1855 / 159 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Oppeln auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 den Konflikt,

Über den sich nur der Angeschuldigte und zwar beistimmend geäußert hat. Von den betheiligten Gerichtsbehörden erachtet die Gerichts-Kommission den Konflikt nur unter der Voraussetzung für begründet, wenn nachge— wiesen werde, daß der Müller A. nicht Eigenthümer des Mühlenteich⸗ Dammes sei. Das Appellationsgericht zu Ratibor dagegen hält den Konflikt ohne Weiteres für begründet, was derselbe auch in der That ist.

Sowohl die Anklageschrift des Polizei⸗Anwalts, als die mit ihr ein⸗ gereichte Denunziationsschrift des Müllers A., lassen keinen Zweifel darüber, daß der Schulze N., wie er selbst und mit ihm die Regierung zur Begründung des Konflikts behauptet, das Köpfen der Weiden und Verbrauchen des Holzes nicht als Privatmann, sondern lediglich als Beamter und Vorstand der Gemeinde G. angeordnet hat; denn beide Schriften besagen übereinstimmend, der Angeklagte habe das von den Weiden abgehauene Holz „zu Gemeindezwecken verwenden lassen.“ Die Handlung des Angeklagten war mithin eine von ihm Namens der Ge— meinde und in Ausübung eines vermeintlichen Rechts derselben vor— genommene Amtshandlung, zu der er als Vorsteher der Verwaltung des Gemeinde-Vermögens vollkommen befugt war, und die, selbst wenn er über die Beschaffenheit des für die Gemeinde ausgeübten Rechts geirrt haben sollte, wohl einen civilrechtlichen Anspruch des ꝛc. A. an die Gemeinde zur Folge haben, niemals aber dem Schulzen N. persönlich als eine Uebertretung der Feldpolizei-Ordnung und als ein unbefugter und strafbarer Eingriff in das Eigenthumsrecht des Müllers A. zuge— rechnet werden kann. Ueberdies behauptet Letzterer gar nicht einmal, Eigenthümer des Mühlenteich⸗Dammes und der darauf gepflanzten Wei— denbäume zu sein, er nimmt vielmehr in seiner Denunzigtionsschrift nur ein Nutzungsrecht daran in Anspruch und bringt hierüber Beweismittel bei. Es kann indessen hier weder auf die Aufnahme und Prüfung dieses Be— weises, noch desjenigen ankommen, den der Angeklagte über das von ihm behauptete Nutzungsrecht der Gemeinde angetreten hat; beides muß im Fall eines zwischen der Gemeinde und dem 24. A. fortgeführten Streites der Beurtheilung des Civilrichters verbleiben. Für das vorliegende Ver⸗ fahren genügt die erfolgte Darlegung, daß die dem Angeklagten von dem Polizei⸗Anwalt zur Last gelegte vermeintlich strafbare Handlung eine

Amtshandlung ist, welche derselbe innerhalb der Grenzen seiner amtlichen

Befugnisse vorgenommen hat, und für die er daher gerichtlich nicht ver— folgt werden kann. 6. Berlin, den 17. Februar 1855.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Me dizinal⸗Angelegenheiten.

Erlaß vom 17. April 1855 betreffend die Ver⸗ hängung kirchlicher Ordnungsstrafen im Bereich der rheinisch-westfälischen Kirchen-Ordnung.

