1855 / 207 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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latter und durch das Amtsblati ber zierung zu M chen. Nach ir von drei Monaten, von der . gerechnet, wird durch die Direction ein Präklusib⸗Termin auf ein Jahr hinaus an⸗

geseßzt und in jedem Monate einmal durch die angeführten Blätter be⸗

kannt gemacht.

ferten früheren Actien⸗Dokumente von zweihundert Thalern ungültig und alle Ansprüche aus denselben an die Gesellschaft erldͤschen.

Art. 8. Der Uebertrag einer jeden AÄctie erfolgt durch die bloße

Ueberlieferung des Aetlen⸗ Dokuments.

Art. 9. Ueber den Betrag der Aetien hinaus ist der Aetionair zu ;

keinerlei Zahlung verpflichtet. . 4 i wa 3 6 die früheren Actien von zweihundert Thalern

innerhalb des im Artikel 7 bestimmten Präklusiv⸗Termins nicht umge⸗ . find, sollen die Inhaber derselben, welche kein besonderes Domi⸗ zil in Aachen gewählt haben, so angesehen werden, ; Domizil auf dem Sekretariat des Handelsgerichts zu Aachen gewählt.

Art. 11. Mehrere Rechtsnachfolger und Fiepräsentanten eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar nur durch Eine

ahrnehmen lassen. . ;

. 9 . an oder Dividendenscheine dem Eigenthümer verloren, oder werden sie . so kann deren Mortificafion bean⸗

und ausgesprochen werden. . . ,, . 1 des Endes auf Ersuchen der Betheiligten drei⸗ mal, in Zwischenräumen von weni stens vier Monaten, in den im Arti⸗ kel 47 erwähnten Gesellschafts⸗Blättern eine öffentliche Aufforderung, die angeblich verlornen öder vernichteten Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte daran geltend zu machen. Sind in zwei Monaten nach der lezzten Aufforderung die Dokumente nicht eingeliefert oder Rechte nicht geltend gemacht worden, so spricht das Landgericht zu Cöln auf den Grund jenes Aufgebots die Mortification aus; die Direction bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß, und an die Stelle der morti⸗ fizirken Dokumente werden neue ausgefertigt.

Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur LTast.

Kt apitel II. Verw altun 8

Art. 13. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von einer aus eilf Mitgliedern bestehenden Direction verwaltet. Mindestens sechs dieser Mitglieder, einschließlich des Präsidenten und des Vice-Präsiden⸗ ten, müssen Inländer sein. Für die Stelle des Präsidenten tritt diese Beschränkung jedoch erst mit der ordentlichen General⸗-Versammlung des Jahres 1866 in Kraft. .

Art. 14. Die Mitglieder der Direction werden von der General⸗ Versammlung der Actiongire durch geheime Abstimmung gewählt; ihre Functionen dauern fünf . und ihre Wahl wird durch die im Arti⸗ 1h 47 erwähnten öͤffentlichen Zeitungen bekannt gemacht. ö

Art. 15. Im ersten Jahre scheiden drei Mitglieder und in jedem der folgenden dier Jahre zwei Mitglieder der Nirection aus. Welche Mitglieder in den ersten vier Jahren, wo der Turnus noch nicht fest⸗ steht, ausscheiden sollen, wird durch das Loos bestimmt; in der Folge werden sie durch das Dienstalter hezeichnet. Die Ausscheidenden werden durch eine Wahl der General⸗Versammlung wieder ersetzt; dieselben sind wieder wählbar. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen und jener der Artikel 13 und 14 besteht die Direction bis zur ordentlichen General⸗ Versammlung achtzehnhundert sechszig aus folgenden Mitgliedern:

I Anton Wilhelm Hüffer, sKtommerzien⸗Rath und Kaufmann, zu Eupen wohnend,

2) Julius The⸗-Losen, Kaufmann daselbst,

3) Ernst Feghers, Kaufmann daselbst,

I ih t ppenheim, Kommerzien-⸗-Rath und Banquier, zu Cöln wohnhaft,

5) . , enero Esser II., Justiz-RNath und Advokat⸗An⸗

alt daselbst,

6) Philipp Engels, Kaufmann daselbst,

7 Andreas Ko echlin, Banquier, zu Paris wohnhaft,

8I Alphons Graf von Raineville, Rentner, daselbst wohnhaft,

9 Emil Ragimbeauxz, Rentner daselbst,

160 Anton Stanislaus Graf von Grammont d' Astre, Rent— ner daselbst,

11) Karl ELduard Blount, Banguier daselbst.

