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1718
Die nicht immatriculationsfähigen Studirenden der Pharmacie, so wie der Zahnheilkunde bei hiesiger Königl. Friedrich⸗Wilhelms⸗ Universität werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehen⸗ ven neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fortsetzung ihres Studiums die nöthige Anweifung zu empfangen, unter Beibrin⸗ gung der über ihre Schulkenntnisse und resp. Besuch der Vor⸗ lesungen sprechenden Zeugnisse, bei Unterzeichnetem (Französische Straße Nr. 29) Morgens von 8 bis 9 Uhr sich zu melden.
Berlin, den 29. September 1865.
Der Direktor des chirurgisch-pharmazeutischen Studiums bei hiesiger Königl. Universität.
Geh. Ober-Medizinal⸗Rath Dr. Klug.
Finanz ⸗Ministerium.
Verfügung vom 15. September 1855 — betreffend
das Diensteinkommen der Militairärzte Behufs
der Berechnung des Gehaltsverbesserungsabzuges bei ihrer Anstellung im Civildienste.
Verfugung vom 31. Januar 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 1453. S. 1101.
Ew. ꝛc. erwiedere ich auf die Anfrage in dem Berichte vom 2c“, daß in dem der Verfügung vom 31. Januar v. J. beigelegten Tarife des jährlichen Einkommens der verschiedenen Grade im Rilitair, die Militairärzte nicht mit aufgeführt sind, weil dieselben zu den Militairbeamten gehören.
Behufs der Berechnung des einmaligen Abzugs von nn zum Pensionsfonds bei der Anstellung von Militairärzten im Civildienste haben selbige sich durch ein Attest ihres früheren Truppentheils über das zuletzt bezogene etatsmäßige Gehalt und den chargenmäßigen Servis ühres letzten Garnisonortes auszuweisen. Gehörte zu dem Einkommen eine Brodkompetenz, so ist deren Geldbetrag als Mili⸗ tairdiensteinkommen mit in Ansat'z zu bringen.
Berlin, den 15. September 1855.
Der General-Direktor der Steuern.
An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath 2c. N. zu N.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Rekurs⸗Bescheid vom 30. Juli 1855 — betreffend
die Verpflichtung der Deichherren in Schlesien
zur Schließung von Deichbrüchen, wo ein neuer
Deichverband noch nicht gebildet und auch ein
provisorischer Deichverband nicht zu Stande ge— kommen ist.
In der Deichbau⸗Sache von N. erhält die Königliche Regie⸗ rung auf den Bericht vom 31. Januar c., dessen Beilagen zurück⸗ folgen, den Rekurs-Bescheid (a.) vom heutigen Tage zur Publika⸗ tion und weiteren Veranlassung.
Berlin, den 30. Juli 1855.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. In Vertretung: Kette.
An die Königliche Regierung zu N.
Rekurs ⸗Bescheid.
Gründe.
Der N. er Dominial⸗Deich ist bei dem Sommerhochwaßer der Oder am 24. August v. J. durchbrochen und das Rittergut N. in seinen Ge— bäuden und Grundstücken durch diesen Deichbruch schwer beschädigt.
Der Besitzer des Rittergutes N. versagte die Herstellung des Deiches weil er dazu wegen der erlittenen Verluste außer Stande sei, und den früheren provisorischen N. er Deichverband für werpflichtet halte, den Bau auszuführen, obwohl er selbst die laufende Unterhaltung des Deiches nach besten Kräften bewirkt habe.
Die Regierung in N. ließ darauf den Bau bei dessen großer Dring— lichkeit mit Hülfe von Staatsvorschüssen ausführen, entschied aber auf Grund des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 S§8§. 6. J. interimistisch durch Resolut vom 30. November v. J., daß der Besitzer des Gutes R. die Wiederherstellung des Deiches bis zur früheren Höhe und Stärke, incl. der erforderlichen Sicherungs-Maßregeln zu bewirken habe, wobei eine nachträgliche Entscheidung darüber, ob und in wie weit wegen Unvermögens des Besitzers von N. zur Auf— bringung sämmtlicher Kosten, oder wegen einer theilweise anzu— erkennenden Melioration zu Gunsten des Deichverbandes ein Theil der qu. Kosten den Inundations⸗Genossen aufzuerlegen sei — vorbehal— ten wurde bis zur Konstituirung des Deichamtes für den N. . er Deich— verband und nach Anhörung desselben.
