1855 / 149 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

11568 ,

entscheiden, und Verklagter daher unbefugt in die Sache emischt habe so 1 abgesehen davon, daß die . dieser 13 e , n släger beantraate be 8 1. im 2 bei der vorgesetztlen Dienstbehörde festgestellt werden b 9 16 . wg 2 w * * . 628 Kläger behaupteten öff entlichen * no nesweges auf die icht des nan ,, zu wollen, 3 ele . 2 ö wertlatten, den een ö . . „dasjenige, was der Lläger sonst noch in seiner Gege wider das Verfahren des berklagten da oed 1 dessen Ee en, über das Konzesstonsgesuch seiner Frau ausführt, ist höchstens geeignet, , , ingele n u w . Berlin, den 16. Dezember 1854. , len

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

1159 iche sowohl als für praktische Theologie, besonders in Ann der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten, so wie des 1 . ; ach lll die Konvietualen bei der zu a. und gal elischen QOber⸗Kirchenraths unterworfen. ; ter als Amt ij n n m er, machen; = 4) Erlangung einer praktischen kirch⸗ e . is derselben ein. Verwaltungs, Niath vorgeseßt, der aus den zur . beg i 3 Anschauung durch Reisen. f edern des Dom⸗Ministeriums 4* Berlin und einem durch den ; gung der Klassensteuer, h 1 §. 3. Zur Erreichung und zur Eeleichterung in der Erfüllung dieser Minsster der geistlichen 2c. Angelegenhelten . ernennenden Mitgliebe, so iir fr dieser Gelegenheit Einwendun Kli Aufgaben und zur Heiligung des gesammten Lebens der Mitglieder wer, wie einem von dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe aus seiner Mitte

ner Dienstmagd und pslicht ige un ble Vereinigung derfelben in Einer Wohnung, gemeinschaftliche Mahl- gewahlten Mitgliede dieses Kollegiums besteht.

enen Ve Dem vorgesetzten Minister und dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrathe

trag seiner Schulden z t ; infames Gebet und Lesen der heiligen Schrift dienen. 233 dar hn einen Großmaut. neten 6 46 Dom⸗Kandidaten⸗ Stift beñhf vorläufig aus einer Ge. ist ein vom Ephorus zu erstattender Jahresbericht, welcher alle wichti—= en Kerl nann) in bas & linen nossenschaft von elf bis zwoͤlf Kandidaten der Theologie; von denen einer gen innern und äußern Angelegenheiten der Anstalt berührt, einzu⸗ hrizer. bie Stelle des Inspektors einnimmt, zwei ihm als Adjunkten beigesellt reichen. Der Etat des Instituts wird vom Minister festgesetzt.

und einer oder auch zwei auf Reisen ausgesandt werden. Der Verwaltungsrath repräsentirt die Anstalt in ihren äußeren An⸗ Beim Zuwachs der Mittel und nach erfolgter innerer Ausbildun gelegenheiten, kontrolirt die Vermögens⸗Verwaltung, bewilligt außer⸗ der Anstalt kann derselben eine größere r gegeben, namentli ordentliche Ausgaben, insoweit sie aus den Mitteln des Instttuts ent⸗ erwogen werden, ob und in welcher Art dieselbe mit dem Freitisch⸗In⸗ nommen werden können, beschließt auf den Vorschlag des Ephorus über stitute für Studirende auf hiesiger Universität in Verbindung zu sehen die Ernennung des Inspektors und dessen Gehülfen, ingleichen über die sst, und ob Kandidaten gegen Zahlung zuzulassen sein werden, Es ist Annahme des Oekonomen und des Dieners, verleiht in gleicher Art die bemgemäß die durch diese Statuten festgeseßte Gestaltung des Konbikts Konviktuaglenstellen und die Reisestipendien, für deren Bewilligung j edo nur als Einleitung zu einer künftig auszubildenden üer Anstalt zu die Genehmigung des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths in Antrag zu bringen ist, alsheket über die ausgedehntere Verleihung oder die etwa nothwendige Entziehung des Beneficiums für die Konviktualen und nimmt die Rechnung ab, welche dem Minister der geistlichen 3c. Angelegenheiten zur Revision und Decharge, insofern diese nicht von der Ober-Rechnungs⸗ Kammer in Anspruch genommen wird, einzureichen ist. Auch die Ent—

