1855 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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* Provinz Schlesien, Regierungs⸗Bezirk Oppeln, Obligation des Groß⸗Strehlitzer Kreises

Auf Grund der unterm bestätigten ,, . hom 19. Dezember 1853, 21. März und 27. Juni 1854 und 23. April 1855, wegen Aufnahme einer Schuld von 100 000 Thalern bekennt sich die ständische ommission für den Chausseebau des Groß-FStrehlitzer Krei⸗ ses Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von . Thalern preußisch Courant nach dem Münzfuße von 1764, welche für den Kreis kontrahirt worden, und mit 33 Prozent jährlich zu ver— zinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100 090 Thalern geschieht von der ersten Ausgabe der Kreis-Obligationen ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 44 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 1 Prozent jährlich unter Zuwachs der Hinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe bes ge— nehmigten Tilgungsplanes.

Die Folge-Ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver⸗ stärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kün— digen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs⸗-Termine in dem Amtsblatte der König— lichen Regierung zu Oppeln, so wie in einer zu Breslau erscheinenden Zeitung.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen ist— wird es in halbjährlichen Terminen, in der Zeit vom 1. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet,

mit 3 Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Nückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweife dieser Schuldverschreibung, bei der Kreis-Kommunalkasse in Groß-TStrehlitz, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins fol— genden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver— schreihung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fällig— keits-Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs-Termine nicht erhoben werden, so wie die inner— halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des sreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts— Ordnung Theil J. Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Groß-⸗Strehlitz.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ab⸗ lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei ber Kreisberwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins- Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab— lauf der Verjährungsfrist der Beträg der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.“

Mit dieser Schuldverschreibung sind 8 halbjährige Zins-Coupons bis . Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit wer— en Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis⸗— Kommunal-Kagsse zu Groß-Skrehlitz gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den In⸗ 1 Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge⸗

en ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. 6 , n

Dessen zu Urkunde aben wir di h ; ö Unterschrift dertheilt. haben iese Ausfertigung unter unserer

Die ständische Kommission für den Chausseebau im .. Zins⸗-Co upon zu der Kreis⸗Obligation des Groß⸗Strehlitzer Kreises Thaler zus «. Prozent Zinsen über Silbergroschen.

Kreise.

nach Lyck zu erbauende Chaussee genehmigt habe, bestimme

Der Inhaber bieses Zins⸗Coupons empfängt gegen de ü be, 6 e 3g , a ig, und späterhin die t ür R Halbjahr vom , n, bun Thaler ESlrehliz.

den ten

Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Groß⸗Strehlitzer Kreise.

Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Gelbbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird.

zur Kreis⸗-Obligation des Groß-Strehlitzer Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Groß⸗Strehlitzer Kreises

Litir...... Nr... über.. Thaler 32 .... Prozent Zinsen die te Serie Zins- Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18537 bei der Kreis-Kommunal⸗-Kasse zu Groß-Strehlitz.

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Groß⸗Strehlitzer Kreise.

Allerhöchster Erlaß vom 20. August 1855 be— treffend die Verleihung der fiskalischen Vor— rechte ze. für den Bau einer Kreis-Chaussee im Kreise Johannisburg, Regierung s-Bezirks Gum— binnen, von Johannisburg über Arys bis zur Kreisgränze mit dem Kreise Loetzen, zum An— schluß an eine von Loetzen nach Lyck zu erbauende Chaussee.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-Chaussee im Kreise Johannisburg, Regierungs— Bezirks Gumbinnen, von Johannisburg über Arys bis zur Kreis— gränze mit dem Kreise Loetzen, zum Anschluß an eine von Loetzen Ich hierdurch, daß das Expropriattonsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausse⸗ Bau- rnd Unterhaltungs-Materialien, nach Maß— gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich wilt Ich dem Kreise Johannisburg gegen Uebernahme Ter künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes, nach den Bestimmungen des für die Staats Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen üben die Befreiungen so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlschen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Ver⸗ gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. . ;

Sanssonci, den 20. August 1855. Friedrich Wilhelm. Für den abwesenden

Finanz⸗Minister: von Raumer.

