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utsherrlichen Polizeigewalt verpflichtet sind, letztere entweder in erson oder durch einen geeigneten Stellvertreter auszuüben. Es liegt im Allgemeinen im Interesse einer angemessenen in— stanzenmäßigen Gliederung der Polizei⸗Verwaltung, daß die guts herrliche Polizeigewalt von den Inhabern persönlich oder durch geeignete Stellvertreter, welche mit dem Gutsbesitzer und den Lokalverhältnissen in unmittelbaren Beziehungen stehen (wie Guts⸗ pächter, Wirthschafts-Aufseher, Rechnungsführer u. s. w.) geübt wird, und der Landrath sich auf die Leitung und Kontrolle der gutsherrlichen Polizei⸗Verwaltung als Aussichtsbehörde beschränkt. Ausgeschlossen ist es jedoch nicht, daß der Landrath auch die Stellvertretung des Inhabers der gutsherrlichen Polizeigewalt mit
Zustimmung desselben einstweilen übernimmt, wenn bei sorgfältiger
Prüfung der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles der In⸗ haber wirklich außer Stande erscheint, die Polizei⸗Verwaltung selbst zu führen, oder einen Stellvertreter in einer angemessenen äußeren Stellung der gedachten Art und von sonstiger Qualification zu
berufen. — Berlin, den 16. Juli 1865.
Der Minister des Innern. Im Auftrage. Sulzer. An
den Königlichen Ober ⸗Präsidenten der Provinz Sachsen.
Cirkular⸗Erlaß vom 30. August 1855 — betreffend das Verfahren bei Feststellung des Zwölftel⸗ Gehaltsabzuges bei der neuen Anstellung von Gendarmerie Offizieren.
Staats⸗Ministerial-⸗Beschluß vom 29. Dezember 1853. (Staats⸗Anzeiger 1854 Nr. 32 S. 233).
Der zum Pensions-Fonds zu berechnende Zwölftel-Gehalts⸗ abzug bei Neu⸗Anstellungen von Offizieren in der Gendarmerie, ist
bisher in der Art ermittelt worden, daß von dem Gehalte ad 900 Rthlr., für Servis 120 Rthlr., und für zwei Rationen 240 Rthlr., zusammen 360 Rthlr. abgerechnet, und die verbleibenden 540 Rthlr. dem Gehalte gegenüber gestellt wurden, welches der Angestellte im
aktiven Militairdienst hatte. — Nachdem jedoch durch den, der Königlichen Regierung unterm 31. Januar v. J. mitgetheilten
Beschluß des Königlichen Staats-Ministeriums vom 29. Dezember
1863, resp. den dazu gehörigen Tarif bestinmt worden ist, daß jeder im Civildienst zur Anstellung gelangende Offizier durch ein
Attest seines früheren Truppentheils darzuthun hat, welches Ein—
auf Servis keinen Anspruch haben, und gemäß der Allerhöchsten
lässig, das bisherige Verfahren bei Ermittelung des Zwölftel-Ab— zuges noch weiter fortbestehen zu lassen. —
den aus dem Militairdienste bezogen hat.
nunmehr zu verfahren. Berlin, den 30. August 18535.
Der Minister des Innern. von Westphalen. An
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei- Prä sidium zu Berlin.
Bescheid vom 7. September 1855 — bezüglich auf
die den Gendarmerie-Mitgliedern bei längere
Zeit dauernden Aufträgen außerhalb ihres Dienst⸗ bezirks zu bewilligenden Marschzulagen.
= Anch wird der Königlichen Regierung zur Berücksich⸗ tigung sowohl der anliegend en, wie künftiger ähnlicher Liquida⸗
tionen bemerklich gemacht, daß die den Gendarmerie ⸗Mitgliedern bei längere Zeit Txauernden Aufträgen außerhalb ihres Dienstbezirks zu gewährende Marschzulage nicht auf resp. 15 Sgr., 10 Sgr. und 8 Sgr. täglich, sondern auf 15 Rihlr., 10 Rthlr. und 8 Rihlr. monatlich bestimmt ist, und letztere Beträge daher nicht nur für die einzelnen Kalender⸗-Monate vom Üsten bis wieder zum Isten, welche ganz auf auswärtige Verrichtungen zugebracht sind, sondern auch für die übrigen Monate liquidirt werden können, in welchen der Offizier länger als 7, der Wachtmeister und der be— rittene Gendarm länger als 9, und der Fußgendarm länger als 11 Tage kommittirt gewesen ist, und demnach nicht bloß vie ge— wöhnlichen Diäten von resp. 2 Rthlr., 1 Rthlr., 25 Sgr. und 20 Sgr. eintreten.
