Justiz⸗Vꝛinisterium.
Allgemeine Verfügung vom 30. September 18535,
— betreffend die Festsetzung der Strafen gegen
Zeugen, welche in Untersuchungssachen vorgeladen,
aber nicht erschienen sind, durch die altländischen und Rheinischen Gerichte.
Kriminal⸗Ordnung §. 312.
Rheinische Straf⸗Prozeß⸗-Ordnung Art. 80.
Verordnung vom 3. Januar 18419 8§. 20. (Ges. Samml. . S. 17). Reskripte vom 4. und 15. August und vom 21. September 1832. (Jahrb. Bd. 40. S. 295, Rhein. Samml. Bd. III. S. 511. Gesetz vom 2. Mai 1853. (Staats⸗-Anzeiger Nr. 107. S. 717.)
Durch die im §. 20. der Verordnung vom 3. Januar 1849 enthaltene Bestimmung über die Bestrafung der in Untersuchungs⸗ sachen gehörig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen ist der §. 312 der Kriminal ⸗Ordnung, nach welchem der Zeuge durch dessen ordentlichen Richter zur Strafe zu ziehen war, abgeändert, und das Gericht, vor welchem das Strafverfahren in der Haupt⸗ sache stattfindet, für befugt erklärt, gegen den Zeugen die Strafe felbst auszusprechen. Ein Gleiches ist im Artikel 80. der Rheini— schen Strafprozeß⸗Ordnung bestimmt. Die Vollstreckung einer hier⸗ nach erkannten Strafe kann nach §. 1. des Gesetzes vom 2. Mai 1853, betreffend einige Bestimmungen zur Beseitigung von Kom— petenzstreitigkeiten unter verschiedenen Gerichten (Ges.⸗ Samml. S. 169), von dem dazu requirirten Gericht gesetzlich nicht ver— weigert werden.
Nachdem in dieser Weise eine Uebereinstimmung im Straf⸗ verfahren aller Provinzen eingetreten ist, besteht gegenwärtig der Grund zu derjenigen Anordnung nicht mehr, welche in den Re⸗ stripten vom 4. und 15. August und vom 21. September 1832 (Jahrb. Bd. 40 S. 296, Rhein. Samml. Bd. III. S. 511) in Betreff des Verfahrens bei Bestrafung ausgebliebener Zeugen aus den älteren Provinzen bei den rheinischen Gerichten, und umgekehrt, fe ist. Es entspricht vielmehr den jetzigen gesetzlichen Be⸗ timmungen, daß sowohl die Gerichte in den Provinzen, in welchen die Verordnung vom 3. Januar 1849 gilt, die Bewohner der Rhein— provinz, als auch umgekehrt, daß die rheinischen Gerichte die Be— wohner der älteren Provinzen unmittelbar zur Strafe verurtheilen, wenn dieselben der Ladung, vor ihnen als Zeugen zu erscheinen, nicht Folge geleistet haben.
. Die erwähnten Reskripte werden daher hierdurch insoweit ab— geändert, als in denselben ein anderes Verfahren zur Herbeiführung der Bestrafung ausgebliebener Zeugen vorgeschrieben ist. ö
Im Uebrigen sind diese Reskripte, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen, daß die beiderseitigen Zeugen die Wahl haben, nach welcher Zeugentaxe sie entschädigt sein wollen, und daß die Requi— sition der Vorladung der einem anderen Rechtsgebiete angehörigen Zeugen nur im Falle dringender Nothwendigkeit erfolgen soll, auch fernerhin zu befolgen, da die Gründe, welche diese Vorschriften veranlaßt haben, noch gegenwärtig obwalten.
Berlin, den 30. September 1855.