Art. 16. Jedes Mitglied der Direction muß mindestens vierzig Actien besigen. Die Dolumente dieser Actien werden in das Archiv der Ii g t de ü und bleiben, so lange die Functionen des Direktors bauern, unver ußer

ich. rt. 47. Die Ege n wählt aus ihrer Mitte einen Präfidenten,

und als dessen Stellvertreter einen Vice⸗Prästdenten. Die nnch Artikel 15 bis zur ordentlichen Gen gral⸗Versammlung des Jahres , jreckion ist hei der Wahl des Präsihenten an

106 st als Jnländer nicht gebunden. Die , . , nten und Vice⸗Praäͤfidenten dauern ein Dleselben find wie dex .

en Art. 18 Rommt in ar re bf he, Weise die Stelle eines Mit⸗ Er sten

glie des der Direction

t ztzung erfolgt durch Wahl der

Ren era l Tier famml ung. ö i, . . gen hie mg f scheidet an dem Termine gus, an welchem die Dauct der Functzonen seln z Vorgängers aufgehbrt

haben wuarhe. rt. 19. Die Namen der zur Erneuerung der Direstion gewahlten 2 werden jehegmal burch ble 9 Artikel MN 1 ter Gesell⸗ schaftsblattey bekannt t rt. 20. Die

5 versammelt sich, so oft fte es für dienlich

als hätten sie ihr 3

digung, so wird dleselbe vorlgufig und für n h . von e r et

erachtet, auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei r, n n e, . einmal. K Die Versammlung findet nur im Inlande, und in der Regel am Sitze der Gesellschaft statt. Art. 21. Ein gültiger Beschluß kann von der Direction nur dann

Mit dem Eintritt des Präklufiv⸗Termins werden alle nicht eingelie⸗ gefaßt werden, wenn sieben Mitglieder der Direction, den Vorsitzenden

mit eingerechnet, anwesend sind. ; Art. 22. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der Anwe—

in einer ordnungsmäßig einberufenen Versammlung

senden gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimine des Präͤßiden—

ten, resp. die des Vorsitzenden.

Art. 23. Die Beschlüsse der Direction werden während der Sitzung in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und von allen Anwesenden unterzeichnet. .

Art. 24. Die Direction beräth und beschließt innerhalb der Graͤn— zen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, insoweit solche nicht der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehalten sinb. Sie bestimmt die Verwendung und Anlage der disponibeln Gelder, den Zeitpunkt, die Art und Weise und die Bedingungen aufzunehmender Summen. Sie ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesellschaft, Pe— stimmt die Gehälter derselben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Auch ist sie befugt, einen oder mehrere General⸗Direktoren zu ernennen, und sie setzt deren Befugnisse und Besoldung fest. Einer dieser General— Direktoren, der in Coln wohnen und dessen Name öffentlich bekannt ge— macht werden muß, vertritt die Gesellschaft in allen Prozeß -Angelegen— heiten. Sie hat das Recht, eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder Beamte der Gesellschaft zu bestimmten Geschäften abzuordnen und diesen die erforderlichen Vollmachten auszustellen. Die Direction ist endlich berechtigt, für die Gesellschaft alle Verträge, Vergleiche und Compromisse abzuschließen und zu substituiren.

Art. 25. Ueber Erwerbung von Immobilien beschließt die General— Versammlung in allen Fällen, wo der Werth der Objekte den Betrag von Zwanzigtausend Thalern übersteigt.

