1855 / 143 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Beamten, dollständige Einsicht der Bücher, Rechnungen, Akten u. s. w. zu nehmen hat. ;. 89

Die Kosten diefes Vertrages mit Ausschluß des Stempels, welcher

außer Ansatz bleibt, übernimmt * .

Seitens der Direction der Westfälischen Eisenbahn wird die Aller⸗ hoͤchste Genehmigung zu diesem Vertrage vorbehalten. . Die Gesellschaft bleibt an diesen Vertrag gebunden, wenn diese Ge⸗ nehmigung bis zum 2. Juni 1855 erfolg Paderborn, * * Januar 1855. ünster, 83 Januar 1855. )

Königliche Direction Die Direction der Westfälischen Eisenbahn. der Münster⸗Hammer Eisenbahn⸗ gez. Henz. Dittmer. Gesellschaft. gez. S Olfers. Offenberg. Gerbaulet. Mayer. Filbry.

Allerhäöchster Erlaß vom 7. Mai 1855 betreffend

die Verwaltung der Münster-Hammer Eisenbahn

durch die Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn.

Nachdem die Münster⸗-Hammer Eisenbahn⸗Gesellschaft durch den Vertrag vom 12. Janugr 1855 ihr gesammtes Besitz⸗ thum nebst allen Rechten und Pflichten vom 1. Januar d. J. ab an den Staat zum vollen Eigenthum abgetreten hat und in Gemäß⸗ heit des in den General⸗Versammlungen vom 2. Dezember 1863

und 10. Oktober 1854 für diesen Fall gefaßten, von mir genehmigten

Beschlusses die Auflösung der Gesellschaft erfolgt ist, ermächtige Ich Sie, die Verwaltung und den Betrieb der Münster⸗Hammer Cisen⸗ bahn, welche hinfort als ein integrirender Theil der Westfälischen Eisenbahn auzusehen ist, der Direction der letzteren zu übertragen. Zugleich genehmige Ich, daß der Sitz der Direction der West⸗ fälischen Eisenbahn von Paderborn nach Münster verlegt werde. . Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 7. Mai 1855.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Wasserbau⸗-Inspettor Arendt zu Coblenz ist in gleicher Eigenschaft nach Düsseldorf versetzt und dem Königlichen Wasser—Baumeister Hipp zu Coblenz die dortige Wasserbau⸗In⸗ spektorstelle, unter gleichzeitiger Ernennung desselben zum König⸗ lichen Wasserbau⸗Inspektor, verliehen; ferner

Der Kreisrichter zu Beuthen G. O. Ficinus zum Justi— tiarius des Bergamts zu Tarnowitz; so wie .

Der Dirigent der Gewerbeschule in Crefeld, Dr. Nau ck, zum Bewerbe Schul Direktor und die Lehrer an derselben Rin! Dr. Beyssel und Hilbig zu ordentlichen Gewerbe⸗Schullehrern ernannt worden. ;

Cirkular⸗Verfügung vom 13. Juni 1855 be treffend das Verbot der Anwendung sogenannter oberschaaliger Tafelwaagen im Verkehr.

Gesetz vom 24. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 180 S. 1279).

Die unter der Benennung oberschaallger Tafelwa neueren Zeit hin und ö in . n nc g r tungen gehören weder zu den gewöhnlichen gleicharmigen 3 lenwaggen, noch überhgupt zu den im S. 2 des Gesetzes vom * Mai 1853 bezeichneten Wiegevorrichtungen, deren Stempelung h r zulässig ist. Auch 2 nach den dieserhalb stattgefundenen kechni⸗ 96 n, . keine Veranlassung, derartige Waagen auf Grund . 56 ö. ahn Gefetzes ausnahmsweise zur Stempelung zuzu⸗ assen, da das ihrer Anordnung zum Grunde liegende Prinzip in sofern fehlerhaft ist, als bei ihnen Per Schwerpunkt des Gewichts und

des zu wiegenden Körpers oberhalb des Unterstützungspunktes die onstruction derselben auch sonst nicht geeignet . . einer fortdauernden Richtigkeit zu geben. Es ist deshalb d; Stempelung der s. g. oberschaaligen afelwaagen, und daher 12 , im Verkehre unstatthaft. az iernach sind die Eichungsbehörden mit Anweisung zu ver Bad Oeynhausen, den 13. Juni 1855. uns in verscha

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An ämmtliche Königliche Regierungen, (mit usnahme derjenigen in Sigmgringen) 1 Königliche Polizei⸗Präsidium zu erlin.

