1855 / 193 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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„16 und 21 derselben Statuten, beschlossen in der , he n i erf amin vom 3. Februar 1855.

Auf Grund des unterm 4. November 1854 vorbehaltlich der Zu⸗ stimmung der stammern zu der der Eöln⸗Mindener Eisenbahn⸗esellschaft u! bewilligenden beschränkten Zinsgarantie landesherrlich genehmigten, wischen dem Königlichen Eisẽnbahn⸗Kommissariat zu Cöln und der Direction der Cöln⸗ Mindener Eisenbahn-Gesellschaft unterm 22. Juni S534 abgeschlossenen Vertrages und dazu gehörigen Schluß Protokolls bom 25. Oktober 1854 tritt zu den ö 16, 21 und 76 der Statuten für die Coln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gese chaft und zu den unterm 1. Sep⸗ tember 1853 Allerhöchst bestätigten sen zu den §5§. 16 und 21 derselben Statuten e, . achtrag ein:

r

Für den Fall, daß der Reinertrag der Cöln⸗ (Deutz⸗ Gießener Bahn mit , nach Siegen und der Rheinbrücke nicht hin⸗ reicht, um die Zinsen des vorläufig angenommenen resp, unter Zuziehung eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten berechneten und festgestellten Anlage- Kapitals unter Änrechnung eines halben Prozents, dessen Risiko die Coln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft unbedingt allein trägt, vollständig zu decken, wird ö 5. ihm nach §. 161V. der Statuten der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft zustehen den dritten Theile vom Ueberschusse über fünf Pro⸗ zent und aus den ihm nach S. 21 1. «. zustehenden Dividenden, sofern diese Beträge nicht durch die unterm J. September 1853 Allerhöchst bestätigte erste Zusatzbestimmung zu den §§. 16 und 21 der ECöln! Mindener Eisenbahn- Statuten in Anspruch genommen werden, resp. in Anspruch genommen werden können, und b) aus einer Summe von Fuͤnfzig Tausend Thalern jährlich aus den dem Staate bon seinen Eöln-Mindener Eisenbahn-Actien zufließen—

den Zinsen,

soweit die betreffenden Beträge ad a. und b. reichen der nöthige

Zuschuß geleistet. Zuschuß geleis .

Zur Sicherung eines für die Deckung etwaiger Zinsen-Ausfälle ausréichenden Garantie- Fonds verzichtet der Staat auf die ihm in der unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten dritten Zusatzw bestimmung zu den §§. 16 und 24 der Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten vantualiter eingeräumte Befugniß, den angesammelten Fonds weniger einer Summe bon Einhundert Tausend Thalern nach Anleitung der §§. 16 und A der Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten zu verwenden, und Übernimmt er die Verpflichtung, sowohl die ihm aus dem Cöln-Min— dener Eisenbahn-Unternehmen zustehenden Ueberschüsse und Dibidenden, so weit sie von der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft als Garantie für die Verzinfung der Oberhausen-Arnheimer Zweigbahn nicht weiter in Anspruch genommen werden können, als auch den im vorhergehenden Artikel erwähnten Betrag von jährlich Fünfzig Tausend Thalern gus den Zinsen von seinen Eöln-⸗Mindener Eisenbahn⸗-Actien, letztere vom Jahre 1854 an, so lange selbst anzusammeln und nebst den, von den angesammelten Beträgen aufkommenden Zinsen abgesondert und lediglich zum Zwecke dieser Ga— rantie zu verwalten, bis das Unternehmen der Eoöln⸗ Deutz⸗) Giessener Babn nebst Zweigbabn nach Siegen, verbunden mit der Rheinbrücke oder nach erfolgter Amortisation des Anlage⸗-gapitals für die Brücke, die erstere Unternebmung allein während fünf hinter einander folgender Jahre einen so hohen Reinertrag aufgebracht haben wird, daß die Cöln— Mindener Eisenbabn⸗-Gesellschaft zur vollständigen Deckung der Zinsen des resp. Anlage⸗Kapitals in keinem Jahre mehr als ein halbes Prozent bat zuschießen müssen.

