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der Auseinandersetzung bilden, insofern es einer solchen überhaupt noch bedarf. In allen übrigen Fällen, namentlich also auch dann, wenn solche Verträge zwar vorhanden, jedoch nur auf bestimmte Zeit oder unter einer auflösenden Bedingung geschlossen oder der Kündigung unterworfen sind, treten lediglich die Bestimmungen des Gesetzes ein. ö
Wo dagegen durch früher geschlossene Verträge die sämmt⸗ lichen durch das Gesetz betroffenen Verhältnisse bereits desinitiv und dauernd regulirt worden sind, bedarf es nicht weiter der Auf⸗ nahme eines Rezesses.
Sind über die Benutzung städtischer Gebäude Seitens der Ge⸗ richte mit den Stadtgemeinden Verträge abgeschlossen worden, welche mit der gesetzlichen Verpflichtung der Städte in gar keiner Be⸗ ziehung stehen, so werden diese durch die gegenwärtig angeordnete Auseinandersetzung nicht berührt.
3) Die Obergerichte haben für die Verhandlungen mit den Städten über die Ausführung des Gesetzes bei jedem Kreisgericht ein Mitglied als Kommissarius zu ernennen. Bei der Auswahl desselben ist besonders darauf zu sehen, daß dazu ein Richter be—⸗ stimmt werde, welcher mit den Verhältnissen der in dem Bezirke belegenen Städte in Hinsicht auf die abzulösenden Verpflichtungen genau bekannt ist. ;
4) Die Verhandlungen müssen sich nach Inhalt des Gesetzes insbesondere erstrecken:
a) auf die Ermittelung der von der betreffenden Stadt in den Jahren 1847 bis 18652 gezahlten Beträge an baaren LAus— lagen in Kriminalsachen und auf die Kosten der Unterhaltung und Verwaltung der Gefängnisse;
b) auf die Feststellung der der Stadt in demselben Zeitraum in Folge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zuge— flossenen Einnahmen und der von ihr bezogenen Nutzungen der Gerichtsbarkeit;
c) auf die Erörterungen hinsichtlich der zu Zwecken der Justiz- verwaltung bisher benutzten städtischen Gebäude.
Die Verhandlungen über diese Gegenstände sind unter Wah— rung der beiderseitigen Interessen auf dem kürzesten Wege zu Ende u führen. an Ergeben dieselben ein Einverständniß zwischen dem Kom— missarius und dem Magistrat der betreffenden Stadt über alle durch die Ausführung des Gesetzes berührten Punkte, so ist sofort der Rezeß gerichtlich aufzunehmen, wobei der Kommissarius als Ver— treter des Fiskus fungirt. Der Rezeß ist an das vorgesetzte Ober— gericht einzureichen, welches denselben zu prüfen und darüber mit der Bezirks⸗Regierung Rückspraͤche zu nehmen hat. Finden sich gegen
Weitere zu veranlassen.
aber sodann unter Anschluß der Belagsakten dem Justiz⸗Minister
zu überreichen. Nach erfolgter Genehmigung des Beschlusses seitens
des Justiz⸗-Ministers im Einverständnisse mit den Herren Ministern
des Innern und der Finanzen wird demnächst der Rezeß zur Aus
führung gebracht. .
6) Führen die Verhandlungen nicht zu einem Einverständnisse des Kommissarius mit den Vertretern der Stadtgemeinde, oder sind gegen den Rezeß Erinnerungen gemacht, welche durch die angeord— neten nachträglichen Verhandlungen nicht haben erledigt werden können, so hat das Obergericht auf Grund der demselben einzu— reichenden, von dem Kommissarius mit einem Gutachten über die streitigen Punkte zu begleitenden Verhandlungen an Stelle des Re—
zesses einen motivirten Beschluß abzufassen, welcher die gegenseitigen
Leistungen vollständig enthalten muß und nach stattgefundener Ge⸗ nehmigung durch den Justiz⸗Minister provisorisch ausgeführt wird, vorbehaltlich des in den geeigneten Fällen der Stadtgemeinde zu gestattenden Rechtsweges. 1
In Betreff der einzelnen Gegenstände der Verhandlung ist Folgendes zu beachten. .
1) Die städtischen Behörden sind schleunig aufzufordern, auf Grund der Kämmereikassen-Rechnungen nach dem hier beigefügten Formular A. ein Verzeichniß der in dem 8. 1 des Gesetzes gedachten Kosten und nach dem Formular B. eine Nachweisung der in den Jahren 1847 — 52 wirklich statthabten Einnahmen, welche den Kommunalfonds als Früchte der Gerichtsbarkeit' oder durch Wiedereinziehung von entrschteten Kriminal- und Haftkosten zuge⸗ flossen sind, anfertigen zu lassen und dem Kommissarius zu übergeben.
