1855 / 238 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1774

N. N., den. ten (Stempel) Die ständische Chausfeebgu⸗Kommission des Osterburger Kreises. (gez.) PN. N. N. N. Probinz Sachsen, Regierungs⸗Bezirk Magdeburg. ter Zins⸗Coupons ter Seri zu der Obligation des Osterburger reises. it,, Thaler zu Vier Prozent Zinsen über .. Silbergroschen.

empfängt gegen dessen Rückgabe

8. . und späterhin die Zinsen der r vom ten

Silbergroschen bei der

(Stempel) k . Die ständische Chausseebau-Kommission des Osterburger Kreises. N. N. N. N. N. N.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Erlaß vom 8. Juli 1855 betreffend die Ein— richtung der zur Stempelung zuzulassenden Waagebalken.

Instruction vom 20. Juli 1853 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 181, S. 1287.

Die in mehreren Gegenden vorkommenden Waagebalken mit sogenannten Schwanenhälsen (siehe die nebenanstehende Skizze) sind in sofern feh— lerhaft konstruirt, als die Waagen mit solchen Balken ohne die geringste Verletzung der Stempelzeichen durch einen bloßen Schlag oder Druck unrschtig gemacht werden können. Der— gleichen Waagen dürfen deshalb zur Stempelung nicht zugelassen werden.

Dieses Verbot bezieht sich indeß nicht auf die nach nebenstehen— der Skizze konstruir⸗ ten Waagebalken,

4 welche bei oberfläch⸗ licher Betrachtung zwar eine gewisse Aehnlichkeit mit je⸗

nen haben, bei näherer Prüfung aber nicht damit verwechselt werden können. Besteht das Stück a. b. aus gehärtetem Stahl, und ist

Der bisherige Hülfslehrer Albert Jepkens am Schullehrer— Seminar zu Kempen zum ordentlichen Lehrer bei dieser Anstalt er= nannt worden.

Akademie der Künste.

Bekanntmachung.

Die öffentliche Sitzung der Königlichen Akademie der Künste zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs, ihres er— habenen Protektors, womit die Zuerkennung des großen Preises in der Architektur und des M. Beer'fchen Preises in der Skulptur verbunden ist, findet am Montag, den 15ten d. Mts., Vormittags 105 Uhr, in dem langen Saale des Königlichen Akademie - Ge— bäudes, Unter den Linden, statt. Eintrittskarten sind nicht erfor— derlich; mit dem Beginn der Musik wird der Saal geschlossen.

Berlin, den 11. Oktober 1865.

Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Dr. E. H. Toelken, Vice⸗Direktor. Secretair der Akademie.

Finanz⸗Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 15. Mai 1855 betref⸗ fend die Zahlung und Verrechnung von Mieths⸗ Entschädigungen an versetzte Steuerbeamte.

Der Vermiether, welcher die Wohnung eines versetzten Beam⸗ ten innerhalb der Zeit, für welche letzterer nach s. 376 Tit. 21 Thl. J. A. L. R. zur Zahlung der Miethe, vorbehaltlich des S. 377 daselbst gedachten Falles der Stellung eines geeigneten Unter⸗ Miethers, verpflichtet ist, anderweit vermiethet, hat die für jene Zeit oder einen Theil derselben von dem neuen Miether erhaltene Miethe auf den von dem versetzten Beamten zu zahlenden Mieths⸗ zins in Anrechnung zu bringen oder, falls der Miethszins bereits bezahlt ist, zu erstatten.

Zur Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes ist in der Stener— Verwaltung mit Rücksicht auf die daselbst vorkommenden zahlreichen Versetzungen zur Zahlung von Mieths-Entschädigungen nicht blos die Quittung des Vermlethers und nach Umständen der Mieths— kontrakt, sondern auch eine Bescheinigung darüber erfordert worden, daß die Wohnung auf den Zeitraum, für welchen Mieths⸗Ent⸗ schädigung liquidirt wird, nicht wieder vermiethet worden sei.

Rachdem in dieser Beziehung die Königliche Ober⸗-Rechnungs— kammer neuerlich angeordnet hat, daß es der Beibringung der ge⸗ dachten Bescheinigungen zur Rechnungs-⸗Justification nicht ferner bedürfe, haben einige Provinzialbehörden diese Anordnung so verstanden, als ob es überhaupt auf den fraglichen Nachweis nicht ferner ankomme. Da jedoch dahin die Absicht der Königlichen Ober-Rechnungskammer nicht gegangen ist, so werden, im Einver⸗ ständniß mit derselben, Ew. ꝛc. angewiesen, das dort bei Liquida⸗ tionen für Mieths-Entschädigungen bestehende Verfahren auch für

die Zukunft zu beobachten und solches nur insoweit abzuändern, als

die Jedachten Bescheinigungen den Kechnungsbelägen nicht fer—

1775

Der General⸗Major und Commandeur der 16ten Infanterie⸗ Brigade, von Schoeler J., von Erfurt. Inf

*

Berlin, 11. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Commandeur des 25sten Infanterie⸗Regi⸗ mentö, Obersten von Othegraven, die Erlaubniß zur Anlegung pes von des Königs von Württemberg Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des Kronen⸗-Ordens, so wie dem Sekonde⸗

xieutenant von Kess eler im 26sten Infanterie⸗Regiment, zur Anlegung des Ritter⸗Kreuzes dieses Ordens za ertheilen.