Bescheid vom 25. August 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 269 S. 1844). Nachdem durch den auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom

31. Juni v. J. mittelst Bescheides vom 25. August 1853 geneh⸗— migten Zusatz 38 zur Kirchen-⸗Ordnung vom 5. März 1835, den

Superintendenten die Befugniß zur Festsetzung von Ordnungss g . in, der Worte lauteten: „Die Differentialgleichungen eines um einen festen

strafen innerhalb eines zu bestätigenden Regulativs verliehen wor— den ist, bestimme ich nunmehr im Einverständniß mit dem Evange— lischen Ober⸗Kirchenrath für die Provinz Westfalen, auf den im

Beschlusse 251 der sechsten Provinzial-Synode enthaltenen Antrag, . ) lch * forderlichen Größen explicite durch die Zeit darstellen.“ Obgleich

Folgendes:

1. Die Superintendenten sind ermächtigt, die nachstehend be⸗— gegangen

zeichneten Ordnungsstrafen festzusetzen: ; A. gegen Pfarrer und Hülfsgeistliche:

1) wegen nachlässiger oder unterlassener Besorgung der ihnen,

als Pfarrern oder Pfarrverwesern, beziehentlich Vorsitzenden des Presbyteriums, kirchenordnungsmäßig obliegenden äußern Geschäfte, so wie wegen Verletzung der vorschriftmäßig be— stehenden Geschäftsordnung, für jeden nach wiederholter Er— innerung vorkommenden Contraventionsfall 20 Sgr. 5Rthlr. 2) wegen Ünterlassung der vorschriftsmäßigen Anzeige bei dem Presbyterium bei einer mehr als achttägigen Abwesentzeit aus ihren Gemeinden, wegen unterlassener Nachsuchung des er— forderlichen Urlaubs bei einer mehr als vierzehntägigen Ab— wesenheit, und wegen nicht gehörig besorgter Vertretung in Abwesenheits fällen.. ... ...... ,, . h, 3) wegen nachlässiger oder ohne hinreichende Entschuldigung unterlassener Bedienung erledigter Pfarrstellen ohne vollständige , , bin 5 iht, B. gegen untere Kirchenbeamte: wegen unregelmäßiger oder unterlassener Wahrnehmung der nach ihrer, Vocation beziehentlich Instruction ihnen ob— liegenden Geschäfte. .. . .. ..... .... .. .. 5 Sgr. bis 1 Rthlr. C. gegen die Mitglieder der Presbyterien und Gemeinde ⸗Vertretungen. 1) wegen Ausbleibens aus den gehörig einberufenen Versamm— lungen ohne begründete, möglichst zeitige Verhinderungs—

anzeige, wiederholten Zuspätkommens zu denselben, willkür— liche Entfernung vor dem Schlusse derselben, beziehentlich vor Vollziehung des Protokolls ...... ..... .. 5 bis 26 Sgr. 2) wegen nachlässiger oder saumseliger Wahrnehmung derjenigen äußeren Amtsgeschäfte, welche sie nach den Vorschriften der Kirchen-Ordnung zu verrichten und bei ihrer Einführung he nommen haben...... 15 Sgr. bis 1 Rthlr. Dieselben Ordnungsstrafen treten für die Kirchenkassen⸗

Rendanten ein.

Bei Prediger⸗Wahlen, Kirchen-Visitationen und anderen von den Superintendenten zu leitenden Verhandlungen findet in allen diesen Fällen (C. 1. 2.5 Verdoppelung der Strafe statt.

II. Von der eine Ordnungsstrafe festsetzenden Verfügung des Superintendenten findet innerhalb der in derselben bezeichneten, und mindestens auf Acht Tage zu bestimmenden Frist Rekurs an das Königliche Konsisterium oder, nach Unterschied des Ressorts, an die betreffende Königliche Regierung statt.

III. Die Ordnungsstrafen fließen in die kirchliche Orts— Armen-Kasse oder, wenn eine solche nicht vorhanden, nach dem Er— messen des Presbyteriums in die Kirchen- oder Wittwenkasse der betreffenden Gemeinde.

IV. Der Antrag auf Einziehung einer vollstreckbar gewordenen Ordnungsstrafe ist erforderlichenfalls durch den Superintendenten an die betreffende Königliche Regierung zu richten.

Berlin, den 17. April 1855.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. Son Rännm en.

Akademie der Wissenschaften.

