1 Finanz ⸗Minist eri um.
Cirkular⸗Ver fügung vom 20. September 1855 — betreffend die Erläuterung, Ergänzung und Be— richtigung des Waarenverzeich nisses.
Vei der 11ten Generalkonferenz in Zollvereins⸗Angelegenheiten hat man sich über folgende Erläuterungen, Ergänzungen und Be⸗ richtigungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Vereinszolltarif verständigt:
J) Ungebleichtes zweidrähtiges Baumwollengarn ist, wenn auch die Fäden desselben nicht nebeneinander hinlaufen, sondern gedreht sind, auch ferner in Gemäßheit der Verabredung auf der dritten Generalkonferenz (Tarif⸗Protokoll S. 18) nach Position 2b. 1. Ab⸗ theilung II. des Tarifs zur Verzollung zu ziehen.
2) Borten sind, gleich den Bändern, ganz oder theilweise aus Seide, der Position II. 30 b. zuzuweisen.
3) Bei Eisen draht und bei Stahldraht sind die Worte: „auch verkupferter“ hinzuzusetzen. Ferner ist der Artikel: „Stahl⸗ draht“, mit Gummi elastikum oder Gutta percha überzogen, um— wickelt, umsponnen oder umflochten“ aufzunehmen und auf Position II. b. f. 3 zu verweisen. .
14) Alle Waaren aus Elfenbein und Knochen, also auch die Halbfabrikate aus diesen Materialien, mit Ausnahme der im Waarenverzeichnisse einer anderen Position, beziehungsweise der allgemeinen Eingangsabgabe zugewiesenen Gegenstände, unterliegen der Verzollung nach Posttion II. 12.
5) Gasretorten, thönerne, sind als gemeine Töpferwaaren dem Tarifsatze Pos. II. 38 a. zuzuweisen.
6) Gewehrpfropfen aus Filz und gewalkte Schuhe aus Kälberhaaren sind dem Zollsatze der Position II. 41 c. 2 un- terworfen.
7) Bei Kremserweiß ist der Zusatz zu machen: „oder mit einem Zusatze von Wasser.“
8) Bei Leinenwaaren, seidenen Zeug - und Strumpf⸗ waaren und Wollenwaaren sind unter den Stoffen, die, mit jenen Waaren verbunden, die Eigenschaft der kurzen Waaren be⸗ dingen, hinzuzusetzen: „Papier und Pappe“, und bei baumwol-— lenen Waaren sind die statt dessen gebrauchten Worte: „und andere Materialien“ dahin zu berichtigen.
9) Bei Steinen, allen behauenen, ist die Hinweisung auf „JI. 27. Namentlich“ dahin zu berichtigen: „J. 27 Steine.“
10 Platten von Marmor, geschliffene, polirte sind, je nachdem sie eine Länge von 24 Zoll und darüber oder eine ge—
ringere Länge im Durchmesser oder in der längsten Ausdehnung haben, nach Position II. 33b. Anmerkung als grobe Marmorarbei im §. 7 des Hauptprotokolls der 1E. General-Konferenz festgestellten
ten oder nach Position II. 33 b. zu tarifiven.
11) Stiefelklappen und Stiefelschäfte aus Korduan, Saffian, Marokin, ge färbtem oder lacküirtem Leder sind der Position II. 21 b. und
12) Staatspapiere, Actien und dergleichen Werth— papiere der Position J. 22 zuzuweisen.
Ew. ꝛc. wollen hiernach die Hauptämter des dortigen Ver— waltungsbereichs mit Anweisung versehen und denselben dabei zur Pflicht machen, die Ergänzungen und Berichtigungen des Waaren— Verzeichnisses mit dem letzteren zu Jedermanns Einsicht an Amts— stelle auszulegen oder bereit zu halten. Die erfolgte Ergänzung und Berichtigung des Waaren⸗Verzeichnisses, und daß davon in der vorgedachten Weise Kenntniß genommen werden könne, jst durch das Amtsblatt bekannt zu machen. .
Berlin, den 20. September 1855.
Der Finanz⸗Minister.
An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen in Frankfurt und Potsdam ac.
