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Rthlr. für die Erhaltung der Speise⸗Geräthe, 2 Rthlr. fuͤr Instandhal⸗ tung resp. Erneuerung der ö n, , ,, — Die beiden Fun⸗ dafisten (§. 3 e. und 5 en weder jährliche, noch einmalige Zah⸗ lungen an die Anstalt zu leisten. 2.
Für Stubenbeleuchtung, Wäsche, Bekleidung, Schreibmaterialien, Bücher, ärztliche Behandlung, Medikamente, ein kleines Taschengeld und dergleichen haben die Angehörigen aller dieser Zöglinge zu sorgen und zu diesem Behufe die betreffenden Familienlehrer mit ausreichendem Geld-Vorschuß zu versehen. .
§. 14. Die Stadtschüler zahlen ein jährliches Schulgeld von 18 Rthlrn. und beim Eintritt 2 Rthlr. für die Bibliothek.
5 15. Sämmtliche Pensions-, Kost- und Schulgelder müssen vierteljährlich vorausbezahlt werden, .
§. 16. Es wird Sorge dafür getragen, daß die Nebenkosten für die Alumnen, Fundatisten und Pensionaire (siehe 5. 13) möglichst beschränkt werden. Namentlich wird hinsichtlich etwaigen Privatunterrichtes, wie etwaiger obligatorischer Geschenke Folgendes besonders bemerkt:
a) Da die Anstalt durch den von ihr selbst gewährten Unterricht bis zu den oben bezeichneten höheren Bildungszielen diejenigen Zöglinge führt, welche bei überhaupt hinlänglicher Befähigung dazu und bei aus— reichendem Fleiße den zweijährigen Kursus der ersten Klasse absolviren: so ist Privatunterricht in den eigentlichen Schuldiszi⸗ plinen grundsätzlich ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise und unter ganz besonderen Verhältnissen, welche störend auf die Entwickelung einzelner Zöglinge eingewirkt haben, darf derselbe genommen werden und es ist dazu jedesmal die besondere Erlaubniß des Direktors nöthig, welcher darauf zu sehen hat, daß in solchen Fällen die für einzelne Dis—⸗ ziplinen etwa nöthig erachtete private Nachhülfe mit dem in der Anstalt selbst ertheilten Unterrichte in die richtige Beziehung gesetzt werde. Für den Turn-Unterricht, an welchem alle Zöglinge Theil zu nehmen ver— pflichtet sind, zahlt jeder jährlich nur einige Groschen, für den Unterricht im Schwimmen, falls die Theilnahme daran von den Aeltern gewünscht wird, 1 Rthlr. an den betreffenden Anstaltslehrer. In der Musik dür⸗ fen die Knaben von dazu qualifizirten Seminaristenkgegen eine verhältniß⸗ mäßig billige Remuneration unterrichtet werden. — Die Waisenknaben werden auch in diesen 3 Stücken unentgeltlich unter wiesen.
b) Außerordentliche Abgaben an die Anstalt oder die in der— selben irgendwie wirkenden Personen sinden nicht statt. Auch Ge— schenke, zumal solche, welche an Geburtstagen der Lehrer, zu Weih— nachten oder sonst regelmäßig wiederkehren möchten, werden aus höheren erzieblichen Rücksichten grundsätzlich und aus drücklich verbeten.
Dagegen ist beim Abgang jeder Zögling — mit Ausnahme der Waisenknaben — für das Äbgangs⸗Zeugniß, welches er von der Anstalt empfängt, zu einem Geldgeschenke von beliebiger Höhe verpflichtet, dessen Betrag der am Jubelfeste der Anstalt von früheren Zöglingen derselben für Errichtung einer neuen Waisen— skelle fündirten Stiftung zuwächst. .
D. Anmeldung und Aufnahme der Zöglinge.
§. 17. Die Meldungen zur Aufnahme in die Änstalt werden bei dem Direktor gemacht. ö
Hiervon find nur ausgenommen die Bewerbungen um die §. 8. b— d. und 9 c. d. aufgeführten Benefiziatenstellen. Für die 19 Ministerial⸗ Waisenstellen nämlich werden die Anträge unmittelbar bei des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-AUngelegenheiten Excellenz; für die 2 Post⸗Waisenstellen bei des Herrn Handels⸗Ministers Excellenz; für die 1 Ober -Lausitzische Waisenstelle bei der Königlichen Regierung zu Liegnitz; für die Freiherrlich von Richthofensche Fundatisten— Stelle bei dem Senior der von Richthofenschen Familie; für die Hencke⸗ sche Fundatisten-Stelle, falls dieselbe nicht von den testamentarisch zunächst berechtigten Verwandten des Stifters unmittelbar beim Direktor bean— sprucht wird, bei dem Ortsgeistlichen in Kotzenau gemacht.