2) Diese Nachweisungen dürfen nur solche Ausgaben und Rück= Einnahmen enthalten, welche sich lediglich als Folge der Erfüllung der städtischen Verpflichtung ergeben. Wo daher die Städte die Verwaltung der zur Aufnahme der Gerichtsgefangenen aus ihren früheren Jurisdietions⸗Bezirken benutzten Gefängnssse selbst geführt und vie letzteren zugleich zur Detention der Polizei⸗Gefangenen benutzt, oder darin die Gefangenen anderer Gerichtsherrschaften und des Fiskus gegen Empfang einer Vergütung? aufgenommen
haben, muß mittelst besonderer Berechnung ermittelt werden, welcher Theil der durch die Unterhaltung und Verwaltung des Gefängnisses und durch Verpflegung der Gefangenen entstandenen Kosten ledig⸗ lich zur Erfüllung der städtischen Verpflichtungen in Bezug auf vie Lasten der Gerichtsbarkeit aufgewendet worden ist.
3) Zu diesem Zwecke wird der festzustellende Gesammtbetrag der aus Kommunalfonds bestrittenen Ausgaben dieser Art, nachdem davon die aus der Gefängnißverwaltung herrührenden zufälligen Einnahmen, sowie der der Stadt wirklich zu Gute gekommene, durch die Beschäftigung der Gefangenen erzielte Gewinn in Abrechnung gebracht worden, nach dem Verhältnisse getheilt, welches sich aus einer Vergleichung der Gesammtzahl der Hafttage mit der Zahl der Hafttage der dem früheren städtischen Juris diction g bezirk angehörigen Gerichtsgefangenen ergiebt. Der auf die letzteren fallende Theil kommt in der Nachweisung A. zum Ansatz.
Um die in solchen Fällen nothwendig werdenden weitläuftigen Ermittelungen nach Möglichkeit zu beschränken, wird es gestattet die in Rede stehenden Ausgaben aus der Zeit vom 1. Januar 183 bis zum 1. April 1849 nach dem Verhältnisse der Hafttage des Jahres 1847, und diejenigen aus der Zeit vom 1. April 1819 big zum letzten Dezember 18655 nach dem Verhältnisse der Hafttage des Jahres 1861 zu theilen.
4) Aus dem Vorstehenden ergiebt sich von selbst, daß die von fremden Gexrichtsherrschaften und dem Fiskus für die Aufnahme ihrer Gerichtsgefangenen in das städtische Gefängniß gezahlten Ver— gütigungen in die Nachweisung B. nicht mit aufgenommen werden dürfen. Die den Kommunalfonds zugegangenen Einnahmen aus erblosen Verlassenschaften sind nach 8. 7 des Gesetzes nur in soweit zur Berechnung zu ziehen, als sie nach provinzialrechtlichen Vor— schriften zu den Früchten der Gerichtsbarkeit gehören und als solche den Städten zugeflossen sind.
5) Die Nachweisungen find von dem Kommissarius unter Zu⸗ ziehung des gerichtlichen Kalkulators mit den Kämmerei⸗Rechnungen und deren Belägen einerseits, und mit den gerichtlichen Akten und Kassenbüchern andererseits zu vergleichen. Das Resultat dieser Ver⸗ gleichung ist unter denselben zu descheinigen. Ueber die etwa sich ergebenden Differenzpunkte ist sodann weiter zu verhandeln.
6) Für die Feststellung der Rente sind in allen Fällen die wirklich geleisteten Zahlungen maßgebend, ohne daß auf eine nachträgliche Erörterung darüber, ob in einzelnen Fällen eine Ver— bindlichkeit dazu vorhanden gewesen sei, eingegangen werden kann.
B. 1) In Ansehung der zu Zwecken der Justizverwaltung benutz—
ten städtischen Gebäude oder einzelner Theile derselben ist das ge— den Rezeß Erinnerungen zu machen, so ist zur Erledigung derselben das genwä rtig bestehende Verhältniß für die Auseinandersetzung ent— Im entgegengesetzten Falle hat das Ober⸗ gericht über die Bestätigung des Rezesses einen Beschluß zu fassen und denselben der Ausfertigung des Rezesses beizufügen, die letztere
scheidend.
