1855 / 137 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum unter⸗

tung: . 1 welche der Schuldner in der dem anderen Theile bekannten Absicht vorgenommen hat, sie nur

zum Schein . oder die Gläubiger auf andere ise zu bevortheilen; ;

2 * 56 den Schuldner ergangenen Entscheidungen und Mandate, so wie die auf Grund solcher Titel vorgenommenen Rechtshandlungen, wenn dabei Umstände zum Grunde liegen, bei welchen ejne gleiche Absicht (Nr. 4 erhellt;

3) die freigebigen Verfügungen (686. 5 Nr. Y), welche der Schuld⸗ ner zum Vortheil seines Ehegatten nach geschlossener Ehe vorgenommen hat; die n . durch welche der Schuldner seiner Ehefrau oder deren Rechts nachfolgern, behufs Sicher stellung oder Abfindung wegen des in seine Verwaltung gekommenen Vermögens, in stehender Ehe ein Pfandrecht oder ein Hypo⸗ thekenrecht bestellt oder auf irgend eine Weise Befriedigung gewährt hat, ohne daß ein Fall der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der Ehefrau oder zur Herausgabe des Ver⸗ mögens derselben vorlag; ö Quittungen, Anerkenntnisse oder Zugeständnisse, welche der Schuldner feinem Ehegatten gegenüber, vor oder nach ge⸗

lossener Ehe, ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere . = abgegeben hat; sofern nicht die uge⸗

ober ver im Kontumazialver fahren festgestellten

im Kontumazialverfahren, Richtigkeit der Quittung, ständnisses, ̃ Umstände anderweit an , wird.

des Anerkenntnisses oder

S. 8.

Die Anfechtung einer Rechtshandlung wird dadurch nicht aus⸗ geschlossen, daß derselben ein vollstreckbarer Vergleich oder ein anderer vollstreckbarer Titel (8. 7, Nr. 2) hinzugetreten ist. Viel⸗ mehr ist jeder einer anfechtbaren und für ungültig erklärten Rechts⸗ handlung hinzugetretene vollstreckbWare Titel, dem Gläubiger gegen⸗ e,, n, ohne daß es der besonderen Anfechtung desselben bedarf. t

a W Die Anfechtung ist unstatthaft, wenn die Rechtshandlung schon vor der Enistehung der Forderung des Gläubigers vorgenommen worden ist und es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt. 6 w Der Gläubiger verliert fein Anfechtungsrecht, wenn er von demselben nicht innerhalb des Zeitraums Gebrauch macht, in welchem ihm die Execution gegen den Schulvner überhaupt 6 Wenn der Gläubiger dem Schuldner Zahlungs rist bewilligt, und dies die Wirkung hat, daß die Frist verlängert wird, inner⸗ halb welcher die Execution zulässig ist, so wird dadurch nicht zu⸗ leich der Zeitraum n r innerhalb dessen der Gläubiger von einem Anfechtungsrechte Gebrauch machen kann. . 8 MJ

Die Bestimmungen wegen Anfechtung von Nechtshandlungen,

welche vorstehend in Ansehung des Schuldners ertheilt sind, gelten auch von dem Erben hinsichtlich der Rechtshandlungen, welche der⸗ selbe seit dem Ableben des Schuldners über den Nachlaß in Betreff dieses letzteren vorgenommen hat.

§. 12.

Der Gläubiger ist befugt, zu verlangen, daß dasjenige zurück⸗ gewährt wird, was durch die ungültige Rechtshandlung von dem Schuldner aus seinem Vermögen oder von dem Erben aus dem Nachlasse (6. 11) weggegeben oder veräußert worden ist.

Ebenso kann, wenn die erfolgte Befriedigung eines anderen Gläubigers des Schuldners der Anfechtung unterliegt, der anfech⸗ tende Gläubiger verlangen, daß der befriedigte Gläubiger das Em⸗ pfangene zurückgewährt.

Bildet eine freigebige Verfügung des Schuldners (8. 5 Nr. 2) den Gegenstand der Anfechtung, so kann das Rückforderungsrecht, wenn nicht der Fall des 8.7 Nr. 1 vorliegt, nur insoweit aus⸗

6 werben, als der Erwerber zur Zeit der Anfechtung noch im

esitz der durch die freigebige Verfügung erlangten Sache sich be⸗

findet oder durch den aus derselben gelösten Werth noch wirklich

reicher ist.

Das jenige, ist zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers zu verwenden. . 13.

Gegen Nückgewähr des Empfangenen (8. 12) muß dem Er⸗

werber seine etwanige Gegenleistung vollständig erstattet werden.