§. 18. Der Aufnahme⸗-Termin ist in der Regel Ostern jedes Jahres. Zu anderen ö innerhalb des Schuljahres, können nur selten und ausnahmsweise neue Zöglinge angenommen werden.
Die Meldungen zu Benefiziaten⸗Stellen werden am besten im Sep— tember, zu Pensionair- und Stadtschüler-Stellen im Januar jedes f. gemacht. Doch sind andere Meldungs⸗ Termine nicht ausge— schlossen.
§. 19. Bei der Meldung sind folgende Atteste einzureichen:
1) für . a) der Todtenschein des Vaters mit Angabe des Vormundes; b) das Taufzeugniß des betreffenden Knaben; ch dessen Schulzeugniß nebst Probearbeiten, aus denen der Bil— dungsstand des Gemeldeten zu ersehen ist;
d) der Impfschein;
e) das Gesundheits⸗,
f) das Bedürftigkeits⸗AUttest. —t
2) Für Freischüler und Extra-⸗Alum nen sind die vorstehend un— ter b - f;
3) für Pensionaire und Stadtschüler die unter b—« aufge— führten Atteste erforderlich.
§. 20. Die Aufnahme der Pension aire und Stadtschüler bestimmt der Direktor nach eigenem Ermessen in Gemäßheit der darüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen.
Die Exspektantenlisten der gemeldeten Waisenknaben, Frei⸗ schüler und Extra⸗Alumnen reicht derselbe im Rovember jedes Jahres dem Königlichen Provinzial-Schul-Kollegium ein, welches die für den nächsten Oster⸗-Termin aufzunehmenden Benefiziaten der bezeichneten Kategorieen auswählt und den Direktor mit der Einberufung derselben derer,, Die resp. Aeltern oder Vormünder dieser ausgewählten Knaben haben spätestens 4 Wochen nach Empfang der des— fallsigen Benachrichtigung dem Direktor die schriftliche Erklärung abzugeben, daß fie das verliehene Benefizium für den betreffenden Kna— ben annehmen und denselben zu der bestimmten Zeit der Anstalt zuführen wollen. Wird dies unterlassen, so erlischt das
enefizium für den aus⸗
gewählten Knaben und es wird an Stelle desselben ohne weitere Rück— frage einer der von der Behörde ernannten Reservisten einberufen.
Solchen Knaben, deren Sittlichkeit, Bildung oder Gesundheitszustand bei der Ueberbringung den früher ein- gereichten Berichten, Probearbeiten und Gesundheits« scheinen nicht ent spricht, kann nach Maßgabe der Verhält- nisse die Aufnahme vom Direktor versagt werden.
§. 21. Falls die Mutter eines angemeldeten Waisenknaben sich wie⸗ der verheirathet, so ist die Anzeige davon sofort dem Direktor zu machen, welcher solche Meldlinge, da sie aufgehört haben, wirkliche vaterlose Waisen zu sein, der Behörde nicht mehr zur Aufnahme vorschlagen darf. — Erfolgt die Wiederverheirathung einer solchen Mutter während des Aufenthaltes ihres Sohnes in der Anstalt, so ist auch hiervon sofort die Anzeige zu machen, und es erlischt das gewährte Benefizium in der Regel, je nach den besondern Umständen entweder sofort oder spätestens mit dem zunächst folgenden Oster-Termine.
§. 22. Diejenigen Eltern oder Vormünder, deren Söhne oder Mün— del von der unterzeichneten Behörde noch nicht haben zur Aufnahme in Benefiziatenstellen ausgewählt werden können, werden hiervon zwischen Weihnachten und Ostern durch den Direktor mit der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, daß sie zu Michaelis desselben a ein erneuertes Schul- und Gesundheits-Zeugniß über die betreffenden Knaben einzu— reichen, auch über etwaige bedeutende Veränderungen, welche in den Fa— milienverhältnissen derselben eingetreten sein möchten, zu berichten haben.