Es muß daher erörtert werden, welche Verhältnisse in Betreff der Benutzung solcher Lokalien bis in die neueste Zeit thatsächlich und rechtlich obgewaltet haben.
Danach ist festzustellen:
a) ob das Eigenthum der Gebäude auf den Staat übergeht oder den Gexichten nur die fernere Benutzung der Lokalien zu belassen ist, und im ersteren Falle:
aa) welche Utensilien und sonstigen Zubehörungen mit in das Eigenthum des Staats übergehen,
bb) welche städtische Gefängnißbeamte auf Verlangen der Stadtgemeinden in den Staatsdienst zu üßerneh— men sind,
ec) ob in den Gefängnissen städtische Polizeigefangene auf— genommen werden müssen, und welche sonstigen Lasten
, und Verpflichtungen auf den Grundstücken haften;
b) ob bisher für die Benutzung der Gebäude oder einzelner Theile derselben seitens des Gerichts eine Vergülung geleistet worden ist, und worin diese bestanden hat;
c) auf wie hoch die der Stadt an Stelle ber Vergütung gemäß §. ö Gesetzes zu bewilligende Entschädigung zu berech— nen ist;
d) in welchem Verhältnisse in dem Falle suh C. im 8 Staat zu den Unterhaltungskosten der städtischen Gebäude für die Zeit der fortdauernden Benutzung der bisher den Gerichten unentgeltlich gewährten Räume beizutragen hat. 2) Der Besitztitel der Stadtgemeinden in— Beziehung auf die
in das Eigenthum des Staats übergehenden Gebäude ist in allen Fällen besonders zu erörtern. Außerdem sind diese Gebäude, so wie die den Gerichten zur ferneren Benutzung zu überlassenden Lokalien, nach Lage, Rauminhalt und Beschaffenheit zu beschreiben. Der Beschreibung ist zur Verdeutlichung ein Situationsplan beizu— fügen, in welchem auch die Zubehörungen der Gebäude an Hof— raum, Stallungen 24, so wie die Gränzen und die nächsten Um⸗ gebungen der Grundstücke ersichtlich zu machen sind, ferner eine Grundrißzeichnung, welche die inneren Räumlichkeiten der Gebäude darstellt, endlich ein Verzeichniß der vorstehend gedachten Utensilien. 4 diese Beschreibungen und Verzeichnisse, welche in beglaubigter Abschrift nebst den Zeichnungen den Rezessen angeheftet werden, ist in den letzteren Bezug zu nehmen.
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3) Die in den Staatsdienst zu übernehmenden städtischen Ge— fängnißbeamten sind namentlich aufzuführen unter Angabe ihres Gehalis und des Tages, mit welchem sie im Kommunaldienste lebenslänglich angestellt sind, indem sich hiernach ihre Anciennität bestimmt. l; .
Die Bestallung oder Anstellungsverfügung ist in beglaubigter Abschrift zu den Belägen zu bringen. Können diese Beamten nicht sogleich in erledigten etatsmäßigen Stellen untergebracht werden, so bleibt die Bestimmung ihres Gehalts und die Anweisung des Fonds zur Berichtigung desselben dem Justiz⸗-Minister vorbehalten.
4) Anträge auf Entfernung der städtischen Polizeigefangenen aus den in das Eigenthum des Staats übergehenden Gefängnissen sind für jetzt nur in den Fällen der dringendsten Nothwendigkeit zu machen. In den deshalb nach vorheriger Rücksprache mit den Königlichen Regierungen an den Justiz-Minister zu erstattenden Berichten. haben die Sbergerichte zugleich sich darüber zu äußern, ob die Bewilligung einer besonderen Entschädigung dafür an die Städte nicht dadurch vermieden werden kann, daß denselben ander— weitige disponible und zur Unterbringung der Polizeigefangenen geeignete Räumlichkeiten zur Benutzung überwiesen werden.