Es bleibt jedoch hierbei zu berücksichtigen, daß ein Gendar— merie-Mitglied in einem Kalender -Monate überhaupt nicht mehr als den Betrag der monatlichen Marschzulage beziehen darf, und daß es daher, wenn es denselben bereits für ein in der ersten Hälfte des Monats vorgekommenes auswärtiges Geschäft erhalten
hat, spätere Aufträge in demselben Monat unentgeltlich verrich—
ten muß.
Für die Tage dagegen, an welchem die Gendarmerie⸗Mitglie— der sich auf dem Marsche befinden, stehen ihnen auf Grund der, der Königlichen Regierung unterm 31. März 1849 mitgetheilten
Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 2isten dess. M. jederzeit die
reglementsmäßigen Diäten zu. Berlin, den 7. September 1865. Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Hinckeldey. . An die Königliche Regierung zu N.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Augelegenheiten.
Verfügung vom 25. September 1855 betreffend die Kontrole der Auseinandersetzungs-Behörden über Rentenbriefe im Interesse dritter Berech— tig ter.
Der Königlichen General-⸗Kommission wird auf den Bericht vom 10ten d. M. eröffnet, wie das Ministerium die aus §. 49 des Rentenbank-Gesetzes gezogene Folgerung, daß die Kontrole der Auseinandersetzungs-Behörde über die Rentenbriefe im Intexesse dritter Berechtigter unter allen Umständen so lange fortdauern
, , ,, . ,,, zis die Rentenbriefe ausgeloost oder ihrem Nennwert
kommen (Gehalt und Servis) er bei seinem Ausscheiden aus dem Mili⸗-⸗ . Geld , fe, m. 't g n n, 1 airdienste b zererseits aber die Offiziere in der Gendarmerie *. , n n. . a , m,, . tairdienste bezogen hat an dererseite aber die Offiziere in Fer Gendarmerie und in den eitirten Reskripten vom 3. Februar, 29. und 30. Junt . ; ) 3 ; =. 352 * 9X T4 4 1 3 2 ich ö. * J Be ö . ] 1ssin Kabinets? Ordre vom] 29. September 1831 nut einen jährlichen 1852 eine Bestätigung der Ansicht der Königl. General-Kommission Abzug von 36 Rthlrn. für eine Fourage-Ration, mithin nur einen
solchen von 72 Rthlrn. für zwei Rationen erleiden, ist es nicht zu—
nicht finden kann. In Betreff derjenigen Rentenbriefe, welche gemäß §. 49 Nr.? l. c. den Landschaften überwiesen werden, hat die Auseinander—
setzungs-Behörde darüber zu wachen, daß spätestens nach der Aus— Vielmehr ist fortan ker Zwölftel-Abzug bei Anstellung von loosung der Rentenbriefe ein entsprechender Betrag an Pfandbriefen Gendarmerie⸗-Offizieren in der Art zu berechnen, daß von deim Ge- gu dem der 2 , . halte ad 900 Rthlr. nur für zwei Fourage-Rationen 72 Rthlr. in sem Zeitpunkte noch andere Gutsgläubiger oder Agngten tines Abzug gebracht, und die verbleibenden 828 Rthlr. dem Einkommen . und Servis) gegenüber gestellt werden, welches der An- estellte gemäß des, nach dem Staatsministerial-Beschlusse vom 3 , . ; 66 35 n n , . . bei er . Rentenbriefe ist den, Eigenthümern derselben sub Nr 3 und
5. 493. ö zwar die Befugniß eingeräumt worden, deren Deposition D znialiche en w ern ; bis zur Ausloosung unter Aussetzung aller weiteren Maßregeln ie Königliche Regierung wird hierdurch angewiesen, hiernach zur Sicherung der? Rechte drittei Personen zu verlangen; wenn aber ein solcher Antrag nicht ausdrücklich gestellt wird, so ent— scheiden über den Zeitpunkt, in welchem das Verwendungs-Ver—
auf dem berechtigten Gute gelöscht wird, vorausgesetzt, daß zu die—
Lehn- oder Fideikommißgutes bei der Löschung der Pfandbriefe ein Interesse haben. Wegen der von den Landschaften nicht mit Beschlag belegten
fahren in Gang zu bringen ist, die nämlichen Vorschriften, welche für baare Ablösungs⸗-Kapitalien im §. 58. der Verordnung vom
30. Juni 1834 ertheilt worden sind. Mit der Beendigung dieses Verfahrens kann also die Aufsicht der Auseinandersetzungs-Behörde über die Rentenbriefe vor deren Ausloosung aufhören.