Auf Grund dieser Berichte und erneuerten Zeugnisse werden solche Knaben in den Exspektantenlisten weiter geführt und der Behörde das nächste Mal wiederum zur Auswahl mitbezeichnet. — Würde ein solcher Knabe jedoch bis zu dem zunächst folgenden Aufnahme-Termine hin das receptionsfähige Alter von 12 Jahren überschritten haben, so erfolgt statt jener Benachrichtigung die Rücksendung der eingeschickten Zeugnisse und die Löschung in der betreffenden Exspektantenliste.
Falls für einen Knaben, der noch im receptionsfähi⸗ gen Alter steht, jener Aufforderung zur Eingabe eines erneuerten Zeugnisses nicht Genüge geleistet wird, so gilt dies als ein Zeichen, daß das früher erbetene Benefizium nicht mehr begehrt wird, und es erfolgt die Löschung in der Exspektantenliste, so wie die Rücksendung der frühe⸗ ren Atteste an die betreffenden Angehörigen.
E. Sachen, welche beim Eintritt in die Anstalt mitzu⸗ bringen sind.
§. 23. Jeder Waisenknabe hat mitzubringen: a) einen vollstän— digen guten tüchenen Anzug nebst einer Mütze und einem Paar Stiefeln; b) drei gute Hemden; e zwei Paar wollene und zwei Paar zwirnene oder baumwollene Strümpfe; d) drei Taschentücher; e) drei Halstücher; f) drei Servietten; g) ein Paar Schlafschuhe; h) ein Feder- und ein Taschenmesser; ih wo möglich ein Geringes an Gelde, welches der Fami⸗ lienlehrer aufbewahrt und bei besonderen Gelegenheiten zu kleinen Aus— gaben verabreicht.
Für alles Uebrige und später Nöthige sorgt die Anstalt, welche auch beim Abgange jeden Waisenknaben mit fast allen den oben aufgeführten Sachen in fast neuem Zustande wieder ausstattet. Für die spätere Ab⸗ holung und Unterbringung der Waisenknaben haben aber die Angehöri⸗ gen derselben zu soͤrgen, wie dieselben auch die Kosten etwaiger Ferien⸗ reisen tragen müssen.
§. 24. Pen sionäre, Freischüler, Extra⸗Alumnen und Fundatisten müssen mitbringen und auf ihre Kosten im guten Stande ö, resp. erneuern:
a) an Betten:
Ein leichtes vollständiges Gebett (wo möglich eine Matratze statt des Unterbettes) eine wattirte Decke für die Sommermonate und einen Strohsack. Stroh und Bettstelle gewährt die Anstalt;
b) an Wäsche: Außer der nöthigen Bett- und Leibwäsche, zum Wechseln für drei bis vier Wochen ausreichend, einige Servietten, 4—- 6 Handtücher, 4 —6 Vorhemdchen oder Kragen, 3 Paar wollene, ebensoviel zwir— nene oder baumwollene Strümpfe, 2 Schürzen zum Vorbinden beim Reinigen der Stiefeln, 2 Abwischtücher, 2 Paar Unterzieh⸗-Beinklei⸗ der und ein Paar Badehosen; an Kleidern: Doppelte Sommer- und doppelte Winterkleidung, (nebst dazu ge⸗ hörigen Zeugresten zur Ausbesserung) einfach und dauerhaft, ge— fällig, ohne irgend etwas Auffallendes zu haben; Mantel oder Paletot oder Ueberziehrock, ein Schlafjäckchen (Schlafrock nicht); wenigstens 2 Paar gute, nicht zu enge Stiefeln, eine einfache Mütze, ein Paar einfache schwarzlederne Schlafschuhe, und ein Paar Hand— schuhe für den Winter. an verschiedenen Geräthen: Messer, Gabel und Löffel in einem dauerhaften Futterale, ein Trinkglas, eine Tasse mit Theeloffel, ein Taschenmesser, ein Feder⸗ messer, eine Scheere, drei Schuhbürsten, eine Zahnbürste, einen klei⸗ nen Spiegel, einen eng- und einen weitzackigen Kamm, ein Seifen— läppchen, eine Schiefertafel mit Schwamm und einigen Schiefer— stiften, ein Federkästchen, hundert guter Federposen, einige gute Bleistifte, einige Buch gutes Konzept⸗ und Kanzlei⸗Papier, einige