Der Justiz⸗Minister. Simons.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz -Konflikte vom 10. März 1855 — betreffend die Frage: inwiefern Streitigkeiten in Vorfluths-Angelegenheiten dem Rechtswege unterworfen sind.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Danzig erhobene = petenz Konflikt in der bei dem Königlichen pkk r schn ö hct n werder anhängigen Prozeßsache ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur a n. fer a n nnn, für Recht: daß der Rechtsweg in
Zache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗ i i unbegründet zu erachten. Von ' wegen. .
Im Jahre 1852 wurde b k lichen D on dem Königlichen Domainen-Rentamte zu N. ö. R umung eines Grabens polizeilich angeordnet, welcher — ach . 9 betreffenden Verfügungen vorausgesetzt wird — zur Abführung ö 44 dem in der Königlichen Forst belegenen See nach ge— n, nicht näher bezeichneten, früher klösterlichen Teichen dienen und lh, weise durch die Feldmark des Dorfes M. führen soll. Der Kläger, . Grundstück nach Angabe des Domainen-Rentamts von dem ge— 336 Graben durchschnitten wird, weigerte sich, der Anordnung dieser s. n. Folge zu leisten, worauf, dieselbe die Kaͤumung des Grabens im ö. 9 lle Ezecution ausführen ließ und die Kosten von dem Kläger ein— g. Eine Beschwerde, welche der letztere hierüber bei der Regierung zu
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Danzig anbrachte, wurde von der Abtheilung des Innern un 8. Januar 1853 mit dem Bemerken w . 3 es ihm e f. seinẽ vermeintlichen Entschädigungs-Anspruͤche im Rechtswege zu verfol⸗ gen. Er hat demnächst unter dem 19. Juli 1853 beim Kreisgericht zu N. gegen den Königlichen Fiskus, in Vertretung der Regierung zu Danzig, eine Klage angestellt, worin er behauptet, daß auf seinem Grund— stücke niemals ein Graben existirt babe, der jetzt vorhandene mithin nicht geräumt, sondern auf Anordnung des Domainen⸗-Nentamts erst neu ier sei. Da er sich nicht für verbunden hält, sich dies gefallen zu lassen, so trägt er darauf an, den Fiskus zu verurtheilen:
daß er seine — des Klägers — Befreiung von der Verpflichtung, den
bezeichneten Graben 4auf feinem Grundstücke zu dulden, anerkenne, und
den im September 1852 gezogenen Graben wieder zuwerfe.
. Die Domainen- Abtheilung der Regierung ließ sich auf die Klage ein, ohne die Zulässigkeit des Rechtsweges in Zweifel zu ziehen. Sie behauptete, daß der fragliche Graben schon seit länger als 30 Jahren vorhanden gewesen sei und trat darüber Beweis an.
Ohne die Beweisaufnahme zu verfügen, erkannte hierauf das Kreis— gericht unter dem 2. März 1854, daß der Rechtsweg in Beziehung auf den Antrag des Klägers für ausgeschlossen zu erachten sei.
Der Kläger hat dagegen rechtzeitig appellirt. In der Appellations— Instanz hat mittelst Plenarbeschlusses bom 19. August 1854 die Regie⸗ rung zu Danzig den Kompetenz-⸗Konflikt erhoben, den sie auf die Vor⸗ schriften des sogenannten Vorfluths-Edikts vom 15. November 1811 gründet. Von dem Kläger und Appellanten ist eine Gegenausführung eingegangen, worin der Kompetenz-Konflikt als unbegründet dargestellt wird. Das Appellationsgericht zu Marienwerder theilt nach Inhalt sei⸗ nes Gutachtens diese Ansicht, welcher auch beigetreten werden muß.
Der Kompetenz⸗-Konflikt wird von der Regierung, in Uebereinstim— mung mit der Ansicht des ersten Richters, auf die §§. 10 und 19 des Gesetzes vom 15. Nobember 1811 gestützt. Es wird dabei bemerkt, durch diese Bestimmungen sei der Rechtsweg ausgeschlossen, sowohl bei Entschei⸗ dung der Frage, j
ob zur Äblassung von Teichen oder Seen überhaupt Vorfluth zu ge—
beute, ob also auch die Ziehung eines neuen Grabens nothwen— 1
als auch darüber,
wann und wie die Räumung eines bereits vorhandenen Grabens
bewirkt werden solle.