Die diesjährige öffentliche Sitzung der Königlichen Akademie der Wissenschaften zum Andenken an Leibniz fand am 5. Juli statt, und ward von dem vorsitzenden Secretair, Herrn Boeckh, mit einer Einleitungsrede eröffnet, in welcher er Schelling's Stellung zur Leibnizschen Philosophie darlegte. Da seit der letz— ten Leibnizfeier neue Mitglieder in die Akademie nicht eingetreten waren, so schloß Herr Ehrenberg hieran alsbald die Bekannt— machung der an diesem Tage zur Erledigung kommenden, so wie der neu gestellten akademischen Preisfragen. Die physikalisch— mathematische Klasse der Akademie hatte im Jahre 1849 aus dem von Eller für ökonbmische Fragen gestifteten Legate als Aufgabe für das Jahr 1852 eine Untersuchung des Torfes mit besonderer Rück—

sicht auf die Anwendung desselben und seine Asche als Düngungs⸗

mittel gegeben, und diefe Aufgabe im Jahre 1852 bis zum 1. März 1855 verlängert. Da über diesen Gegenstand auch in der zweiten Konkurrenzperiode eine Bewerbungsschrift nicht eingegangen war, so hatte die Klasse die gänzliche Zurückziehung der Aufgabe be⸗ schlossen. Ferner sollte die von derselben Klasse im Jahre 1852 gestellte mathematische Aufgabe zur Entscheidung kommen, deren

Punkt rotirenden Körpers, auf welchen keine andere beschleunigende Kraft als die Schwere wirkt, durch regelmäßig fortschreitende Reihen zu integriren, welche alle zur Kenntniß der Bewegung er⸗

Preisfrage eine hatte doch die

auch für diese war,

Konkurrenzschrift nicht ein⸗ Klasse, das Interesse des

Gegenstandes im Auge behaltend, beschlossen, diese Frage in ganz

gleicher Fassung zu wiederholen. Ueberdieß hatte in dieser Sitzung die phystkalisch⸗-mathematische Klasse eine neue ökonomische Preis⸗ frage aus der Ellerschen Stiftung zu verkünden, welche lautet: „Es ist der Gehalt verschiedener Weine von bestimmten Stand⸗— orten, etwa vom Rhein und der Mosel, an Säuren, die Natur dieser Säuren und das Verhältniß ihrer Menge zu der des Alko hols zu bestimmen. Hiermit kann sehr zweckmäßig eine Unter—

suchung der in diesen Weinen gelösten Salze und der Einfluß

dieser Säuren und der Salze auf den Geschmach verbunden werden.“ Die ausschließende Frist für die Einsendung der Be— werbungsschriften sowohl für diese, als auch für die mathematische Preisfrage, welche nach der Wahl der Bewerber in deutscher, fran⸗ zösischer bder lateinischer Sprache geschrieben sein können, ist der 1. März 1858. Jede Bewerbungsschrift ist mit einer Inschrist zu versehen, und diese auf dem Aeußern des versiegelten Zettels, welcher den Namen und den Wohnort des Verfassers enthält, zu wiederholen. Die Ertheilung des Preises von 100 Dukaten ge⸗ schieht in der öffentlichen Sitzung am Leibnizischen Jahrestage im Monat Juli 1858. Nach diesen Bekanntmachungen schloß die Sitzung mit einer durch Herrn Curtius vorgetragenen Denkrede auf Frledrich Wilhelm Joseph von Schelling, welche Herr Brandis in Bonn, korrespondirendes Mitglied der Akademie, verfaßt und eingesendet hatte.

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Ministerium des Innern.