5) Sollte es in einzelnen Fällen zweifelhaft sein, ob eine der Stadtgemeinde Seitens des Gerichts für die in den städtischen Ge—⸗ fängnissen untergebrachten und verpflegten Gefangenen gezahlte Vergütung theilweise für die Benutzung der Gefängnißräume ge⸗— währt worden sei, so sind die in dieser Hinsicht obwaltenden Ver— hältnisse sorgfältig auseinanderzusetzen. Gleichzeitig aber ist ohne Aufenthalt mit der Ausmittelung der der Stadtgemeinde gemäß §. 6 des Gesetzes eventuell zu gewährenden Entschädigung vorzu—
ehen. ö. 6) Was die Höhe dieser Entschädigung betrifft, so hat der Kommissarius sich die vergleichsweise Feststellung derfelben befonders angelegen sein zu lassen. Als maßgebender Gesichtspunkt ist dabei zu betrachten, daß die Entschädigung als eine jährliche Rente zu
gewähren ist, welche einerseits mit dem ungefähren Umfange der
in den letzten Jahren gezahlten Vergütungsbeträge, andererseits
a) bei den in das Eigenthum des Staates übergehenden Ge—
bäuden mit dem Werthe des Grundes und Bodens und der Materialien, hb) bei einzelnen den Gerichten zur Benutzung überlassenen Räu— men mit den ortsüblichen Miethspreisen, nach dem Gutachten des Bezirks-Baubeamten in einem billigen Verhältnisse stehen muß.
Kommt eine solche Vereinigung über die Feststellung der Ent— schädigung zwischen Stande, so ist dazu sofort durch Vermittelung des vorgesetzten Obergerichts die vorläufize Genehmigung des Justiz⸗Ministers nachzusuchen.
7) Ist ein derartiges Abkommen nicht zu erreichen, bald wie möglich mit der gerichtlichen Abschätzung der in das Eigen⸗ thum des Staats übergehenden Gebäude zum Zweck der Ermitte— lung der Entschädigung unter Zuziehung des Bezirks-Baubeamten und der Magistratspersonen nach Anleitung des Tit. 6, Th. II. der Allg. Gerichts⸗-Ordnung und der Verfügungen vom 17. August 1841 Just. Minist. Bl. S. 266) und vom 19. Januar 1843 Just.“ Minist. Bl. S. 42) vorzugehen. Bei der Zurückführung des zu ermittelnden Taxwerthes auf eine jährliche Rente ist nach Analogie des in der Verfügung vom 19. Januar 1842 aufgestellten Grund⸗ satzes zu verfahren.
8) In gleicher Weise ist die nach den örtlichen Miethspreisen ju bestimmende Entschädigung für einzelne Theile städtischer Ge⸗ äude, welche den Gerichten zur Benutzung als Gefängnisse oder Gerichtslokalien überwiesen und bisher nicht unentgeltlich benutzt worden sind, zu ermitteln.
7) Dabei versteht es sich von selbst, daß, wenn die Benutzung von Gebäuden oder einzelnen Räumen in denselben nur theilweise
gegen Entgelt, theilweise dagegen unentgeltlich stattgefunden hat,
die Entschaͤdigung nur für die bisher gegen Entgelt benutzten Räume und nach Verhältniß des Umfanges derselben gewährt wird. Han— belt es sich in diesem Falle um städtische Gefängnisse, welche zur Detention von fiskalischen Gefangenen gegen eine Vergütung pro Tag und Kopf mitbenutzt worden sind, so wird die Entschädigung nach Verhältniß der Zahl der vom 1. Juli 18514 bis dahin 1855 vorgekommenen Hafttage der fiskalischen Gefangenen zu der Ge— sammtzahl der Hafttage bestimmt.
10) Auf, ähnliche Art ist in dergleichen Fällen das Beitrags— Verhältniß hinsichtlich der Unterhaltungskosten in Beziehung auf die bisher unentgeltlich benutzten Räume nach §. 5 Lit. 6. des Gesetzes zu ermitteln.
11) Die Entschädigungsrenten, welche den Städten für die in das Eigenthum des Staats übergehenden Gebäude zu gewähren sind, werden auf die von den betreffenden Städten gemäß §§. 1 und 2 des Gesetzes zu entrichtenden Ablösungsrenten in Anrech— nung gebracht, dergestalt, daß nur der Rest der letzteren Renten n die Staatskasse zu zahlen bleibt. Dagegen findet eine solche Anrechnung hinsichtlich der für die fernere Benutzung einzelner Theile
dem Kommissarius und dem Magistrat zu
soist so
städtischer Gebäude seitens der Gerichte zu leistenden Entschädigungen nicht statt. Diese werden vielmehr vom 1. Januar k. J. ab auf
die sächlichen Fonds der betreffenden Kreisgerichte als Mlethen an— gewiesen werden.
schätzung im Kapitalsbetrage auf die Kriminalkosten-Fonds und resp! 'auf d ichli Ausgaben angewiesen werden. e,, , en, . c gen IV.
1) Bei jedem Obergericht, in dessen Departement das Gesetz zur Anwendung kommt, ist ein Mitglied als Kommissarius mit der ausschließlichen Leitung der Regultrung zu beauftragen.