Bogen Brief⸗ und Löschpapier, eine Stange Siegellack, ein Lineal, Nähnadeln, Zwirn, einen Geldbeutel, ein Paar Schlittschuhe und einen Tornister. Die zu gebrauchenden Bücher sind, nach Maßgabe der Klasse, welcher die einzelnen Zöglinge zugewiesen werden, hier anzuschaffen. Eine Bibel und der kleine lutherische Katechismus mögen mit— gebracht werden, so wie auch die früher gebrauchten Schulbücher und die Arbeitshefte des letzten Jahres. . Gute Unterhaltungsschriften zu haben und zu gebrauchen, ist den Zöglingen gestattet; solche aber, welche nur zerstreuen oder
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gar leichtfertigen Inhalts sind, giebt der betreffende Familienlehrer m g! sofort den Angehörigen der Zöglinge erg oder . sie bis auf Weiteres in seinen Verwahrsam. An Geld ist zu den nöthigen Auslagen dem betreffenden Familien⸗ lehrer sofort eine angemessene Summe einzuhändigen esiehe oben §. 13).
Sämmtliche Sachen müssen, soweit dies thunlich, mit dem Kamen und der Anstalts⸗Nummer des betreffenden Zöglings bezeichnet sein. Auch, muß ein genaues Verzeichniß aller mitgebrachten Sachen sogleich beim Eintritt dem betreffenden Familienlehrer über— geben werden.
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§. 25. Die Haupt-Ferien der Anstalt sind zu Ostern, während des Monats August und zu Weihnachten, Während dieser Ferien dürfen die Zöglinge verreisen, wenn nicht besondere Umstände für ein— zelne das Bleiben in der Anstalt verlangen, worüber nöthigen falls der Direktor 1 ah,
Zum Perreisen in den kurzen Pfingst-Ferien ist die besondere Erlaubniß des Direktors erforderlich. oon gönn, aber, n erst zu Ostern neu in die volle Lebensgemeinschaft der uin eingetreten sind, dürfen zu Pfingsten unbedingt noch nicht verreisen.
Fur die nöthige erziehliche Beaufsichtigung und Leitung zurückblei⸗ bender Zöglinge wird auch wahrend der Ferienzeiten seitens der Anstalt Sorge getragen.
Außer der Ferienzeit kann das Verreisen nur in den allerdrin— gensten Fällen ausnahmsweise gestattet werden.
Besu che, welche die Zöglinge seitens der Aeltern oder sonstigen An— gehörüörgen erhalten, dürfen nie störend in die Unterricht- oder Lebens— Ordnung der Anstalt eingreifen.
G. Confirmation und Abgang der Zöglinge.
§. 26. Die Zöglinge werden in der Regel im 15ten Lebensjahre kon— sirmirt. Vor diesem Alter darf die Confirmation unbedingt nicht erfol— gen, doch kann dieselbe vom Direktor unter besonderen Umständen weiter hinausgeschoben werden.
§. 27. Den Abgangs-Termin für die Benefiziaten bestimmt der Direktor. Der Abgang der übrigen Zöglinge ist drei Monate borher dem Direktor anzuzeigen. Falls dies unterbleibt, müssen die Leistungen an die Kasse noch für das nächte Quartal gezahlt werden.
Ueber das beim Abgange an die Kasse zu entrichtende Geldgeschenk siehe §. 16 b. .
Breslau, den 14. Mai 1855.
Königliches Provinzial-Schul-Kollegium. Graf von Zedlitz⸗-Trützschler.
Die hier wohnende Schriftstellerin, i, Elfriede von Mühlenfels, wird das zuerst von ibr im Fehl 1847 zum Besten der Nothleidenden im sächsischen Erzgebirge veröffentlichte Dresdener Album, das sich durch seinen Inhalt Jedem empfiehlt und sich namentlich zu einer Weihnachts- gabe eignet, in einer vielfach bereicherten zweiten Auflage, deren
Betrieb die Nicolaische Buchhandlung hierselbst übernommen hat, zu
Hunsten der verunglückten Rhein, und Weichsel-Ueber— schwemmten herausgeben.
Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht, die Wid— nung dieses Albums huldreichst anzunehmen.
Eben so ist seitens des Königlichen Ministeriums des Innern die Förderung dieses Unternehmens den Behörden empfohlen worden.
Das unterzeichnete General-Comité glaubt daher der sich gestellten Aufgabe nur zu entsprechen, wenn es in Betracht der noch vorhandenen Rothstände in jenen Gegenden, die durch den bevorstehenden Winter er— höht werden, auch seinerseits den Ankauf dieses Werks angelegentlich empfiehlt und zu dem Ende die Landrathsämter und Stadtbehörden er— sucht, die Pränumerationslisten auf dasselbe in ihren Bezirken, unter Hin— deutung auf den wohlthätigen Zweck des Unternehmens, zirkuliren und solche an die genannte Buchhandlung, wo möglich zum 260. November d. J. zurückgelangen zu lassen.
Die Namen der Subskribenten, so wie die Mehrbeträge für das Buch, werden demselben beigedruckt werden.
Berlin, den 8. Oktober 1855.
Das General-Comité zur Unterstützung der durch Wassersnoth verunglückten Bewohner der Weichsel⸗-Niederungen. Freiherr v. Manteuffel, Minister⸗-Präsident.
Nichtamtliches.
Preußen. Zum Hause der Abgeordneten wurden am sten d. Mts. gewählt:
In Berlin: J. Bezirk: Graf von Schwerin auf Putzar, General-Steuer-Direktor a. D. Kühne, Geheimer Legationsrath a. D. von Patow; II. Bezirk: Geheimer Kriegsrath Fleck, Ge⸗ heimer Legationsrath a. D. von Patow; III. Bezirk: General⸗ Major von Prittwitz, Graf von Schwerin auf Putzar; JV. Bezirk: Geheimer Ober⸗Regierungsrath a. D. Mathis, Graf don Schwerin auf Putzar. In Magdeburg (Land- und Stadtkreis Magdeburg, Neustadt, Sudenburg, Stadt Burg aus dem 1 Jerichowschen Kreise, und Stadt Schönebeck aus dem Kreise Kalbe):
der Kaufmann Maquet in Magdeburg und der Wirkliche Geheime⸗
rath Bunsen. In Potsdam und für den Kreis Osthavelland: der Vice⸗Präsidenk der Oher-Rechnungs-Kammer Seiffart, der
Geheime Justizrath Holzapfel. In Frankfurt: der Staats— Minister von Raumer. In Breslau: Bürgermeister Bartsch, Graf von Schwerin auf Putzar, Kaufmann Molinari. In Oppeln; Bürgermeister Goreßky, Ober⸗-Regierungs-Rath Asterrgth. . Im Kreise Westhaveiland und Zauch-Belz ig: Staats-Ninister von Westphalen, Landrath von Herzberg.
k. Po sen (Stadtkreis); der Bürgermeister und Stadt⸗ Syndikus Guderian, der Landrath von Hindenburg⸗ Benkendorf, der Landrath von Reich meister. ö
— In Stettin (Stadtkreis und Randewer Kreis) General- Konsul Lemonius und Herr von Enckevort⸗Vogelsang.
. Stargard (Kreise Pyritz, Greiffenhagen und Saatzig) Rentier Meyer, Herr von Krause-Schwarzow und Staats- Anwalt Wendt.
. — Für den Wahlbezirk Calbe-Quedlinburg: der Ritt— meister a. D. von Wangerow und der Staats -Anwalt von Heeringen. In Halberstadt: Herr von Spiegel und der Ober⸗Staats⸗Anwalt Brohm. —
„— In Duisburg: Regierungsrath Schönberger aus Düsseldorf und der Bergrath und Major Barth aus Essen.
= In Köln (Stadtkreis Köln, Kreis Mülheim c.) der erz— bischöfliche Kanzler, Jos. von Groote, Appellationsgerichts-Rath
„Haugh. In Bonn; Professor Braun. In TDüsseldorf: ,, a. D. Otto und Sanitäts⸗-Rath Dr. Hasen⸗ elt ver.
