I. Talon zu der Oberschlesischen Stamm⸗Actie Litt.
Der Producent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Stamm⸗Actie neu auszu⸗ fertigenden Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre.
Breslau, den R
Der Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft. Der Haupt⸗Rendant.
ö V
II. Talon . zu der Oberschlesischen Stamm-Aciie Litt. ..... ö
III. Talon ? zu der Oberschlesischen Prioritäts-Actie Litt..-. ö Der Producent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts. Actie neu aus⸗ zufertigenden Zins-Coupons für die nächsten fünf Jahre.
Breslau, den Der Verwaltungs-Rath der Oberschlesischen Eisenbahn.
Allerhöchster Erlaß vom 20. August 1855 — be—
treffend die Genehmigung zur Errichtung einer
Handelskammer in Insterburg für die Stadt und den Kreis Insterburg.
Auf den Bericht vom 15. August d. J. genehmige Ich die Errichtung einer Handelskammer in Insterburg für die Stadt und den Kreis Insterburg. Die Handelskammer soll aus sechs Mit— gliedern bestehen, fur welche drei Stellvertreter gewählt werden. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter
sind sämmtliche Handel- und Gewerbetreibende der Stadt und des Kreises Insterburg berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kauf⸗ leute mit kaufmännischen Rechten eine Gewerbesteuer von wenig n. zwölf Thalern jährlich entrichten. Im Uebrigen finden die
orschriften der Verordnung vom 11. Februar 1848 über die Er-
richtung von Handelskammein Anwendung. Dieser Erlaß ist durch
die Gefetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Sanssouci, den 20. August 1855.
Friedrich Wilhelm. von der Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar beiten.
Binisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Cirkular-Erlaß vom 23. Juni 1855 — betreffend die Beschäftigung der Strafgefangenen bei öffent⸗ lichen Bauten und Arbeiten.
Cirkular-Verfügung vom 21. April 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 120 Seite 921.)
Mit Bezugnahme auf die Cirkular Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 21. April d. J., in Betreff der Be⸗ schäftigung der Strafgefangenen außerhalb der Anstalt, veranlasse ich die Königliche Regierung, die dort ertheilten Vorschriften den Baubeamten Ihres Bezirks zur Berücksichtigung in den Fällen, in welchen Strafgefangene zu öffentlichen Bauarbeiten verwendet wer⸗ den sollen, bekannt zu machen. Sofern sich Gelegenheit zu solcher Beschäftigung von Strafgefangenen darhietet, ist über den Erfolg jener Anordnungen zu berichten, nach Befinden auch das etwa her- vortretende Bedürfniß ergänzender Bestimmungen, mit Darlegung der zur Abhülfe geeignet erachteten Vorschläge, zur Sprache zu bringen.
Berlin, den 23. Juni 1865. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung. von Pommer ⸗Esche.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.
M inisterinum der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Akademie der Kün st e.
Ver zeichniß der Vorlesungen und praktischen Uebungen bei der Königlichen Akademie der Künste in dem Winter— Halbjahre vom 1. Oktober d. J. bis Ende März k. J.
A. Fächer der bildenden Künste.
1) Zeichnen und Modelliren nach dem lebenden Modell: geleitet von den Mitgliedern des Senats der Akademie.
2) Unterricht in der Composition und Gewandung: Professor von Kloeber.
3) Zeichnen und Malen im Königlichen Museum und der Aka— demie: Professor Herbig.
4) Anatomie: Professor Dr. du Bois⸗Reymond.
5) Zeichnen nach Gyps⸗Abgüssen (Antike): Professor Daege.
6) Modelliren nach der Antike: Professor A. Fischer.
7) Vorbereitungs- und Prüfungs-Klasse: die Professoren Herbig und Holbein.
S) Landschaftszeichnen: Professor Schirmer.
9) . der Thiere, besonders der Pferde: Professor
vbel.
10) Zeichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des menschlichen Körpers: Lehrer Dom sch ke.
11) Die Projection, Schatten-Construction, Perspective, verbun— den mit Aufgaben aus den historisch- wichtigen Bauarten: Professor Beckmann.
12) Kupferstechen: Prof. Buchhorn, vertreten durch Prof. Mandel.
13) Schwarzkunst auf Stahl: Professor Lüderitz.
14) Holz- und Formstechen: Professor Gubitz.
16) Schrift- und Kartenstechen: Lehrer Reyher. .
16) Metallgraviren und Steinschneiden: Professor K. Fischer.
17) Bronzegießen: Lehrer Heinr. Fischer.
18) Kunstgeschichte: Professor Dr. Guhl.
19) Mythologie: Professor Pr. Geppert.
20) Geschichte des Kostüms: Maler Weiß.
B dae ..
