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iz-⸗Konflikt, welchem der Fläger wider sprochen hat n nr. anerkannt werden. An und für ih 1 der Gehalts-Anspruch eines Gemein de⸗ Beamten gegen 8 Gemeinde privatrechtlicher Natur und zur Verfolgung im 3 2 wege geeignet. Wird ein solcher Beamter zur ,, suchung gezogen, so steht zwar die Verfügung i . Suspension und die damit verbundene Jest set anz . während der Dauer derselben dem Beamten zu h e,, Theils seines Dienst- Einkommens lediglich der i., ae . Dienstbehörde zu, weshalb darüber eine gerichtliche . *. . stattfindet. Diese ausschließlich zur Kompetenz der Ver ö =. Behörde gehörenden Verfügungen sind aber nur 1 3 . i. kum anzusehen. Mit der Wiedereinsetzung des . n n Amt hört das von der Verwaltungs-Behörde regulir . , sche Verhältniß auf, und es tritt damit die . ö wieder ein, wonach zur , des Gemeinde-⸗-Beamten an die , . ind. Diese Regel erleidet allerdings inso nn 3 dem k sein Amt wieder eingesetzten Beamten
nach §. 56 des Gesetzes vom 29. März 1814, i. ö. 6 d ,,, ne,, de ,,. n ; 6 uli 1857 — . Ju et. Ii e n. ö. die über den e, ,, ö eines Einkommens von der Dienstbehörde r Anord⸗ nungen zu machen. Ein solcher Fall 1. ö. 3. e, vor. Der Kläger hat es nicht versucht, gegen. ö. . end ö während seiner Amts-Suspension ihm entzogenen Theil . ; ö kommens Erinnerungen zu erheben. Er, behauptet vielmehr ö aß ihm zu Unrecht mehr als die Hälfte seines Einkommens en . worden sei, und hierüber kann ihm das rechtliche Gehör . nach aufgehobener Amts-Suspenston — nicht . . dachte Bestimmung des 5§. 56 des Gesetzes vom 29. Marz 1844 ] — abgesehen von dem hier nicht vorhandenen Falle der in ö. er Instanz gegen den Beamten gerichtlich verhängten ö — nur auf die dem in fn 3 , mn fn ent⸗ é Hälfte seines Diensteinkommens be ö ö Gründen hat der Rechtsweg in der Sache für zulässig erklärt und der erhobene Kompetenz-Konflikt verworfen werden müssen. 8. Berlin, den 17. Februar 1855.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
nicht
Versetzungsreise eine besondere Eile erfordert. In diesen beiden . garn können ihnen die Reisekosten auf die desfalls gehörig bescheinigten Liquidationen, gleich wie den Jußgendarmen, nach den Sätzen des Neisekosten Regulativs, für die Armer. vom 28. Dezem- ber 1848, neben den Diäten vergütet werden. In allen anderen Fällen aber, in welchen die ausnahmsweise Gewährung von Neise⸗ kosten an die berittenen Gendarmen und Wachtmeister bet Ver⸗ setzungen etwa gerechtfertigt erscheinen möchte, ist vor deren Be— willigung meine Genehmigung hierzu besonders nachzusuchen.
Indem ich die Königliche Reglerung veranlasse, hiernach nun⸗ mehr von dem gedachten Zeitpunkte ab zu verfahren, mache ich Dieselbe zugleich noch besonders darauf gufmerksam, daß, des Königs Majestät mittelst der, im Militair⸗Wochenblatte pro 1855 bag. 6 publicirten Allerhöchsten Ordre vom 24. März * der 8. h des Reisekosten-Regulativs für die Armee vom 28. Dezember 1846 aufzuheben geruht haben, und daß nunmehr in gen fe nigen Jällen, in welchen die Versetzungsreise nach dem 31. März d. J. erfolgt, die Vergütung der Reise⸗ und Umzugs, Entschädigungen ghne Rück⸗ sicht darauf stattfindet, ob mit der Versetzung eine Verbesserung im Diensteinkommen verbunden ist oder nicht. Dagegen behält es bei der Bestimmung im §. 7 L. c., nach welcher bei Versetzungen, die auf eigenen Antrag stattfinden, weder eine Umzugs- Entschädigung noch eine Vergütung für persönliche Reisekosten erfolgt, sein Bewenden. .