Das 253ste und 24ste Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welche heute ausgegeben werden, enthalten unter Nr. 1232. das Statut für die Meliorationsgenossenschaft des Alf. 1 Kreis Wittlich. om 30. April 1855 unter ; „4233. das Statut des Verbandes zur Regulirung des Cremißz⸗ Baches. Vom 30. April 1855; unter »A4234. den Allerhöchsten Erlaß vom 36. April 1855, betref⸗ fend die Verlängerung des Tarifs zur Erhebung des Hafen und Brücken-Alufzugsgeldes in Stettin; unter » A235. das Statut des Döbern ⸗Riebinger Deichverbandez. Vom 7. Mai 1865; und unter »A4236. den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Mai 18556, betreffend die Verleihung der fiskalischen Borrechte für den Ban und die Unterhaltung einer Chaussee von Winschel— burg nach Scharfeneck zum Anschluß an die Neurode— Braunauer Kunststraße. Berlin, den 22. Juni 1855. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

M iniste rium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Kal zu Wipperfürth ist zum Kreis⸗Physikus des Kreises Wipperfürth, Regierungs-⸗-Bezirk Coöln, ernannt; und

Dem Oberlehrer an der Friedrich⸗Wilhelms⸗-Schule zu Stettin,

Dr. August Hugo Emsmann, das Prädikat eines Professors

beigelegt worden.

Ministerium des Innern.

Cirkular⸗Verfügung vom 27. Dezember 1854 betreffend das Verfahren bei der Aushebung der Ersatzmannschaften.

In Folge des General-Berichts der mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre bom 22. Juli (. für die Rheinprobinz niedergefetzzt gewesenen außerordentlichen Superrevisions-Kommission haben wfr uns veranlaßt gesehen, über den Betrieb des Aushebungsgeschäfts an die oberen Pro— binzial⸗ Behörden der genannten Provinz folgende Bestimmungen zu er— lassen, die wir dem Königlichen General⸗Köommando und dem Königlichen Ober ⸗Präsidium zur gefälligen Nachachtung und gleichmäßigen weiteren J so weit darnach nicht schon bisher verfahren worden ist, in den dort eitigen n ergebenst mittheilen. (.

) Dem Sinne bes 8. 21. der Instruction vom 13. April 1825 (Annal. S. 494) nach dürfen die Kreis -Ersatz⸗Kommissionen nur solche Leute definitiv ausmustern, welche auch unentkleidet durch ihre augen⸗ fällige Verunstaltung den Beweis liefern, daß sie weder zur Zeit der Musterung brauchbar sind, noch es jemals werden können. Wenn, wie die Superrevisions-Kommisfion berichtet und wie aus den vorliegenden Listen ersichtlich ist, viele Leute auf Grund dieses Paragraphen ausge— mustert worden sind, welche bei ihrer ersten Gestellung im 20sten Lebens— jahre nur in ihrer Körperentwickelung zurückgeblieben waren, so ist damit die in jenem Paragraphen enthaltene Befugniß durch die Kreis-Ersatzä Kommissionen in einem nicht zu rechtfertigenden Umfange in Anwendung gebracht worden. f 2) Die Designirung eines . , zur Armee⸗Neserve darf in Zukunft eben so wie die Verweisung zur allgemeinen Ersatz-Reserve erst im dritten Konkurrenzjahre desselben erfolgen.

3) Es ist mit Strenge darauf zu halten, baß jeder Heerespflichtige, der eine Vorladung zur Gestellung bor die Ersaßß Behörden erhält, sich pünktlich zu der ihm bezeichneten Stunde im Geschäfts- Lokal einfindet. Wenn auch die resp. Civil-Behörden berpflichtet find, die Vorladungen

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oder Beorderungen der Heerespflichtigen zu veranlassen, so find die beim Erfat Heschãft konkurrtrenden Militair⸗Behörden doch nicht minder be⸗ t wie verpflichtet, in den Geschäfts⸗Lokalen selbst für die Aufrecht⸗ aitung der zum ungestörten Betrieb des Geschäfts e , n. 6 ür Rangi⸗ rung derselben nach den Listen zu sorgen, damit die Vorstellung der Er⸗ sa cht en bei ihrem namentlichen Aufruf ohne Zeitverlust und we⸗ i Cilerbrech nnz erfolgen kann.

