1855 / 252 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

187 Die am 1. Dezember einzureichende Liste muß je desm al die sämmtlichen reklamirten Beamten enthalten und in beiden Listen ist der stattgefundene Abgang und Zuwachs nach Maßgabe der in vem Schema enthaltenen Andeutungen speziell aufzuführen. Die Unentbehrlichkeits-Atteste sind nur einzureichen, wenn der betreffende Beamte zum ersten Male reklamirt wird, mithin auch bei den „Zugängen“ in der Veränderungs-⸗Nachweisung pro 1sten Juni; bei wiederholter Aufnahme eines Beamten in die betreffende Liste ist aber, insofern sich in der dienstlichen Stellung desselben überhaupt nichts geändert hat, die Beifügung eines Unentbehrlich

keits-Attestes nicht erforderlich. Indem wir die Königliche Regierung hiervon zur Beachtung in Kenntniß setzen, bemerken wir schließlich rücksichtlich der in An⸗

regung gebrachten Frage: . n n dd enn heit des §.7 des Staats⸗ Ministerial Beschlusses vom 22. Januar 1831 die Ueberweisung der als unabkömmlich

Schema. Termin am 1. Dezember.

sämmtlicher im Bereiche d

bezeich neten

4

bezeichneten Beamten an die Landwehr zweiten Aufgebots zu er— warten sein wird,

dung betreffenden Landwehr⸗-Behörden nach Maßgabe der voraussichtlichen

Dauer der Unabkömmlichkeit sowohl bei Offizieren, als Mannschaf—

ten abhängt. Berlin, den 9. Oktober 1865.

daß nach der Aeußerung des Herrn Kriegs⸗Ministers die Entschei—

darüber in jedem einzelnen Falle von der Beurtheilung der

Der Minister des Innern.

sämmtliche

von Westph A

alen.

Der Finanz⸗Minister.

von Bodelschwingh.

n Königliche Regierungen,

das Königl. Polizei-Präsidium hier,

die Königl. Ministerial-Militair- und

Beamten.

Bau-Kommission hier.

Nach weisung ö. . . es uten Armee- Corps von der (Bezeichnung der Behoͤrde) für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich

Militair⸗

8 Charge Namen

Civil⸗ Stellung .

Bezirk des Landwehr— Bataillons

Ist als unabkömmlich anerkannt

Das Unab⸗

kömmlichkeits⸗

Attest liegt bei

»in der Eingabe pro

Juni statt Ist War

Bemerkungen.

Premier⸗ Lieutenant der Infanterie 1. Aufgebots.

Ober⸗Steuer⸗ Inspektor.

tes Bataillon

ten Landw.“ Regts.

Vice⸗Wacht⸗ meister der Kaballerie.

Berittener Steuer⸗ Aufseher.

tes Bataillon ten Landw.

J

Regts.

I,

Liste nicht aufgenommen.

1

2 Der Unteroffizier der Infanterie

J

n Von den pro 183. als unabkömmlich bezeichneten Offizieren und Mannschaften sin abkömmlich geworden und deshalb in die vorliegende

1) Der Premier-Lieutenant der Kavallerie 1sten Aufgebots N. R. I1sten Aufgebots NM. AI.

Termin am 1. Juni. gegen die unterm 1. Dezember 1854 im Bereiche des nt

Schema. Termin am 1. Dezember.

sämmtlicher im Bereiche des nten Armee ⸗Corps

, von der (Bezeichnung bezeichneten Beamten.

8 9 der Behörd

Veränder ungs⸗Nachweisung en Armee⸗Corps von der kömmlich bezeichneten Beamten.

für den Fall einer Mobilmachung als unab—

e) für den Fall einer Mobilmachung als unabkömmlich

Militair⸗

Charge Namen

Civil⸗Stellung

Bezirk des Landwehr— Bataillons

Ist * als unabkömmlich anerkannt

Das Unab—

kömmlichkeits⸗

Attest liegt bei

in der Eingabe pro Juni statt Ist War

Bemerkungen.

Vice⸗Wacht⸗ 991

Berittener e⸗ meister der

Steuer⸗ Aufseher.

g.

Kavallerie. . ö.

tes Bataillon ten Land⸗ wehr⸗Regts.

1. Dezember

1854.

kann gegenwärtig ber— treten werden.