Bei Berechnung der Höhe des Anlage- Kapitals kommt der in §. 1 des unterm 22. Juni 1854 abgeschlossenen Vertrages vorausgesetzte zins— freie Kapitalbeitrag der Stadt Cöln und der Rheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft zum Betrage von Fünfhundert Tausend Thalern in Abzug.

ahr t. 3.

Mit dem vorgedachten Zeitpunkt hört für die den Gegenstand des Vertrages vom 22. Juni 1854 bildenden neuen Unternehmungen die Ga— rantieleistung des Staats mit den angesammelten Ueberschüssen, Zinsen und Dividenden aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn- Unternehmen für

mer auf, und ist der Staat rücksichtlich aller angesammelten Fonds, die zu beliebigen Zwecken, jedoch nicht zur Amortisation von Coöln⸗ Min⸗ Eisenbahn⸗-ÄActien verwenben darf, nur noch verpflichtet, eine Summe don Dreihundert Tausend Thalern als einen eisernen Garantiebestand zu reserviren, den er so lange und so oft es erforderlich werden sollte, aus den ihm aus dem Eöln-⸗Minbener Eisenbahn-Unternehmen zufließenden Einnahmen wieder zu kompletiren gehalten ist.

Art. 4.

Die nach den unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten bei⸗ den ersten Zusatzbestimmungen zu den §§. 16 und 21 der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Statuten anzusammelnden Fonds bilden für beide Unterneh— mungen bergestalt einen gemeinschaftlichen Garantiefonds, daß aus dem— selben auch für die durch den Vertrag vom 22. Juni 1854 begründeten Unternehmungen die etwa erforderlichen Zinszuschüsse schon vor Eintritt des in ber unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten dritten Zusaßzbestimmung zu den 5§8. 1g und 21 der Eoln-Mindener Eisenbahn— Statuten bestimmten Zeitpunktes geleistet werden können.

ö .

Vas in ben Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten und in der unterm 1. September 1853 Allerhöchst bestätigten dritten Zusatzbestimmung zu

den S§S. 16 unhb 21 der Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten vorbehaltene

n. der Auslvosung und Amortisation von Cöln-Mindener Eisenbahn— rn. wirb vom 1. Januar 1855 ab auf die Dauer von funfzehn Jahren ergestal beschränkt, resp. dessen Ausübung sistirt, daß während

dieser Zei 9 3 len. welche auf das vom Staate übernommene Siebentel

*

tien und auf die bis Ende 1854 amortisirten Actien fallen,

so weit sie nicht durch die Vestimmungen der Artikef' 1 und 2 in

Anspruch genommen werden, zur alljährlichen Amortisation des durch den Brückenbau erforderlich gewordenen zinspflichtigen An— lagekapitals verwendet werden,

der Staat darauf verzichtet, mit den ihm aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen zustehenden Dividenden, welche auf das von ihm übernommene Siebentel der Actien und auf die amortisirten Actien fallen, oder zum Betrage dieser Dividenden mit Zuschüssen

9! sonstigen Fonds Actien der Cöln-Mindener Eisenbahn zu amor—

isiren,

) der Staat ferner darauf verzichtet, den im §. 24 Nr. 1 der Cöln— Mindener Eisenbahn-Statuten erwähnten Amortisationsfonds durch Zuschüsse aus sonstigen Fonds zu erhöhen.

Nach Ablauf der funfzehnjährigen Frist dürfen die von da ab lau— fenden Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Sicbentel der Actien und auf die amortisirten Actien fallen, so wie die Dividenden wieder zur statutenmäßigen Actien⸗Ausloosung verwendet werden, so weit fie nicht zur Deckung von Zinsen-Ausfällen erforderlich bleiben. Eben so tritt alsdann auch das Recht des Staats wieder ein, den im §. A Nr. 1 der Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten erwaͤhnten Amortisagtions— fonds jährlich aus anderweiten Mitteln auf ein Prozent des Actien— Kapitals zu erhöhen.

Art. 6.

