in der Geneigtheit bestärken, nur in offenem Linverständnisse mit uns seinen fernern Gang und seine Ein⸗ wirkung auf unsere gemeinsamen Bundesgenossen zu bestimmen, und was uns betrifft, so werden wir uns sicher Glück wünschen, wenn hierdurch die Verhältnisse sich so gestalten werden, daß uns und unsern Allürten künftig keine Zurückhaltung mehr in Bezug auf schwebende Verhandlun⸗ gen gegenüber Preußen auferlegt sein wird.

Ew. Excellenz wollen den gegenwärtigen Erlaß dem Herrn Freiherrn von Manteuffel in Ahschrift mittheilen.

Empfangen ꝛc. 2c.“

Niederlande. Haag, 10. Juni. Die Kammer hat nach acht langen 6 noch keinen Beschluß über die Mahlsteuer⸗ frage gefaßt. Gestern nahm der Finanzminister das Wort, um den Beweis zu führen, vaß der Schatz sich in einer solchen Lage befinde, daß er den durch Aufhebung der Mahlsteuer entstehenden Ausfall von 27 Millionen Gulden nicht ertragen könne. An der Annahme des Gesetzes ist nicht mehr zu zweifeln, da die Mitglieder der linken Seite fast sämmtlich dafür stimmen.