Bescheid vom 5. Mai 1865 betreffend die Ver pflichtung der Armen ⸗Verbände zur Erstattung von Reise-Unterstützungen, welche arbeitsfähigen Angehörigen derselben außerhalb des Heimaths— Orts verabreicht worden sind. (Staats-Anzeiger Nr. 64. S. 474.)

rlaß bom 5. Februar 1854. 6. vom 8. September 1854.

vom 12. Januar é. eröffne, bei dem Grundsatze stehen bleiben, welcher in den von ihr bezogenen Ministerial-⸗Reskripten vom 5. Fe⸗ bruagr und 8. September pr., so wie in mehreren anderen Verfü⸗ gungen dahin ausgesprochen worden ist, daß völlig arbeitsfähige, n der Wahl ihres Aufenthaltes nicht beschränkte Personen, mithin much Reisende und, wandernde Handwerksgesellen dieser Kategorte, als Arme im gesetzlichen Sinne nicht anzusehen sind, und daß daher dem heimathlichen Armen-Verhande nicht die Verpflichtung obliegt, die solchen Personen auf das Vorgeben, mittellos zu sein und keine Gelegenhelt zur Arbeit zu haben, gewährten Reise-Unterstützungen zu rstatten.

ö. Die Aufrechthaltung dieses Grundsatzes ist nicht nur zur Ver— meidung vielfacher lästiger Schreiberei wünschenswerth, sondern auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfor— derlich, indem durch die auf solches Vorgeben erfolgende Zahlung hon Unterstützungen dem müßigen Umherschweifen offenbar Vor— schub geleiste werden würde.

Es ist im Allgemeinen anzunehmen, daß es einem arbeits- kischen Eisenbahn⸗Gesellschaft emittirten Stamm -Actien die in en . J dem beiliegenden Verzeichnisse (4 aufgefü hat, bei gutem Willen wohl gelingen werde, Gelegenheit zu finden, g .

sich den nothdürftigsten Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu ver- gezogen worden.

fähigen Manne, zumal wenn derselbe nur für sich selbst zu sorgen

dienen. Es mag nicht bestritten werden, daß diese Regel in einzelnen

Ausnahmen erleide. Ersatz einer von ihr gezahlten Reise⸗Unterstützung fordert, dieses Bedürfniß nachzuweisen. Jedenfalls hat über einen solchen Anspruch, wenn er bestritten wird, die betreffende Provinzial-Regierung zu befinden, indem nach §. 34 des Armengesetzes über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden die Landespolizeibehörde zu entscheiden hat.

.

Ich muß, wie ich der Königlichen Regierung auf den Bericht

Aus diesen Gründen kann ich mich zu einer Abänderung der hierneben zurückgehenden Erklärung der Regierung zu N., durch

welche die Erstattung der dem Schlossergesellen NJ. von dem Ma gistrat zu J. gewährten Reise⸗Unterstützung abgelehnt worden ist,

um so weniger veranlaßt finden, als auch in diesem Spezialfalle

lein genügender Nachweis geführt ist, daß es dem N. bei, gutem Willen unmöglich gewesen sei, den ihm bewilligten Unterstützungs⸗

betrag von 3 Silbergroschen durch seine Arbeitskraft, wenn auch nicht in Ausübung selner Profession, zu erwerben. Berlin, den 5. Mai 18665.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An rie Königliche Regierung zu N.

Cirkular-Verfügung vom 7. Mai 1855 betref— fend die Ertheilung von Reisepässen nach Rußland und Polen.

Es sind in neuester Zeit von verschiedenen Behörden Pässe zur Reise nach Rußland und dem Königreich Polen behufs Erwir— lung des russischen Gesandtschafts⸗-Visa's hierher eingereicht worden, yhne daß ein Attest über die politische Unverdächtigkeit der Paß⸗ eber, von dessen Beibringung die hiesige Kaiserlich russische zesandtschaft die Vistrung derartiger Pässe abhängig macht, beige— ügt gewesen ist. 6 Auf diese Anforderung der ebengedachten Gesandtschaft ist die un licht Regierung bereits durch die Cirkular-Verfügung vom A, Oktober 1852 aufmerksam gemacht, aus deren Anlage hervor— . daß Verzögerungen in der Ertheilung des Russischen Gesandt⸗ hafts⸗Visas dann vermieden werden, wenn den diesfälligen Ein⸗ hen Atteste über die polttische Unverdächtigkeit der Paß— rtrahenten, und über ihre moralische Führung beigefügt werden. s Um nun die Paß-Extrahenten für bie Zukunft vor dem oft . empfindlichen Zeitverluste und anderen Nachtheilen bewahrt zu