In den Gründen ist ausgeführt,
a) daß der neue N er Deichverband den Deichbruch vom 24. August v. J. nicht zu schließen hat, weil das Deich- Statut vom 24. Juli v. J. nach dem Gesetze vom 3. April 1846 erst 11 Tage nach der am 22. August v. J. erfolgten Ausgabe der Gesetz-⸗Sammlung Nr. 33, alfo am 2. September b. J. Gesetzeskraft erlangt hat;
b) daß der provisorische N. . er Deichverband, welcher für die N.. er Niederung auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 24. April und 22. Juli 1830 gebildet werden sollte „bis nach ge⸗ schehener Organisation eines Deichbausystems für die Proyhinz Schlesien eine allgemeine Deich-Ordnung publizirt sein werden — nicht zu Stande gekommen sei, indem es nicht gelang, eine Vertretung der Deichgenossen und eine gemeinsame Verwal— tung einzuführen, obwohl in einzelnen Fällen vor dem Jahre 1848 Ausschreibungen nach einer provisorischen Deichrolle gemacht sind, daß nach §. 28 des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 die Aller— höchste Kabinets-Ordre bom 24. April 1830 und 22. Juli 1830 als aufgehoben zu betrachten, und auch nach 23 1. «. der Fort— bestand eines provisorischen Deichverbandes in der N. er Niederung nach Publication des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 bis zur Einrichtung des definitiven Deichverbandes nicht angenommen wer— den könne, weil in der That die Organisation eines provisorischen Deichverbandes in dieser Niederung vor Publication des Gesetzes bom 28. Januar 1848 nicht zu Stande gekommen war;
c) daß mithin im vorliegenden Falle nicht die Mitglieder des probi— sorischen Deichverbandes herangezogen werden können, sondern der Dominialbesitzer von N., welcher den Deich unbestritten seither unterhalten hat, nach §. 6 des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 interimistisch zur Aufbringung der Baukosten angehalten werden muß; daß eine Leistungsunfähigkeit des Besitzers vorläufig nicht als dar— gethan anzunehmen sei, indem derselbe ein schuldenfreies Rittergut besitzt, welches sein Vater für 34,300 Rthlr. erkauft und er selbst aus dem väterlichen Nachlasse für 23,100 Rthlr. erworben hat, auf welchem außer einem Zins von 1 Rthlr. 18 Sgr. nur eine vorübergehende Rente an seine Tochter haftet, daß indeß bei der Höhe der Baukosten und der Länge der gewählten Baulinie die definitive Entscheidung über die Frage der Leistungsfähigkeit und der Anrechnung etwaniger Verbesserungen für den Deichverband auszusetzen sei bis nach Konstituirung und Anhörung des N. er Deich⸗Amtes.
Zugleich hat die Regierung die durch den rebidirten Kostenanschlag festgestellte Baukostensumme von 13,410 Rthlr. im Wege der Protestation in das Hypothekenbuch des Rittergutes N. eintragen lassen.
Gegen das Resolut hat der Rittergutsbesitzer N. rechtzeitig Rekurs
eingelegt, mit dem Antrage, ihn von allen Deichbaukosten und den Kosten des Verfahrens zu entbinden, weil er einen Schaden von 21,154 Rthlr.
10 Sgr. erlitten habe und prästationsunfähig fei, eventuell den prohi⸗
In der Angelegenheit, betreffend die Wiederherstellung des im August
v. J. durchbrochenen Oder⸗Deiches bei N. wird auf den Rekurs des
* Nittergutsbesitzers Lieutenant N. zu N. vom 9. Januar d. J. gegen das
Resolut der Königlichen Regierung in N. vom 36. November v. J. hier⸗ durch zum Bescheide ertheilt, daß unter Zurückweisung des Rekursgesuches das Resolut vom 30. Nobember v. J. zu bestaͤtigen und Rekurrent schuldig, die Kosten des Rekurs ⸗Verfahrens zu tragen.
sorischen N. er Deichverband, welcher fortbestehen müsse, bis zur Bil— dung des neuen Verbandes, und zu welchem er selbst bedeutende Beiträge gezahlt habe, zur Ausführung des Baues anzuhalten, und dem Rekur— ren en nur seinen verhältnißmäßigen Beitrag aufzulegen, dabei aber nicht den neuesten unerklärlich hohen Kostenanschlag, sondern höchstens den früheren Kostenanschlag von 3920 Rthlr. zum Grunde zu legen.
Der Einwand wegen der Leistungsunfähigkeit verdient für jetzt keine Berücksichtigung, da in dem Resolute erster Instanz die Entscheidung über diesen Punkt noch vorbehalten, und also wesentlich nur die Frage ent,
schieden ist, ob der sogenannte provisorische N. er Deichverband au
Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 24. April und 22. Jun 1830 noch herangezogen werden könne, oder nicht.