Haupt-Amts⸗ Rendant.

ten Land⸗ wehr⸗Regts.

tes Bataillon

Ja.

war früher Steuer— abkömmlich, was jetzt

der Fall ist.

2. Dem Königlichen General-Kommando und dem Königlichen Ober— Praͤsidium theilen wir die e . Erweiterung des Staats⸗Ministerial— 31,

Beschlufses vom 22. Januar 18 ö. . die Behandlung der Eivil-Beamten im

Mobilmachun ; Allerhoͤchste Kabinets-Ordre in der

unterm 10. Juni (. (b) ergangene . in anliegenden Übschrift zur weiteren gefälligen Veranlassung des Erfor— derlichen in den dortseitigen Ressorts ergebenst mit.

Die von mir, dem Kriegs-Minister, unterm 39. Mai e, darüber er⸗ forderten Gutachten: welcher Militair-Behörde die Unentbehrlicheits⸗ Atteste für die im Falle einer Mobilmachung dom Militairdienst zurück— zustellenden Beamten einzureichen sind, haben kein Resultat ergeben, indem die Königlichen General-Kommando's in ziemlich gleich getheilten Stim⸗ men sich theils für die direkte Mittbeilung der gu. Atteste an sie, theils für die Einreichung derselben an die Infanterie-Brigaden, theils für bie an die Landwehr⸗Bataillone ausgesprochen haben. Wir müssen dem ersteren Verfahren, der direkten Mittheilung der qu. Atteste an die Königlichen General-Kommandos, den Vorzug geben, und ordnen dasselbe hiermit allgemein an, weil einerseits dadurch die sämmtlichen Militair⸗ ee e. eine Uebersicht von den Reclamationen erhalten und in den

tand gesetzt werden, erforderlichen Falls in Bezug auf die Offiziere Ausgleichungen eintreten zu lassen, andererseits weil dadurch auch dem Interesse der Civilbehörden am meisten gedient wird, indem nur hier⸗ Furch bie Sicherheit erlangt werden kann, daß die bezüglichen Mit—

Falle einer

zu berichtigen. amten im Augenblicks der Mo

theilungen auch den richtigen Landwehr-Behörden zugehen. mationen für Garde-Mannchaften sind jedoch nicht allein an das Gene, ral-⸗Kommando desjenigen Provinzial-Armee⸗-Corps, in dessen Bezirk sich der Betreffende aufhält, sondern gleichzeitig auch an das General-Kom— mando des Garde-Corps zu richten.

Reclamationen im Augenblicke der Mobilmachung können prinzipiell

keine Berücksichtigung finden.

stnde geboten sein oder Landwe

;

Zur möglichsten Vermeidung derselben haben die Cibil⸗Behörden halbjährlich Nachträge hinsichtlich der borgt— kommenen Veränderungen den General-Kommandos mitzutheilen und diese die aufgestellten Reclamations-Listen danach zu vervollständigen rest— Im Falle aber dennoch die Reclamation eines Civil⸗Be⸗ bilmachung durch besonders dringende Um,

sollte, so ist, wenn davon ein Landwehr -Artillerit⸗

hr-Pionier-Offizier betroffen wird, außer dem betreffende Königlichen General-Kommando auch der Königlichen General⸗Inspektit ag r ef resp. der des Ingenieur-Corps direkte Mittheilung machen. Die betreffenden Herren Verwaltungs-Chefs haben sich mit diesen Anordnungen einverstanden erklärt und werden demnach das Erforder— liche in ihren Ressorts veranlassen.

Schließlich bemerken wir nur noch, daß insoweit die Unentbehrlich

keits-Atteste, dem früheren Verfahren gemäß, inmittelst den Landwehr⸗ Bataillonen bereits übersandt worden sind, wie dies namentlich in dem

RNessort der Postperwaltung geschehen ist, von Seiten der Civilbehbrden

Inspektor in M. don

als Kassenbeamter nicht

Di Ten.

1875

es diesmal einer nochmaligen Reklamirung bei den General-Kom ? icht bedarf. Berlin, den 24. November 1854. . Der Minister des Innern. Der Kriegs⸗Minister (gez. von Westphalen. Graf von . An sämmtliche Königliche General-Kommandos und Ober-⸗Präsidien. 266. b. Das Staais-Ministerium ermächtige Ich auf den Bericht vom 28. Maid.“

M * 2

bie Bestimmungen des Staats-Ministerial-Erlasses vom 22. Januar 63

betreffend die Behandlung der Civil-Beamten im Falle einer Mobilmachung

Nr.