en, wird die Königliche Regierung hierdurch veranlaßt, die Vor⸗

P

schriften, welche in Bezug auf Reisen diesseitiger Unterthanen nach Rußland und dem Königreich Polen erlassen sind, nicht nur selbst zu beachten, sondern auch die von ihr mit Ausfertigung von Aus—⸗

gangs⸗Pässen beauftragten Behörden demgemäß mit Weisung zu versehen. ; h gemaß gemessener

Berlin, den 7. Mai 1855.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An

(Staats⸗Anzeiger Nr. 252. S. 1904) sämmtliche Königliche Regierungen (mit

Ausnahme der zu Liegnitz und Danzig) und an das Königliche Polizei⸗Präsidium hier.

Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Ver waltung der Staats schulden.

Bekanntmachung vom 30. Juni 1855 betreffend die Verloosung von Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn⸗Stamm-Aetien.

Bekanntmachung vom 5. Juni 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 131. S. 1014.)

In Folge unserer Bekanntmachung vom Hten d. M. sind bei der heutigen statutenmäßig stattgefundenen öffentlichen Verloosung von den von der vormaligen Direction der Niederschlesisch-⸗Mär⸗

b36 Stück 32 106 Rthlr.

Dieselben werden den Inhabern mit dem Bemerken bekannt

j ; 31 i w, gemacht, daß der Nennwerth dieser zier ei it ö Fällen, in denen das Unterstützungs Bedürfniß klar zu Tage liegt, G h dieser Papiere zugleich mit den Zin

Allein es ist Sache der Behörde, welche den

sen für das zweite Semester d. J. vom 15. Dezember d. J. ab, gegen Rücklieferung der Kapital-Dokumente, bei der Haupt⸗ kasse der Königlichen Direction der Niederschlesisch— Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Ge⸗ schäftsstunden erhoben werden kann.

Mit dem 1. Januar k. J. hört die Verzinsung dieser Actien auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber bis jetzt nicht realisirten, auf der Anlage mitverzeichneten Stamm-Actien hierdurch wiederholt und mit dem Bemerken aufge— rufen, daß die Verzinfung derselben mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat.

Berlin, den 30. Juni 1855.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Rolcke. Gamet. Nobiling.

4.

Verzeichniß der in der Sten Ziehung am 30. Juni 18565 aus⸗ geloosten, vom 15. Dezember 1855 ab zur Realisation kommenden

636 Stück Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn-Stamm⸗Actien 2 100 Thlr. und Verzeichniß der früher ausgeloosten, bis jetzt aber noch nicht realisirten Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn-Stamm-⸗Actien. (S. die besondere Beilage.)

Bekanntmachung vom 30. Juni 1855 betreffend die Verloosung von Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen Ser. J. II. i nd L.

Bekanntmachung vom 5. Juni 1855. (Staats⸗A Anzeiger Nr. 131, S. 1014.)

In Folge unserer Bekanntmachung vom 5. d. M. sind bet der heutigen statutenmäßig stattgefundenen öffentlichen Verloosung von den von der vormaligen Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft emittirten Prioritäts⸗-Obligattonen die in den beiliegenden beiden Verzeichnissen (2. und b.) auf⸗

geführten 123 Stück Ser. 1. à2 1090 Rthlr. 2 » II. 32 50 Rthlr. 58 * IV. à 100 Rthlr.

gezogen worden. . Dieselben werden den Inhabern mit dem Bemerken bekannt