Im Laufe des Verwendungs⸗-Verfahrens steht es nach 8. 49. No. 6. J. «. zwar dem Eigenthümer resp. Nießbraucher der Renten— briefe wiederum frei, sich gegen den Anspruch der Gläubiger
oder Agnaten auf Ersatz der Differenz zwischen dem Kurs- und Nominalwerthe der Rentenbriefe durch die fernere Deposition der letzten bis zur Ausloosung zu schützen. Wenn aber die Gläubiger über den Werth der Rentenbriefe mit dem Eigenthümer derselben ein verstanden sind oder den Agnaten an dem Nennwerthe der Ren—
tenbriefe nichts entzogen wird; so steht kein Hinderniß entgegen, das Verwendungs⸗Verfahren vor der Ausloofung der Rentenbriefe zum Austrage zu bringen.
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Hiernach ist ein gesetzliches Hinderniß nicht vorhanden, die Rentenbriefe vor der Auslvosung als Lehns⸗ oder Fideikommiß⸗
stamm der Verwaltung der betreffenden Gerichte zu überweisen, so
bald darauf keine Gläubigerrechte haften und der Lehns⸗ oder Fideikommißbesitzer weder deren Deposition als Ablösungsmasse bis zur Auslovsung ausdrücklich beantragt hat, noch auf ergangene Aufforderung eine angemessene andere Gelegenheit zur Verwendung des Nominalwerths der Rentenbriefe in die Substanz des Lehns— oder Fideikommisses nachzuweisen vermocht hat.
Berlin, den 25. September 1855.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 9 von Manteuffel. n
die Königliche General-Kommission zu X.
Angekommen: Se. Excellen; der General der Kavallerie und Chef des Generalstabes der Armee, von Reyher, von Schneidemühl.
Bekanntmachung vom 14. Mai 1855 — betreffend die Königliche Waisen- und Schul —Anstalt vor Bunzlau.
A. Bestimmung und Bildungsziel der Anstalt.
§. 1. Die Königliche Waisen- und Schul-Anstalt vor Bunzlau ist nicht nur für Erziehung und Unterricht von Waisenknaben bestimmt, sondern nimmt auch andere Zöglinge, und zwar theils als Fundatisten, hheils als Freischüler oder Alumnen, theils als Pensionaire, theils als Stadtschüler auf. Mit Ausnahme der letzteren, welche im elterlichen Hause oder bei anderen Familien in der Stadt oder Vorstadt wohnen, stehen alle diese Zöglinge in der vollen Lebensgemeinschaft des
Hauses; derselben schließen sich auch für die wichtigsten Ordnungen die
Söhne der Anstalts-Lehrer und Beamten als Hausschüler an.
§. 2. Für die erziehliche Leitung sind die Zöglinge in Fami-
lien eingetheilt, über deren jede zunächst ein Familienlehrer mit seinen Gehülfen — theils zülfslehrern, theils Zöglingen des Schullehrer-Se— minars ) — gesetzt ist. Diese Familien sind nicht als für sich bestehende kleinere Ganze, sondern nur als Glieder in dem Gesammt-Organismus der Anstalt zu betrachten.
Sei allen erziehlichen Maßnahmen wird als hauptsächlichstes Ziel ins Auge gefaßt, daß durch eine gesunde, einfache, geordnete Lebensweise,
durch Gewöhnung zur Zucht und guter Sitte, durch Gebet und Vermah— nung zum Herrn die Zöglinge zu gesunden, frischen, arbeitsamen, ordent⸗—⸗ lichen Menschen, wie zu ihres Glaubens freudig sich bewußten Christen herangebildet werden.
§. 3. Für den Unterricht bestehen vier lateinische und eine
dentsche Klasse. Jene, von denen die beiden ersten in je eine Gym-
nasial⸗ und eine Real-Abtheilung zerfallen, geben die Vorbildung bis zur Secunda Gymnäasii resp. für den Eintritt in das höhere gewerb— liche Leben.““)
Die deutsche Klasse erzielt für minder begabte Knaben die Aneignung der für die gewöhnlichen bürgerlichen Berufsarten nothwen⸗ digen Kenntnisse und Fertigkeiten.
Eine Verschiedenheit der sonstigen Stellung der Zöglinge in der An— stalt ist durch die Theilnahme an dem fremdsprachlichen Unterrichte oder im dem der deutschen Klasse nicht bedingt.