In Folge des Vorstehenden ändert sich die Bestimmung unter 3 der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1841 dahin, daß

zur Erlangung der Steuer vergütung von dem aus Preußen un⸗ mittelbar über die Gränze gegen Nassau ausgehenden Branntwein

die Bescheinigung, daß der Branntwein über Lie Gränze ausge⸗ gangen sei, nicht ferner genügt, sondern außerdem die Bescheini⸗

gung der gegenüberliegenden Gränz⸗Abfertigungsstelle über den jen⸗ seitigen Eingang des Branntweins beigebracht werden muß.

der Armee, dahin zu ergänzen, daß auch die nachbenannten Beamten schon

bor dem Eintritt einer Mobilmachung mit Unentbehrlichkeits-Zeugnissen ver— sehen werden können; 1) die Gränz-Aufsichts-Beamten, namentlich die Ober⸗

zoöll⸗Inspektoren, Ober-⸗Grenz⸗-Kontroleurs und Gränz⸗-⸗Aufseher, durch die

chefs der ihnen vorgesetzten Provinzial-Behörden; 2) die im technische Postdienst beschäftigten, nicht im Landwehr⸗-Offizier⸗Verhaäͤltniß .

Diäten in unentbehrlichen Dienst-Stellen verwendet werden ihnen vorgesetzten Ober ⸗Post⸗Directionen nach : Einholung, der Genehmigung der obersten Post-Behörde; die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbabnen unbedingt nothwendigen Beamten bei den Staats- und Privat— Eisenbahnen, insbesondere die Betriebs-Direktoren und Betriebs-Inspek— toren, Stations⸗-Vorsteher, Maschinenmeister, Werkführer, Bahnmeister,

9)

Diätarien, soweit sie gegen eine fixirte Remuneration oder gegen fixirte durch die vorgängiger

Weichensteller, Telegraphisten, Lokomotivführer, Heizer, Zugführer und Schaffner, so wie bei den Staats- und unter Staatsverwaltung stehenden

Cisenbahnen auch noch die Mitglieder der Königlichen Directionen,

die

Rendanten der Hauptkassen und die Güter-Expedienten, und bei den nicht unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen der Vorsitzende der Direction

und dasjenige Mitglied derselben, welches mit der Leitung des Betriebs speziell beauftragt ist, und zwar alle Vorgenannten bei den Staats- und

unter Staats-Verwaltung stehenden Eisenbahnen durch die ihnen vorge⸗

stzten Königlichen Directionen, und bei den Privat-Eisenbahnen durch die Königlichen Eisenbahn-Kommissariate oder Eisenbahn-Kommissarien, bei

sämmtlichen Eisenbahnen aber nur nach vorgängigem motivirten Berichte an das Handels-Ministerium und auf dessen ausdrückliche, bei Personen

ö 62 89 935 1 pve * ] 1 ö 4 bom Landwehr-Offizier-Stande nur in den dringendsten Fällen zu erthei—

Inde Genehmigung. Die berliner Schutzmannschaften sind, Mannschaften der Gensdarmerie,

dienste im Falle einer Mobilmachung befreit.

Berlin, den 10. Juni 1854.

(gez Friedrich Wilhelm. bon Manteuffel. von Ber Heydt. Simons. von Westphalen. von Bodelschwingh.

Graf von Waldersee. e. das Staats-Ministerium.

(gegengez. ) von Raumer.

An

Finanz⸗Meinisterinm. Bekanntmachung gam kö. ltbber 1855 be⸗ treffend die Einführung einer Branntweinsteuer im Herzogthum Nassau, so wie den Verkehr mit Branntwein zwischen diesem Herzogthume und

den angränzenden Vereinsstaaten. Nachdem Nassau Gesetzes . einer Steuer d , an

im Herzogthum mittelst

angeordnet worden ist, wird vom 1.