Wenn jedoch dem Erwerber bekannt war, daß ver Schuldner die Rechtshandlung nur zum Schein oder in der Absicht vorgenommen hat, die Gläubiger zu bevortheilen, so kann er sich wegen Erstat⸗ tung der Gegenleistung nur an den Schuldner halten.

Muß der Empfänger einer anfechtbaren Zahlung das Empfan⸗ ,. nm so tritt seine Forderung an den Schuldner wieder

eröffnet, so gehen die Rechte,

was in Folge der Anfechtung zurückgewährt wird,

z F. 14. Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klage, so hat der Gläu—

biger sogleich in der Klage seinen Antrag darauf zu richten, der 6 zu thun oder zu dulden für schuldig erkannt wen den soll.

§. 15.

Inwieweit der zur Rückgewähr Verpflichtete sich wegen For—

. derungen, welche ihm gegen den Schuldner zustehen, ebenfalls an das halten kann, was er zurll meinen Vorschriften über das Prioritäts-Ver

ckgewähren muß, ist nach den allge⸗ sten ahren in der Exeru— tionginstanz (Tit. 5 Abschnitt J der Konkurs⸗Ordnung) zu ent—

scheiden. §. 16.

Gegen einen dritten Besitzer der aus dem Vermögen des Schuld—= ners weggegebenen oder veräußerten Gegenstände, oder der von den

Schuldner bestellten Pfandrechte oder Hypotheken rechte findet dat

in Beziehung auf den Vorbesitzer zulässige Anfechtungs— und Rück

orderungsrecht statt:

1) wenn der dritte Besitzer zur Zeit seiner Erwerbung davon Kenntniß gehabt hat, vaß die Rechtshandlung des Schuldner nur zum Schein oder in der Absicht vorgenommen ist, die Gläubiger zu bevortheilen;

2) wenn der dritte Besitzer der Ehegatte des Schuldners oder ein naher Verwandter oder Verschwägerter (6. 5 Nr. 3) is, insofern derselbe nicht Thatsachen nachweist, aus welchen ju entnehmen ist, daß er zur Zeit seiner Erwerbung von den Umständen, welche das Recht zur Anfechtung und Rücsor⸗ derung gegen den Vorbesitzer begründen, keine Kenntniß g—

tz

hat;

3) wenn der dritte Besitzer die Sache durch eine freigebige Va— fügung erworben hat; jedoch unterliegt in diesem Falle m Rückforderungsrecht denselben Beschränlungen, welche für de Fall der Anfechtung einer freigebigen Verfügung des Schuh ners zu Gunsten des ersten Erwerbers festgesetzt sind (§. 12

Gegen Erben findet das in Beziehung auf den Exrblasser der selben begründete Anfechtungs- und Rückforderungsrecht ohne kr

vorstehenden Beschränkungen . §

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Anfechtunp bleiben die positiven Regein über die Wirkungen der Beweise außtr Anwendung. Der erkennende Richter hat, unter Erwägung aller vorliegenden Umstände und unter genauer Prüfung aller beigt= brachten Beweise, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der statt⸗ gehabten Berhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden, ob ein angetretener Beweis als geführt anzusehen sei oder nicht, oder ob es noch der Auferlegung eines nothwendigen Eides be⸗ dürfe. Insbesondere bleibt auch dem Ermessen des Richters vor— behalten, ob und welches Gewicht dabei auf die im §. une Nr. 5 erwähnten Quittungen, Anerkenntnisse und Zugeständnisse gelegt werden kann. Der Richter muß die Gründe, auf welchen seine Ueberzeugung beruht, in dem Urtheil vollständig anführen.

Jedoch behält es in Ansehung der Befugniß der Parteien zn

Eivdeszuschlebung, so wie in Ansehung der Wirkungen der gesche

henen oder verweigerten Ableistung zugeschobener Eide bei den

bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden. §. 18.

Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkmt welche der Gläubiger gus den gegenwärtigen Gesetze bereits erworben hat, auf die Gläubiger⸗

schaft über. §. 19. 55

26 gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Ottober 1865 in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkte sind alle entgegenstehenden Bestimmun⸗

gen aufgehoben, namentlich das Gesetz vom 26. April 1835 iber

Verträge zahlungsunfähiger Schuldner zum Nachtheil ihrer Gläu= biger (Gesetzsammlung S; 53).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instegel. Gegeben Charlotienburg, den 9. Mai 1865

.. S) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von ver Heydt, Simons. von Raum er, von Westphalen. von Bode lschwingh; Graf von Waldersee. 3 den Minister f 6. schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Conditor Carl! Müller zu Magdeburg ist unter dem

12. Juni 1866 ein Patent

ür die landwirth⸗

1063 auf einen Apparat zur i , von Kessel⸗Drag es in der durch Verbindung auf fünf Jahre g won lenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des Neuß

Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen

chen Staats ertheilt worden.

