1855 / 254 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1890

; n letzten Ein⸗ Hälfte am 15. Maj, zur anderen Hälfte am 15. August zu Breslau und, Betrage auf * . , . n , 6 wenn der Verwaltungsrath es ungen fe when auch an anderen, zahn g ea. dien i elle Genehmigung der Gesellschaft nicht bis von ihm zu bestimmenden Orten des Inlandes.

oll ; = 6. um ? zisvember diefes Jahres erfelgt fein, so, Keerden y ,, Der Reservefonds ist zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben

ar lungen von Breißig Thalern den Zeichnern, jedoch obne Zinsen, zurt c bestimmt. Er kann jedoch nur auf den besonderen und bon der Ge— erstattet. 6 neral⸗Versammlung . ,. ars es des Verwal⸗ r u „ohne daß tungsraihes ganz 6der theilweiss zur Beriendung, komm, Von jeder Summe, deren Zahlung verzögert wird, n, ah 6

. ĩ. st Die nutzbare Anlegung desselben bleibt dem Verwaltungsrathe nach 5 . 5 64 . n len r . der eigenem Ermessen überlassen. Es können für denselben rn, jedoch ür da .

nur nach den ersten drei Jahren des Bestehens der Gesellschaft, sofern Gesellschaft. ö

der Verwaltungsrath es ndͤthig . 6. 163 e. 3 a jun. i ünktli ; . s lung, auch mehr als zehn Prozent au Jahres⸗ ĩ lung nicht pünktlich am Verfalltage General ⸗Versamm

ef e enge re g ü snr ae n. Zeichnungen, welche im gewinne genommen werden.

den ranke sind, in den im 8. 34 bezeichneten Tagesblättern veröffentlicht.

Sobald der Reserve⸗Fonds einen Bestand von Fünfmalhunderttausend Vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung hat die Gesellschaft das Recht,

Thalern erreicht hat, kann durch Beschluß der General Versammlung die —; den Actien für Rechnung und Gefahr der Säumigen durch Erhebung der zehn Prozent ganz eingestellt oder dieser Prozentsatz ber⸗ k Makler, wo es fuͤr gut befunden wird, verkaufen zu

ringert werden. 3 ine rschie⸗ . . . 2 * ö. . rern he hes rr. i. Jede Actie ist untheilbar und kann nur durch eine einzige Person denen Zeiten, ohne l

i i ĩ tien erlöschen vertreten werden. z (gqutttungen über die also verkauften Ae : von i n . J,. werden neue Interimsquittungen unter den

s ertigt. . ; ,, e ll aft im nnn Paragraphen einge⸗

ü i i i ichzeirig die ge⸗ e soll dieselbe nicht behindert sein, gleichzeinig , , ö. die säumigen Actionaire in Anwendung

zu bringen.

§. 8. Erlös aus dem Verkauf nach ; 9 ; cesclfht auf Höhe des Betrages der Schuld des im , nh ge⸗ blicbenen Actiondirs. Reicht der Erlös nicht aus, um diese S . . tilgen, so bleibt der Actionair für den Ausfall verhaftet. Ein sich etwa

herausstellender Ueberschuß kommt te ren r zu Gute.

letien uni ähnten Zinsen hin⸗ Ueber den Betrag der Actien und der §. 6 erwähn aus ist der Actionair zu keinerlei . verpflichtet.

s Gesellschafts⸗ Kapital fann a Vermont ah e . der btabro'7 zi iimmlung der Actionaire bis auf

illi ler vermehrt werden. . cn Chi i e nn, a seiner Ausführung der landesherrlichen

. setzt die Bedingungen jeder neuen Emis⸗

ö Drittes Kapitel. Von den Actien. §. 11. . ö —ᷓ f beigefüg⸗ Die Actien lauten auf jeden? Inhaber und sind nach dem ; ten Schema (2. abgefaßt. Dieselben werden mit einer laufenden . mer versehen, in ein Stamm-Negister eingetragen und von einem Mit⸗ gliede des Verwaltungsraths und 33. General⸗Direktor unterzeichnet. §. 1

Viertes Kapitel. Verwaltung.