J) Bei der Ausfuhr des im dortigen Lande erzeugten Brannt— weins nach andern Ländern, welche mit dem Herzogthum nicht im Steuerverbande stehen, wenn die ausgeführte Menge mindestens eine halbe Ohm beträgt, eine Steuervergütung don vier und einem halben Kreuzer für jede Maß (2 Liter) Branntwein zu 50 Prozent Alkohol, und bei größerer oder geringerer Stärke in gleichem Verhältnisse, bei vorschrifts-⸗

mäßigem Nachweise der Ausfuhr geleistet;

von dem aus dem freien Verkehr der Zollvereinsstaaten in das Herzogthum eingehenden Branntwein eine Uebergangs⸗ Abgabe von zwölf Gulden für die Ohm zu 860 Maß (160 Fiter von der Normalstärke von 50 Prozent nach dem Alko- holometer von Tralles bei einer Temperatur des Brannt- weins von 125 Grad Reaumur erhoben und für Branntwein

unter oder über 50 Prozent nach diesem Verhältnisse berech—

net; endlich

von den am oben bezeichneten Tage im Herzogthume vorhan- eine Nachsteuer

denen unversteuerten Branntweinvorräthen von zwölf Gulden für die Ohm zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles, und bei größerer oder ge— ringerer Stärke nach diesem Verhältnisse, erhoben werden.

] dLiqueure und andere weingeisthaltige Flüssigkeiten, deren Stärke tgen ihrer Versetzung mit anderen Stoffen durch den Alkoholo⸗

meter nicht ermittelt werden kann, sollen bei Erhebun ; t z g der Ueber⸗ gangs⸗-Abgabe als Branntwein von der Normalstärke von 50 Grad

behandelt werden, insofern der Alkoholometer nicht einen höheren

nan nn gn, hniß

n Verzeichniß der Uebergangsstraßen für den Verkehr mit

dꝛunn wem zwischen dem Herzogthum Nassau und den ,,, n BVereinsstaaten und der an diesen Straßen bestehenden Ueber⸗

gangssteuerstellen ist in der Anlage () beigefügt.

Her . vom die Belegung des inländischen Branntweins mit November

n gleich den von der Einberufung zum Militair⸗

der Uebergangsstraßen für den Verke

*

Berlin, den 165. Oktober 1855. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

41

Verzeichniß

hr mit Branntwein zwischen dem

Herzogthum Nassau und den angränzenden Vereinsstagten und“ der an diesen Straßen bestehenden Uebergangssteuerstellen.

Ordnungs⸗Nr.

Bezeichnung der

Uebergangsstraßen.

2

Uebergangssteuerstellen

im

Nassau.

2 9.

Herzogthum

in den übrigen Vereins—⸗ staaten.

8

Staat. O9.

4.

.

.

3 Von Koblenz nach Nieder—

9g Von Siegen nach Dillen—

3 Von Nauheim und Fried—

jz Von Rödelheim über Ried

Von

2 Auf dem

z Von Dierdorf nach Hersch—

Von Butzbach nach Clee— berg

Von Nauheim und Fried— berg über Pfaffenwies— bach nach Usingen ......

berg nach Wehrheim ... Von Frankfurt und Hom— burg nach Wehrheim. .. Von Homburg nach Ober— ursel . 2.

nach Höchst Von Frankfurt über Nied nach Höchst Auf dem Main nach Höchst nach Flörsheim SBochheim

Von Mainz, Castel und Kostheim nach Hochheim.

Mainz, Castel und nach Biebrich und Wiesbaden . ...... Auf der Taunus-Eisenbahn nach Höchst „Flörsheim. . „Bochheim. . . Bien ech. Wiesbaden. Rhein Biehrich . Eltnille 1. Oestyich Geisenheim . . . . . . Rüdesheim

Kostheim

nach

St. Goarshausen

Braubach Oberlahnstein ...

Niederlahnstein

lahnstein

Von Koblenz nach Ems. Von Koblenz nach Monta—

bach

Von Altenkirchen Herschbach

Von Altenkirchen Hachenburg

nach

burg Von Biedenkopf nach Dil⸗ lenburg

, Bischoffen nach Her⸗ Von Wetzlar nach Herborn

Cleeberg

Usingen Wehrheim Wehrheim Oberursel Höchst

Höchst Höchst Flörsheim Hochheim

Hochheim

Biebrich

Höchst Flörsheim Hochheim Biebrich

Biebrich Eltville Oestrich Geisenheim Rüdesheim Caub

St. Goars⸗ hausen Braubach Oberlahn⸗ stein Niederlahn⸗ stein

Niederlahn⸗ stein Ems

Neuhäusel

Marienhau⸗ sen

Wahlrod Hachenburg Allendorf

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Offenbach Sinn

69 Wetzlar nach Weil⸗

Weilburg

Wiesbaden?!

Großh. Hessen Butzbach.

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Großh. Hessen

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