werfung des dem Minister einzureichenden Etats geht von ihm aus. ür die von den Konbiktualen zu unternehmenden wissen— eisen wird unter e, , ,. des Evangelischen Ober⸗

genannt, ssen

chdem er (Aläger) den Taufschei d i seiner Rückkehr ins; 21 ug r einen „Heiden“ geschimpft, dem i 3 packt und mit Macht mehrere Schritte gung in Abrede stellte, und seinersel n dem Termin ungebnhrlich . gegen den stläger in Bezug auf das heftige Zu⸗ , ö n . ja herein wie ein gen x er ; ͤ . ar egen seines Benehmens zu g der beider Verkla

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz -Konflikte vom 3ten Februar 1855 betreffend denselben Gegenstand.

betrachten. ; ; ; 5. Der Anstalt ist zunächst ein Ephorus, welcher mit Aller⸗

höchster Königlicher Genehmigung auf den Vorschlag des Ministers der geistlichen Ac. Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Evangelischen Rr er, m. aus den ordentlichen Predigern der Hof⸗ und Dom⸗ sirche ernannt wird, vorgesetzt. . . ,

Ihm find ein Inspektor und zwei Adjunkten aus der Zahl der §ę. 9. gonbittualen (8. 4), welche in der Regel die akademische Würde eines schaftlichen Licentiaten der Theologie erworben haben müssen, beigegeben. Kirchenraths Plan und Route vorgeschrieben und werden dem Reisenden

Das Amt des Ephorus und das des Inspektors und der beiden Ad⸗ die zu verfolgenden Fragen mitgegeben. Die von ihnen erstatteten Be⸗ junkten wird nach besonderen Instructionen verwaltet. richte werden dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrathe mitgetheilt.

. 6. Die innere Einrichtung des Stifts und die Beschäftigung der §. 10. Die Revision und Abänderung des gegenwärtigen Statuts gonvlktualen ist folgende: , bleibt den Umständen nach vorbehalten,

2) Die n 3 in . feht n, ,, nen Potsdam, den 22. November 1853. ihr erstes Examen na er Universität gut bestanden haben. egen ö ö x hee l afff melden sie sich unter Beifügung des Universitäts⸗Zeug⸗ Friedrich Wilhelm. nisses, des Zeugnisses pro licentia concionandi und eines Sittenzeugnisses von Raumer. bei dem Ephorus.

b) Jeder Konviktual verbleibt mindestens ein Jahr im Stifte. Wer ohne Erlaubniß früher ausscheidet, der hat die Kosten, welche auf seine Ausbildung und seinen Unterhalt in der Anstalt verwendet worden sind, für bie Dauer seines Aufenthaltes nach dem Jahresbetrage von 200 Thlrn. entweder sogleich oder, falls er unbemittelt ist, nach dem Antritte eines mit Besoldung versehenen Amts zu erstatten und hierüber bei seinem Eintritte einen Revers auszustellen. Der Verwaltungsrath kann den Aufenthalt des Einzelnen auf zwei Jahre verlängern. er noch länger bleiben will, kann dazu die Erlaubniß nur dann erhalten, wenn er die

Auf den von der Königlichen Regierung zu Minden erhobenen Konflikt in der bei dem Königlichen Kreis 1 zu L. an . Prozeßsache ꝛc. 1. erkennt der Königliche ge ch of ur Entschei⸗ dung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der ge ten. in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gir ünde.

Am 10. Mai 1853 hielt der provisorische Amtmann A. ei

sammlung der Gemein de⸗Verordneten von A. in der Woh r, . nung des dortigen

ye, . G. ab. Während der Verhandlung kam der pi dem ö n . er

* 5 zu L. als Lehrling in Dienst stehende Sohn des Kläͤ ers, Namens 6

* 35 in die Stube und wurde von dem Vorsteher G. zugelassen. ĩ ] ö

e e g erat den G. was der Junge wolle, und erhtelt bon (

lber aufe n daß es der Lehrling des Schlächters H. sei und zur Aufrechthaltung seiner

23 ö olle. Da G. die fernere Frage, ob er denn Kälber zu h en, als er sein freches Be—