. . Die Geschäfts-Angelegenheiten der Gesellschaft werden von einem aus zehn Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrathe besorgt, von denen mindestens 6 Mitglieder Inländer sein mussen. Dieser Verwaltungs⸗ rath wird von der General-Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit

ort d fr. 5. 38) ernannt. . Abzug der Kosten gehört der (fr 8e Wen geschieht durch . Abstimmung.

Die Function der Mitglieder des Verwaltungsrathes dauert sechs Jahre. . jedem Jahre . zwei derselben aus. Die dielheselge des Ausscheidens wird durch, das Loos bestimmt. Das erste Aus, scheiden durch das Loos findet jedoch erst am ersten Juli Achtzehnhundert zweiundsechszig statt und die übrigen von diesem Zeitpunkte ab von Jahr

Ant des Verwaltungs⸗ ö 33 ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. , Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, welches seine Zahlungen einstellt, scheidet sofort aus. Für Mitglieder, welche durch Fallissement, Amtsniederlegung, Tod oder sonst ausscheiden, wählen die übrigen 6. der nächsten Konferenz des Verwaltungsrathes versammelten Mitglie er Andere mit vollen Befugnissen, deren Functionen jedoch mit dem ö. der nächsten General- Versammlung der Actiongire erlöschen. ö. glieder, welche im Laufe eines Geschäfts jahres und vor dib f essel en ausscheiden, haben keinen Anspruch auf die den Verwaltungs⸗Mitglie ö zustehende Tantieme (8. 15, 2). Ihr Antheil wird dem Neserve⸗Fonds überwiesen.

§. 21. ö . Für das erste Mal find, was ,,, , Bedingung ist, zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes hiermit ernannt. 6. 8 Excellenz der nd f , [, Rath Herr Andreas ĩ ünf 3 bei igleitstermi icht erhobe⸗ Hraf bon Renard auf Groß⸗-Strehlitz; . . Ahe binnen fünf, Jahren chte, den ö d znigüche Geheime Kommerzienrath Herr Gu st ab Heinrich nen Dividenden sind zum Vortheile ö. Hesellschaft verjährt. ö . ö l der Aetiéen geschieht durch bloße Uebergabe des der Koͤnigli e heime J Geht eine . gehen Dividendenscheine dem Mendel s oh n 9. Berlin; . Eigenthümer verloren, oder werden sie vernichtet, so ist deren Mortifikation der 3 . beim Königlichen Stadtgerichte zu Breslau auszubringen. Sobald in dem Bartholdy ebenda ß Har er m Gele diesfälligen Verfahren, welches nach den allgemeinen geseßzlichen Vor⸗ der Banquier Herr R n . a r sch r en n . J , mk . n mn ö 9 nt 2. 1 r n gen e m een nen, ger Frick Eduard ichneten Gesellschaftsblättern zu publiziren sind, die Actie oder die X . ; H ö in r, fun moͤrtifizirt erkannt sind, hat der Verwal⸗ bon Lübbecke zu Breslau; Meyer zu Bertin; tungsrath neue auszufertigen, und e GJ . w elbe nen . ü tlfizirten nicht etwa über Dividenden gelautet haben, welch ) Amt t . n er 6. §. 12 bei Ausbringung des gerichtlichen Mortifi⸗ Heydaͤnichen , . d 4 eiß zu Breslau. cationsverfahrens nicht mehr zu . berechtigt war. 10) der Kaufmann Herr Richar 3 z 1 .

. s . ĩ itte jährlich einen Vor— und ,, ar g , werü e e, . erf nan . , ,, 4 6. . 6. . ,,,, , , Jö, wa , , ,, w en, g,, , , , , . j ö,, 8. een. n n, , m en. ö. ef ne is . e, . ne e fn rng . . .

iva i . z Srgungen bes Verwaltungsraths müssen in ein besonderes Rin gewinn . er sstder ö . . ö. . , und von saͤmmtlichen anwesenden Mitgliedern untel

15. schrieben werden. 3. 5 ö . J Der Verwaltungsrath beruft die General⸗ Versammlungen,

1) zehn Prozent zur Bildung des Resertefonds C. 17) Kenntniß von allen Angelegenheiten der Gesellschaft und beschli

; rozent sährlich für die Mitglieder des erwaltungsrathes zu Alles, was sie betrifft. . dis ponibler ö. ah ier. kh dnn. Ramentlich bestimmt er die Verwendung und Anlage dispy .