21) Die Lehre von der zweckmäßigen Anlegung der Gebäube, ver— bunden mit praktischen Uebungen in Entwerfen derselhen: Professor Rabe. Privatim wird Derselbe vortragen: a) Die Lehre von den Eonstructionen, oder: wie die Gebäude und jeder einzelne Theil derselben den Forderungen der Festig— keit gemäß zu errichten sind. b) Die Geschichte der Bau— kunst bis zur gegenwärtigen Zeit, verbunden mit der Beschrei⸗ bung der verschiedenen Bauwerke der Vorzeit und Gegenwart.
Zeichnung und Composition architeltonischer Decorationen: Professor Bötticher. Entwerfen der Gebäude: Professor Strack. Constructionen: Derselbe.
Perspektive für Architekten: Professor Beckmann. .
) Modelliren architektonischer Verzierungen und Glieder: Prof. A. Fischer.
C. Musik.
26) Lehre der Harmonie: Mu sik-Direktor Bach. 27) Doppelter Contrapunkt und Fuge: Derselbe. 28) Choral und Figural-Styl: Derselbe. 29) Freie Vokal-Composition: die Musik-Direktoren Bach und Grell. D. Bei der mit der Akademie verbundenen allge⸗— meinen Zeichnenschule. 31) Freies Handzeichnen: unter Leitung des Lengerich und eines Assistenz-Lehrers. E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst⸗ und Gewerkschule. 32) Freies Handzeichnen: die Professoren Herbig, Len— gerich, Holbein und die Lehrer Schütz und Linger. 33) Modelliren nach Gypsabgüssen ꝛc.: Professor A. Fischer. 34) Geometrisches und architektonisches Reißen: die Professoren Zielke und Stövesand. Für die Unterrichtsgegenstände von Nr. 1 bis 31 sind die An—
a2) Bau⸗
Professors
meldungen im Akademie⸗Gebäude von Mitte September bis Ende Oktober jeden Mittwoch von 12 bis 2 Uhr, und für Nr. 32 bis Z4 jeden Sonntag von 9 bis 11 Uhr ebendaselbst.
Diejenigen, welche sich für eins der Kunstfächer anmelden
wollen, müssen ihre Schulzeugnisse vorlegen.
Berlin, den 20. August 1855. Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice-Direktor.
1555
Die Königliche Akademie der Künste hat den Glasmaler Julius Glin ski hierselbst, Maler in dem Königlichen Institute für Flasmalerei, nach vorgelegten Proben und Nachweisung zahlreicher von ihm ausgeführter Arbeiten, zu ihrem akademischen Künst⸗ fer ernannt und das Patent für denselben unter heutigem Datum ausgefertigt.
Berlin, den 11. August 1855.
Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste. Professor Herbig, Dr. E. H. Toelken, Vice ⸗Direktor. Geheim. Regierungsrath c. Secretair der Akademie.
Ministerium des Innern.
Erlaß vom 12. Mai 1855 — betreffend die Unzu⸗ lässigkeit des direkten Schriftwechsels der Behör— den mit den Königlichen Missionen im Auslande.
Die Polizei⸗-Direction zu N. hat die Vermittelung der König— ichen Gesandtschaft zu St. Petersburg in Anspruch genommen, um über den gegenwärtigen Aufenthalt des im Jahre 1852 nach Ruß⸗ land verzogenen N. Nachricht zu erhalten.
Nach der jetzt durch das Ministerium der auswärtigen Ange— legenheiten hierher gelangten Mittheilung der Königlichen Gesandt— schaft befindet sich der N. gegenwärtig mit seinem Sohne auf dem Hute N., Kreis N., Gouvernement X.
Indem die Königliche Regierung veranlaßt wird, der Königlichen Polizei-Direction daselbst bei Rückgabe der angeschlossenen Verhand— lung vom 27. Juli v. J. und deren Anlagen die obigen Notizen mitzutheilen, wird Dieselbe zugleich aufgefordert, der Polizei Direction und den übrigen Verwaltungs-Behörden dortigen Bezirks die bestehenden Bestimmungen in Exinnerung zu bringen, wonach eine direkte Korrespondenz jener Behörden mit den Königlichen Missionen im Auslande nicht statthaft ist.
Berlin, den 12. Mai 1855.
An die Königliche Regierung zu N. Abschrift hiervon erhält die Königliche Regierung nachrichtlich
und um in gleicher Weise den Behörden die Bestimmungen wegen Unzulässigkeit des direkten Schriftwechsels mit den Königlichen
h
Missisnen im Auslande in Erinnerung zu bringen. Berlin, den 12. Mai 1865.
Der Minister des Innern. von Westphalen. ; An ämmtliche Königliche Regierungen ein— schließlich der zu Sigmaringen.
Bescheid vom 21. Juni 18655 — daß die Rechte und
Pflichten der Polizei-Verwaltung nicht nothwendig
durch den Fortbestand ritterschaftlichen Besitzes bedingt sind.
