1855 / 141 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

r 9 na n; ö . negli 2 des . 37 . wenn deren 2 resp. Eröffnung fil

her Aussi t steht, und zur Durchführ der . Entschädigungs⸗Gelder ein bestimmter ö und inwieweit das letztere e , der auf Plane der Fall, ist daher stets besonders zu erörtern

von Bebauunge⸗ gnen ist zuvörderst ein In, . alle einzelnen

aruf befindlichen Gebäuden unt

auf dem Plane selbst nicht aus⸗

führbar, j ummern zu versehen und es ist nach deren R lge ein besonderes Verzeichniß der Besitzer beizufügen, welches von der Polizeibehorde als richtig zu bescheinigen ist. . em ist ein Nivellements⸗Plan, nach welchem die Entwässerung der Grund⸗ stäcke und Straßen 26. erfolgen soll, zur Prüfung der Ausführbarkeit des

Bebauungs⸗Planes nothwendig und darf niemals fehlen. Der Maßstab zu den Situations- und Nivellements⸗Plänen mu

do davo deren Be

mindestens ., der natürlichen Größe (20 n, ,. einem Dezimal.

Zoll) betragen. Bei einem größeren Situations-Plane ist derselbe in mehrere Sectiönen zu theilen, in diesem Falle aber auch ein Uebersichts⸗ Plan im Maßstabe von 100 Ruthen gleich einem Dezimal⸗Zoll oder 66 der natürlichen Größe auszuarbeiten, auf welchem die Sitüations⸗Grän⸗ zen angedeutet und die Sectionen numerirt werden müssen.

6 n den Situgtions-Plan sind die Fluchtlinten der Straßen und Plätze mit rothen Linien elnzutragen, wo Borgärten angenommen find, ist die Richtung ihrer Einfriedigung mit rothpunktirten Äinnien an⸗ zudeuten. Die zur Entwässerung bestimmten Rinnsteine ober Kanale sind mit blaupunktirten Linien anzugeben; dabei ist die Richtung des Gefäßles mit Pfeilen zu bezeichnen. In dem Situations⸗Plane ist an den Schneide⸗ punkien der Straßen die Höhenlage des künftigen Steinpflasters gegen einen, im Nivellement angenommenen festen Punkt (Pegel) in blauer Farbe zu vermerken. ; 8 .

Aus dem Situgtions⸗-Plane ober aus einer beizufügenden besonderen i n müssen die Umgebungen, so weit solche bei Beurtheilung der lf und ö des Entwurfes erforderlich sind, nament⸗

ch die vorhandenen Sta * der der Gewässer, die Lage der Eisenbahnhoͤfe, . Häfen, Schiffswerfte, der vorhandenen Chausseen und ähnlicher, für den Verkehr wichtiger Anlagen, ersichtlich sein.

§. 4. Bei Festsetzung der Breite der Straßen ist der gegenwärtige Verkehr und dessen vorxaussichtliche Erweiterung sorgfaͤltig zu berücksichti⸗ gen, mindestens eine Breite von 3 Ruthen anzuordnen. Die Steigung der, Straßen ist für die laufende Nuthe mindestens auf einen Zoll und

oͤchstens auf 8 Zoll anzĩunehmen. Sofern die . Verhaltnisse bweichungen unerläßlich machen sollten, ist dies i

Berichte vollständig zu begründen. Im Situations⸗Plane sind zugleich die für öffentliche Brunnen bestimmten Stellen anzugeben.

5. Bei Aufstellung des Plans ist auf das künftige Bedürfniß und der Gemeinde⸗Vertretung (Stadt⸗ oder Gemeinde⸗Verordneten) be⸗

von die rene, öffentlichen Schulen, Kirchen und Gerichtsgebäuden

die gebührende Rücksicht zu nehmen, da in Ermangelung einer solchen söändig zu vertreten und verbindende Erklärungen abzugeben. Bei der

Fürsorge später unverhältnißmäßige Opfer erheischt werden.