§S. 4. Der körperlichen Gesundheit ist zunächst die hohe und
reie Lage der Anstalt, außerhalb, aber in der Nähe der Stadt, zwischen Gärten, Spiel⸗ und Turnplatz günstig. — Die Wohn-, Schlaf-, Klassen⸗
simmer sind geräumig, hoch, licht; die Lebensordnungen fest geregelt, zwischen Arbeit, Spiel und sonstiger kräftigender Erholung den angemesse-⸗ nen Wechsel darbietend; die Bekböͤstigung (für alle Zöglinge, mit Ausnahme erkrankter, gleich) ist einfach, kräftig, auch durch hinlängliche Abwechselung
den Gesundheitsrücksichten Rechnung tragend. Für erkrankte Zöglinge sind in einem besonderen Krankenhause vier
angemessen eingerichtete Zimmer vorhanden. Die ärztliche Behandlung ist einem geschickten Arzte der Stadt, als besonderem Anstalts⸗
arzte, anvertraut; die Krankenpflege besorgt eine in der Di akonissen— Un salt Bethanien zu Breslau ausgebildete und kirchlich geweihte Tiakonissin.
B Bedingungen für die Aufnahme in die Anstalt.
§. 5. Sämmtliche aufzunehmende Knaben sollen in der Regel nicht unter 9, nicht über 12 Jahr alt, dabei müssen sie körperlich und geistig in sittlich unbescholten, im Verhältniß ihres Alters gehörig vorge⸗ ildet sein.
—
9) Anmerk. Die Zöglinge des Schullehrer⸗Seminars nehmen sämmt⸗ lich mit den Knaben an' den Andachten und Festfeiern der Anstalt ge⸗ meinschaftlich Theil, wie sie auch mit ihnen zufammen speisen. Einige 20 zieser Seminaristen find den Familienlehrern der Knaben zur erziehlichen deitung der legtzeren als Aufseher zu Hülfe gegeben. Unterricht ertheilen die Seminaristen in der Waisen- und Schul-⸗An⸗ stalt nicht, sondern es besteht für diesen Zweck der Seminarbildung eine besondere Sem inar-Uebungsschule, welche zu der Waisen- und Schul-unstast gar keine Beziehungen hat.
Anm ert. Die Grundzüge des Unterrichtes, so wie die eingelnen erziehlichen Veranstaltungen find in der, bei Geiegenheit des 100jährigen Fubilät der Anstalt im Jahre 1854 erschienenen Geschichte des Waisen⸗ hauses S. 288 307 ausführlicher angegeben.
§. 6. In Betreff der Vorbi ind f immun
a, ff ldung sind folgende Bestimmungen a) Bei der Aufnahme mit dem vollendeten neunten Lebensjahre müssen die eintretenden Zöglinge durch eine tüchtige elementare Grund— legung befähigt sein, den in der Anstalt ihnen zu bietenden Unter⸗ richtsstoff leicht und sicher sich anzueignen, d. h. sie müssen leichtere Sprachstücke geläufig und mit ziemlich richtiger Betonung lesen, eine leserliche und reinliche Handschrift schreiben, eine borerzählte kleine Geschichte nacherzählen und ziemlich richtig aufschreiben, nach den 4 Spezies gleichbenannter Zahlen rechnen können— Außerdem wird eine angemessene religiöse Vorbildung, wie sie in einer guten Volksschule bis zu dem bezeichneten Lebensalter hin erzielt wird gefordert. — Erfolgt die Aufnahme in einem Alter von gegen 11 oder mehr als 11 Jahren, so muß mindestens die Reife fi die dritte lateinische Klasse nachgewiesen werden; widrigenfalls die betreffenden Knaben in der Regel nur noch der deutschen Klasse zugewiesen werden können. — Auch solche Knaben, welche eine ber lateinischen Klassen nicht in höchstens 2 Jahren absolviren, treten in die deutsche Klasse über oder verlassen die Anstalt. Eine Ausnahme hiervon findet nur dann statt, wenn besondere, längere Zeit andauernde ungünstige
Verhältnisse die Entwickelung der betreffenden Knaben innerhakb
des bezeichneten Zeitraums gehemmt haben.
Knaben, welche bereits das 12. Lebensjahr überschritten haben,
können in Benefiziaten-Stellen gar nicht mehr, als Pensionaire
oder Stadtschüler nur ganz ausnahmsweise aufgenommen wer— den und müssen im letzteren Falle mindestens die Reife für die zweite lateinische Klasse nachweisen.