. Köln, 8. Oktober. Wie der „Köln. Ztg.“ aus Brühl be⸗ richtet wird, waren bei dem gestrigen Diner, an welchem Ihre Majestät die Königin noch nicht Theil nehmen konnte, gußer Sr. Eminenz dem Herrn Kardinal und Erzbischof von Köln, dem kommandirenden Herrn General der Rheinprovinz, dem Herrn Grafen von Fürstenberg-Stammheim und einigen hohen Stabs— Offizieren keine sonstigen Gäste. Bald nach aufgehobener Tafel traf Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm, welcher auf der Heimkehr aus England und Schottland Nachmittags 4 Uhr unsere Stadt passirte, auf Schloß Brühl ein und wurde von Sr. Majestät dem Könige und Seinen Durchlauchtigsten Aeltern aufs herzlichste bewillkommt.
Heute Morgen trafen Ihre Majestäten der König und die Königin, mit einem Extrazuge von Brühl kommend, um 97 Uhr auf dem Bonn⸗Kölner Gehn fe hierselbst, wo die Spitzen der Civil⸗ und Militair-Behörden versammelt waren, ein. Ihre Majestäten wurden mit einem dreifachen jubelnden Hochrufe be— grüßt und begaben Sich sofort in einem vierspännigen of⸗— fenen Wagen nach dem Dom, wohin Allerhöchstdieselben, die hohe Begleitung und die Autoritäten nachfolgten. Im Dome wurden die Majestäten von Seiner Eminenz dem Herrn Kardinal und Erzbischof, so wie von dem pro⸗ visorischen Dompfarrer, Hrn. Domkapitular Dr. Vill, dem Hrn. Dombaumeister Geh. Regierungs⸗ und Baurath Zwirner und dem Präsidenten des Central-Dombau-Vereins, Hrn. Justizrath Esser II. ehrfurchtsvollst empfangen. Die Allerhöchsten Herrschaften besichtig⸗ ten der Reihe nach die von Sr. Majestät dem König Ludwig von Baiern geschenkten Fenster, das hohe Chor und die daselbst ausgehängten neuen Wand -⸗Teppiche, den Domschatz und das neue Altarbild von Friedrich Overbeck, und traten dann durch das eben vollendete Südportal, um dasselbe zu betrachten, auf den Bau⸗ platäz. Hierauf bestiegen Ihre Königl. Majestäten den Wagen machten noch eine Rundfahrt um den Dom und begaben Sich dann gefolgt von Ihrer hohen Begleitung und den Spitzen der Behör— den, über die Rheinbrücke nach dem Cöln⸗Mindener Bahnhofe, wo der für die hohen Reisenden bestimmte Extrazug nach Hannover bereit stand. Im Augenblicke der Abfahrt (19 Uhr 25 Minuten) erschallte dem vielgeliebten Herrscherpaare ein dreimaliges begei⸗ stertes Hurrah. .
Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin von Preußen, so wie der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen sind heute Vormittags von Brühl mit einem Extrazuge nach Bonn ge⸗ fahren und haben dort das Dampfschiff bestiegen, um Sich sofort nach Mainz zu begeben. In Koblenz wird Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Loufse Sich den hohen Reisenden anschließen. .
Hannover, 6. Oktober. Gestern sind die in der Oktroyi— rungs Verordnung vom 1. August d. J. dem Minister des Innern vorbehaltenen Ausführungen des Wahlgesetzes von 1840 als „Zu⸗— sätze und Abänderungen“ erlassen. - U
Oldenburg, 7. Oktober. Vorlängst wurde zwischen den Regierungen von Bldenburg und Bremen ein Vertrag wegen Her⸗ stellung und Benutzung eines gemeinschaftlichen Telegraphen zwischen Bremen, Oldenburg, Elsfleth, Brake, Fedderwardersiel und dem auf dem hohen Weg von Bremen zu erbauenden Leuchtthurme abgeschlossen. Der Telegraph wird noch im Laufe des gegenwärtigen Jahres fertig werden, sich jedoch vorerst auf die Linie zwischen Bremen, Oldenburg, Brake und Elsfleth beschränken. Unser neuestes Gesetz⸗ blatt verkündet bereits die für den Verkehr, auf dem genannten Telegraphen demnächst zur Geltung kommenden Bestimmungen. Eine unmittelbare Verbindung mit auswärtigen Telegraphen liegt