Berlin, den 25. Juni 1855.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Hinckeldey.
An . sämmtliche Königliche Regierungen, einschließlich derjenigen zu Sigmaringen, und an das König-— liche Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Finanz⸗Breinisterinnm.
i 1855 — Fin—⸗ Bekanntmachung vom 8. Juni 1855 B agen E ; setzung einer General-Direction für die ., '.
? 6 8 ö. 3 5 ) ] tung des Grundsteuer-Katasters in den beider westlichen Provinzen.
Ministerium der geistlichen, unter richts⸗ un? Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Rektor Schultze in Liebenwalde ist zum ersten Lehrer an dem evangelischen Schullehrer Seminar in Köpenick ernannt
worden,
Ministerinm des Junern.
Cirkular-Verfügung vom 25. Juni 1855 — bezüg⸗ lich auf die den berittenen Gendarmen bei Ver— setzungen zu bewilligenden Reisekosten.
Allerhöchste Ordre vom 12. . (Staats-Anzeiger Nr. 143 S. 8453.) . Allerhöchste Ordre vom 24. rn . (Staats⸗Anzeiger Nr. 88
ur Beseitigung der Uebelstände, welche sich bei Ans führung der i n mn a Erlasse vom 9. Oktoher 8 getroffenen Bestimmung, nach welcher den berittenen Gendarmen bei Ver—⸗ setzungen in den regulativmäßig zulässigen Fällen an Neisekosten allgemein 5 Sgr. auf die Meile naͤch der nächsten fahrbaren Straßen- rbindung, an Diäten aber 10 Sgr. pro Tag auf die Dauer der Reise zu vergüten sind, — ergeben haben, setze ich im Einverständniß mit dem Herrn Commandeur der Land-Gendarmerie, unter Aufhe⸗ bung jener Bestimmung, hierdurch fest, daß den berittenen Gen— darmen, einschlteßlich der Ersten Wachtmeister, da sie auf den Marsch zu Pferde angewiesen sind, und sich daher der Regel, nach der Eisen- bahn oder der Post nicht bedienen können, in Fällen ihrer Ver— setzung vom 1. Juli d. J. ab neben der reglementsmäßigen Umzugs Entschädigung nur die ihnen nach der Allerh. Ordre 'vom 12. Mat 1852 zustehenden Diäten von 25 Sgr., resp. 1 Thlr. bro Tag auf die Dauer der Versetzungsreise, Reisekosten aber überhaupt nicht, und nur ausnahmswesse in dem Falle zu gewähren sink, wenn sie Krankheitshalber nicht marschiren können, oder wenn die
; 281 Kew . ; 96nug Me⸗ Mit Rücksicht auf das seit längerer Zeit , , . . dürfniß einer durchgreifenden Umgestaltung der in , . ö waltung des Grundsteuer⸗ Katasters in den ö ö ö. vinzen seither bestandenen Einrichtung, so wie im 31 ĩ 9 3 binnen Kurzem bevorstehenden Beginn der n ,,,. . Grundsteuer-Katasters nach den Vorschriften der Veroꝛ aan m 14. Oktober 1844 (Ges.⸗ Samml. für 1344 S. 596) ha . . Königs Majestät mittelst Allerhöchster ahin ts. Sr dre ö nuar d. J. zu bestimmen geruht, daß die Leitung her. . Verwaltung, die Sorge für die Erhaltung 4 Katasters . ö regelmäßigen Betrieb des Fortschreibungs - Geschäfts, j . ö. Aufsicht und Disziplin über das Foytschreibungs Personn n . Geschäftstreise der, Königlichen Regierungen abgetrennt. un ö der Aufsicht des Finanz⸗Ministers für den Umfang der ,. lichen Provinzen einem der Ober⸗Präsidenten derselben 3 e 9. Direktor des Katasters übertragen; diesem auch zur Erfüllung sei⸗ ner diesfälligen Obliegenheiten ö . , . — unter dem Titel General- In spettor des Katasters“, welcher den General -Direktor in Ain gg, heits und sonstigen Behinderungsfällen zu vertreten und 9 dem General-Inspektor nach der Verordnung vom 14. Oktober 1844 obliegenden Functionen auszuüben hat;; ö für den geometrischen Theil des Geschäfts ein mit dem i tischen Betriebe der . vertrauter Beamte