Dem selben liegt ob, darauf zu halten, daß das Regulirungs⸗ geschäft unausgesetzten Fortgang gewinnt. Zu diesem Zwecke ist überall, wo es der Sache foͤrderlich erscheint? die Mitwirkung der Königlichen Regierungen in Anspruch zu nehmen.
2) Die auf die Ausführung des Gesetzes bezüglichen Geschäfte sollen nach der Anordnung der Herren Minister des Innern und der Finanzen bei diesen Behörden gleichfalls einem Mitgliede zur ausschließlichen Bearbeitung übertragen werden. Hierdurch ist den Kommissarien der Obergerichte Gelegenheit gegeben, mit den König lichen Regierungen auf dem kürzesten Wege in Verbindung zu treten. Durch die Letzteren ist nöthigenfalls die Zuziehung der Bezirks— Baubeamten zu vermitteln und auf die Städte, wenn diese sich in Herbeischaffung der Materialien zur Feststellung der Rente säumig igen y. einzuwirken. ;
3) Ueber den Fortgang des Regulirungsge chäfts haben die Obergerichte am Schlusse des Jahres einen . Bericht zu erstatten, in welchem in Bezug auf alle Städté ihres Departements, die in Gemäßheit der Allerhschsten Srdre vom 3. Dröober 1821 für die Lasten der Kriminalgerichtsbarkeit aufkommen mußten, an⸗ zugeben ist, wie weit die Ausführung des Gesetzes vorgeschritten und was in dieser Hinsicht noch zu veranlassen bleibt.
1) Der Zeitpunkt der Ausführung des Gesetzes ist, wie sich aus dem s. 2. desselben ergiebt, überall der 1. Januar 1856. Die festzustellenden Ablösungsrenten, welche von den Städten zu ent richten sind, werden von dem Herrn Finanz-Minister den Kreis⸗ lassen zur Einziehung überwiesen werden. Dasselbe soll auf Grund besonderer, durch die Obergerichte an den Justiz⸗-Minister einzu⸗ reichender Verzeichnisse hinsichtlich der durch frühere Verträge fest⸗ gestellten Renten in den Fällen geschehen, in welchen es gemäß §. 4 des Gesetzes nach dem, was oben bemerkt worden, der Auf— nahme neuer Rezesse überhaupt nicht bedarf.
2). Die den Gerichtsbehörden durch die Etats überwiesenen Einnahmen aus den Kriminalkosten-Ablösungen werden bei den Salarienkassen vom 1. Januar k. J. ab als wegfallend berechnet.
3) Mit Rücksicht auf die Schlußbestimmung im §. 7 des Ge— setzes haben die Gerichtsbehörden für die rechtzeitige Einforderung der Kriminalkosten, wenn die Verbindlichkeit der Stäbte zu deren er ns vor dem Schlusse dieses Jahres festgestellt worden ist, zu orgen.
4) Sollte am 1. Jannar 1866 bei einzelnen Städten die Aus— führung des Gesetzes noch nicht zum Abschluß gelangt sein, so sind die Kriminalkosten von diesen Städten in der bisherigen Weise ein⸗ zuziehen. Die Gerichte haben jedoch die erhobenen Beträge speziell zu kontrolliren. Diese Beträge sollen demnächst nach erfolgter Bestätigung der Ausführungsbeschlüsse auf die von den betreffenden Städten für die Zeit vom 1. Januar 1866 ab nachzuzahkenden Ablösungsrenten in Anrechnung gebracht werden. Zu diesem Zwecke ertheilt das Kreisgericht der Stadt über den Gesammtbetrag der erst nach dem 1. Januar 1866 eingeforderten und erhobe⸗ nen Kriminalkosten ein Attest, welches von der Stadtgemeinde an die Kreiskasse behufs der Abrechnung zu übergeben ist.
Berlin, den 28. August 1855.
Der Justiz⸗Minister Simons.
An sämmtliche Gerichtsbehörden, in deren Bezirk das Gesetz vom 1. August 1865 zur Anwen⸗ dung kommt.
Formular A. Nach wei sung der bon der Stadt in Folge der subsidiarischen Verhaftung für die Kriminalkosten und der Verpflichtung zur Unterhaltung und Ver— waltung der Gefängnisse während der sechs Jahre 1847 bis 1852 wirklich geleisteten Zahlungen.
Nr. Gezahlter des Kämme— Betrag. reikaffen⸗
R , , Belags.
Lau⸗ Jahr und Tag Rubrum der Sache, fende der geleisteten in welcher die Kosten ent⸗ Nr. Zahlung. standen sind.
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