Bekanntmachung vom 21. Juli 1855 betref⸗ fend die Königliche Blinden-Anstalt zu Berlin.

§. 1. Die hiesige Königliche Blinden-Anstalt hat den Zweck, blind— gebornen oder nachmals erblindeten Kindern den erforderlichen Elementar⸗ Unterricht und zugleich Anleitung zu solchen Fertigkeiten zu ertheilen, burch welche sie in den Stand gesetzt werden, sich nützlich zu beschäftigen und ihren Unterhalt, wenigstens theilweise, selbst zu erwerben.

Sie ist daher weder als Versorgungs- noch als Heil-Anstalt für Erblindete zu betrachten (efr. unsere Bekanntmachung vom 14. Februar 638 im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam Stück 8 paz. 3, im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. d. O. Rr. 8 pag. 63.)

§. 2. Die Zöglinge der Blinden⸗-Anstalt sind:

I) solche, weiche außer dem freien Unterricht auch freie Kost und Pflege genießen, so wie in Krankheiten freie ärztliche Hülfe, des— gleichen noch freies Waschen der Wäsche und freie Ausbesserung derselben und ihrer Kleider haben;

2) Stadtschüler, und zwar «) solche, welchen die Wohlthat des Unter⸗ richts unentgeltlich zu Theil wird, b) solche, welche ein gewisses Schulgeld geben;

3) Penfiongire, und zwar entweder: a. der Anstalt oder b. des Di— rektors; jene zahlen ein Pensionsgeld von 120 Rthlrn. an die erst⸗ genannte, diese ein solches durch besonderes Uebereinkommen festzu⸗ setzendes an den letztgenannten.

Den Unterricht und die Uebungen haben die unter 2 und 3 genann⸗— ten Zöglinge mit den anderen ganz gemeinschaftlich.

Die Zahl der Freistellen ist zur Zeit 24.

§. 3. Die geeigneiste Zeit der Äufnahme für Knaben ist die vom 12. bis zum 15. Jahre und für Mädchen die vom 11. und 12. Jahre. Nur besondere Umstände rechtfertigen eine Aufnahme außerhalb der an— gegebenen Grenzen.

§. 4. Eltern oder Vormünder, Vorsteher der Ortsgemeinen oder Behörden, welche für ein blindes Kind eine Königliche Freistelle zu er⸗ halten wünschen, haben das desfallsige Gesuch durch ihre Ortsobrigkeit in das unterzeichnete Schul⸗Kollegium der Provinz Brandenburg in Ber⸗ lin einreichen zu lassen und demselben folgende Zeugnisse beizufügen:

I) den Geburts- oder Taufschein des Kindes,

I ein ärztliches Attest, daß das Kind, außer seiner Blindheit, gesund ist, keine Anlage zu einer Krankheit habe, noch an einem chronischen Uebel leide;

3) eine Bescheinigung, daß es entweder die natürlichen Pocken gehabt habe oder ihm die Schutzblattern innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg eingeimpft sind;

ein Zeugniß des Ortsgeistlichen oder des Schullehrers, daß es nicht ohne natürliche Fähigkeiten und für Bildung empfänglich sei;

daß und von wem für die

. . nicht schon als Privatzöglinge oder Königliche Freischüler 8. Jeder Zoͤgling, welcher in der Anstalt wohnt, muß bei seinem

eint tlit in diefelb m Abgereist: Se. Excellenz der General-⸗Lieutenant und Com- Eintritt in deselbe folgende Sachen mitbringen;

mandtur der 5ten Division, von Wussow, nach Frankfurt a. d. O.

1) ein vollständiges Bett mit doppel ügen; . . , ü r. ppelten Ueberzügen; Bettstelle und

emden, andtücher, 6 Schnupftüche ; a n n , ,. chnupftücher, 6 Paar Stkümpfe oder

2 Paar , . 6 einen orden ichen Anzug für die Sonntage, so wie die nöthige Kleider für die Wochentage, wohin bei * , . 2 , 1 2 Mädchen einige Unterröcke, Schürzen, Nachtmützen, Kragen

gehören;

5) eine Mütze oder einen Hut;

s) eine blaue Schürze für die Handarbeiten zur Schonung der Kleider;

77 eine stiste zur Wäsche;

8) 2 Kämme (einen engen und einen weiten), die Mädchen noch einen Einstecke⸗ Kamm. Wünschenswerth ist es, daß jedes Kind für die Winterzeit 1 Paar Handschuhe und einen Mantel oder jedes Mädchen wenigstens statt des letzteren eine warme Jacke habe.