Art. 265. Die Mitglieder der Direction erhalten eine Vergütigung für ihre Reisekosten; sie haben, insofern sie nicht nach Armikel l zu besonderen Functionen delegirt find, keinen Anspruch aus ein besonderes Gehalt, sondern genießen lediglich den Vortheil, welchen die Vorweg— nahme der im Artikel 40 erwahnten zehn Prozent des Reingewinnst ihnen gewährt. Die Vertheilung dieser zehn Prozent erfolgt zwischen den Mit— gliedern der Direction zu gleichen Theilen.

Art. 27. Ein Mitglied der Direction, welches in Fallissements⸗-Zu⸗ stand erklärt wird, scheidet dadurch sogleich aus und dessen Stelle wird vorläufig, wie der Art. 18 bestimmt, wieder besetzt.

. General-Versammlung der Actionaire.

Art. 28. Die General-Versammlung findet nur im Inlande, und 3 ee, gl, am Sitze der Gesellschaft im Monate Oktober eines jeden

ahre att.

Die Zusammenberufung geschieht durch eine, zwanzig Tage vorher in die im Artikel 47 bezeichneken öffentlichen Blätter eingerückte Bekannt— machung, welche zehn Tage vor der Versammlung durch dieselben Blätter noch einmal zu publiziren ist.

Art. 29. Die Direction legt jährlich der General-Versammlung Rechnung über die Lage der Gesellschaft ab.

Die jährliche General⸗Versammlung ernennt eine aus drei Mitglie— dern bestehende Kommission, um die Rechnungen und Bilanzen zu unter— suchen, welche der naͤchsten jährlichen General-Versammlung von der Direction vorzulegen sind.

Die Functionen dieser Kommission fangen einen Monat vor der Ge— neral⸗Versammlung, in welcher die Rechnungen und Bilanzen vorgelegt werden sollen, an und hören mit dem Schlusse dieser Versammlung auf; die Untersuchung findet am Sitze der Gesellschaft statt. .Der Bericht, welchen die Kommission über den Befund schriftlich der jnhrlichen General⸗ Versammlung zu erstatten hat, muß acht Tage vor dieser Versammlung der Directlon mitgetheilt werden. Die von der General⸗Versammlung genehmigte Bilanz ist abschriftlich der Regierung des Bezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen.

Art. 30. Die General-⸗Versammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden Rechnungen und über alle Anträge, welche ihnen seitens der Direction gemacht werden.

Art, 31. Jeder Eigenthümer von zehn Aetien ist in der General— Versammlung stimmberechtigt. . ö

Eigenthümer von mehr als zehn Actien haben für jede zehn Actien mehr eine Stimme; jedoch kann ein Actionair, wie viel Actien er auch besitzen oder vertreten mag, nie mehr als vierzig Stimmen ausüben,

. Das Stimmrecht kann in der General⸗Versammlung nur durch den Eigenthümer der Actien selbst oder durch einen stimmberechtigten Actio— nair ausgeübt werden. Für Handlungshäusfer sind auch deren anerkannte ständige Prokura⸗Truͤger, selbsi wenn diese Letzteren nicht Actionaire sind zur ,,. des Stimmrechts [ , nnr auch wenn sie selbst nicht Actionaire find, können don ihren Ehefrauen, und großjährige Söhne, in gleichen Fällen von ihren verwittweten Muttern ermächtigt werden, deren Stimmrecht auszuüben. .

Der nn, Actionair muß seine Vollmacht, nachdem er fi als wahr und aufrichtig unterzeichnet hat, beim Eintritt in die General

Versammlung hinterlegen.

Die Eigentbümer der Actien sind, um der General⸗Versammlung bei= wohnen zu können, verpflichtet, mindestens vierzehn Tage vor der Ge— n, ,, ,,. ihre Aetien⸗Dotkumente entweder am Sitze der Gesellschaft in die Kasse berselben, ober bei den Banquiers der Gesell⸗ schaft zu Aachen, Köln, Elberfeld oder an jenen Orten, welche die Di— rectton bekannt machen wird, zu hinterlegen, wogegen ihnen im Namen der Direction ein Empfangsschein und eine mit dem Kamen des Aotionairs bezeichnete Personal Emntritts⸗Karte ertheilt wird.