1 w

Justiz⸗Ministerium.

Der bisherige Kreisgerichts⸗Nath Bormann in Hattingen ist zum Rechtganwalt bei dem streisgerichte in Bochum, und zum Notar im Departement des Appellationsgerichts in Hamm, mit Anweisung seines Wohnsstzes in Hattingen ernannt worden, in welcher Stellung

er ben Titel als Justizrath zu führen hat.

M inisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Die Berufung des Predigt⸗ und Schulamts Kandidaten Augnst Friede zum Kollegen an dem Magdalenen« Gymnasium zu Breslau;

Die des ersten Lehrers am Kadetten-Corps zu Kulm, Dr. Aughst Julius Märkel zum Prorektor am Gymnasium zu Königsberg i. d. N.; so wie

Die des ordentlichen Lehrers an der Realschule zu Perleberg Ern an il öh me, Gen zu Stettin; und

Die des Elementarlehrers Johann Friedrich Donadt zum Lehrer an der Realschule zu Nordhaufen ist genehmigt; ferner

Der Thierarzt erster Klasse C. J. Jost zum Kreis⸗Thierarzt für die Kreise Aschersleben und Calbe ernannt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der Kaiserlich französische Staats- und Marine⸗Minister, Marquis Rocea de Molins,

von Paris. Se. Excellenz der Fürstlich schwarzburg-rudolstädtische Staats—⸗ Minister, von Bertrab, von Rudvdolstadt.

Summarische Uebersicht der im Sommer⸗Semester

1855 auf der Königlichen Rheinischen Friedrich⸗

Vilhelm s-Universität zu Bonn anwesenden im⸗ matrikulirten Studirenden.

Von Michaelis 1854 bis Ostern 1855 sind gewesen Davon sind abgegangen «6 Es sind demnach geblieben...... Seit Anfertigung der Uebersicht des vorigen Semesters hinzu⸗ 1 . Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher. Die evangelisch⸗ theologische Fa⸗ , T. 16 kultaät zählt.... . Ausländer

Die katholisch⸗ theologische Fa⸗ an 192 mt , ,,, Ausländer

ö. suristtsche dq 368 er 236 o waele ga run fare.

die medliinische zatultt zahlt dmlstesr, e.

die philosobhische Fatultat zahlt ill e, n.,

191

Gleiche Summe 809 Unter den Studirenden der philosophischen Fakultät befinden sich neun Inländer, welche . §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 immatrikulirt wurden. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die Uniber⸗ . sitEt als zum Hören der Verlesungen berechtigte Hospitanten 22

Summe 822

H

Nichtamtliches. Preußen, Aus Tilsit vom 11. Junt schreibt man der „Pr. C.“: „Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich

*

Richard Theodor Röttger, zum Collaborator an der

neten von No

geleitet.

Wilhelm traf mit Gefolge und in Begleitung des Ober⸗ Prästdenten der Provinz Preußen gestern Abend um 9 Uhr hler ein. Zahlreiche Hhrunhse len in den an der Chaussee belegenen ländlichen Ortschaften gaben schon die Freude der Bevölkerung kund, ein Mitglied des allverehrten Königehauses begrüßen zu konnen. In der Nähe der Start Tilsit aber und in dieser selbst war das Zusammenströmen der Einwohner so bedeu⸗ tend, daß Se. Königliche Hoheit sich genöthigt sah, nur im Schritt fahren zu lassen. An der am Eingange unserer Stadt erbauten großen Ehrenpforte hatten sich der Ma . und die Stadtverord⸗ neten zur Begrüßung des Prinzen a nr. und die Schützen⸗ ilde bildete Spaller. Vor dem Absteige⸗ Ort hatten sich die

pitzen der Militair⸗ und Civil ⸗Behörden eingefunden, welche bald darauf Sr. Königlichen Hoheit vorgestellt zu werden die Ehre hatten. Heute um 10 Uhr reiste Se. Königliche Hoheit von hier wieder ab, um sich zunächst über Ragnit nach Gumbinnen zu begeben. Seit acht Tagen haben wir auch hier eine Hitze, wie man ö. sonst nur im Juli und August zu erwarten gewöhnt ist. Das Thermometer zeigte an einem Tage noch gegen Abend und im Schatten 23 Grad.