4) Die Anwendung der bei der Musterung und der Aushebung im

dortigen Geschäftsbereich bisher gebräuchlichen Zettel, behufs Eintragung des aͤrztlichen Befundes, muß in Zukunft durchaus vermieden werden, weil sie bei späteren Recherchen nicht nur keinen Anhalt gewähren, son⸗ dern bielseitig Veranlassung sowohl zu absichtlichen wie absichtslosen Ver⸗ wechselungen geben. Statt das Urtheil des Arztes in solche einzelne Zettel einzutragen, sind bei der Musterung durch die Kreis⸗Ersatz⸗Kom⸗ missionen während des Geschäfts besondere Listen anzulegen, in welche der Vor⸗ und Zunamen, Alter, Größe und Aufenthaltsort des wirklich erschienenen und untersuchten Militairpflichtigen eingetragen werden, und in welche der untersuchende Arzt sein Urtheil niederschreibt. Diese Listen werden successive, nachdem eine gewisse Anzahl der sich ortschaftsweise gleichzeitig gestellten Leute ärztlich untersucht sind, von dem Arzte und kem anwesenden Offizier vollzogen und gleichzeitig mit den darin genann— ten Leuten den Vorsitzenden der Kreis⸗Ersatz⸗stommission zugesandt. Die⸗ selben entnehmen aus den Listen das Urtheil des Arztes, übertragen dasselbe in die alphabetische Ausbebungsliste, und treffen darauf ihre borläufige Entscheidung. Diese Listen, denen zur Vorbeugung späterer er, ,,, sogleich die Nummern hinzuzufügen sind, unter welchen die ärztlich untersuchten Ersatzpflichtigen in der alphabetischen Aus— hebungöliste stehen, sind nach Beendigung des Geschäfts sorgfältig auf⸗ ubewahren. 32 in einigen Bezirken gebräuchlichen Vorstellungs- (oder Ge— stellungs⸗) Listen, in denen sämmtliche von der Kreis-Ersatz-Kommission ber Departements⸗Ersatz⸗Kommission vorzustellende Leute, brauchbare und unbrauchbare durcheinander, je nachdem die Loosnummer dies bedingt, eingetragen werden, entsprechen nicht dem Sinne des S§. 45 der Ersatz—⸗ Instruction vom 13. April 1825. Wir bestimmen daher, daß nach Maß⸗ gabe der von den Kreis⸗Ersatz⸗Kommissionen getroffenen Entscheidungen die Militairpflichtigen, welche den Departements⸗Ersatz-Kommissionen vor⸗ zustellen sind, in folgende besondere Listen übertragen werden:

J. Liste der von der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission zum Militairdienst als

ganz unbrauchbar (Ganzin valide) bezeichneten Mannschaften, welche

A. nach 5§. 21. definitiv ausgemustert sind (werden nicht persönlich vorgestellt.) ; B. zur Bestätigung der Departements-⸗Ersatz⸗Kommission vorgestellt werden. II. Liste der nur zum Garnisondienst brauchbar befundenen Mann⸗ schaften (Halbinvaliden). III. Liste der im dritten Jahre zur Armee⸗Reserve Designirten.

8e in . auf die Ersatzpflichtigen, besonders auch

IV. Liste der zur allgemeinen Ersatz⸗Reserve zu überweisenden Mann— schaften, welche A. wegen Körperschwäche oder sonstiger vorübergehender Uebel drei⸗

mal zurückgestellt worden find

B. wegen Mindermaaßes (unter 5. Fuß) dreimal zurückgestellt wor⸗

den sind.

V. Liste der zum Train geeigneten Mannschaften.

VI. Liste der von der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission für brauchbar und ein⸗ stellungsfähig bezeichneten Mannschaften. (Die eigentliche Aus⸗ hebungsliste).