Beim Eintritt ist ein Verzeichniß zu übergeben, auf welchem alle von den Zöglingen mitgebrachten Sachen angegeben find.

Es bleibt dem Direktor überlassen, diejenigen Anurdnungen zu tref⸗

fen, welche ihm für die sichere Bewahrung des Eigenthums eines jeden Zöglings nothwendig erscheinen. . SF. 9. Sollte ein Zögling bei näherer Prüfung sich nicht bildungs fähig zeigen, oder dessen Entlassung aus irgend einem Grunde nothwen⸗ dig werden, so haben dessen Eltern oder Angehörige denselben auf die an sie ergangene Aufforderung sofort zurückzunehmen.

§. 10. Alle Anfragen über persönliche Verhältnisse der Zöglinge und der Anwarter sind an den Direktor der Anstalt zu richten, welcher fie nöthigenfalls dem unterzeichneten Schul-Kollegio einzureichen hat. Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter ist dem Direktor gleichfalls Nachricht zu geben, damit deren Einberufung nicht verzögert werde; auch ist demselben anzuzeigen, in welcher Art für den Unterricht der Anwarter vorläufig gesorgt ist.

Berlin, den 21. Juli 1855.

Königliches Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.

N icht amtliches.

Preußen. Zum Hause der Abgeordneten sind am Sten d. Mts. gewählt:

. Provinz Brandenburg: Im Wahlbezirk Crossen und Züllichau⸗Schwiebus: Kammerherr Graf von Fin ken— ste in auf Steidenau, Kreisgerichts⸗-Direktor Maeder zu Züllichau. Im Wahlbezirk Kreis Westpriegnitz mit dem westlichen Theil der Ost-Priegnitz: Rittergutsbesitzer Meißner auf Uenze, Ren⸗ tier Baevenroth zu Havelberg. Im Wahlbezirk Kreis Königs⸗ berg i. d. N. und Sol din: Landrath von Humbert in Königs⸗ berg i. d. N., Wirkliche Geheime Legations⸗-Rath a. D. von Patow in Berlin, Präsident des Revistons⸗-Kollegiums für Landes⸗ kultur-Sachen, Lette in Berlin. Im Wahlbezirk Kreis Stern⸗ berg mit nördlichen Theil des Kreises Guben: Landrath von der Hagen, Geheimer Revisions-Rath Am bronn in Berlin. Im Wahlbezirk Kreis Ruppin mit dem östlichen Theil der Ost⸗ Priegnitz: Kreisgerichts-Direktor Breithaupt, Freiherr von Hertefeld auf Liebenberg.

Il. Provinz Preußen. Im Wahlbezirk Kreis Stallgu⸗ pönen⸗-BʒGoldapp, mit Ausschluß des Kirchspiels Grabowen, Kreis Darkehmen, und Ausschluß des Kirchspiels Ballethen: Land— rath Gammradt in Stallupönen, Rittergutsbesitzer von Saucken⸗ Julienf elde. Im Wahlbezirk Kreis Oletzko⸗-Lyck-⸗Johan⸗

eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit, Bekleidung des Kindes sowohl beim Eintritt als auch während seines Aufenthalts in der Anstalt gesorgt werden soll; endlich

ein Attest, aus dem herborgeht, daß die Eltern und Angehörigen der nachgesuchten Wohlthat bedürftig sind.

ner beigefügt werden.

Mlt Rückicht auf einen vorgekommenen Fall wird zugleich be⸗ merkt, daß versetzte Beamte ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde nicht befugt sind, über die Zahlung der hiernächst gegen

die Staatskasse zu liquidirenden Mieths-Entschädigung sich mit dem

dasselbe mit einem, von beiden Seiten versenkten Loche versehen, und durch Schrauben so gegen die Enden des Balkens befestigt, daß die durch beide Löcher gehende Linie c. d. die Schärfe der mittleren Schneide berührt, so kann die Stempelung der mit solchen Balken versehenen

nisburg und Kirchspiel Grabowen des Kreises Goldapp: Regie— rungs⸗Präsident von Byern in Gumbinnen, Landrath von Max⸗ schall in Lyck, Rittergutsbesitzer von Kannaburg auf Bait— kowen. Im Wahlbezirk An gerburg⸗Lötzen⸗Sensburg: Land⸗

Waagen nach Maßgabe der hölerüber durch die Instruction vom 20. Juli 1863 gegebenen Vorschriften, ohne Bedenken gestattet

werden. Hiernach sind die Aichungsbehörden mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 8. Juli 1865.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ö. von der Heydt. 38

sammtliche Königliche Regierungen (aus- schließlich der zu Sigmaringen) und an das Köͤnigliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.