z Vermessungs-Inspektor;
3) *. nach . abzumessende Zahl von e n n,, beigeordnet; den Königlichen Negierungen dagegen eine ,., kung, beziehungsweise die selbstständige Verfügung in e . Angelegenheiten nur so weit verbleiben soll, als dieselbe dur 44 bestehende Gesetzgebung und den inneren ; Zusammgnhqug 9 . . anderen, . ö ö Regierung
sssortirenden Verwaltungszweigen bedingt wird. 1 . Ve Gier rn . Provinz Westfalen, ,, ., von Düesberg zu Münster, ist Durch fernere Allerhöchste ö. stimmung vom 29. Januar d. J., für jetzt zum . . des Katasters für die beiden westlichen Provinzen ernannt un 9 Grund Allerhöchster Ermãchtigung die Stellung eines a. Inspektors bei der Gentral⸗Dir ection des Katasters dem 6 Regierungs- Rath bei der Königlichen Genera! Komm n , Münster, Delius, die Wahrnehmung der Functionen eine
2)
Kataster⸗
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messungs⸗Inspektors bei der Direction einstweilen dem Geheimen mir übertragen
Kalkulator beim Finanz⸗Ministerium, Müller, von men n, — Mit dem 1. d. M. hat die .
General⸗Direction, welche ihren Sitz zu Münster hat, ihre
amtliche Wirksamkeit begonnen. Indem ich das Vorstehende zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich, daß der seitherige General ⸗Inspektor des Katasters, Ober⸗Regierungs-⸗Rath Rolshausen zu Köln, auf eigenes An⸗ suchen und unter ehrenvoller Anerkennung der von ihm dem Grund— steuer-Kataster während eines Zeitraums von sechs und dreißig Jahren geleisteten erfolgreichen Tlenste, von seiner bisherigen Stel? lung zum Kataster entbunden worden ist. Berlin, den 8. Juni 1855. Der Finanz-⸗Minister. von Bodelschwingh.
a. Auszug
aus der bon dem errn Finanzminister unterm 8z. Juni 1855 erlassenen
Geschäftsanweisung für den General-Direktor des Katasters und die
6öniglichen Regierungen der beiden westlichen Provinzen in Bezug auf die Verwaltung des Grundsteuer⸗Katasters.
J. Die Verwaltung des General-Direktors des Katasters umfaßt unter der Aufsicht des Finanz-Ministers alle, den technischen Betrieb des Grundsteuer⸗Katasters betreffende Angelegenheiten in demselben Um— fange, in welchem diese Verwaltung bisher den Königlichen Regierungen zugestanden hat.
Der General-Direktor führt den ihm zugeordneten Beamten vortung
II. Dem General⸗-Direktor des Katasters sind beigeordnet:
1) ein Regierungs-Rath mit dem Titel „General-Inspektor des Ka— tasters“, welcher den General⸗-Direktor in Abwesenheits⸗ und sonstigen Behin⸗ derungsfällen vertritt und die dem General Inspektor nach der Verord— nung vom 14. Oktober 1844 bei den Kataster-Revisionen obliegen den Functionen ausübt;
2) für den geometrischen Theil des Geschäfts ein mit dem prakti⸗ schen Betriebe der Kataster— Vermessungen vertrauter Beamter unter dem Titel „Vexmessungs⸗Inspektor“;
I) eine nach dem Bedürfniß sich bestimmende Zahl von Büreau— Arbeitern und sonstigen Unterbeamten.