, d, ,n bn inn ee ig. eee ener

' ; ö ein en jungen Menschen, und erhielt zur

. 3 haben Sie ja gehört!“ a/ die ihm hiernächst ertheilte ster des Innern nicht

* ug ; r nin . , Carl P: „das zeichneten Gerichtshof

; u ese anerkannt ungeziemende

aer hat der Amtmann dem Fehrling P., der noch . mit g der Amtsbefugnisse, und eine

, n ,

1 ̃ durchgeschuͤtt ;

un . r d elt, auf 9 Schulter geschlagen es Vorfalles halber ist der Vater des minderjährigen Lehrlings ebilligt w . oa, . heinrich P. zu S. gegen den ,., 9 et. 6 ichen Ve Kosten seines Unterhaltes nach einem näher zu bestimmenden Satze selbst njurienklage aufgetreten, und der letztere nach erfolgter Beweisaufnahme trägt und sich dennoch allen Regeln des Stifts unterwirft. Auf den zu 4 8 . 1 ; ĩ ] ; ett und die Adjunkten finden diese Beschränkungen keine An⸗ n enntniß appellixt, hat die Regierung zu . wendung. . 2 e . dem Beisehmen des Amfimanns i. c) Neben den im Stifte , . zu treibenden theologischen bald nach ihrem Abgange in eine anderweitige kirchliche Thätigkeit über— kern eng, , 6 n lligen sei, dennoch keine s gericht⸗ Studien und Uebungen haben sich die Konviktualen dem Privatstudium ö Uebrigens ist es der Wunsch des 5 daß die Verbindung , m,. . n . ce rg lun der Amtsbefugniffe gefunden ernstlich zu widmen und besonders die zu schriftlichen Ausarbeitungen desselben mit den Mitgliedern des Stifts auch nach dieser Zeit durch ge—⸗ n . d , . dessen Benehmen bereits bisziplinarisch ge— bom Ephorus gegebenen Themata fleißig zu bearbeiten. Kollegien an der regelten schriftlichen und, so viel es angeht, mündlichen Verkehr, stets doppelt bestraft zu werd ie gerichtliche Verfolgung in die Gefahr komme, nach Lage der Akten bejah Univerfität darf der Konviktuale nur mit Erlaubniß des Ephorus auf lebendig unterhalten werde.

, . dee e, g . 1 ir . muß. Gutachten des Inspektors und der Adjunkten besuchen. Zu demselben §. e. heißt es u. A.: Da die Königliche Oberpfarr⸗ aan, n . ber nr ihm g ä zehauptung des verklagten Amtmanns, daß d) Die Konviktualen haben nach einer bestimmten Hausordnung zu und Dom⸗Kirche keine räumlich abgegränzte Parochie beßitzt, sondern ihre r f tn d, r, , . 6. . * in jenem Termine sich ungebührlich betragen leben. . l Gemeindeglieder über die Stadt mit den Vorstädten zerstreut wohnen, so

. ) 9g e der gerichtlich erfolgten Beweisaufnahme nicht e) Der Ephorus leitet sie zu praktischer Thätigkeit in der Gemeinde ist jedem Dom-Kandidaten ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, welches den

Einige Erläuterungen zu dem Statut und der Haus⸗Ordnung für das Dom⸗Kandidaten⸗Stift.

Zu dem Statut S8. 6b. wird bemerkt: Die Aufnahme und Ent⸗ laß un der Mitglieder geschieht um die Zeit des 1. April und des 1. Ok⸗ ober.

Ein Aufenthalt von einem Jahre oder länger in dem Stifte berech⸗ tigt nicht zu Ansprüchen auf eine Anstellung nach dem Austritte. Doch wird der Verwaltungs-Rath gern die Hand dazu bieten, daß selche Kan⸗ didaten, welche sich als brauchbar und tüchtig erweisen und denen der Aufenthalt in dem Stifte eine sichtbare Förderung gewährt hat, möglichst

§. 3 des Gese uar b. J. hier zu entscheibende

rage: . dem verklagten Beamten eine zur gerichtl

̃ r r Ueberschreitung seiner Aim best ni m mfr fe ann geeignete

gewiesen hatte. üglich zu bezweifein ist, diesem Ergebnisse,

bon dem gerichtlichen böllig getrennt hält und dafi bestehende Strafen und Instanzen . . eigne, ga

Dagegen kann in dem Benehmen des Amt A. kei manns A. keine zur ge⸗ eignete a, , der Aim is besun ff * e

Weisung, Versammlung der Gemein de⸗Verordneten zu entfernen, a ,

dieser Befehl ausgeführt worden, nicht geeignet

richtlichen Verfolgung

funden werden, da der Tar P. die ihm erthei

die Art und Weise, wie

ist, ein gerichtliches Einschreiten zu Aus diesen 33 hat, , anerkannt werden müssen.