6) Die Listen ad I. bis V sind nach dem zur alphabetischen General Liste zu 5. 3 der Ersatz⸗Instruction vom 13. April 1825 vorgeschriebenen Schema anzulegen. Kolonne 13 muß die Angabe des Fehlers enthalten, welcher die Entscheidung der Kreis-Ersatz⸗Kommission herbeigeführt hat. Wird bei der Superrevision der Fehler vom Arzt der Departements⸗ Ersatz⸗ttommission vorgefunden, so bemerkt der Militair⸗Präses der letzt⸗ genannten Kommission in Kolonne 14 sein Einverständniß durch „bestätigt'“ oder „einverstanden“, insofern der wirklich vorhandene Fehler nach der Instruction nicht etwa eine andere als die von der Kreis⸗Ersatz⸗Kommission getroffene Entscheidung erfordert. . . .

indet der Arzt der Departements⸗Ersatz⸗Kommission bei der jeden⸗ falls in Gegenwart des Militair-Präses der Kommissisn vorzunehmenden aͤrztlichen Untersuchung, daß die in Kolonne 13 angegebenen Fehler nicht, oder in einem niederen oder höheren Grade vorhanden sind, so ist die Kolonne 13 zu berichtigen, und trifft demnach die Kommission ihre Ent— scheidung, wobei bie Militair⸗Mitglieder der Kommissionen nach Analogie der 1 der 55. 28 und 53 der Ersatz-Instruction vom 14. April 1825 an das ürtheil des Arztes durchaus nicht unbedingt ge— bunden sind. Wird hierbei ein Mann, der von der Kreis⸗Ersaßz⸗Kom⸗ mission in bie Listen J. bis V. aufgenommen war, für gesund und ein⸗ stellungsfahig befunden, so muß er sogleich nach Maßgabe seiner Loos— nummer in die Liste VI. übertragen werden.

Die Ausfertigung der bestimmungsmäßig von der Departements— Ersgz-Kommifsion' zu 'ertheilenden Invaliditäts- 2c. Atteste kann in Ge— mäßheit des 5. 50 der Ersatz-Instrüction vom 13. April 1825 erst nach bern kigter Ersatz⸗Aushebung erfolgen.

I Die ad VI, bezeichnete Liste ist nach dem zum §. 45 der Ersatz⸗ ri nan vom 13. Äpril 1825 ertheilten Schema anzulegen. In die⸗ lbe werden die Ersatzpflichtigen in folgender Reihenfolge eingetragen und demgemaͤß der n . auch gef hen

A. Freiw 33. tm Sinne unseres Erlasses dom 8. Juni 1842. Diese Freiwilligen müssen an erster Stelle eingetragen und zu ersst zur Aushebung vorgestellt werden, damit sie, falls ihre freiwillige Einstellung aus irgend einem Grunde unzulässig wird, bei den Frelwilligen gestrichen und nach noa br ihrer Loosnummer an⸗ derweitig in die Liste eingetragen wer können.

k. Vorzug aweife Cin zu stei lende (C8. 3i der Ersatz Instruction

vom 13. April 1825) Die Gründe, weshalb ein Ersatzpflichtiger e rn bschnitt aufgenommen ist, müssen aus der 5 z ger C. Primo logo Uuszuhebende (6-14 der Ersatz-Instruction vom 13. April 1825) Jahrgangsweise getrennt, nach der Rei nfolg der Loosungsli 28 4. 6. 7 ö g D. resp. in der Probinz Westfalen einundzwanzig⸗ jährige Alters klasse. E. Disponible der früheren Jahre, getrennt nach Jahrgängen, jüngster Jahrgang voran. S) Den Departements⸗Ersaß⸗Kommissionen sind die in den Listen J. bis V. verzeichneten Leute zuerst borzustellen, hiernächst muß die Super⸗ revifion der wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit, resp. auf Reelamation bor beendigter Dienstzeik entlassenen Soldaten, fo wie die Superreviston der von den Truppentheilen bei der Anmeldung zum einjährigen Dienst zurückgewiesenen Individuen folgen und dann det folgt die Vorstellung der in der diste VI. enthaltenen Leute, d. h. die eigentliche Aushebung, welche sich nicht blos, wie dies hin und wieder geschehen ist, auf d. Superrevision dieser Leute beschränken darf, sondern in Gemäßheit des 8 S0 der Ersatz⸗-Instruetion vom 30. Juni 1817 die definitibe Verthei⸗ ung der für brauchbar befundenen Leute an die betreffenden Truppen⸗ theile in sich schließen muß.

98) Als Vorbereitungen zur Departements⸗Ersa Aus hebung ist seitens der Departements⸗Ersatz⸗Kommissionen zu veranlassen:

A. die Subre partition der von jedem Kreise zu stellenden Ersatz-Quote auf die einzelnen Truppentheile (9. 42. der Ersatz⸗Instruction bom 13. April 1825.)