Nur ein unter den Betheiligten etwa stattfindender Streit über die Verpflichtung zur Räumung unterliege der richterlichen Entscheidung. Dieser Fall sei aber nicht Gegenstand der Klage, indem Kläger nicht ein— mal behauptet habe, daß ihm jene Verpflichtung nicht obliege,
Von den beiden Bestimmungen — 5§§. 10 und 19 des Gesetzes bom 15. November 1811 — auf welche hiernach die Regierung den erhobenen Kompetenz-Konflikt gründet, paßt die zweite, im §5. 19 enthaltene nicht auf den vorliegenden Fall. Dieser Paragraph steht in genauem Zusam— menhange mit den unmittelbar vorhergehenden §§. 15 — 18 des Gesehts In denselben wird das Verfahren für Fälle, wo ein Grundbesitzer ich des auf seinen Ländereien stehenden Wassers entledigen will, näher be— stimmt. Der Provokant soll sich in Ermangelung gütlicher Einigung an die Previnzial-Polizeibehörde wenden und die Bedingungen nachweisen, bon welchen das Gesetz die Gestattung der Vorfluth abhängig macht. Der Antrag soll demnächst durch eine Lokal-Untersuchung näher erörtert, und auf Grund derselben von der Provinzial-Polizeibehörde bestimmt werden, ob die Liblassung des Wassers überhaupt stattfinden könne und unter welchen Modalitäten sie ausgeführt werden müsse. Wollen die Interessenten — so heißt es dann im §. 19 — sich dieser Bestimmung nicht unterwerfen, so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur Berufung auf die höhere Polizeibehörde statt.
Es ergiebt sich hieraus, daß die Vorschrift des §. 19 wegen Aus— schließung des Rechtsweges nicht anders zur Anwendung kommen kann, als wenn das in den 5§§. 15. ff. angeordnete Provocations-Verfahren zum Zweck einer Entwässerungs-Anlage vorhergegangen und darin von der Probinzial-Polizeibehörde — dem 5§. 18 gemäß — Entscheidung ge⸗ troffen ist. Ein solches Verfahren hat nun im vorliegenden Falle nicht stattgefunden. Vielmehr ist — wie aus den Akten des Domainen-Rent— amts herborgeht — das Landrathsamt zu N. von dem Oberförster zu D unter dem 25. April 1852 ersucht worden, die Gemeinde M. zur Auf⸗ räumung und erstellung eines alten Grabens zu veranlassen, der zur Bewässerung früherer Klosterteiche aus dem See bestimmt sei und theil⸗ weise durch die fiskalische Forst, theilweise durch die Feldmark bon M. führe. Das Landrathsamk hat diesen Antrag dem Domainen-Nentaut, durch welches die Lokalpolizei verwaltet wird, zugefertigt, und das Do— mainen-Rentamt hat sodann — ausdrücklich auf Grund des §. 10 des Gesetzes vom 15. Rovember 1811 — die Räumung des fraglichen Gra— bens auf, dem Grunbstücke des Klägers angeordnet.
. Es ist hiernach klar, daß der §. 19 des gedachten Gesetzes nicht dazu geeignet ist, den erhobenen Kompetenz-Konflikt zu begründen, daß vielmehr der Beurtheilung desselben nur der §. 10 des Gesetzes, welchen die Polizeibehörde gegen den Kläger zur Anwendung gebracht hat, zum Grunde gelegt werden kann. Der §. 10 lautet:
Wem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasserabzuges obliegt, der kann zu dessen Bäumung oder ÄAuskrautung polizeilich awgehalten werden, sobald aus der Vernachlässigung derselben, oder aus Mangel an der erforderlichen Tiefe Nachtheil fuͤr die Besitzer anderer Grund⸗ stücke oder nutzbarer Anlagen eder auch für die Gesundheit der An— wohner entsteht. Die Bestimmung, wann und wie die ÄAuskrautung oder Räumung bewirkt werden soll, gehört blos zur Cognition der Polizeibehörden, und jeder Unterhaltungspflichtige muß sich derselben unbedingt unterwerfen.