2 8 6. Betrifft der ee f, eine Festung, so bedarf es überall des Indessen ist auch, wenn Chausseen, Eisenbahnen oder Bahnhöfe in denselben fallen, oder in

invernehmens mit der Fortifications⸗Behörde.

der Nähe befindlich sind, die Erklärung des Kreis⸗Bau⸗Beamten, resp.

der Eisenbahn⸗Directionen und der Eisenbahn⸗Kommissariate

einzuholen, damit die diesfälligen Interessen nicht unbeachtet bleiben. s. J.. Vei Aufstellung des Planes haben die Polizei⸗ und Kem— munal⸗Behörden gleichmäßig mitzuwirken. Der ausführenden staädtischen

Behörde (Magistrat, Gemeinde⸗Vorstand 2c.) bleibt überlgssen, sich über (Stadt⸗ oder Gemeinde⸗

den Bauplan mit der Gemeinde⸗Vertretung Verordneten 26.) zu verständigen. Wo eine besondere Polizei⸗Verwaltung besteht, hat die ausführende städtische Behörde sich mit Ersterer über die Aufstellung des Planes zu verständigen. J

die Entscheidung der Regierung eingeholt werden.

Der Regierung steht es zu, die Aufstellung des Bebauungs⸗Planes' der Polizei⸗Verwaltung zu übertragen, sofern fie dies aus besonderen Alsdann ist von der , ö . en Behörde zu ommuniziren und bei abweichenden Ansichten die Enischüidung der Re⸗

. lanes, als fu die weiteren Verhandlungen Über die, hinsichtlich des aufgestellten age , . ern. tegierung, Kommissarien der städtischen Behörden und der Polizes⸗Verwaltung, wo eine solche getrennt

Umständen für nothwendig erachtet. waltung in gleicher Weise mit der ausführenden städtischen

ierung nachzusuchen.

Sowohl für die Vorbereitung des P

Planes erhobenen Einwendungen und in gen sind, nach näherer Anordnung der

36 * ernennen. S. Der auf diese Weise vorbereitete Bebauungs-⸗-Plan ist sodann nebst den schriftlichen Erläuterungen im Amtslokal a ne, ss. 83 . mindestens acht Tage lang auszulegen, und soie dies geschehen, in 8 für ,,, Verordnungen voörgeschriebenen Art mit der ÄAuf— ii 4 oͤffentlich bekannt zu machen, ö Einwendungen dagegen bin⸗ ö öchen, kom Tage der Bekanntmachung ab gerechnet, schriftlich 2 che, gg ne rn, wobei nach Besinden die, init Auf— un e e [ 1 1 1 5 2 e. . 969 . 1 Beamten nebst den dazu be S. . Ueber die erhobenen Wibersprüche ist Zuzi Anes geprüften Baumeisters und , 86 . st und der hierzu ernannten K 1 * 1 Abänderung des Planes allseitiges Einberständni so ist dlese in dem Plane nachzutragen und solcher 7. .

allen Verhandlungen vonuleaen neben gh. erung dungen Juglerh ö . en, übrr die unerlebigt gebliebenen Einwen⸗ 13 ,. * 3.

arien

1094 d nes im 1 einen und aber die verblsebenen Einwaen n n durch 2 6 . , spe⸗

Erläuterungs⸗

der Brandstätten die

! ; z t Ist eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen, so muß uͤber die obwaltenden Meinungsverschiedenheiten

f über die Zweckhchigteit und Julgfftgteit

nebst sämmtlichen Unterlagen zur Erwirkun . en und

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. sp zur Ausführung erforderlichen Etpropriationg. Aꝛechte 2 gens wie den obigen Bestim—

mu ; n gutachtliche Aeußerung auf die

latkons recht , e.,

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der Straßen und Plätze durch einen vereidelen Feldmesser vor renn Von den festgestellten Bebanungsplänen sind Je nach dem edürfnij

ein bis zwei Kopien zu fertigen und den betreffenden Behörden nd

re e r g , i n.

SF. 12. Die Kosten der Bearbeitung solcher Stadt⸗Bebauungs haben nach §. 3 des Gesetzes bom 11. März 1850 die Hen f

tragen.

le. I. Retablissements⸗Plaä we.