; ivi ; io⸗ t, eitpunkt, die Art und Weise und die Bedingun en aufzunehmen i . . mn. , 5 ö über gin An⸗- und Verkauf von Immobilien naire vertheilt.

; . n und der für die Fabrication erforderlichen oder unbrauchbar gewordene

Kommerzienrath err Alexander

Herrmann Mendels sohn⸗

nimm eßt lber

Die Zahlung dieser Dividende erfolgt in zwei Raten, zur einen

83416 Maschinen und Rohstoffe, so wie über neue Anlagen, große Reparaturen

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an den Immobilien, die Errichtung neuer Etablissements und alle Ver— träge, welche den Preis und den Absatz der Gesellschafts-Produkte be⸗ ine g, den Antrag des General-Direktors ernennt der Verwaltungs— rath alle Agenten und Angestellten der Gesellschaft und setzt ihre Gehäl⸗— ter, so wie die allgemeinen Verwaltungskosten fest.

Er ist befugt, für die Gesellschaft Verträge, Vergleiche und Kompro— nisse einzugehen und Bevollmächtigte dazu zu ernennen.

Ueberhaupt aber ist der Verwaltungsrath keinesweges auf die hiervor speziell aufgeführten Befugnisse beschränkt, bielmehr auch zu allen anderen Ferfügungen über das Vermögen des Vereins ohne Ausnahme berechtigt, und seine vorstehend einzeln aufgeführten Befugnisse find nicht im be— schraͤnkenden, sondern nur im K Sinne aufgezählt.

Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, Eins oder mehrere seiner Mitglleder abzuordnen, um die Angelegenheiten des Vereins überall, wo 3 erforderlich ist, zu leiten. Er bestimmt durch ein besonderes Reglement den Umfang der Befugnisse dieser .

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haben keinen Anspruch auf ein festes Gehalt, sondern beziehen lediglich den ihnen durch den §. 15. zugeficherten Antheil am Reingewinne. Ihre Reisekoften werden ihnen fußerdem erstattet.

§. 26.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes Funfzig Actien der Gesellschaft sein. Die Dokumente dieser Aktien bleiben bei der Kasse der Gesellschaft

muß Eigenthümer von

deponirt. grobes Versehen. l . Von der tr ertion. 8 Zur Leitung der Geschäfts-Angelegenheiten ernennt der Verwaltungs—

rath einen General-Direktor und setzt dessen Befugnisse und Remunera- Wird hierzu ein Mitglied des Verwaltungsrathes gewählt, so rathe zu ertheilende notarielle Vollmacht.

tion fest. hört seine Function als Mitglied desselben auf. y

Der General-Direktor muß Eigenthümer von fünfundz wanzig Actien . sein; diese sind, so lange seine Functionen dauern, unveräußerlich und waltungsrathes.

mit absoluter Stimmenmehrheit und mittelst Serutiniums.

bleiben bei der Gesellschaftskasse als Caution deponirt. §. 29 Der General-Direktor hat beim Verwaltungsrathe eine berathende Stimme. 8. 560

Der General-Direktor ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrathes beauftragt, setzt denselben über die Lage aller Gesell⸗

schafts-Angelegenheiten in Kenntniß und beantragt bei demselben die Er⸗ nennung der Agenten und Angestellten der Gesellschaft, auf deren Kün⸗ digung und 2 er auch antragen kann. Er führt alle Prozesse

im Namen der Gesellschaft, ertheilt zu diesem Ende Vollmachten mit dem

Rechte der Substitution; führt und zeichnet die Korrespondenz und ver⸗

Rechnungsablegung in der General-Versammlung und erlöschen mit der Aufhebung Ler Letzteren.

sieht alle Functionen, die ihm durch den Verwaltungsrath speziell und durch Vollmacht übertragen werden. 8. 31.

weise einem Dritten übertragen. . Sechstes Kapitel. Von den General-Versammlungen. §. 32.