In dem in einem Präcedenzfalle ergangenen Erkenntnisse des unter= zeichneten Gerichtshofes vom 16. April 1853 (Justiz“ Ministerial Blat⸗
S. 2260) ist in Bezug auf die Auslegung dieses F5. 10 ausgeführt wor—
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dadurch nur über das Wann und Wie der Räumung eines g der ie absolut ausgeschlossen, daß derselbe aber über Fir Verpflichtung Jur Räumung an fich zulässig fei, daß jedoch in Streit⸗ fällen die Polizeibehörde über die Verpflichtungsfrage interimistisch zu entscheiden habe, und daß es nach Vorschrift des S. 5 des Gesetzes vom 11. Mai 1812 dem Grundbesitzer, der sich dadurch in seinen Rechten verlezt fühlt, frei stehe, 66 den Extrahenten der polizeilichen Ver= fügung auf gerichtliche 8. tstellung seiner Rechte anzutragen. Im vor— liegenden Falle hat nun Fiskus, gegen welchen die Klage gerichtet ist, ißt die barin angefochtene polizeiliche Verfügung extrahirt, indem =— wie oben bemerkt — die vom Domainen⸗ Rentamt als Polizeibehörde getroffene und im Wege der Execution zur Ausführung gebrachte An⸗ ordnung auf einem Antrage des Königlichen . Oberfoͤrsters beruht. Die Klageschrift bezeichnet zwar nicht ausdrücklich den Domai⸗ Ten- und Forst⸗ Fiskus als den Verklagten; daß derselbe aber gleichwohl als der Verklagte anzusehen, mithin im vorlie⸗ genden Falle nicht von einer Klage gegen die Landes⸗Polizeibehörde die Hiede ist, läßt sich um so weniger in Zweifel ziehen, als auch die Regie— rung selbst die Sache nicht anders aufgefaßt hat, indem der Prozeß in erster und zweiter Instanz bis zur Erhebung des Kompetenz Konfliktes pon der Domainen-Äbtheilung geführt worden ist. Es wird demnach im vorliegenden Prozesse zwischen dem oberhalb belegenen Grundbesitzer — dem Fiskus — und dem unterhalb belegenen Grundbesitzer — dem Kläger — darüber gestritten, ob ersterer berechtigt sei, von letzterem zu verlangen, daß er auf seinem Grundstücke einen Wasser— Abzugsgraben dulde Und unterhalte. Dies ist an und für sich eine rein privatrechtliche Frage. Gleichwohl würde — wenigstens über die Verpflichtung zur Duldung des Grabens — die Regierung nach §§. 18 und 19 des Gesetzes vom 15. Nopember 181 definitiv und mit Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden haben, wenn das im §. 45 u. folg. a. a. O, angeordnete Verfahren vorangegangen wäre. Auf dieses Verfahren hat aber, wie oben gezeigt worden ist, der Domainen⸗ Fiskus bis jetzt nicht probozirt. Es kann daher nur der §. 10 des gedachten Gesetzes auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Auf Grund dieses Paragraphen hat nun zwar die Polizeibehörde über jene zwischen beiden Theilen strei⸗ lige Rechtsfrage zum Nachtheil des Klägers entschieden. Ihre Entschei⸗ dung hat aber, wie oben gezeigt ist, nur die Bedeutung eines Interimisti⸗ kums, gegen welches die Parteien auf gerichtliche Feststellung ihrer Nechte anzutragen befugt find. Dies und nichts Anderes hat der Kläger ver— sucht, und es kann ihm deshalb der Rechtsweg nicht versagt werden,. Wenn die Regierung sich zur Unterstützung des Kompetenz ⸗Konflikts darauf beruft, daß der Kläger seine Verpflichtung zur Räumung des fraglichen Grabens gar nicht bestreite, so legt sie den Erklärungen des Klägers einen Sinn bei, der darin nicht gefunden werden kann. Der Kläger hat ein ausdrückliches Bestreiten der ihm angesonnenen Verpflich— tung zur Räumung des Grabens nur deshalb nicht nöthig gefunden und auch in der That nicht nöthig gehabt, weil er die Existenz des Grabens selbst in Abrede stellt, und letzteren nicht blos nicht unterhalten, sondern auch nicht dulden will. Von einem stillschweigenden Anerkenntnisse der Verpflichtung des Klägers, den Graben zu räumen, — wie. solches die Regierung aus seinen Erklärungen anscheinend herleiten will — kann hiernach nicht die Rede sein. . Aus vorstehenden Gründen mußte der Kompetenz⸗Konflikt verworfen
werden. Berlin, den 10. März 1855.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Finanz⸗Ministerinm.