Der Staat begiebt sich des nach §. 76 der Cöln-Mindener Eisen— bahn-Statuten ihm zustehenden Rechts, die Administration und den Be— trieb der Cöln⸗Mindener Eisenbahn für den Fall zu übernehmen, daß er in Folge seiner Garantie⸗-Verpflichtung genöthigt sein sollte, in fünf auf einanderfolgenden Jahren einen Zuschuß zu leisten, oder in Einem Jahre mehr als ein und ein halbes Prozent des nach F. 9 resp. §. 15 der Statuten festgesetzten Actien-Kapitals zuzuschießen, . diese Zu⸗ schüsse durch die ungünstige Rentabilität der den Gegenstand des Ver⸗ trages vom 22. Juni 1854 bildenden neuen Unternehmungen nöthig ge— worden sind. 6

Art. .

Zur Amortisation des zinspflichtigen Anlage-Kapitals der Rhein— brücke sammt Zubehör kann der Stägt nach Belieben verwenden:“

a) die aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen angesammelten Ueberschüsse und Dividenden, sobald die Garantieleistung mit den— selben nach Art. 3 für immer aufhört, so wie die ferner fällig wer— denden Ueberschüsse und Dividenden,

b) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung des noch nicht amortisirten Anlage-Kapitals die Brücke jederzeit er— werben kann.

Zur gedachten Amortisation müssen aber alljährlich verwendet werden:

c) die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Actlen der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft und auf die bis Ende 1854 amortisirten Actien fallen, nach Abzug des zum Ga⸗ rantiefonds fließenden Betrages von Funfzig Tausend Thalern, oder nach Ablauf der im Art. 5 bestimmten Sistirungsfrist eine ent— sprechende Summe aus anderweiten Fonds, 9 ö

d) die Hinsen der mit den Beträgen ad a, b und amortisirten Obli— gationen.

Vt inisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Gewerbeschule in Bielefeld ist das Recht zur Abhaltung von Entlassungs-Prüfungen nach dem Reglement vom 5. Juni 1850 verliehen worden.

Ju stiz⸗BVꝛinisterium.

Allgemeine Verfügung vom 31. Juli 1855

betreffend die an besoldete Staatsbeamte aus

Staatsfonds zu gewährenden Gebühren für sach⸗ verständige Gutachten.

Verordnung vom 29. März 1844 (Gesetz⸗Samml. S. 75). Amtliche Ausgabe der Gerichtskosten-Gesetze vom Jahre 1854. S. 117.

Zur Beseitigung der Zweifel, in welchen Fällen besoldete

Staatsbeamte, wenn sie als Sachverständige in gerichtlichen An—⸗ gelegenheiten an ihrem Wohnorte zugezogen werden, auf Gebühren, sofern diese aus Staatskassen zu gewähren sind, Anspruch haben, wird im Einverständnisse mit der Königlichen Ober-Rechnungs—

kammer hierdurch Folgendes bestimmt: ;

1) Den remunertrten Staatsbeamten können Arbeiten, welche sie

in der Eigenschaft als Sachverständige während der Büreau⸗

zeit anfertigen, nicht noch besonders aus der Staatskasse be⸗

zahlt werden. Dasselbe gilt von der weder mit Versäumniß

noch mit besonderer Mühwaltung verbundenen Wahrnehmung

eines gerichtlichen Termins Behufs der mündlichen Ver⸗ nehmung. 4

2) Haben dagegen remunerirte Staatsdiener als Sach verständige

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in gerichtlichen Angelegenheiten Arbeiten, welche mit ihrem mb . . Verbindung stehen, neben ihren Amtsgeschäften sbernommen und außerhalb der Dienststunden ausgeführt, so gebührt ihnen dafür eine Vergütung aus Staatskassen. In sofern die zu bewilligenden Gebühren nicht durch besondere Verordnungen festgesetzt sind, ist der Betrag der Entschädigung nach den Säßen der Verordnung vom 29. März 1844 in den §§. 1 und 4 zu bemessen.

3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die als Sachverständige zur Vergleichung von Handschriften zuge⸗ zogenen Kanzleibeamten Anwendung. Den gedachten Be⸗ mten sind demnach in nicht zahlbaren Sachen Gebühren aus Staatskassen zu bewilligen, wenn sie ein schriftliches Gut⸗ achten außerhalb der Dienststunden erstattet haben, so wie in pem Falle, wenn sie Behufs der Abgabe eines protokollarischen Gutachtens genöthigt gewesen sind, vorher und zwar außer⸗

alb der Büreauzeit, sich aus den Akten zu informiren.