Art. 32. Der Prästbent der Oiregtion führt sowohl in den ordent⸗

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lichen, als in den außerordentlichen General Versammlungen den Vorsitz. 7 en der Actionaire sind Skrutatoren, und wenn sie es ablehnen, die beiden, welche nach ihnen die meisten Aetien beißen,

Die beiden Meistbetheiligt und so fort bis zur Annahme; der Secretair wird von dem Präsidenten

und ben beiden Skrutatoren gewählt; die Skrutatoren und der Secretair

dürfen jedoch keine Mitglieder der Direction sein.

. t. 33. Alle Beschlüsse der General-Versammlung werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, mit Ausnahme des im Artikel 37 vorhergesehenen Falles.

Die Stimmen werden laut, oder, wenn zehn Mitglieder es ver⸗ langen, verdeckt abgegeben.

Die Entscheidungen der General⸗Versammlungen sind für Alle, selbst für die Abwesenden verbindlich.

Art. 34. Die Verhandlungen und Beschlüsse der General⸗ Versammlungen werden in ein eigenes, dazu bestimmtes Register einge⸗ tragen und don den Mitgliedern des Büreaus unterzeichnet; außerdem wird über den Inhalt der Wahlen und Beschlüsse ein notarielles Pro⸗ tokoll aufgenommen.

Art. 35. Zur Ausübung aller, der Direction beigelegten Befug— nisse wird dieselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein bon einm Notar auf den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest darüber, aus welchen Personen die Direction in dem laufenden Jahre zusammengesetzt ist, legitimirt.

Art. 36. Die General-Versammlung kann durch einen Beschluß der Direction außerordentlich zusammenberüfen werden; die außerordent⸗ liche General-Versammlung darf nur im Inlande stattfinden und muß in der Regel am Sitze der Gesellschaft abgehalten werden; die Zusam— menberufung zu derselben muß mit Beachtung derselben Formen und . , welche für die ordentliche General⸗Versammlung vorge⸗

rieben sind.

ö Die öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Fällen der Art. 3, 3] und 43 eine nähere Angabe des Gegenstandes enthalten, über welchen Beschluß zu fassen ist; in den übrigen Fällen hat die Direction jedesmal darüber zu entscheiden, ob diese Angabe in den Bekanntmachungen statt⸗ nden soll. ĩ 66 37. Nur von einer außerordentlichen General⸗-Versammlung kann auf den Vorschlag der Directien und vorbehaltlich der landesherr— lichen Genehmigung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder über Modificationen, Zusätze und Aenderun⸗ gen in den gegenwärtigen Statuten Beschluß gefaßt werden. Die Di—⸗ rection ist im Voraus ermaͤchtigt, in alle Aenderungen dieser Modifiea— tionen und Zusätze, welche die Staats-Regierung für nöthig erachten möchte, einzuwilligen und die in Folge dessen erforderlichen Akte zu voll— iehen. lieh k

Inventar. Dividende.

Art. 38. Am dreißigsten Juni eines jeden Jahres wird ein voll⸗ ständiges Inventar über die Besitzungen und Ausstände der Gesellschaft und deren Schulden, oder eine genaue Bilanz über die Activa und Passiva der Gesellschaft errichtet, in den zunächst folgenden zwei Monaten ge— schlosen und in ein dazu bestimmtes Register eingetragen. In dem In— dentarium wird auf den Zustand der Utensilien zur richtigen Bestimmüng ihres Werths Rücksicht genommen. Wie viel dem Werthe der Immo bilien, Maschinen und Mobilien, welche zum Kapital der Gesellschaft ge— hören, abgeschrieben werden soll, bestimmt die Direction.

Art. 39. Der Ueberschuß der jährlichen Einnahmen, nach Abzug der jaͤhrlichen Ausgaben und Lasten, bildet den Reingewinn. Inwiefern bei der Feststellung des Reingewinns Ausgaben für Bauten, Ausrich— tungs-Arbeiten in den Gruben und überhaupt für Zwecke, wodurch das Kapital-Vermögen der Gesellschaft nicht berringert wird, zur Berücksichti— gung kommen . bestimmt alljährlich die Direction.