In dieser Frage tritt das Ministerium — nachdem es über den für
alle Oder-Niederungen der Provinz Schlesien wichtigen Gegenstand auch die Meinung der Königlichen Regierungen in N. und N. gehört hat — in ', . mit denselben der Ansicht der Königlichen Regierung in N. bei.
Das Deichgesetz vom 28. Januar 1848, welches in §. 28. „alle bon
von Lamprecht. Witt. Meyen.
dem gegenwärtigen Gesetze abweichenden Bestimmungen der allgemeinen gandesgesetze oder den für einzel ne Landestheikle besteßenden Verordnungen aufhebt, enthält einestheils allgemeine Regeln uber die Bildung bon Deichverbänden, sodann aber auch Vorschriften, wie es mit der Herstellung bon Deichbrüchen gehalten werden soll vor der Bildung eines Deichverbandes, namentlich in dem Falle, wo der Deichbaupflichtige nicht leistungsfähig ist. Die letztgedachten Vorschriften erfüllen denselben Zweck, welcher die Allerhöchst? Kabinets-Ordre vom 24. April 1839 hervorrief, und zwar in einer gerechteren und die Lokal— berhãltnisse mehr berücksichtigenden Weise. Sie müssen als neueres Geset und nach §. 28 des Geseßzes hom 28. Januar 1848 seit dessen Publica— tion für die Zukunft in allen den Niederungen zur Anwendung kommen in welchen sich damals nicht schon auf Grund der Allerhöchsten Kabinets?⸗ Ordre vom 24. April 1830 durch Einführung eines provisorischen Deich⸗ ö ein neuer Rechtszustand betreffs der Deichbaupflicht gebil⸗ de ha e. . —
Wo dagegen das letztere durch Organisation eines probisorischen Deichberbandes bei Publication des Gesetzes vom 28. Januar 1818 geschehen war, wie z. B. in vielen Niederungen des Regierungs⸗Be irks R., da muß diese provisorische Deich Ordnung nach §. 23 des . Gesetzes in Kraft bleiben, bis ein definitiver Deich verband an ihre Stelle
tritt. Diese Auslegung der betreffenden Vorschriften entspricht sowohl
den Worten, als dem Geiste derselben so wie der Praxis fi 14 ö * . 10 3 4 m ö l der Praxis welche ich seit dem Jahre 1848 in der schlefischen Deichberwaltung gebildet . t
In dem vorliegenden Falle kann danach ie Besti
,, . l n de auf die Bestimmung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre 24 . ö 8. den lllerhöchsten Kabinets-Ordré vom 24. April 1836 nicht zurückgegangen
D h
r Beo 23 die Megiorit? . 5 ( 0 489 ö. werden, weil die Regierung vor dem Jahre 1848 zwar versucht hat, einen
Nichtamtliches.
Preußen. Coblenz, 30. Se oblenz, 30. September. Nachdem heu k Ihre Majestäten der König und ä. . n , r de ber, en. . Schloß-Kapelle beigewohnt hatten ing Ihr Königliche Hoheit die PVrinzessin n , . ö. 2 Don Preußen die Glück⸗ mün sche Ihrer hohen Verwandten zu Ihrem heutigen Geburtsfeste.
Köln, 1. Oktober. Heute Vormittags Weise die Eröffnung der Sitzungen gu ttz s latin shofes statt. Nachdem der Hof gegen saal betreten hatte, ergriff der Herr General— viLus in Gegenwart des Barreau's kums das Wort. Zuerst gedachte er die rheinische Justiz in dem letzt durch den Tod des Land fel zu Aachen und 6.
erlitten J 9. warmen
provisorischen Deichverband in der N.. er Niederung zu bilden, und selbst
einzelne Umlagen nach der provisorischen Deichrolle durch Executi
beitreiben lassen, die Bildung des k ö ö That an dem lebhaften Widerspruch eines großen Theils der Niederun gescheitert ist, so daß die Unterhaltung der Deiche wirklich fast . Ausnahme und namentlich seit dem Jahre 1848 durchgängig von ö früheren Deichbaupflichtigen bewirkt ist. . f .