Cirkul ar⸗Verfügung vom 19. September 1855 — betreffend die Verzollung von Kohalt-Oxyd.
Verfügung vom 3. März 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 92 S. 694.)
Bei der eilften General⸗Konferenz in Zollvereins⸗Augelegen⸗ heiten ist eine Verständigung dahin getroffen, daß „Kobalt⸗Oxyd“ nicht wie Schmalte nach Positlon 5 g., sondern als ein nicht na⸗ mentlich ausgenommenes chemisches Fabrikat nach Position 5 a. Ab⸗ theilung II. des Tarifs zur Verzollung zu ziehen sei.
Es ist zwar anzunehmen, daß mit Rücksicht auf die im Central⸗ blatt der Abgaben⸗, Gewerbe? und Handels⸗Gesetzgebung und Ver—
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v. J. an das hiesige Haupt-Steueramt für ausländische Gegen⸗ stände nach diesem Grundsatze schon von den diesseitigen Aemiern verfahren wird.
Die Hauptämter sind indeß noch besonders demgemäß mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 19. September 1855.
Der General-Direktor der Steuern.
An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.
Cirkular-Verfügung vom 19. September 1855 —
betreffend die Ablassung der mittelst der Eisen—
bahn von Bremen nach Orten des Zollvereins
bestimmten Gegenstände auf Ladungsverzeichnisse und Ansagezettel.
Die von der Königlichen Hannoverschen Regierung im Monat Februar v. J. nachgegebene Ablassung der von Bremen nach Orten des Zollvereins bestimmten Gegenstände auf Ladungs-Ver— zeichnisse und Ansagezettel hat bei den Verhandlungen der 11. General⸗Konferenz die Zustimmung der sämmtlichen übrigen Vereinsregierungen erhalten. Indem Ew. 2c. hiervon benachrichtigt werden, nehme ich auf den §. 25. des Hauptprotokolls der 11ten General⸗Konferenz Bezug, aus welchem vas Nähere über das Ergebniß der gepflogenen Verhandlungen zu ersehen ist (a).
Berlin, den 19. September 1855.
Der General⸗-Direktor der Steuern. An
die Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren zu Magdeburg, Münster und Köln, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.
a. Auszug aus dem §. 25 des Hauptprotokolls.
waltung für 1854, S. 183 abgedruckte Verfügung vom 3. März
Bei der hiernächst aufgenommenen Verhandlung Über den vorge— dachten Antrag der preußischen Regierung erklärten sich zunächst sämmt— liche Bevollmächtigte im Namen ihrer Regierungen damit einverstanden, daß am Bahnhofe zu Bremen die Zollabfertigung nach Maßgabe des
Regulativs auf Ladungsverzeichnisse und Ansagezettel zur Anwendung gebracht werden dürfe. Dabei wurde jedoch ausdrücklich vorausgesetzt, daß daselbst die Räumlichkeit so eingerichtet sei, daß die Güterverladun— gen nicht unmittelbar vor dem Zollabfertigungsamte erfolgen, sondern daß diesem die schon vollständig gebildeten Waggonladungen zur Abfer— tigung vorgeführt werden, daß ferner die im §. T des unterm 24. Januar 1854 von Seiten des hannoverschen Finanz-Ministeriums erlassenen Regulativs enthaltene, aber später wieder außer Kraft gesetzte Anord— nung, nach welcher bon der Abfertigungsstelle am Bahnhofe zu Bremen alle für das Zollvereinsgebiet bestimmten zollfreien Waaren in den freien Verkehr sollen gesetzt werden dürfen, aufgehoben bleibe, und daß mittelst Ladungsverzeichnisses und Ansagezettels zollpflichtige Waaren nur auf solche Abfertigungsstellen abgelassen werden, denen nach den Verab— redungen im §. 7 des Haupt-Protokolls der 1X. General-Kanferenz die Abfertigung der solchergestalt abgelassenen Güter übertragen werden darf. Da der hannoversche Bevollmächtigte sich mit den ausgesprochenen Maßgaben und Voraussetzungen einverstanden erklärte, so ist hierdurch über das Zoll-Abfertigungsberfahren am Bahnhofe zu Bremen Ver— ständigung erzielt worden.