III. Die Organe des General-Direktors für die Kataster-Verwal— tung und demselben untergeordnet sind:
* die an die Stelle des Kataster-Büreaus bei den Regierungen tre— tenden Kataster-Inspectionen, denen ein Kataster⸗Inspektor borsteht;
2) das Fortschreibungs- und Geometer⸗Personal.
JV. Bel den Kataster-Insperctionen werden mit Hülfe der dabei an— gestellten Seeretaire, Assistenken und Supernumerare für den Umfang des Negierungs-Bezirks alle Geschäfte bearbeitet, welche die Erhaltung des tatasters, insbesondere die Kontrole über die Aufnahme und Fortschrei⸗ bung des Güterwechsels, die Nachtragung der durch Gemeinheits- und Frivattheilungen, durch Wege-, Wasser⸗ und andere Bau⸗A Anlagen, Ueber⸗ schwemmungen, Feuersbrünste, Errichtung neuer und Eingehen bestehender Ltablissements u. s. w. eintretenden Veränderungen, so wie die Unter⸗ suchung und Berichtigung materieller Irrthümer, die Wiederherstellung und Erneuerung schadhaft gewordener Kataster-Dokumente, die Anferti⸗ gung der Heberollen und überhaupt die Veranlagung und Vertheilung der Grundsteuer, so wie die Untersuchung und Bearbeitung bon Grund? steuer⸗Beschwerden betreffen.
Mit der Kataster-Inspection ist das Kataster-Archiv verbunden, in welchem die bei der Aufnahme des Katasters entstandenen Elementar— Aktenstücke und die danach angefertigten Karten und Bücher, nicht min— der die neu hinzutretenden Grund. Akten, Supplement⸗Karten und Bücher aufbewahrt werden.
y Kataster-Inspektor hat innerhalb des Regierungs—⸗ Bezirks alle auf das Katasterwesen bezüglichen Geschäfte nach Vorschtift der bestehen den und noch zu erlassenden ÄAnweisungen selbstständig zu bearbeiten. Derselbe ist für die Erhaltung des Katasters bei der Gegen⸗ wart, für die ordnungsmäßige und rechtzeitige Besorgung der Fort⸗ schreibungsarbeiten und die Anfertigung der Grundsteuer⸗Heberollen, so wie der darauf bezüglichen Vorarbeiten borzugsweise verantwortlich, auch verpflichtet, die Arbeiten der Fortschreibungs-Beamten des Bezirks seißig an Ort und Stelle zu rebidiren, allen bemerkten Mängeln und Unregelmäßigkeiten Abhülfe zu verschaffen und bei etwaigen Stockungen es Betriebes die für den geregelten Fortgang der Geschäͤfte geeigneten Maßregeln zu treffen, beziehungsweise bei dem General-Direktor in An— trag zu bringen. ⸗
Der Kataster⸗-Inspektor hat die Protokolle über substanzielle Verän— rungen zu prüfen, festzustellen und zu, vollziehen; im Falle etwaiger deschwerden dieserhalb seitens der Grundeigenthümer aber die betreffen⸗ den Verhandlungen zuvor unter Beifügung seines Gutachtens der König⸗ ichen Regierung einzureichen und deren Entscheidung einzuholen. Ihm zebührt ferner bie Revision und Feststellung der vergleichenden Nachwei⸗ ungen über die Veränderungen im Katastral⸗Ertrage und Steuer⸗Kapitale der einzelnen Kontrole⸗Bezirke, nicht minder die Führung des Hauptbuchs lber die Ab- und Zugänge im Flächen⸗Inhalte ünd im Katastral⸗Ertrage ö n r und Gebäude, für deffen Richtigkeit er allein berant— rtlich ist. . das Katasterwesen betreffenden Verfügungen und Anschreiben er V
die ihm übertragene Verwaltung mit selbstständig und auf eigene Verant—⸗
Kataster⸗Inspektor in eigenem Namen.