Die Gen eral-Versammlung stellt die Gesammtheit der Actionaire dar. Ihre Entscheidungen sind für Alle, selbst für die Abwesenden ver⸗ verlangt wird, geheim.

bindlich. 3

Die General-Versammlung' besteht aus denjenigen Actionairen, bäni 5 Jeder hat so viel Stimmen, Statuten können nur in einer außerordentlichen General-Versammlung 5 1 * . * h 7 Q V so viel mal er fünf Actien besitzt; Keiner kann aber mehr als zehn Stim⸗ Vor igs mitte zt: zwei Drittheilen der anwesenden Stimmen beschlossen werden, und be⸗

Die Actien müssen mindestens sechs Tage bor der General-Versamm- dürfen der landesherrlichen Genehmigung. lung entweder bei der Kasse der Gesellschaft oder an den Orten, welche der Verwaltungsrath bei deren Berufung öffentlich bekannt machen wird, ngen die] w la die Sta

rung für nöthig erachten möchte, zu willigen und die in Folge dessen

Zwecke in duplo zu Überreichendes Nummerberzeichniß und eine mit dem erforderlichen Akte zu bollziehen.

deren jeder mindestens fünf Actien besitzt.

men haben.

hinterlegt werden. Dagegen wird ein Empfangsschein auf ein zu diesem

RKamen des Actionairs bezeichnete Personal⸗Eintrittskarte ertheilt.

Actionair darin vertreten lassen.

Der Bevollmächtigte muß seine Vollmacht, für deren Richtigkeit er ju haften hat, beim Eintritt in die Versammlung hinterlegen. Ein und derselbe Bevollmächtigte kann mehrere stimmberechtigte Actionäre vertre⸗— ten. Er hat so viel Stimmen, als seine Vollmachtgeber haben würden, sedoch nicht über das hier festgesetzte Maximum von zehn Stimmen hin— aus, wobei indeß seine eigenen nicht mitgerechnet werden.

Die General-Versammlung fritt vor dem funfzehnten Mai, jedoch

an keinem Sonn- oder Festtage, eines jeden Jahres in Breslau zu⸗ ammen.

Der Tag der Versammlung wird den Actionairen einen Monat vor⸗ her durch Insertion in die nachstehend erwähnten Breslauer, Berliner und Hamburger Tagesblätter bekannt gemacht.

In dieser Versammlung erstatten der Verwaltungsrath und der Ge⸗ neral⸗Direktor den Aktionairen Bericht über die Lage der Gesellschaft.

Die obigen und überhaupt alle von der Gesellschaft zu erlassenden Bekanntmachungen geschehen:

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haften nur für ein

2) in Breslau in der Schlesischen“ und der Breslauer Zeitung“;

b) in Berlin in dem „Staats⸗Anzeiger“, der „Spenerschen“ der „Vossi⸗ schen“ und „Neuen Preußischen Zeitung“,

e) in Hamburg in der Liste der „Pörsen halle.“

Geht Eines dieser Blätter ein, so ist der Verwaltungsrath befugt, ein anderes in dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Actio— naire durch eine Bekanntmachung in den forterscheinenden Blättern da— von . . , r,

ie Staats-Regierung ist berechtigt, die Bestimmung über die Ge⸗— sellschaftsblätter durch eine Verfügung ö 4 in den Amts⸗

blättern derjenigen Regierungen zu veröffentli ist, in der ; diefe Blatter erschein end g ffentlichen ist, in deren Bezirken §. 35.

Die General⸗Versammlung kann durch Beschluß des Verwaltungs— rathes außerordentlich zum Sitze der Gesellschaft ö werden. z

Der Verwaltungsrath hat darüber zu entscheiden, ob der Gegenstand der Berufung in den öffentlichen Anzeigen näher bezeichnet werden soll,

mit Vorbehalt der Fälle in den 55. 41 und 42, in welchen solches stets

geschehen muß. Jedenfalls muß die Anzeige enthalten, daß die Versamm— lung eine außerordentliche sei. z 5236

Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt den Vorsitz sowohl in den ordentlichen, als außerordentlichen General-Versammlungen. Die beiden stärkstbetheiligten Actiongire sind Serutatoren; im Falle ihrer Weigerung die beiden zunächst am stärksten Betheiligren und so weiter, bis zur Annahme.