Cirkular-Verfügung vom 19. September 1855 — betreffend die Zahlung der Betriebszulage von 5 Sgr. täglich an die Aufsichtsbeamten der Rü⸗
benzucker⸗Fabriken. ;
In Bezug auf die Gewährung einer Zulage von täglich 5 Sgr. während des Betriebes der Rübenzuckerfabriken an die mit deren spezieller Beaufsichtigung beauftragten Aufsichtsbeamten haben sich Cie Regierungen der Zollvereinsstaten auf der 41ten Generalkonferenz darüber einverstanden erklärt, daß in dem Falle der Verhinderung eines Aussehers durch Krankheit oder andere Abhaltung, jene Zulage, welche mit Rücksicht auf die Anstrengung des Dienstes gewährt wird, nicht dem verhinderten Aufseher, son⸗ dern dem für denselben bestellten Vertreter gebühre. aas Ew. ꝛc. wollen demgemäß in vorkommenden Fällen verfahren assen.
Berlin, den 19. September 18665.
Der General-Direktor der Steuern.
- An
scmmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen in Potsdam und in Frankfurt 2c.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und kommandtrende General des Sten Armee⸗Corps, von Hirschfeld !, von Koblenz in Potsdam.
Se. Excellenz der General ⸗Lieutenant und Commandeur der 15ten Division, von Schack, von Köln.
Se. Excellenz der General ⸗Lieutenant und Commandeur der 12ten Division, von Bon in, von Neisse. Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich belgischen Hofe, Freiherr von Brockhausen, von Brüssel.
Der General⸗Major und Insperteur der 1sten Artillerie- Inspection, von Puttkammer, von Stettin.
Berlin, 13. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Köoͤniglich belgischen General Konsul Rautenstrauch zu Cöln, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Leopold-Ordens zu ertheilen. '.
Per sonal - Deränderungen in ver Armer.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛe.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 25. September.
Sommer, Pr. Lt. vom 1. Artill. Regt, zum Hauptm., v. Na⸗ polski, Niehr, See. Lts. von dems. Regt., zu Pr. Sts. Riebel, Pr. Ft. vom 6. Art. Regt, zum Hauptm., v. Windheim, Sec. Lt. von dems. Regt. zum Pr. Lt. befördert. Friese, Hauptm. vom 1. Artill. Regt. , zum Artill. Offizier des Platzes Graudenz, Hein é, Hauptm. vom ö. Artill. Regt, zum Artill. Offizier des Platzes Stralsund, Lindenbaum Hauptm. b. 6. Artill. Regt, unter Beförderung z. überzähl. Major, z. Artill.⸗ BSffizier des Platzes Neisse, v. Gontzard, Hauptm. von dems. Regt, 3. Artill. Offizier des Platzes Schweidnitz, v Ja gem ann, Hauptm. von dems. Regt, zum Artill-Offizier des Platzes Glatz ernannt. Spräinger, Hauptm. und Artill. Offizier des Platzes Graudenz, ins 1. Artill. Regt. Sokolowski, Hauptm. u. Artill.-Offizier des Platzes Stralsund, ins 7. Artill. Regt. Kammbly, Major vom 4. Axtill. Regt. ins 6. Artill. Negt., v. Kamptz, Major und Artill. Offizier des Platzes Neisse, ins 4. Arkill. Regt, Wied ner, Hauptm;. u. Artill. Offiz. des Platzes Schweidnitz. Hoffmann, Hauptm. u. AÄrtill. Offizier des Platzes Glatz, ins 6. Artill.⸗ Regt., v. Nim ptsch, Oberst⸗-Lieut. vom 13. Inf. Negt., als Commandeur zum 1. Bat. 16. Landw. Regts. versetzt.