§. J. , Die son stigen Aufnahme-Bedingungen sind je nach den verschiedenen Kategorieen, in welche die Zöglinge eintreten sollen, berschieden und beziehen sich theils auf Ortsangehörigkeit resp. Abtunft- und Vermögen s-Verhältnisse der betreffenden Knaben, theils auf deren größere oder geringere Bildungsfähigkeit.
S. 8. Die Zahl der Walsenstellen beläuft sich auf g0. Von
denselhen werden
a) 47 durch das unterzeichnete Königliche Propinzial-Schul⸗Follegium von Schlesien mit solchen Knaben besetzt, welche wirkliche Wai— sen und in Schlesien (einschließlich der preußischen
Ober-Lausitz) geboren oder mit ihren Aeltern einhei—
misch geworden sind. ;
Eine dieser Stellen kann hin und wieder auch einem Waisen—
Knaben aus Cottbus verliehen werden.
10 Stellen besetzt des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗
und Medizinal-Angelegenheiten Excellenz, und zwar gewöhnlich
mit Nicht⸗Schlesie rn.
2 Stellen für Waisen Schlesischer Postbeamten besetzt des
Herrn Handels⸗Ministers Exęcellenz.
1 Stelle für eine Waise aus der Preußischen Ober-Lausitz
besetzt die Königliche Regierung in Liegnitz.
§. 9. Die Zahl der sonstigen Benefiziaten-Stellen beträgt 29. — Von diesen sind:
a) 25 Königliche Freischüler oder Alumnen. b) 2 Königliche Extra-⸗Alumnen-⸗Stellen.
Diese 27 Stellen sind für Sohne weniger bemittelter Aeltern aus der Provinz Schlesien (einschließlich der preußischen Ober-Lausitz) bestimmt und werden von dem Königlichen Provinzial⸗Schul-Kollegium von Schlesien besetzt.
e) 1 Freiherrlich von Richthefensche Fundatisten-⸗Stelle besetzt der jedesmalige Senior der von Richthofenschen Familie (gegen⸗ wärtig der Freiherr von Richthofen auf Les zeyn bei Rybnihh mit einem Bürgerlichen Knaben aus der Stadt Striegau.
ch 1 Hencke'sche Fundatisten-Stelle ist zunächst für testamen⸗ tarisch näher bezeichnete Kategorieen von Verwandten des
Stifters dieser Stelle, weil. Superintendent Heucke
in Kotzenau bestimmt. In Ermangelung solcher zunächst berech—
tigter Knaben kann dieselbe auch verwaiseten resp. weniger bemittelten Knaben aus Koßtenau, auf Vorschlag des
Ortsgeistlichen und des Schulvorstandes in Kotzen au vom Dirck—
tor verliehen werden. r -
Diejenigen Knaben, welche in die sub a — d bezeichneten Stellen auf—⸗ genommen werden sollen, müssen außer den sonstigen für die Annahme nöthigen Erfordernissen befonders auch eine gute Befähigung für diejenige höhere Ausbildung besitzen, welche die An— stalt in den oberen lateinischen Klassen ihren 356glingen zu geben bestimmt ist. Fehlt einem der betreffenden Knma⸗ ben zur angemessenen Erreichung dieses Zieles die hin—
— * . ö s, . längliche Anlage oder der erforderliche Fleiß, so muß dem⸗
selben dieses Benefizium versagt resp. wieder entzogen werden.
. 10. Für Pensionaire sind 51 Stellen borhanden, deren Be⸗ setzung von der Entscheidung des Direktors abhängt.
§. 11. Für Stadtschüler sind 24 Stellen vorhanden, welche eben⸗ falls der Direkter besetzt. Auch in diesen Stellen dürfen, wie in den F. 9 bezeichneten, nur solche Knaben sich befinden, w elche , höheren Ausbildung die hinlängliche Befähigung besitzen.
C. Unterhaltungskosten für die in die Anstalt auf⸗
genommenen Zöglinge. J 6
8. 12. Die Waäisenknaben werden ganz kosten frei in der Anstalt unterhalten. . 6 . .
§. 13. Den sonstigen Be nefizigten (8. M, wie den Pensio. nären wird von der Anstalt Wohnung, nebst den nöthigen Utensilien, Heizung, Kost, Unterricht, erziehliche Aufsicht und die allgemeine Haus⸗ bedienung gewährt. Hierfür zahlen die Freischüler jährlich 12, die Extra⸗Alumnen 36, die Pen sio näre 89 Rthlr. Außerdem erlegt ein jeder dieser Zöglinge beim Eintritt 2 Rthlr. für die Bibliothek, 1
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