Für den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von Pommer ⸗—Esche.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

WMinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 26. Au gust 1855 betreffend die Vorkehrung zur Sicherheit markscheidender Gruben.

Auf den Bericht vom 15ten d. M. bestimme ich, daß überall

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dem Finanz⸗Ministerial⸗Erlaß vom 24. Februar 1839 an 49 e ind von Stein kohlen Bergwerken Sicherheilspfeiler ungngetastet stehen bleiben müssen, dies auch an einer vom freien Jelde umgebenen Markscheide, und zwar in der Weise geschehen duß, daß die eine Hälfte der Pfeilerbreite in das Feld des betref⸗ senden Bergwerks zu liegen kommt, während die andere Hälfte des Pfeilers in das freie Feld fällt. lern Hiernach hat das Königliche Ober-Berg-⸗Amt die Berg⸗Aemter seines Ressorts mit der erforderlichen Anweisung zu versehen, auch ben gegenwärtigen Erlaß durch die Amtsblätter zu publiziren.

Berlin, den 25. August 18655. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An das Königliche Ober-Berg-Amt zu N.

Verfügung vom 1. September 1855 betreffend die Verlängerung des Termins wegen der künf— tigen Beschaffenheit der zur Aichung und Ajusti— rung zuzulassenden Gewichte bis zum 1. Jannu ar 1857.

(Staats⸗Anzeiger Nr. 151. S. 839.)

Erlaß vom 26. Nobember 1851. (Staats⸗Anzeiger Nr. 238.

Lirkular⸗Verfügung vom 5. Oktober 1854.

86.

Mit Rücksicht auf die in Anregung gekommene Frage wegen Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht, habe ich mich veranlaßt gefunden, den im Erlaß vom 26. November 1851 festgesetzten Termin, von welchem an alle, Behufs der Ajustirung

mit Löchern am Boden versehene Gewichte von den Aichungs⸗ Behörden zurückgewiesen werden sollten, durch die Cirkular-Ver⸗ fügung vom 5. Oktober v. J. bis zum 1. Januar 1866 auszu⸗ Ve n 1854 angeordnete Einstellung der Erhebung des Eingangszolles Da die gleiche Rücksicht zur Zeit noch maßgebend ist, ge- für Getreide und Hülsenfrüchke, Mehl daraus und andere Mühlen— nehmige ich hierdurch die Verlängerung dieses Termins bis zum Gries und Grütze, ingleichen gestampfkte oder geschälte Hirse bis

dehnen.

1. Januar 1857. Berlin, den 1. September 1855. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Bekanntmachung vom 20. September 1855 be⸗ treffend die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen.

Die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopen—

hagen, welche zur Zeit wöchentlich zweimal stattfinden, werden al , .

nach der Fahrt von Stettin wöchentlich, und zwar in folgender Weise fortbestehen: aus Stettin Freitag Mittags nach Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhagen Sonnabend früh; umgekehrt: aus Kopenhagen Dienstag 3 Uhr Nachmittags, in Stettin Mittwoch Vormittags, berechnet auf den Anschluß an den des Mittags nach Berlin abgehenden Eisenbahnzug. Die auf eine wöchentlich einmalige Fahrt beschränkte Verbin— dung beginnt von Kopenhagen am Dlenstag, den 2. Oktober, und von Stettin am Freitag, den 5. Oktober d. J. Berlin, den 20. September 1855.

General⸗Post⸗Amt.