Cirkular-Verfügung vom 20. September 1855 —
betreffend die Zollvergütung für ausgeführten
raffinirten Zucker für den Fall der Abänderung des Vergütungssatzes.
In Bezug auf die Gewährung der Zollvergütung für ausge— führten rafflnirten Zucker haben sich die Regierungen der Zollver⸗ einsstaaten auf der elften General-Konferenz dahin verständigt, daß in Zukunft für den Fall der Abänderung des Vergütungs⸗ satzts der Anspruch der Betheiligten nach dem zur Zeit der Bescheinigung über die Ausfuhr oder Niederlegung des Zuckers in Kraft stehenden Vergütungssatze bemessen
werden solle, in solchen Fällen jedoch, wo in Folge unvorher⸗
gesehener Ereignisse der Termin für- den Eintritt des veränderten Bonificationssatzes während des Transports einer auf Zusageschein
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Waare bis zum Erledigungsamte überschritten werde, 9 e, nn. Regierung unbenommen bleiben solle, aus Billig⸗ keitsrücksichten ausnahmsweise die Boniftcation nach dem zur Zeit der Ertheilung des Zusagescheins gültigen Satze zu gewähren. Demgemäß ist vorkommenden Falles zu verfahren. .
Pie Entscheidung darüber, ob ausnahmsweise die Bonisication nach dem zur Zeit der Ertheilung des Zusagescheins gültigen Satze zu gewähren set, ist hier nachzusuchen.
e 8 Bertin, ben 20. September 1855.
Der General⸗-Direktor der Steuern.
An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die
Föniglichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt a. O. ꝛc.
Verfügung vom 22. September 1855 — betreffend
die Stempelfreiheit der bei den bischöflichen Ge—
neralvikariaten eingehenden Gesuche und der darauf ertheilten Bescheide.
Die in Anregung gebrachte Frage: ob die bei den bischöftichen Generalvikariaten eingehenden Gesuche und die darauf ertheilten Bescheide stempelpflichtig seien, ist wie Ew. ꝛc. auf den Bericht vom 7. Juli c. erwiedert wird, dahin entschieden worden, daß diese kirchlichen Behörden nicht zu denjenigen Staatsbehörden zu rechnen sind, deren der Tarif zum Stempelgesetz vom 7. März 1822 bei ben Posttionen: „Gesuche und Ausfertigungen (Bescheide)“ Erwäh⸗ nung thut. Ew. c. haben die Stempelfiskale demgemäß mit Anwei⸗ sung zu versehen.
Berlin, den 22. September 1855.
An e . den Königlichen Wirklichen Geheimen Ober⸗Finanz⸗
Rath ꝛc. N. zu N. Abschrift zur gleichmäßigen Beachtung. Berlin, den 22. September 1855. Der Finanz-Minister.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 5ten Division, von Wussow, von Frankfurt a. O.
Se. Excellenz der General ⸗Lieutenant und Commandeur der Sten Division, von Schlegell, von Erfurt. .
Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der öten Division, von Herrmann, von Brandenburg.
3 Se. Excellenz der General -Lieutenant und Commandeur der 9ten Division, von Branden stein, von Glogau.
Se. Excellenz der General der Kavallerie und kommandirende General des 5ten Armee⸗Corps, von Tietzen und Hennig, von Posen.
Se. Excellenz der General- Lieutenant und kommandirende General des 7ten Armee⸗Corps, Freiherr Roth von Schrecken⸗ stein, von Münster. Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und kommandirende General des 1sten Armee⸗Corps, von Werder, von Königsberg in Pr.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Reth, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich französischen Hofe, Graf von Hatzfeldt, von Paris.
Se. Excellenz der Erb-Landmarschall im Herzogthum Schlesten, Kammerherr Graf von Sandretzky⸗ Sandra schütz, von Langenbielau.
Der General⸗Major und Commandeur der 2ten Kavallerie⸗ Brigade, Küntzel, von Danzig.
Der General-Major und Commandeur der 18ten Infanterie⸗ Brigade, von Schon, von Glogau.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Aug ust Sulkowski, nach Schloß Reisen.