B. die Aufstellung des Tableaus zum Marsch der Rekruten vom Sam—

melplatz derselben bis zum Truppentheil; ö

C. die Ausfertigung von Blankets zu Gestellungs-Ordres, welche den in die Heimath zurückkehrenden Rekruten sogleich nach erfolgter Aushebung auszuhändigen sind, und in welchen ihnen der Tag der Gestellung Behufs ihres Abmarsches zum Truppentheil ange⸗ geben wird, ohne Rücksicht auf die kürzere oder längere Zeitdauer zwischen der Aushebung und der wirklichen Einstellung;

die Anlegung von Uebersichten, wonach während der Aushebung

vom Brigade⸗Adjutanten) die Kontrole und Berechnung der für

die einzelnen Truppentheile auszuhebenden Rekruten nach Namen und Zahl geführt wird.

10 Die Beorderung von Rekruten über die von jedem Kreise zu gestellende Ersatzquote hinaus auf den Sammelvylätzen, d. h. die Beorde⸗ rung sogenannter Prozent⸗Mannschaften darf künftighin unter keinen Um—⸗ ständen stattfinden, weil hierdurch die gesetzliche Reihenfolge, in welcher die Dienstpflichtigen zur Einstellung gelangen sollen, ungerechtfertigter⸗ weise unterbrochen werden könnte. Entsteht in der Zeit von der Aus⸗ hebung bis zum Einstellungstermin der Rekruten bei letzteren durch Tod,

erichtliche Untersuchung 2c. ein Ausfall, so ist derselbe durch Nachgestel⸗ ungen aus der Zahl der disponibel Gebliebenen, unter strenger Aufrecht⸗ haltung der gesetzlichen Reihenfolge zu decken.

11) Schließlich bringen wir den Passus 6 der Verfügung der Mini⸗ sterien des Innern und des Krieges vom 30. Juni 1842, wonach jaͤhr⸗ lich ein Wechsel der Militair-Aerzte bei den Ersatz⸗Geschäften stattfinden soll, in Erinnerung und stelle ich, der Kriegs-Minister, dem Königlichen General⸗Kommando anheim, diesen Wechsel der Aerzte nicht blos auf die disponiblen Aerzte einer Brigade und deren Bezirke zu beschränken, son⸗ dern denselben seitens des Corps⸗General-Arztes innerhalb des ganzen Corpsbezirks alljährlich regeln zu lassen.

Berlin, den 27. Dezember 1864.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An die obern Probinzial⸗Militair⸗ und Civilbehörden.

Der Kriegs⸗Minister. Graf von Waldersee.

Erlaß vom 235. April 1855 betreffend das Ver⸗ fahren bei der ärztlichen Untersuchung der Ersatzpflichtigen.

Nachdem ich in Veranlassung des gefälligen Berichts vom 4. Februnr d. J., das Departements-Ersatz⸗Aushebungs⸗Heschäft betreffend, mit dem Herrn Kriegs⸗Minister kommunizirt habe, erwidere ich Ew. ꝛc. im Ein⸗ verständnisse mit demselben ergebenst, daß es bei den Bestimmungen des obigen gemeinschaftlichen Erlasses der Ministerien des Innern und des Krieges vom 27. Dezember v. J. sein Bewenden behalten muß.

Die von der Regierung zu N. in ihrem Berichte vom 24. Januar d. J. zur Wahrung der durch den (obigen) Erlaß vermeintlich beein—⸗ trächtigten Rechte des Civil⸗-Präses der , aufgestellten Bedenken finden ibre Erledigung in der Erwägung, daß in mehreren Bezirken der Rhein⸗Provinz, auf welche in Folge der dort stattgehabten außerordentlichen Super⸗Revision die Verfügung vom 27. Dezember Pr. vorzugsweise Bezug hatte, bei der ärztlichen Unter⸗ suchung der Eksatzpflichtigen gar kein Mitglied der Departements-Ersaßz= Kommifston zugegen zu sein pflegte, weshalb es nothwendig wurde, wenigstens den Rilitair⸗Praͤses dieser Kommissionen zu verpflichten, derseiben jedenfalls beizuwohnen, was nach Ausweis der vorliegenden Berichte über die Ersaß⸗Aushebung pro 1854 in der Provinz N. bei den dortigen Departements⸗Ersatz⸗Kommissionen bereits fruher der

Fall war. Wenn nun die Regierung zu N. guch für den Cipil⸗Präses der De⸗ pattenm Il. Lr Ton ffn es als ein Recht in uch nimmt, der