VI. Die LokalFortschretbung s⸗Beamten (Steuer⸗ und Ka⸗ ter- Kontroleure) haben innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke die Aufnahme und Fortschreibung des Guter wechsels zu bewirken, die Fort⸗ schresbun o⸗Vernressungen zu besorgen, beziehungsweise, wenn dlefe durch eometer ausgeführt werden, zu kontrolinen und zu prüfen;
ferner die ordnungsmaͤßige Erhaltung der Kataster⸗Dokumente bei den Ge— meinden zu überwachen, die Lokal-Untersuchungen und Vernehmungen der Betheiligten Behufs Berichtigungen materieller Irrthümer zu bewirken, die Grundsteuer⸗Heberollen anzufertigen ꝛc. ꝛc.
„Eine für dieselben zu erlassende Geschäftsanweisung wird ihre Ver— pflichtungen des Näheren feststellen.
VII. Dem General-Direftor sind sämmtliche zur Kataster-⸗-Verwal⸗ tung gehörige Beamte untergeordnet. Von ihm gehen alle Beförderun⸗ gen, Versezungen. und Gehalts⸗Verbesserungen dieser Beamten, beziehungs⸗ weise die Vorschläge dazu, so wie alle Anordnungen einstweiliger Stell⸗ bertretungen innerhalb der durch die Etats festgesetzten Graͤnzen und nach den hierüber erlassenen oder noch zu erlassenden allgemeinen Vor⸗ schriften aus.
VIII. Dem General⸗Direktor liegt die Leitung und Beaufsichti der Verwaltung der für das Kataster etatsmäßig g n e r hung wie des Fonds zur Rebision und Erneuerung des Katasters und' des ECen⸗ / tralzuschüß-Fonds für das Fortschreibungswesen ob. Die Verwaltung der zuletzt gedachten beiden Fonds wird der Negierungs⸗Hauptkasse des⸗
jenigen Bezirks, in welchem der jedesmalige General⸗Direktor seinen Sitz hat, überwiesen.
1X. Der General-Direktor des Katasters führt die obere Leitung
der nach der Verordnung vom 14. Oktober 1844 zu bewirkenden Revr
sion und Berichtigung des Grundsteuer⸗Katasters. Dem General⸗Inspek—⸗
ͤ tor des Katasters und den Königlichen Regierungen veroleibt hierbei der
ihnen nach jener Verordnung zugewiesene Wirkungskreis selbstständig. Die
Berichte derselben an den Finanzminister sind jedoch dem General⸗Direk⸗
tor zur Weiterbeförderung zu übersenden; auch steht es diesem frei, den Verhandlungen der ständischen Revbisions⸗Kommission, jedoch ohne Stimm— recht, beizuwohnen. .