Die Gerichtsbehörden haben hiernach in den betreffenden Fällen

zu verfahren. Berlin, den 31. Juli 1855. Der Justiz⸗Minister Simons.

An sẽmmtliche Gerichtsbehörden, mit Aus— schluß derer im Bezirk des Appellations⸗ herichtshofes zu Cöln.

Per sonal - Deränder ungen in der Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 1. August.

Erbprinz zu Schaumburg⸗Lippe, Oberst⸗Lieut. à la suite der

Armee, zum Obersten befördert. ö Den 2. August.

Schaumann, Pr. Lt. vom Garde-Artill. Regt, zum Hauptm. im 5. Artill. Regt, v. Graevenitz J., Sec. Lt. vom Garde⸗Artill. Regt., zum Pr. Lt., Müller, Pr. Lt, aggr. dem 4. Artill. Regt.,, unter Be⸗ lasung in seinem Kommando beim Kriegsministerium, zum aggr. Hauptm. des 8. Artillerie⸗Regts., Bartels, P. Fähnr. vom 4. Artill. Regt.,, zum außeretatsm. Sec. Ct., Bar. v. Troilo, Sec. Lt. b. 5. Artill. Negt,, zum Pr. Lt. befördert. Theiler, Pr. Lt. à la suite des 8. Artill. Regts., Wolf, Sec. Lt. à la suite desselb. Regts., von der komb. Festungs⸗ Artillerie-Abtheilung, ins 8. Artill. Regt, Giese, Pr. Lt. vom 8. Artill. Regt, Breufing, Sec. Lt. von dems. Regt., unter Führung à la suite dieses Regts,, zur komb. Festungs-AUrtillerie-Abtheilung versetzt.

Den 4. Augu st.

b. Wedell, Major und Esc.⸗Chef vom . Kür. Regt., zum etatsm. Stabsoffizier, v. Lüderitz, Pr. Lt. von dems. Regt, unter Entbindung von dem, Kommando als Abjutant der 5. Division, zum Rittmeister, b. Diebit sch, Sec. Lt. von dems. Regt., z. Pr. Lt., Gr. v. Zedlitz Trützschler, Unteroff. von dems. Regt. zum P. Fähnr. befördert. S. Kotze, P. Fähnr. von dems. Regt., zum 26. Inf. Regt. versetzt. John, Pr. Lt. bom 2. Ulan. Regt., als AÄdjut. zur 5. Division kommandirt. von Goertz, Sec. Lt. vom 3. Drag. Negt., zum 1. Oktober d. J. bon dem Kommando als Lehrer bei der Militair-Reitschule entbunden. v. Gell⸗ horn , Sec. Lt. vom 4. Hus. Regt., zum 1. Oktober d. J. als Lehrer

bei der Militair-Reitschule kommandirt.

Den 6. August.

Bar. v. d. Goltz, Maj. u. Esk.⸗Chef im 14. Hus. Rgt., zum etatsmäßigen Stabsoffizier, v. Kling spor, Frhr. v. d. Goltz, Pr. Lts. von demselb. Regt, zu Rittmeistern, Schach v. Witten au, v. d. Gröben i., Sec. Lts. von dems. Regt, zu Pr. Lts.6, Oßm ann, Ulan vom 8. Ulan. Regt., b. Kluefer, v. Horn, du Fresne de Franche ville, Unteroffizier bom 3. Inf. Regt. zu Port. Fähnrs., Kossack, P. Fähnr. vom 4. Inf. Regt, zum Sec. Ct., Sie hr. Ünteroff. von dems. Regt, zum P. Fähnr. befördert. v. Sydow, Sec. Lt. a. D., früher im 3. Kür. Regt., der Char. als Pr. Lt. mit der Uniform dieses Regts. beigelegt. v. Nostitz, Füsilier bom 7. Inf. Regt, Wollenhaupt, char. P. Fähnr. vom 18. Inf. Regt, zu P. Fähnrs. befördert.

Bet der Landwehr:

Den 2. August.