Art. 40. Von dem Reingewinn werden vorweggenommen:

a) zehn Prozent zur Bildung eines Reserve-Fonds,

b) zehn Prozent für die Mitglieder der Direction.

Der Rest des Jahresgewinnes, welcher nach Abzug der von der Direction den Beamten der Gesellschaft etwa bewilligten Tantiemen, die zusammen jedoch zwei Prozent des Gewinnes nicht übersteigen dürfen, übrig bleibt, wird unter die Actionaire als Dividende vertheilt.

Der Reserve⸗Fonds kann nur auf den besonderen und von der Ge— neral-Versammlung genehmigten Vorschlag der Direction ganz oder theil— weise zur Verwendung kommen; die nußbare Anlegung desselben bleibt der Direction nach eigenem Erxmessen überlassen.

Sobald der Reserve⸗Fonds die Summe von vierhunderttausend Tha⸗ lern erreicht hat, kann die obenerwähnte Vorausnahme von zehn Prozent durch einen Beschluß der General-Versammlung einstweilen aufgehoben oder vermindert werden; der Ueherschuß wächst alsdann den Actionairen als Dividende zu.

Das Grund-Kapital darf in keinem Falle während der Dauer der Gesellschaft ohne Genehmigung der Staats⸗-Regierung durch Rückzahlung an die Actionaire verkleinert werden.

Art. 41. Die Dividenden werden den Actionairen jährlich in zwei Raten, zur einen Hälfte am ersten Januar und zur anderen Hälfte am ersten Juͤli bezahlt, und zwar nach der Wahl eines jeden Actionairs entweder am Sitze der ef df ha oder bei den Banquiers der Gesell⸗ schaft in Aachen, Cöln, Elberfeld, oder, wenn die Direction es für ange—⸗ messen findet, an anderen von ihr zu bestimmenden Orten, die öffentlich bekannt zu machen sind; die Zahlung erfolgt gegen Aushändigung der Dividendenscheine zu Händen des Inhabers derselben.

6 ahi tel V Auflösung und Liguidation.

Art. 42. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:

I) wenn die Verluste die Hälfte des Grundkapitals übersteigen;

2) wenn dieselbe von einer Anzahl von Actionairen verlangt wird,

die wenigstens drei Viertel der ausgegebenen Actien repräͤsentiren,

und ihre Namen in den Gesellschafts ⸗Hlattern belannt ge

und

3) in den Fällen der R Bröhellen Cf Sarazrabhen 26. 28 und 23 des Gesebes bon

Der Beschluß der Auflöͤsung bedarf der landesherrlichen Ge—

Sollten diese Grande der Auflbsung fich vor der Zeit,

nehmigung. Art. 43 wo die jährliche General ⸗Versammlung stattfindet, ergeben, so ift die

Direction verpflichtet, dieselbe außergewöhnlich berufen.

Art. 44. Die Liguidatien wird durch elne aug brei Mitgliedern

und drei Stellvertretern bestehende Kommssston besorgt. Die Mitglieder

und die Stellvertreter werden von der General- Versammlung ernannt

. macht. . Kommissarien fest. . i. 9. 3. g, mn, ga . , . . ,,,

alle Streitpunkte und Klagen eingehen, gerichtliche Schritte jeber Art bor—

nehmen und zu diesem Ende überall substitulren. Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Im Falle der Verhinderung des Außtritts oder des Absterbens eines Kommissions-Mitgliedes ergänzt die Kommission sich durch den ersten Stell vertreter und beziehungsweise durch den folgenden.

Vor Ablauf eines Jahres nach dem Beginne der Liquidation beruft die Kommission unter Beobachtung der im Artikel 28 vorgeschriebenen Formen und Fristen die Actiongire der Gesellschaft, theilt ihnen die Lage der Liquidation mit, und die Versammlung bestimmt die Frist zu deren Beendigung.