Die Protocolle der General-Versammlungen werden notariell aufge⸗ nommen.

8 37.

Zur Ausübung aller, dem Verwaltungsrathe beigelegten Befugnisse

wird derselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein von einem Notar auf den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest darüber, aus welchen Personen der Verwaltungsrath in dem laufenden Jahre zu—⸗

sammengesetzt ist, legitimirt. Der General-Direktor legitimirt sich durch die ihm vom Verwaltungs— §. 38. Die General-Versammlungen beschließen über alle Anträge des Ver⸗ Sie ernennen die Mitglieder des Verwaltungsrathes

Tritt nicht die ab solute Masorität sofort beim ersten Serutinium ein, so

werden die Abstimmungen über die Kandidaten, jedesmal mit Ausschluß des mit den wenigsten Stimmen Versehenen fortgesetzt, bis die absolute Mehrheit für Einen erlangt ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. 8. 39

Die jährliche General-Versammlung ernennt drei Revisoren zur Prüfung der vom Verwaltungsrathe vorzulegenden Rechnungen und Bilanzen. Die ersten Revisoren werden in einer außerordentlichen General⸗Versammlung gewählt.

Die Funktionen dieser Revisoren beginnen einen Monat vor der

Während dieses Monats prüfen sie am Sitze der Gesellschaft die

Fur den Fall der Abwesenheit oder momentanen Verhinderung kann Rechnungen des vorhergehenden Jahres und fertigen ihren Bericht an der General⸗ Direktor, unter Autorisation des Verwaltungsrathes, seine Befugnisse für die Expedition der laufenden Geschäfte ganz oder theil⸗ . werden.

die General-Versammlung. Dieser Bericht muß dem Verwaltungs rathe acht Tage vor der anberaumten General-Versammlung mitgetheilt

§. 40. Alle Beschlüsse der General-Versammlung werden mittelst absoluter

Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, vorbehaltlich des im folgenden

Paragraphen vorgesehenen Falles. . Die AÄbstimmung ist oͤffentlich oder, falls es von zehn Mitgliedern

8 8, . Modificationen, Abänderungen und Zusätze zu den gegenwärtigen

auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes mittelst einer Majorität von

Der Verwaltungsrath soll in Voraus ermächtigt sein, in alle Ab⸗ änderungen dieser Modificationen und Zusätze, welche die Staats-Regie⸗

Anträge von Aktionairen, welche in der General⸗Versammlung

Der zur Theilnahme an der General-Versammlung berechtigte Actio— gestellt werben sollen, müssen 146 Tage vorher bei dem Verwaltungsrathe nair kann sich kraft Spezial-Vollmacht durch einen stimmberechtigten angemeldet und mindestens von 40 Stimmen angebracht werden.

Siebentes Kapitel. Au flösung ung, Liquidation.

Dte Auflösung der Gesellschaft soll stattfinden, wenn die Perluste die Hälfte des Gefellschafts-Kapitals übersteigen, oder wenn dieselbe von einer Anzahl von Aktionairen, welche wenigstens zwei Drittel der sämmt⸗ lichen Aktien vertreten, gleichzeitig verlangt wird. ;

Durch die Auflöͤsung der Gesellschaft wird an den aus dem Gesetze vom neunten Nobember Achtzehnhundert drei und vierzig entspringenden Rechten der Staats⸗Regierung nichts I, . Auch wird der lezterzn das Recht, die Auflöͤsüng der Gesellschaft nach den §8§. 25, 28 und 28 des Geseßbzes bom 9. Nobember 1845 selbst herbeizuführen, hiermit aus⸗ drücklich gewahrt, und eben so die Befugniß eingeräumt, einen Kommis⸗ sarius zur Wahrnehmung ihres gesetzzlichen Aufsichtsrechts für beständig oder fuͤr einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschafts-Vorstand, die General⸗Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Re⸗