Frantzen, Sec. Lt. von der Artlll. 2. Aufgeb. des 2. Bats. 25. Negts., zum Pr. Lt., Boettcher, Wachtm. vom 1. Bat. 1. Regts., Brauns, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 4. Regts, Dulheuer, Lemmer, Vice Feldw. vom 2. Bat. 16. Regts., Ribonitsch, Vice-Feldw. vom 3. Bat. 16. Regts., sämmtlich von der Artill., zu Sec. Lts. bei der Artill. 1. Aufgeb., Siebelist, Sergeant vom 1. Bat. 17. Regts., de Haas, Unteroff, von dems. Bat, beide hon der Artill, zu Sec. Lts. beim Train

1. Aufgeb. befördert. Den 4. August.

v. Beyer, Kuhlwein, Sec. Lts. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 8. Regts.,, v. Foller, Sec. Lt. bom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 8. Regts.,

zu Pr. Lts., Billig, v. Motz, Hirsekorn, Tilmann, v. Röder, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 8. Regts.,, Wolff, Vice-Feldw. bom 4. Bat. 123. Negts., v. Wil u cki, Kühn ast, v. Pa tow, Unteroff. vom 2. Bat. 12. Negts., Rüster, v. Garn, Bensieg, Vice⸗Fðeldw. vom 3. Bat. 12. Regts,, Doering, v. Gerlach, Krech, Vice⸗Feldw. vom 1, Bat. 20. Regts,, Wentzel, Noack, v. Salpius gen. v. OlLdenburg, Wagner, v. Wul ffen, Bork, Fülleborn, Martins, Hergen⸗ hahn, v, Roeder, Holz, Rommel, Heilborn, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 20. Regts.,, Schwahn, Zimmermann, v. Dömming, v. Lücken, v. Bülow, v. Stülpnagel, Hegewaldt, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 24. Regts.6, Wilzer, v. Arnim, Gründler, d. Schuck⸗ mann, Schulze, Vice-Feldw. vom 2. Bat. 24. Regts., v. Wurmb

Gexicke, Franz. Bandow, Zenker, Wellenberg, Goldmann; v. Köller, Vice⸗Feldw. vom Landw. Bat. 35 Inf. Regis., sämmtlich zu Sec. Lts. des J. Aufgeb., Krüger J., Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts., zum Hauptmann befördert. Bothe, Pr. Lt. vom 1. Bat. 12. Regts., von der Kavall. 2. Aufgeb., zum Train 1. Auf⸗ gebots, Lessing, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 20. Regts., von der Infant. zur Kavall. verseztzt. Hilpert, Sec. Lt. von der Artill. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 2., ins 1. Bat. 24. Regts.,, v. Pochham mer, Sec. Lieut. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 2., ins 2. Bat 24. Regts., Buchner, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 2. Regt5., ins Low. Bat. 35. Inf. Regts. einrangirt.

. . Sen 6. Au gust.

Jachmann, Vice-Feldw. vom 1. Bat. 1. Regts., Krause, Riche⸗ lot, Born, Batz, Unteroff. von demselb. Bat, Kühn, Brodthag, Hoffmann, Unteroff. von der Kav. desselb Bats, Schröder, Unter⸗ offizier vom 2. Bat. 3. Regts.,, Henne, v. Gotzkow, Unteroff. vom 1 Bataill on 4. Negiments, Keber, Vice⸗Feldwebel vom 3. Bataillon 4. Regiments, Paleske, Maier, Spꝑonnagel, Weigel, Unter— offiziere von demselb. Bat, Chales de Beaulier, Nordmann, Unteroffiz. von der Kab. desselb. Bats., sämmtlich zu Sec. Lts. Isten Aufgeb. befördert. bd. Kahlden, Sec. Lt, vom Train 1. Aufgeb. des 2. Bats. 14, ins 2. Bat. 1. Regts., Hoffheinz, Sec. Lt. bom 2ten Aufgeb. des 2. Bats. 3, ins 1. Bat. 3. Regts., Benken dor ff, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgeb. des 2. Bats. 5, ins 14. Bat. 5. Regts, ein⸗ rangirt. Krüger, pens. Feldwebel vom 3. Bat. 4. Regts., der Char. als Sec. Lt. beigelegt. Deetz, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 3 Regts., zum Hauptm., Kun kel, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3ten Bats. 19. Regts,, zum Pr. Lt., Conrad, Schuppe, Fellbaum, Vice-Feldw. vom 3. Bat. 6. Regts,. Freilinghaus, Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. J. Regts.,, Jaeckel, Vice-Feldwebel vom 3. Bataillon J. Regiments, Sachse, Vice-Feldwebel vom 1. Bat. 18. Regi⸗ ments, Czwalina, Unteroffizier von demselben Bataillon, alle 6 Sec. Lts. 1. Aufgeb., v. Ike, Di onysius, Moritz, Vice⸗Wachtm. von demselb. Bat., zu Sec. Lts. bei der Kab. 1. Aufg.,, Glauhbitz, Lange, Wachtm. a. D, früher im J. Hus. Negt., zu Sec. Lts, beim Train 1. Aufgeb. des 1. Bats. 18. Regts., Schatz, Giede, Wil!l⸗ mann, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 19. Regts., v. Sczaniecki, Unteroff. von dems. Bat., Hartog, Unteroff. vom 3. Bat. 19. Regts., alle 5 zu Sec. Lts. 1. Aufgeb. befördert. Lange, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 22. ins 2. Bat. 7. Regts. einrangirt. r