Berlin, 15. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Flügel Adjutanten und Commandeur des 5ten Ulanen⸗Regiments, Obersten Freiherrn von Manteuffel, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Commandeur⸗ Kreuzes mit Eichenlaub vom Großherzoglich Badenschen Orden des
An die Steuer-Direktoren in Königsberg, Danzig, Posen, Münster und Köln.
Bekanntmachung. Bekanntmachung vom 2. Juli 1855 (Staats-Anzeiger Nr. 152 S. 1182.)
Bei der heute angefangenen Ziehung von den nach unserer ga ,, vom . C. zur Ausloosung bestimmten 10690 Seehandlungs-Prämienscheinen fielen an Haupt-Prämien bis ein⸗ schließlich 600 Rthlr. auf die Nummer:
9, 173 eine Prämie von 4000 Rthlr. 1 1009 * 147,318 k 171353 1500 226, 671 1500 . 600 79, 884 „600 107,995 600 115, 147 600 , 600
Berlin, den 15. Oktober 1855.
General-Direction der Seehandlungs⸗Soecietät.
Camphausen. Remmert.
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Angekommen: Se. Durchlaucht der General Lieutenant und Chef des 23sten Landwehr-Regiments, Fürst Adolph zu Hohenlohe-Ingelfingen, von Koschentin.
Se. Durchlaucht der General-Major und Commandeur der
13ten Kavallerie-Brigade, Prinz Philipp von Croy, von Münster.
Se. Excellenz der General der Infanterie und kommandirende General des 2ten Armee-Corps, von Grabow, und
Zähringer Löwen zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Pots dam, 15. Oktober. Se. Ma je stät der König begaben sich gestern mit einem Extrazuge von Potsdam nach Neustadt-Eberswalde und von dort zu Wagen nach Oderberg, woselbst die Einweihung der neu ausgebauten Kirche statthatte. Bei dem Kammerherrn von Buch in Stolpe nahmen Se. Majestät das Diner ein und kehrten über Angermünde mit einem Extrazuge Abends nach Potsdam zurück.
— Zum ause der Abgeordneten sind am Sten d. M. , . 96 der Provinz Preußen. Im Wahlbezirk Herligenbeil und Brauns ber gz Landrath a. D. ie derste t= ter in Heiligenbeil, Landgeschworner Grunw ald. in Schafsberg. In der Provinz Westfalen. Im Wahlbezirk Brilon, Me schede⸗ Wittgenstein: Kreisgerichts-Direktor Lohm ann in Brilon, Landraäth, Freiherr von Droste in Brilon.
Sachsen. Altenburg, 12. Oktober., Die Einberufung der nech 94 höchsten Verordnung vom 12. März d. J. gewählten Abgeordneten zu einem ordentlichen Landtage ist nunmehr laut einer Ministerial⸗-Bekanntmachung erfolgt. Die Abgeordneten haben sich am 22sten d. M. zunächst zu einer vorberettenden Sitzung, in welcher namentlich die Wahl dreier Kandidaten fürdie Stelle des Lanbschafts-Präsldenten vorzunehmen ist, hier einzufinden; die eigentliche förmliche Eröffnung wird den Tag darauf den Zssten, staͤttfinden. Von den 24 Abgeordneten, qus denen der Landtag nach bem neuen Wahlgesetz statt der frühern 30 besteht, ist dreien, welche zugleich Staaisdiener sind, aus dienstlichen Rückichten bis auf Wei⸗ teres ber erforderliche Urlaub verweigert worden, weshalb fat derselben die betreffenden Slellvertreter einberufen worden sind.
(Dr. Y)
Frankfurt, 13. Oktober. Heute Nachmittag gegen 4 Uhr wird 363 . Hohest der Pinrünz von Preußen mit hoher Famille in Begleitung Sr. Königlichen Hoheit des Prinz-Regenten von Baden hier auf dem Taunusbahnhof, von Mainz lonmend, erwartet. Die Reise wird mit dem Weserbahnzug um 5. Uhr nach
Se. Excellenz der General-Lieutenant und Kommandant von Stettin, von Hagen, von Stettin.
Berlin weiter fortgesetzt werden. (Fr. P. 35