Ministerinm der geisttichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Der Kreis⸗Physikus Sanitätsrath Dr. Moritz ist aus dem Kreise Löbau in den Kreis Graudenz versetzt; und

Vermiether zu vergleichen, und daß der versetzte Beamte auf Mieths⸗ Entschädigung aus der Staatskasse nur insoweit Anspruch hat, als der Vermiether nicht durch den mit dem Mieths⸗-Nachfolger abge⸗

schlossenen Vertrag Ersatz findet. Nach vorstehenden Bestimmungen sind die Ew. ꝛc. untergeord⸗

neten Behörden mit Anweisung zu versehen. Berlin, den 15. Mai 1855. e ann geen

Der Finanz⸗Minister.

An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren 2c.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Aug u st Sul⸗ kows ki, von Reisen. .

Se. Excellenz der Oberst-Schenk von Arnim, von Paris.

Der General-Major und Commandeur der Sten Kavallerie⸗ Brigade, General à ja suite Sr. Majestät des Königs, von Willisen, und

F. 5. Die Anmeldung der Frei⸗ oder Stadtschüler geschieht in der— selben Weise, wie die Bewerbung um eine Freistelle, und sind die des⸗ falligen Gefuche und die bei §. 4, zub 1, 2, 3, 4 und 6 angeführten Atteste beizufügen, nur daß die, welche Schulgeld geben, das Zeugniß zub h nicht einzureichen brauchen. 2

§. 6. Die Aufnahme eines blinden Kindes als Pensionair der Anstalt ist ebenfalls bei dem Provinzial⸗Schulkollegium nachzusuchen und sind dem desfallsigen Gesuche die unter §. 4 angegebenen Zeugnisse mit Ausnahme des Armuths⸗Attestes beizufügen. .

In Betreff der Privat-Pensiongire, deren Aufnahme Sache des

Direktors ist, liegt demselben gleichfalls ob, auf deren Alter, Gesundheit, Bildsamkeit und anderweitige Erfordernisse zu sehen und danach dem Provinzial⸗Schulkollegium Anzeige zu machen. S.. 7. Die auf Grund der nach H. 4 erfolgten Anmeldung von dem Königlichen Schulkollegium dem Direktor als Exspektanten Bezeichneten traͤgt' diefer in die Anwartschaftsliste ein. Sie gelangen zur Aufnahme nach der Reihenfolge der Anwartschaft, falls nicht Umstände eine Aus— nahme nothwendig machen.

Die AUnwarischaft kann nicht vor dem zurückgelegten fünften Lebensjahre des Kindes ertheilt werden und die Aufnahme nicht vor dem neunten und nicht nach dem fünfzehnten Lebensjahre statt⸗ finden; daher diejenigen Anwarter, welche das fünfzehn te Lebensjahr zurückgelegt haben, aus der Anwarischaftsliste gestrichen werden, falls fie

rath von Saltzwedell in Sensburg, Rittergutsbesitzer von Scheffer auf Klein-Gabeick. Im Wahlbezirk Pr. Holland⸗ Mohrungen: Landrath von Berg ⸗Perscheln in Mohrungen, Rittergutsbesitzer Keltsch auf Stein. Im Wahlbezirk Allen— stein-Ortelsburg: Landrath Martens in Allenstein, Ober⸗ Regierungs⸗Rath von Kamptz in Königsberg. Im Wahlbezirk Schwetz Graudenz-Marienwer der: Gutsbesitzer Riebold in Kanitzen, Major 4. D., Rathsherr von Döring in Graudenz, Probst Franzki in Mewe. Im Wahlbezirk Stuhm-⸗Rosenbeng⸗ Löbau: Regierungs⸗Präsident Graf zu Eulenburg in Ma⸗ rienwerder, Landrath von Mitschke⸗Collande in Löbau. Wagner in Rahnenberg. Im Wahlbezirk Straßburg -⸗Thorn— Kulm: Gutsbesitzer von Hennig auf Plonchott in Westpreußen, Landrath von Schrötter in Kulm, Gutsbesitzer Lind voigt auf

Robokowo. Im Wahlbezirk Schlawe und

Il. Provinz Pommern. Fürstent hum, jedoch mit Ausschluß einiger Ortschaften des

Kreises Fürstenthum und Einschluß einiger Ortschaften des Kreises Stolpe: Rittergutsbesitzer von Heydebreck⸗Parnow, fetzt in Eöslin, Rittergutsbesttzer von Rhade auf Funkenhagen, Ritter⸗