Abschiedsbewilligungen ze.

; ; Den 2. August.

Hob urg, Hauptm, vom 1. Artill. Regt, als Major mit der Armee⸗ Uniform, Aussicht auf Civilversorg. und Pension, v. Wittich, Pr. Lt. von dems. Regt. als Hauptm. mit der Regts-⸗Unif., Aussicht auf Civil— versorg. und Pension, Schuch, Sec. Lt. vom 8. Artill. Regt. als Pr. Lt. mit der Armee-Unif. und Pension, sämmtlichen der Abschied bewilligt. Trost, außeretatsu. Sec. Lk. bom 2. Artill. Regt. scheidet aus.

Den 6. August.

Gr. v. Strachwitz, Major und etatsm. Stabsoffizier vom 1. Hus. Regt. als Oberst-Lieut. mit Pension, der Abschied bewilligt. Metzner, Sek. Lt. vom 6. Inf. Regt., scheidet aus. Schwarzer, Sec. Lt. bom 18. Inf. Regt., als Pr. Lt, mit der Armee -Unif., der bedingten Aus⸗ sicht auf Anstellung im Civildienst und Pension, der Abschied bewilligt.

Bei dert amid wehr: Den 4. August.

Schmidt, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 2. Bats. 24. Regts., Krüger II., Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts., beiden als Hauptleuten mit ihrer bisher. Uniform, v. Bojanowski, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 5. Bats. 24. Regts,, der Abschied bewilligt.

Den 6. Augu st.

p. Keller, Rittm. von der Kav. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 3 Regts. als Major mit seiner bisherigen Unif, Riebensahm, Sec. Lt. vom J. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts, w. Ciesielski, Pr. Lt. bon der Artill. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 19. Regts., der Abschied be⸗ willigt. Militair⸗Aerzte.

Den 30. Juli.

Grubert, Assistenzarzt vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 21. Landw. Regts., der Abschied bewilligt. Dr. Klonne, Unterarzt vom Kaiser Alexander Gren. Regt.,, Dr Kupke, Unterarzt vom 5. Artill. Regt. Pre Brock, Unterarzt bom 29. Inf. Regt., zu Assistenzärzten ernannt.

Den 2. August. ö n.

Nachstehenden resp. im Reserve⸗ und Landwehr⸗Verhäͤltniß befindlichen Aerzten und Wundärzten: Dr. Elgnowski vam 33 Da; Neufeldt vom 4., Pr. Stropp bom 2. Dr. Uttech vom 12. Di; Liebert, Hr. Finklenburg, Dr. Meulenbergh vom 20, Dr. Winckler, Dr. hn m hlayn bom 27., Dr. Dittrich vom 10.,, Dr. Ku schel, Pr. Geldner vom 23., Dr, Funck vom 29. Landwehr⸗Regiment, Dr. Mitt⸗ weg vom Landw. Bat. 36. Inf. Negts., Dr. Schmitz vom Landw. Bat. 39. Inf. Regts., der Charakter als Ässistenzarzt verliehen.