S. 43. Bei Jerstötungen einzelner ober mehrerer Stadttheile burc Feuer ist von der Regierung jedergeit sofort in Erwägung zu ziehen, ob ünd inwieweit zur Verbesserung des Verkehrs und ber euersicheiheit Veränderungen in der Breite oder Richtung der vom Brande betroffenen Straßen und Plätze ꝛc. ꝛc. erforderlich und ausführbar sind.

Durch einen don der Regierung unverzüglich zu ki zenden stom⸗ missarius unter Mitwirkung des Krels⸗Baubeamten sind n, mit der städtischen ausführenden Behörde und, wo eine befondere Poligei⸗Ver⸗ waltung besteht, zugleich mit dieser an Ort und Stelle auf Grund wor— handener in oder anzufertigender vorläufiger Zeichnungen bon den . ommenden Stadttheilen die erforderlichen Erdrkerungen an—

Hierbei ist die Bestimmung des §. 5 zu beachten.

§. 14. Zur Beschleunigung der . ist dahin zu witten,

daß seitens der städtischen Behörden eine Deputation aus Mitgliedern

der ausführenden städtischen Behörde (Magistrat, Gemeinde⸗Vorstand z.) stehend, mit der Ermächtigung ernannt werde, die Kommune hierbei boll—

Wahl ist möglichst dahin zu sehen, daß die Mitglieder der Deputation bei dem Brande und den vorzunehmenden 2 persoͤnlich nicht betheiligt seien. Den städtischen Behörden bleibt überlassen, sich mit der Deputation fortdauernd in Verbindung zu erhalten, und ihr die erfor— derliche n, . zu ertheilen. ;

§. 15. Von der Polizei⸗Behörde ist durch schleuniges Aufräumen Freilegung der Fluchtlinien der Straßen und Plähze, wie der Gränzen und Scheidelinien der einzelnen Grundstücke zu bewirken. Sind keine genauen und genügenden, von einem dazu befähigten Sach—⸗ verständigen gefertigten Sstuattonspläne vorhanden, so muß die Vermessung und Aufnahme aller Stadttheile, in Betreff deren bauliche Veraͤnderun— gen in Frage kommen, durch einen vereideten Feldmesser erfolgen.

Die vom Brande betroffenen und die davon verschont gebliebenen Gebäude sind durch Verschiedenheit der Farben darin kenntlich zu machen.

„Der Plan muß, soweit nicht andere vorhandene Pläne zur Ergän— zung dienen, auch die übrigen Stadttheile, wenigstens in Umrissen, ent— halten, deren Lage bei den für den Wiederaufbau anzuordnenden Ver— änderungen maßgebend ist, namentlich die Thore, Chausseezüge, Bahnhoͤfe, Marktplätze, Kirchen u. s. w. Desgleichen ist ein Nivellementsplan auf— zustellen. ür die Situgtions- und Nivellements⸗-Pläne sind die unter 1, 2, 3 ertheiften Vorschriften zu berücksichtigen. ;

§. 16. Werden bei den örtlichen Verhandlungen (9§. 13, 14) Ab⸗ änderungen der Fluchtlinien von Straßen oder Plätzen beschlossen, s sind die dadurch bedingten Veränderungen des Besitzstandes der einzelnen davon betroffenen Grundstücke mit in Betracht zu ziehen. Bei der Ver— tauschung von Grundstücken, beim Ab- und Herausbau einzelner Gebäude ist unter Berücksichtigung des Baugrundes auf den möglichsten Anschluß an die betreffenden Staditheile Bedacht zu nehmen. Den vorläufig gefaßten Beschlüssen entsprechend sind alle vorgedachten projektirten Veranderungen vermitteist blauer Linien vollständig in den Situations⸗-Plan einzutragen.

F. 17. Bei der Veschlußnahme über die vorsunehmenden Verände- rungen können die dadurch der Kommune erwachsenden Aufwendungen nicht unberüchichtigt bleiben. Neben dem Beduürfuiß baulicher Verbesse, rungen des seitherigen m. sind daher die Mitzgl der Gemeinde in Erwägung zu ziehen. Die vorzunehmenden Veränderungen sind, so weit darüber ein zie ge Einverstandniß . vorhanden, behufs Entscheiw dung ber Königlichen Negierung nach Maßgabe ihrer polizeilich mehreren

oder minderen Dringlichkeit zu klasfifiziren.