Myslowitz, 12. Juni. Nachdem hereits am 10ten der Feld⸗ zeugmeister Baron v. Heß mit großem Gefolge, von Wien kom⸗ mend, unsern Ort passirte, langte jetzt der Generalstab Sr. Ma⸗ jestät des Kaisers in einem Separat-Zuge an, dem der Kaiser selbst morgen folgen soll. Se. Majestät wollen, wie man hier wissen, will, gleich bei Erreichung des österreichischen Gebiets die erste Revue über die Grenz⸗-Truppen abhalten und dann die Reise nach Krakau und weiter ins große Lager fortsetzen. (Bresl. Ztg.)

Marienburg, 49. Juni. Leider traf gestern hier die tele⸗ graphische Nachricht ein, daß die Weichsel bei Warschau glötzlich um 9 Fuß gestiegen sei, wodurch neue Gefahren für unser Werder zu befürchten. Um so mehr bot man nun alle Kräfte auf, um den Fangdamm bei Klossowo zu verstärken, und des Durchbruchs bei Montau endlich Herr zu werden. Man hoffte, Letzteres noch heute Abend möglich machen zu können. (Elb. Anz.)

Aachen, 12. Juni. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Prinz ven Preußen gestern von Jülich hier eingetroffen war, fand heute Morgen in dem Raume der Kaserne die Besichtigung der hier garnisonirenden Linie, so wie unseres Landwehr-Bataillons statt. Gegen Mittag hat Se. Königl. Hoheit unsere Stadt wieder verlassen, um die Inspectionsreise fortzusetzen. (A. 3.)

Sachsen. Dresden, 13. Juni. Die Zweite Kammer hat in ihrer gestrigen Sitzung die Berathung der von dem Abgeord⸗

66 ⸗Drzebiecki gestellten vier Anträge auf gesetzliche Maßnahmen gegen fortschreitende Uebervölkerung und . und körperliche Verkümmerung der Bewohner einzelner Landestheile be⸗ gonnen. Es wurde beschlossen, den ersten dieser Anträge: das

Heirathen der männlichen Bevölkerung vor dem zurückgelegten

24sten Lebensjahre zu verbieten, der Staatsregierung zur Er⸗ wägung zu übergeben, dagegen den zweiten Antrag: die Klage⸗

berechtigung des weiblichen Theiles auf die Vaterschaft aufzuheben,

auf sich beruhen zu lassen. (Dr. J.)

A2Sürttemberg. Stuttgart, 12. Juni. Ihre Königl. Hoheiten der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin sind von St. Petersburg gestern Abend in erwünschtem Wohlsein hier angekommen. Höchstdieselben wurden von Sr. Majestät dem Könige in Bruchsal erwartet und mittelst Extrabahnzuges hierher (St. A. f. W.)

Oesterreich. Wien, 12. Juni. Den in Galizien ꝛc. sta⸗

tionirten kaiserlichen Truppen, heißt es im heutigen Abendblatt der

„W. Z.“, wird eine unschätzbare Anerkennung für den unübertreff—

lichen Geist treuer Ergebenheit und Ausdauer zu Theil werden, mit

dem ste die vielfachen Prüfungen eines langen, von harten Krank— heiten begleiteten Winters in unerschütterlicher Mannszucht ertrugen.

Wie wir vernehmen, gedenken Se. Majestät Sich heut Abend nach

Galizien ꝛc. (über Krakau) zu begeben und die Truppen in ihren Stationen einzeln Allerhöchsiselbst zu besichtigen. Der Zweck der Allerhöchsten Reise dürfte eine Abwesenheir Sr. Majestät von über

vier Wochen in Anspruch nehmen.

Schweiz. Bern, 11. Juni. Die Depots für die groß⸗

britannische Schweizerlegion in Evian, Jougne, Blamont und Hü⸗ ningen find nun in voller Thätigkeit. dagegen eine Werbstation Aus dem Westen der Schweiz finden sich besonders zahlreich die Rekruten ein. Die Ernennung des Obersten Bundi zum Brigadier

Die badische Reglerung hat auf badischem Gebiet nicht gestattet.

ist ein großer Verlust für die eidgenössische Armee.

Aus Schletlstadt wird berichtet, daß am 7. d. M., Abends 4 Uhr, der erste Transport anglo-schweizerischer Legionairs, 253 Mann stark, mit einem Extra⸗Eisenbahnzug über Paris und Boulogne nach Dover abgegangen ist. Am folgenden Tag rückten wieder 90 Rekruten ein, am 9ien folgten 38, so daß am Montag

den 11ten ein zweiter Transport von cirka 150 Mann dem ersten

nachrücken wird. (Fr. P. 3.

Großbritannien und Irland. Die „H. B. H.“ in

ihrer Beilage vom 13. Juni erklärt sich für ermächtigt, nachfolgende