Berlin, den 3. Februar 1855. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗sonflikte.

1 ;;

Erkenntniß des Königlichen Grrichtshofes zur Entscheidung der ompetenz⸗Konflikte vom 3. Februar 1855 betreffend denselben

Gegen tand.

a den von der Königlichen ir n zu Minden ethobenen

in der bei dem Königlichen Kreisgerscht i , n. , n. e, w e , fn hn r Konflikte für Recht: daß der R ig in . für zulässig und der erhobene . = . gründet zu erachten. Von Rechts wegen. k

wie geschehen, der Konflikt als begründet

tigt worden sind

1

erkannt wird.

schreitung des Ver werden, da die e

Berlin, den 3.

Vorfalle keinesweges, wie die Regierung meint,

einer dem Kläger zu ertheilenden Zurechtweisung verblieben ist, sondern

vielmehr sei 464 en. n, . Befugniß überschritten hat, was auch von seinem

; xced

a 1 st eilung gesetzlich die Gerichte kompetent find, und d bei

den leßteren dem Kläger daher nicht 23 ö

so kann doch eben fo wenig andererseits nach da von den Zeugen die dem Verklagten in der Klage

schuldgegebenen Schimpfworte unb Thaͤtlichkeiten gegen den Kläger bestä—

in Abrede gestellt werden, daß Verklagter bei dem

innerhalb der Gränzen

ezten, dem Minister des Innern, ausdrücklich an⸗

Dies aber vorausgesetzt, muß die fernere er, ob diese Amtsüber⸗

klagten zur gerichtlichen Verfolgung sich eigne, bejaht es Verklagten unter den Be— zu deren rechtlicher Beur⸗

ebruar 1855.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Statut für d

§. 1. Bei der

ich Nothleidenben, bunden mit Besuch,

in die Wirksamkeit bestehenden christlich

as Dom-⸗Kandidaten-Stift in Berlin, vom 22. November 1853.

Domkirche in Berlin wird in Stelle des bisherigen

Dom Kandidaten⸗Alumnats und mit Verwendung b ; ein Konvikt von Kandidaten der zel sth h n . daten⸗ Stift / errichtet.

S. 2. Der Zweck desselben ist: ) seelsorgerische Thätigkeit der Mit— lieder als Pastoralgehülfen durch häusliche e r., der geist⸗

unter dem Namen „Dom⸗Kandi⸗

der Kranken und Sterbenden, durch Armenpflege, ber— Ermahnung und Predigt; j) möglichstes Eingreifen der inneren Mission, mit geeignetem AÄnschluß an die en Vereine; ) Bildung elnes Pastoral-Seminars für

an. Zunächst soll nur die Domgemeinde in Berlin der Gegenstand der—⸗

selben sein. Die Armenpflege hat in der Thätigkeit der Konviktualen eine wich

tige Stelle anzusprechen. Die Art, wie sie sich dabei am besten zu be⸗

theiligen und ihre Thätigkeit mit der bereits vorhandenen geordneten

Armenpflege in der Dom-Gemeinde in Verbindung zu setzen haben, muß der weiteren Entwickelung der Anstalt anheimgegeben werden. be.

Eine weitere Aufgabe für sie ist der Hausbesuch, nicht blos bei Kranken, sondern auch bei Gesunden. Es sollen dabei in zweckmäßiger Vertheilung alle Familien der Dom-Gemeinde aus den unteren Klassen an die Reihe kommen. ; l ;

Zu diesen Besuchen werden die Konviktualen im Anfange vom Epborus oder Inspektor oder einem der Adjunkten hegleitet, und erst später allein entsendet.