Bei der and wehr Den 25. September.
Kolewe, Pr. Lt. von der Artill. 2 Aufgeb. des 3. Bats. 23. Regts., zum Hauptm., Solms, Vice⸗Feldw. vom 2. Bat. 14. Regts., Strubben, Vice⸗Feldww. bom 3. Bat. 13. Kegts., zu Sec, Lts. bei der Artill, 1. Auf gebots befördert. v. V oß, Major und Commandeur des 1. Bats. 16. Regts, ins 13. Inf. Regt. versetzt.
Abschiedsbewilligungen xe. Den 25. Septem ber.
Labes, Major und Artill. Offizier des Platzes Cöln, mit der Unif. des 4. Artill. Regts., Aussicht auf Eivilversorgung und Pension. Zie⸗ then J., Hauptm. vom 2. Artill. Regt, als Major mit der Regts.⸗Unif. Aussicht auf Civilversorg. und Pension, Tespe, Pr. Lt. vom 8. Artill. Regt., mit Pension, Heiligmann, außeretatsm. Sec. Lt. vom 1. Artill. Negt., sämmtlichen der Abschied bewilligt.
Militair⸗Aerzte. Den 25. September.
Liesegang, Assistenzarzt vom 40. Inf. Regt., mit Pension der Ab—
schied bewilligt.
Nicht amtliches.
Preußen. Von den am 8. 8. M. gewählten Abgeordneten für Berlin haben der General-Major von, Pritt w itz, der Wirk⸗ liche Geheime Kriegsrath Fleck, der Wirkliche Geheime Ober⸗ Regierungsrath z. D. Mathis und der General-Steuerdirektor
a. D. Kühne sich zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl bereit
erklärt. Von dem Geheimen Legationsrath a. D. von Patow und dem Grafen Schwerin-Putzar sind Erklärungen noch nicht abgegeben worden. (Pr. C.)
Bernburg, 12. Oktober. Das Regierungsblatt vom 109ten d. Mis. bringt in seinem amtlichen Theile folgende Verordnung über die Ernennung Ihrer Hoheit der Herzogin Friederike zu Anhalt zur Mitregentin“: .
„Wir Alexander Karl, von Gottes Gnaden, regierender Herzog zu Anhalt 2c. 2c. thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, in Anbetracht Unserer geschwächten, der möglichsten Schonung bedürftigen Gesundheit, zur Erleichterung in Wahrnehmung der Uns obliegenden Negentenpflichten beschlossen haben, Unsere vielgeliebte Gemahlin, die Herzogin Friederike, Hoheit und' Liebden, zur Mitregentin Unsers Herzogthums anzunehmen und hierdurch zu ernennen. In Gemäßheit und kraft dieser Unserer Verord⸗= nung wird Unsere bielgeliebte Gemahlin, die Herzogin Hoheit und Liebden, die von Uns ergehenden landesherrlichen Beschlüsse und Verfügungen gemeinsam mit Uns erlassen und vollziehen. Wir
wollen jedoch und verordnen hiermit, daß, wenn durch Ge—