ö. . vn. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 45. Die Königliche Regierung zu Cöln ist befugt, zur Aus⸗ übung des dem Staate zustehenden Aufsichtsrechts, einen oder mehrere Kommissarien zu ernennen, oder für spezielle Fälle zu delegiren. Der Kommissar des Staates ist berechtigt, alen Sitzungen der Direction und den General- Versammlungen beizuwohnen, zu jeder Zeit Einsicht der Bücher, Rechnungen und Bilanzen der Gesellschaft zu nehmen, auch die Direction und die General⸗Versammlung in erheblichen Fällen zu berufen Art. 46. Alle Streitigkeiten, welche sich zwischen den Actionairen in Beziehung auf die Gesellschaft oder deren Auflösung erheben können, werden durch Schiedsrichter geschlichtet.

Das Schiedsgericht, welches im Domicil der Gesellschaft seinen Sitz haben muß, wird aus drei Schiedsmännern, welche Inländer sein müssen, gebildet, über deren Wahl sich die Parteien binnen vierzehn Tagen zu einigen haben. Kommt eine n gn nicht zu Stande, so werden die Schiedsmänner auf den Antrag bes fleißigeren Theils von dem Präfi— denten des Handelsgerichtes des Domicils der Gesellschaft ernannt.

Die Schiedsrichter erkennen in letzter Instanz; ihr Urtheil kann weder durch Berufung noch durch irgend ein anderes Rechtsmittel an⸗ zigris ); See, ie Streitenden, wenn sie nicht am Sitze der Gesellschaft wohnen, sind verbunden, daselbst Domicil zu wählen, in k , alle 61 zessualischen Alten mitgetheilt werden. So lange dies nicht geschehen ist, erfolgen alle Significationen für sie gültig auf dem Sekretariate des Handelsgerichts, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Die Actionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streit— frage sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, ein einziges gemeinschaftliches Domicil zu wählen, worin ihnen alle pro— zessua lischen Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, so können ihnen alle Zustellungen in einer einzigen ÄAb⸗— c ft auf dem Sekretariate des Handelsgerxichts zu Cöln gültig gemacht

erden.

Art. 47. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Veroͤffentlichungen sind durch den zu Berlin herauskommenden „Preußischen Staats-Än⸗ zeiger“, die Zeitungen, welche zu Aachen und Cöln unter der Benen— nung „Aachner Zeitung“ und „Kölnische Zeitung“ erscheinen, durch die zu Brüssel erscheinende ‚„Indépendance Besge“ und durch das in Paris herausgegebene Journal des Débats“ bekannt zu machen. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so hat die Direction der Gesellschaft an deffen Stelle ein anderes zu bestimmen, muß jedoch die Actionaire durch eine Bekanntmachung in den forterscheinenden Blättern davon in Kenntniß setzen. Auch steht der Regierung die Befugniß zu, diese Bestimmungen über die Gesellschafts-Blätter zu ändern. Die betreffende Verfügung ist in den Amtsblättern derjenigen Bezirke zu veröffentlichen, in denen die inländischen Gesellschafts-Blätter erscheinen.

Art. 48. Die Gesellschaft bleibt in jeder Beziehung den Bestim⸗ mungen des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. Nodember 1843 und allen, den Bergbau betreffenden ergangenen oder noch erge⸗ henden 3 n Vorschriften unterworfen.

Art. 49. Alle Kosten, welche für die Errichtung der gegenwärtigen Statuten und die Constituirung der Gesellschaft aufzuwenden sind, wer— den von ihr selbst getragen.

Transitorische Bestimm ung.

Art. 50. Unter Zurückziehung der früheren Vollmachten wird hier⸗ durch dem Kaufmann . The⸗Losen zu Eupen und dem Ju stiz⸗ Rathe Ferdinand Joseph Esser i, Advokat⸗Anwalt, zu Cöln wohnhaft, mit der Befugniß der Substitution eines Mitgliedes der Direction in dieses Mandat, volle Gewalt ertheilt, um die landesherrliche Genehmigung der am 25. April 18514 rebidirten und nach den heutigen Beschlüssen ferner modisicirten Statuten nachzufuchen und in alle Aenderungen, Zufaͤͤtze und Modifieationen, welche von der Landes- Regte⸗ rung verlangt werden möchten, einzuwilligen und die desfalls erforder⸗ lichen Urkunden zu vollziehen.