Bei dieser Seelsorge ist darauf Bedacht zu nehmen, den Haus⸗ Gottesdienst dadurch einzuführen, daß die Beauftragten ihn erst selbst in den Familien halten, dann die Hausväter dazu anleiten, oder auch solche Gottesdienste in dazu gemietheten kleinen Lokalen in verschiedenen Stadt⸗ theilen für diejenigen abhalten, welche in ihren Wohnungen es dazu nicht bringen können. . ;

Ein großes Arbeitsfeld, wenn von der Dom: Gemeinde noch Zeit und Kraft übrig bleibt, bietet das Armenhaus auf dem Alexander-Platze mit seinen Kranken und Detinirten dar, , , ,. 66.

Das Eingehen in die Thätigkeit freier Vereine für die innere Mission kann nicht gleich Anfangs in den Plan des Konvikts aufgenommen wer— den. Es muß dies der weiteren Entwickelung überlassen bleiben.

§. 7. Die Mitglieder des Stifts empfangen von der Anstalt unent⸗ geltlich Wohnung, 34 ung, Erleuchtung und vollständige Verpflegung, außerdem an ö jährlich:

der Inspektor 1590 Rthlr. der t Adjunkt ö . der zweite Adjunkt . 6 die zwei Reise⸗Stipendiaten auf ein Jahr je. 599 die sieben Konviktualen je ,, §. 3. Die Anstalt ist der Aufficht des Königlichen Ministertums

Sprengel für seine Seelsorge bei den Armen und Kranken der Gemeinde bildet. Bis zu Ende des Jahres 1854 hatte ein jeder circa 70 1090 Familien zu besuchen.

Zu S§. 7 findet fich die Bestimmung, daß ein etwaiger Nebenerwerb durch Priwatstunden unthunlich ist, dagegen wird bemerkt, daß sämmtliche Sätze der Geldhülfe (mit Ausnahme der Reisestipendien) um 30 Rthlr., jedoch auf widerrufliche Weise, erhöhet worden sind.

Zu §. 8: Der Ephorus des Stifts ist der Herr Hof⸗ und Dom⸗ prediger Or. Hoffmann, General⸗Superintendent der Kurmark. Der Verwaltungsrath besteht aus den übrigen Mitgliedern des Ministeriums der Königlichen Oberpfarr⸗ und Domkirche: dem Herrn Ober⸗Hofprediger Dr. Strauß und den Herren Hof- und Dompredigern Dr. Snethlage und von Hengstenberg; dem Herrn Geheimen Ober⸗Regierungsrath Stubenrauch, als Mitglied des Ministeriums der geistlichen 2c. Ange⸗ legenheiten, welcher den Vorsitz führt, und dem Herrn Sber⸗ Konsistorial⸗ Nath Dr., von Mühler, als Mitglied des Evangelischen Ober— Kirchenraths. ; .

Was die Aufgabe und Hattgfet der Konviktualen anlangt, so heißt es in den Erläuterungen zu S5. Wund 3 der Haus⸗-Ordnung: Das Dom⸗standidaten⸗Stift soll nicht eine Ergänzung für die Univerfitäts⸗ studien sein, sondern eine Vorbereitung 3. das geistliche Amt durch gleichmäßig vertheilte wissenschaftliche und praktische Arbeiten. Darum werden nicht Vorlesungen in dem Stifte gehalten, sondern neben der ge⸗ sonderten Thätigkeit der Einzelnen nur Besprechungen und Disputationen angestellt. Die bedeutendste Stelle unter ihnen nehmen die täglichen exegetischen Uebungen ein, in welchen unter Leitung des Jnspektors und der Adjunkten an drei Tagen der Woche Stücke aus dem Alten und an drei Tagen Stücke aus dem Neuen Testamente von den Kandidaten dergestalt interpretirt werden, daß abwechselnd je einer die grammatisch⸗ historische und praktische r n giebt, alle andern aber thätigen An⸗ theil dabei nehmen, und jeder Abschnitt auch in homiletischer, katecheti⸗ scher, liturgischer und pastoöralischer Beziehung besprochen wird. 6 werden in einer Stunde wöchentlich das Kirch enrecht und die Kirchen⸗

e Verordnungen 2c. der preußischen Monarchie zum Gegenstande don ö prechungen und Disputationen gemacht. An Skellle des sonst sechs