. Den Königlichen Regierungen verbleibt die Verwaltung des Grundstenet Deckungsfon ds und die Verfügung über dessen Verwendung,
mithin guch die Prüfung der eingehenden Grundsteuer-Nachlaß-AUAnträge
wegen Unglücksfälle oder Unbeibringlichkeit der Steuer, so wie die Fest⸗ stellung und Anweisung der hewilligten BVeträge, nach Maßgabe der An—
3 bom 21. Januar 1839 selbstständig. Den Fortschreibungs⸗
Xen . hierbei nach, wie vor alle diejenigen Functionen und
. welche ihnen durch die erwähnte Anweisung übertragen XI. Den Königlichen Regierungen verbleibt ferner:
br, , e ee, wr er
. t ͤ Verände hren err he der? Gn r g. eranderungen im Flächen-Inhalte und
) bei Berichtigung oder Verlegung von Gemeinde- oder Landesgrän⸗
zen (§. 32a des Grundsteuer⸗-Gesetzss vom 21. Januar 1839) und
b) beim Uebergange bis her steuerfreier Grundstücke und Gebäude in
die Klasse der steuerpflichtigen und umgekehrt; desgleichen bei Ent— stehung besteuerungs fähiger Grundflächen durch Alluvion, Trocken— legung eines Flußbettes, so wie beim Untergange oder beim Ein— tritt dauernder Ertragsunfähigkeit (ines Grundstücks, durch Ab— spülung, Ueberschwemmung, kotale Versandung 2c. ꝛc. (5. 8. 11 und F§. 27 zu a. des Grundsteuer⸗-Gesetzes vom 31. Januar 1839
und Allerhöchste Kabinets-Ordre bom 26. April 1844);
I) die Leitung des Reclamations⸗Verfahrens bei Berichtigung mate⸗
rieller IÜrrthümer und bei Einschätzung neu entstandener Grunbdstuͤcke, so wie die Entscheidung hierüber.
XII. Eben so verbleibt den Regierungen:
I nach Maßgabe der von dem Finanzminister für den Regierungs⸗ bezirk festgestellten Hauptsumme an Grundsteuer und Probinzial⸗Beischläͤ⸗ gen, die Aufstellung der Nachweisung des Soll-Aufkommens an Prinzipal⸗ steuer und Beischlägen nach Gemeinden und Empfangsbezirken und die Mittheilung der Auszüge aus dieser Nachweisung an die Fort⸗ schreibungsbeamten ;
2) die Publication der Resultate jener Nachweisung durch das Amtsblatt;
3) die Nevision, Feststellung und Vollziehung der von den schreibungsbeamten anzufertigenden Grundsteuer⸗HKeberollen, rebision dem Kataster-Inspektor obliegt;
4) die Erhebung der Steuern auf Grund der bon den Negierungen bollzogenen und für exekutorisch erklärten Heberollen, die Stundung und Remission der Steuer-Beträge ꝛc. 2c. so wie überhaupt der ganze Ver⸗ kehr mit den Steuer-Empfängern, die Beaufsichtigung derselben, die Revi— sion ihrer Kassen ze. .
5) die Feststellung der Kosten für Anfertigung der Heberollen und Anweisung derselben auf den Heberollen⸗Fonds;
6) die Disposition über das Extraordinarium der Verwaltung der direkten Steuern innerhalb der durch die Eirkular-Verfügung des Finanz⸗ Ministers vom 18. Juni 1851 gezogenen Grenzen;
7) die Vollziehung und Vollstreckbarkeits-Erklärung der Hebe⸗Listen der bon dem Kataster-Inspektor in calculo und nach den Sätzen zu prü⸗ fenden Fortschreibungs⸗Gebühren, so wie die Veranlassung der Einziehung derselben zu den Katasterfonds. Die Fortschreibungs⸗Vermesfungs Ge bühren und die Kosten für Untersuchung unbegründeter Neclamationen, welche gleichfalls von dem Kataster-Inspektor in calculo und nach den Sätzen zu prüfen sind, werden wie bisher aus der Regierungs⸗Haupt⸗ kasse vorschußweise gezahlt und von der Königlichen Negierung zu letzterer wieder eingezogen.
XIII. Den Königlichen Regierungen Angelegenheiten zu, welche
4) die anderweite Begränzung der Katastral⸗Gemeinden;
2) die anderweite n ng der Fortschreibungs⸗-Bezirke;
3) die Veränderung in den estimmungen über die Aufbewahrung und Erhaltung der Kataster-Dokumente in den Gemeinde— resp. Bu rger⸗ meisterei⸗Archiben; irn
4) die Obliegenheiten der
. Fort⸗ deren Vor—
steht eine Mitwirkung in allen
ürgermeister ober anderer Verwaltungs—