Auf den Bericht vom 14. Februar d. J., die Polizei⸗Verwal⸗ tung in den Ortschaften N. betreffend, wird' der zc. zu⸗ vörderst darin beigetreten, daß, wenngleich das Gut K. urch die Löschung in der Ritterguts Matrikel greises die Eigenschaft eines Rittergutes verloren hat, hieraus das Etlöschen der mit dem gedachten Gute verbundenen Rechte und pflichten der Polizei⸗Verwaltung eben so wenig, als die Verpflich⸗ lung des Staates, solche zu übernehmen, gefolgert werden kann. uch ist es als ganz richtig anzuerkennen, daß die Rechte und Islichten der Polizei-Verwaltung kein nothwendiges Annexum der Gerichtsherrlichke it sind, so daß sie mit dem Erlöschen der letzteren Iualeich aufhören müßten, daß vielmehr auch in solchen Fällen, in nnen die Gerichtsbarkeit erloschen ist, die Polizei- Verwaltung Nleichwohl noch als fortbestehend angesehen werden kann und muß. Hinsichtlich der Bedenken, welche gegen das Fortbestehen dieser d ze Verwaltung etwa aus dem 5. 91 Titel 7 Theil II. des llgem. Landrechts hergeleitet werden könnten, schließe ich mich den nuführungen in dem Justitiariats-Gutachten vom 25. Dezember 54 an, welches dem Berichte der ꝛc. beillegt, und nehme hiernach an, daß die Rechte und Pflichten der Pollzei-Verwaltung nicht nothwendig durch den Fortbestand ritterschaftlichen Besitzes bedingt
sein müssen.
,,,
Dies vorausgeschickt, scheint es nach Lage des Spezialfalles zweckmäßig und zulaässig, den Besitzer des Restgutes, welcher, man mag das Gut als total dismembrirt ansehen öder nicht, jeden falls hierzu verpflichtet erscheint, wegen Verwaltung der Polizei resp. Bestellung eines Stellvertreters in Anspruch zu nehmen, wobei demselben jedoch unbenommen bleiben muß, sich wegen der Kosten mit den anderen Theilgutsbesitzern auszugleichen.
Demgemäß das Weitere anzuordnen, wird der c. überlassen.
Berlin, den 21. Juni 1855.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Hinckeldey.
An die Königliche Regierung zu L.
Bescheid vom 19. Juli 18655 — betreffend die Heranziehung der Pensionen emeritister Geist— licher und Schullehrer zu den Kommunalsteuern.
Cirkular Erlaß vom 27 Juli 185. (Staats-Anzeiger Nr. 189 S. 1419) Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143 S. 971.3
Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 23. August v. In, betreffend die , e , der r he,, emeritirter Geistlicher und Schullehrer zu der Kommunalsteuer, eröffnet, daß die erste darin gestellte Frage:
ob unser gemeinschaftlicher Cirkular-Erlaß vom 22. Juli v. J.
nur da zur Anwendung gebracht werden solle, wo die Semeinde—
Ordnung vom 11. März 1850 nicht eingeführt sei? bejaht werden muß.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 werden in solchen Gemeinden, wo jene Gemeinde⸗-Ordnung zur Zeit noch gilt, nur so weit für noch Platz greifend angesehen werden können,́'als dies durch den besonderen dlesfälligen Staats⸗Ministerial⸗Beschluß vom 19. Juni 1851 (betreffend die fortdauernde Anwendbarkeit der S§. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1822) ausdrücklich aus⸗ gesprochen worden.
Anders steht die Sache in den Gemeinden, wo die Städte⸗ Ordnung vom 30. Mai 1853, resp. die Städte⸗-Ordnung vom 17. März 1831, die Westfälische Landgemeinde Ordnung vom 31. Oktober 1841, und die Rheinische Gemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1845 gilt, da in allen diesen Gemeinde ⸗Ordnungen die
Spezial-Vorschriften des Gesetzes vom 11. Jult 1822 ausdrücklich
aufrecht erhalten sind, so daß für Kommunen, die unter der Herr⸗
schaft der gedachten Gemeinde⸗Ordnungen stehen, die weitere Inter⸗
pretation vom §. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822, wie solche durch unser Reskript vom 22. Juli v. J. erfolgt st/ vollständig statthaft erscheint.
. Was die zweite Frage in dem Berichte der Königlichen Re⸗ gierung betrifft:
ab das Reskript vom 22. Juli v. J. auch auf die Pensionen der
n von Geistlichen und Schullehrern Anwendung finden
0 6 7
so ist auch diese insoweit zu bejahen, als dies nach den Vorschriften
der Deklaration vom 21. Januar 1829 (Ges.⸗Samml. S. 9) resp. des §. 10 litt. a. im Gesetze vom 11. Juli 1822 (Ges.⸗Samml.
S. 184 ff.) geboten erscheint.
Nach vorstehenden Andeutungen hat die Königliche Regierung in Zukunft zu verfahren. Berlin, den 19. Juli 1855.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. v. Raumer.
Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage. v. Po mmer⸗Esche.
Der Minister des Innern. Im Auftrage. Sulzer.
An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Nachricht an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.
Cirkular⸗Erlaß vom 23. Juli 1855 — bezüglich auf das Verfahren bei Ertheilung von Pässen an aktive Offiziere.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche in Betreff der Paß⸗