Kommen berschledenartige Veränderungen, z. B. Über die Verlegung einzelner Straßen oder deren Verlängerung in orschlen⸗ bon denen nur die eine oder andere ausführbar ist, 3 daß hierüber eine Einigung zu erzielen, se sind die verschiedenen Projekte in dem Situationsplane

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u und die für dieselhen enden Gründe behufs af, bin 164 gon l Regierung l h a , aufgu⸗ (. 48. eichzeitig ist mit allen Eigenthümern der von den projek— irt er, , , Grundstücke zu verhandeln, * 66.

deren u mung zu erlangen, oder die Bedingungen en,, . sen sie ihre Einwilligung ug * gu fun

. wollen; der wei jede Zustimmung, so sind die Gründe des Wider⸗

z , zu sehen, d * ch d ubigern. Uebera ahin zu sehen, daß mit den, nach den beste⸗

6 eh en Vorschriften ehe g legitimirten Eigenthümern 6g

läubigern oder deren legitimirten Bevollmächtigten verhandelt und

etwaigen, . obwaltenden Mängeln auf dem kürzesten Wege schleünig

bgeholfen werde. r J J

; 39 ig. Die projeltirten Veränderungen sind den Plänen gemäß ab

justecken und ein enisprechendes Ein heilun Register zu fertigen; für

sedes Grunbdstück ist eine Werthsberechnung über Ju- und Abgang nach bem Gutachten Sachverständiger aufjustellen und in das Register ein⸗

lutragen;

J. 20. Um sicher zu stellAen, daß kein Betheiligter übergangen werde, ist ö von e rf, 13) vorbeha ch der Entscheidung der stöniglichen Regierung aufgestellte Plan in gleicher Weise, wie . , borgẽschrieben, mit einer Frist von 8 Tagen für die zu erhebenden Ein⸗ wendungen zu Jedermanns Einsicht auszulegen. ,

ü * haben die Verhandlungen ihren Fortgang zu nehmen, so daß ein Aufenthalt dadurch nicht entsteht. .

§. 21. Die abgeschlossenen Verhandlungen nebst den Plänen find hierauf der Regierung zu überreichen, welche durch einen, mit ründen f Beschluß den Retablissements⸗ Entwurf feststellt und den

af r . pi ten gf en

Bethelligten mit bem Bedeuten erbffnen läßt, daß etwanige Rekurs⸗ Beschwerden Behufs Entscheidung durch das Ministerium binnen 10 Tagen bei der Ortspolizei⸗Behörde anzubringen find. .

Alsdann sind die vollständigen Verhandlungen und Pläne zur Be⸗ schlußnahme über den Netablissements⸗Plan und die dagegen erhobenen Einwendungen nach Ablauf der Frist von der Königlichen Regierung mit, ihrer gutachtlichen Aeußerung einzureichen.

a5. 2. Bie ern en ist nur in dem Falle anzupsenden, wenn

ein ünbedingter Widerspruch erhoben oder für Ueberlassung des zur Durchführung des Planes nöthigen Grund und Bodens ein gegen die Schäßung der ae mi s ganz unverhältnißmäßig zu erachten⸗ der Preis gefordert wird. Soweit sich dies, wie bei den Retablissements⸗ Plänen in der Regel der Fall sein wird, bereits bei den Verhandlungen über Feststellung der vorzunehmenden baulichen Veränderungen hin- reichend i, ,, . ist der Antrag auf Beilegung des Expropria⸗ tionsrechts zur Beschleünigung der Sache mit dem Berichte über die gegen die Entscheidung der Regierung erhobenen Beschwerden zu verbinden, da⸗ nit unter Beruͤcksichtigung der leßztern ohne Weiteren Verzug die landes⸗ herrliche Bestimmung eingeholt werde, .

5§. 23. Das vorbezeichnete Verfahren ist auch bei Retablissements anzuwenden, welche etwa in Folge größerer Beschädigungen durch Wasser⸗ luthen nothwendig werden möchten. ; ]

F. 24. Die Kosten für die Bearbeitung der Retablissements ⸗Pläne hat die betreffende Kommune aufzubringen.

Berlin, den 12. Mai 1855.