Ministerinm der getstlichen, Unterrichts- und —ͤ Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Adjunkten am Joachimsthalschen Gymnastum zu Berlin, hr. Johann Wilhelm Adolph Kirchhoff, ist das Prädikat tines Professors beigelegt;

Die Berufung des Oberlehrers Dr. Heinrich Wilhelm Walter Bertram von der Königsstädtischen Realschule zu Berlin; so wie die des Oberlehrers Pe. Heinrich Theodor Gottfried Keil, seither an der Lateinischen Hauptschule zu Halle a. d. S., zu ordentlichen Lehrern am Friedrichs ⸗Werderschen Gymnasium zu Berlin genehmigt;

An dem Gymnasium zu Thorn und den mit demselben verbun= denen Realklassen der Oberlehrer Hr. Eduard 5 der ordentliche Lehrer Dr. Wilhelm Siegfried Hirsch und der Kandidat des höheren Schulamts Di, Leopold Friedrich Prowe (J.) als Oberlehrer, und die Kandidaten des höheren Schulamts hr. Julius Adolph Bergenroth, Hermann Fritsche und Dr. Adolph George Prowe (II., so wie der Lehrer Adolph Heinrich Eduard Müller als ordentliche Lehrer angestellt;

Die Berufung des Dr. Paul Adolph Grautoff, zum Collaborator am Gymnasium zu Greifenberg a. R. desgl. die des Rektors der Stadtschule in Zinna, Predigtamts-Kandidaten Theodor Heinrich, zum ordentlichen Lehrer an der Saldernschen Realschule zu Brandenburg 4. d. H. genehmigt; und

Der Kandidat des höheren Schulamts Dr. Hugo Anton

als Adjunkt am Pädagogium zu Putbus angestellt worden.

Finanz⸗Ministerium.

Bekanntmachung vom 19. September 1855 be—

treffend die Fortdauer der Einstellung der Erhe—

bung des Eingangszolles für Getreide, Hülsen—

früchte, Mehl und andere Mühlen-Fabrikate bis Ende September 1856.

Nachdem unter den Regierungen der Zollvereins-Staaten die Vereinbarung getroffen worden ist, daß die unterm 1. November

Fabrikate, nämlich: geschrotete und geschälte Körner, Graupe,

Ende September 1856 ausgedehnt werde, wird diese Erweiterung

der Zollfreiheit hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 19. September 1855. Der Finanz ⸗Minister. Im Auftrage.

von Pommer⸗Esche.

——

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 15. September 1855 be⸗ treffend die Ausreichung neuer Zins-Coupons Serie v. Nr. 1 bis S zu den Kurmärkischen Schuldverschreibungen.

Vom 1. November d. J. ab wird die Serie V. Nr. 1 bis s der den Zeitraum vom 1. November 18655 bis dahin 1859 umfas⸗

senden Zins-Coupons zu den Kurmärkischen Schuldverschreibun gen bei der Kontrole der Staats⸗-Papiere (Oranienstraße Nr. 92 und 93) täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der drei

letzten Tage jedes Monats, zwischen 9 und 1 Uhr Vormittags aus⸗ gereicht. Zu diesem Behuf müssen die Schuldverschreibungen in einem denselben beizufügenden Verzeichnisse (wozu gedruckte Formu⸗ lare ebendaselbst unentgeltlich zu haben sind) nach den Appoints— Gattungen und den Rummern geordnet dort eingereicht werden. Die Kontrolle der Staats-Papiere kann sich in Schriftwechsel mit den Besitzern der Schuldverschreibungen nicht einlassenz; schrift⸗ liche Anträge auf Uebersendung der Zins⸗Coupons werden daher unberücksichtigt bleiben. Dagegen können Auswärtige diese Ver⸗ schreibungen unter dem portofreien Vermerk: „Kurmärkische Schuldverschreibungen zur Beifügung neuer Coupons“ an die nächste Regierungs-Hauptkasse einsenden, von welcher sie

dieselben mit den neuen Coupons demnächst zurückerhalten werden.

Die bewilligte Portofreiheit dauert jedoch nur bis zum 31. Mai