Da nun das Dominium N. unstreitig die Deichstrecke, in welcher der Bruch hom Jahre 1854 vorkam, seither . hat, so r e , nach 5. 5 des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 zunächst zur Aufbringung der Baukosten verurtheilt werden. Die Nothwendigkeit der gewählten Bau— linie und Sicherungsmaßregeln ist durch die Bau⸗-Sachverständigen bor⸗ schriftsmäßig festgestellt. Sie ungünstige Lokalität und die späte Jahres⸗
zeit hat den Bau vertheuert. Sb ein Theil der B ; sa heuert. O : aukosten dem N. . . er Deichverband als Normalisirungsbau auferlegt werden kann, wird bei
der vorbehaltenen nachträglichen Entscheidung festgestellt werden.
Aus der Aurü ͤ s —z ; . ö der Zurückweisung des Rekurses folgt die Verurtheilung in
Berlin, den 30. Juli 1855.
ü z)
haupt hervor, unter welch
. y elchen n w. ö
. J zu Elbe im gm e n nuf
Sachen der Rheinprovinz zu erledige Auch bei den Strafgerichten' habe si . Prokurator fort, eine merkliche er ö. he ber er, snernl J m serminderung der Sachen i
und habe sowohl bei diesen, als bei den Eivi gezeigt, ö , den Civil und Handels
, ö 9 Gang der Geschäfte den strengsten . einer prompten Justiz Genüge geleistet, was d
seitens des verehrten Chefs der? Justiz nit! Ver iebtch. e 2
. 3 . er Justiz mit Befriedigung anerkannt
Elberfeld, 1. Oktober. Der Ober-Bürgermeister Lischke
erläßt, Namens des städtischen Empfangs-Comité's, eine Be—
kanntmachung, welcher zufolge, nach bestimmter Mittheilung,
Ihre Majestäten der König und die Königin am—
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. In Vertretung.
(gez.) Kette.
Donnerstag, den Aten d. Mts, die Stadt Elberfeld mit Allerhöchst⸗
ihrem Besuche zu beehren geruhen werden. (Elb, Ztg.)
Swinemünde, 30. September. Heute Nachmittag trafen
Se. Königliche Hoheit Admiral Prinz Adalbert, von Stettin
Preußische Bank.
Monats- uebersicht der preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 65. Oktober 1846. Am ti vag. .. 24,3 18, 8090 Rthlr. bbl, 00 *
31,515,500 5 9, 337, 100 *
752,500
ö 20,622, 200 Rthlr. 24, 695, 30) * f Institute und mit Einschluß des Giro— : 19,351, 2900 Berlin, den 30. September 1855.
Königlich preußisches Haupt-Bank-Direktorium. Schmidt. Dechend.
Woywod.
—————— —
kommend, per Dampfschiff „Geiser“ hler ein und be ich s . . ; . / 2 ü . aben 1 2 fort an Bord Sr. Majestät Fregatte „Thetis“, 9. ui .
inspiziren.
— 1. Oktober. Heute Nachmittag ist Sr. Majestät Fregatte
„Thetis“ mit Sr Königlichen Hohei einz
.. = oheit Prinz Adalbert am Bord von hier in See gegangen, um eine achttägige Ue fahrt maten. Her. 5 gen, achttägige Uebungsfahrt zu
Holstein. Kiel, 30. September. Das englische Linien⸗ schiff‚ Pembroke“ verließ am Freitag Mittag unseren Hafen, da— gegen kam heute Morgen das englische Schrauben Linienschiff „Hastings“ aus der Ostsee; dasselbe wird morgen früh nachdem es Kohlen eingenommen, nach London zurückkehren. (H. N.)
Hamburg, 1. Oktober. Unser Mitbürger, Herr Dr. Barth, ist heute Morgen auf dem Dampfschiffe „Countess of Lonsdale“ von London hier eingetroffen. (H. B. H.)
Baiern. München, 30. September. Die Kammer der Neichsräthe hat, in ihrer gestrigen Sitzung den Gesetzentwurf be— züglich der provisprischen Forterhebung'der Steuern mit den von der Kammer der Abgeordneten angenommenen Modifikationen einstimmig angenommen — womit über diesen Gegenstand Ge— lammtheschluß erzielt itt. Dem Vernehmen nach begiebt sich Se. Majestät der König von Baiern heute von Berchtesgaden zu einem Besuche Ihrer Majestäten des Kaisers und der“ Kaiserin von Oesterreich nach Ischl.
Belgien. Brüssel, 30. September. Graf von Flandern ist heute nach Aachen abgereist, um daselbst Se. . ö König von Preußen im Namen seines Vaters zu begrüßen. — Die Kö nigin Marie Amelie, trifft morgen in Begleitung bes Herzogs und der Herzogin von Montpensier, die nach Spanien zurückreisen, zu Ostende und übermorgen im Schlosse von Laeken ein.