Der Minister für Handel,. Gewerbe und offentliche Arbeiten. von der Heydt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. ;

Der Nreis zhysikus Dr. Karuth zu Lauhan, Regierungs⸗Be⸗ a. n in den Kreis Sorau, Regierungs⸗Bezlrks Frank⸗ urt, verfetzt worden. =

1 Bek an ntm ach un g.

Die nöthigen Vorbereitungen zur Uebersiedelung der bisher in den Räumen, der Kunstkammer auf dem Königlichen Schlosse bewahrten Gegenstände in die entsprechenden Säle des neuen Museen- Gebäudes gestatten nicht, jene Räume dem Besuche ferner offen zu erhalten. Die Königliche Kunstkammer wird mit dem zusten d. M. geschlossen werden. .

Berlin, den 48. Juni 18655.

Der General- Dlrektor der Königlichen Museen. von Olfers.

Finanz Ministeri um. HSaupt⸗Verwaltung der Staats schulden. Bekannt mach un g. vom 45. Juni 4855 betreffend die Vernichtung der im Jahre 1853 durch die

Tilgung sfgnds eingel ssten Stantsschulden - Dokum ente.

WMnctham vie- Meg unnen et Staa schthenz z ltgunghhsse fun

, , , n

ente, :

n . taatsschuldscheine vom Jahre 1842 ö 383 2 schu , e. 2) 22,51 - Schuldverschrelbun⸗·⸗⸗ e, .

ö . der ö en 1 6h voi ahre 3) 627 Sul baer schreibun⸗ , . Som Jahre 1850 bet. 946 - Schuldverschrelbun⸗

en der Anleihe vom

ö. jre 1852 äber. . 216 - kurmär sche Schuld⸗ ver schrelbungen über neumärksche Schuld⸗ verschreiungen über Kammet =- Fredit=

ü.

Schuldverschreibun⸗ gen über einzelne auf den Regierungs⸗ Bezirken fine. Tan des. und DPo⸗ mainen⸗ Schulden über * 23 2 jusammen 28, 927 Stüc nber Ds Frhr. ISgr. 7Ff. deren Littern, Numinern und Beträge durch unsere Bekanntmachung vom 18. Mai v. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht sind, heute durch Kommissarien der Staatsschulden⸗Kommission und unseres Kollegiums durch Feuer vernichtet worden. Dies wird in Gemäßheit des 8. 174 des Gesetzes vom 24. Fe⸗ bruar 1850 (Gesetz Sammlung Seite 57) hierdurch angezeigt.

Berlin, den 15. Juni 1855.

Haupt Verwaltung der Staats schulden. Rolcke. Gamet. Nobiling.

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Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Hugo von Hohenlohe⸗-Gehring en, von Slawentzitt.

Se. Burchlaucht der Prinz Christian zu Schleswig⸗ Hol stein⸗Sondertzurg⸗ Aug u sten buß g, von Breslau.

Abgereist: Se. Excellenz der Fürstlich schwarzburg⸗ rudol⸗ städtische Staatsminister, vo n Bertrab, nach Rudolstadt.

Berlin, 49. Juni. Se, Masestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem persönlichen Adjutanten des Prinzen von Preußen Königliche Hoheit, Rittmeister Grafen von der Goltz, la suite des Garde ⸗Kürassier ⸗Regiments, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm ver= liehenen Commandeur⸗ Kreuzes vom Orpen der Eichen Krone zu

ertheilen.

R icht am tli ches.

Preußen. Berlin, 19. Juni. Ihre Maj stůt die Königin trafen gestern Vormittag nebst Ihren Königlichen Hohei⸗ ten , der Niederlande und Höchst⸗ deren Prlnzessin Tochter Marte von Potsdam hier ein und nahmen die Blumenausstellung lin Odeum in Augenschkin. ö Maje tat die Königin beehrten hierauf die Loutsenstiftung mit Allerhöchst. Ihrer Gegenwart und statteten dann noch Ihrer Königlichen Hoheit ö levrich von He ssen einen Besuch ab. um 2 Uhr kehrten hie, ngen. und Höchsten Hertschaften hach

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Sgzleß Sans one Murk