e, a d .
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1934
der Gesellschaft in der Umgegend von Eschweiler und in dem Be— zirke der Königlichen Regierung zu Aachen oder auch außerhalb dieses Bezirks, unter welchem Titel es immer sein mag, zugehören oder zugehören werden;
das Aufsuchen dieser verschiedenen Mineralien, die Erlangung, den
Ankauf und die Pachtung der zur Ausbeutung derselben erforder— lichen Konzessionen; . ⸗ bh , und das Walzen des Zinks, so wie die Darstellung von Blei, Eisen und allen andern Metallen, in Hütten der Gesell⸗ schaft und in allen andern Etablissements, welche sie zu errichten für gut finden wird; . . den Handel mit Zink, Eisen, Blei und andern Metallen, so wie den daraus zu gewinnenden Produkten. . Endlich alle Geschäfte, welche sich an die oben sub eins bis vier erwähnten Gegenstände ö Art. S. Alle in dem vorhergehenden Artikel Operationen sind der Gesellschaft förmlich untersagt. Kapitel drei. ö „Kapital der Gesellschaft, Eintheilung desselben in Actien, dessen Ver⸗ wendung, Form der nletten e en, Uebertrag, Umschreibung. . Die Höhe des Grundkapitals ist auf die Summe von „Ein und einer halben Million Thalern Preußisch Courant“ festgesetzt, zerfallend in zwei Serien. Die erste von Sechshundert funfzig Tausend
Thalern wird repräsentirt durch Sechstausend fünf Hundert Actien von
] 1 C * — 1 c * Hundert Actien im Nominal Betrage von zwei Hundert Thalern, Actie
um Actie, ausgetauscht werden.
Die zweike von Achthundert funfzig Tausend Thalern wird reprä— ts ⸗
sentirt durch Acht Tausend fünf Hundert Prioritäts-Stamm-Actien zu Hundert Thalern jede. . ; Die Aufforderung zu dem erwähnten Umtausche der älteren Actien zu zwei Hundert Thaler gegen Neue zur Hälfte des früheren Nenn⸗ Werthes (Actien der ersten Serie) erfolgt durch den General-Direktor
der Gesellschaft zu vier verschiedenen Malen in Zwischenräumen von drei
Monaten durch bie im Artikel ein und dreißig bezeichneten Gesellschafts— Blätter und durch das Amtsblatt der Regierung zu Aachen. . Nach Ablauf von drei Monaten von der letzten Bekanntmachung an gerechnet, wird durch den Administrationsrath ein Präklusio⸗-Termin auf ein Jahr hinaus angesetzt und
Termin es werden alle nicht eingelieferte früheren Actien⸗Dokumente un— gültig, und alle Ansprüche aus denselben an die Gesellschaft erlöschen.
Die Actien der zweiten Serie, die vor den Undern fünf Prozent
ihres Nominalwerthes aus dem jährlichen Reingewinne beziehen, wie dies
im Artikel funfzehn vorgesehen ist, werden unter denjenigen Bedingungen
ausgegeben, welche der Verwaltungsrath für die Emission derselben nütz— lich erachtet. .
Ueber die zu leistenden Partial- Zahlungen werden auf den Namen lautende Interims-Quittungen ausgestellt, die nicht übertragbar sind und bei der Schlußzahlung gegen die Prioritäts-AUctien⸗ Dokumente ausge— tauscht werden. ö ,
Die Actien lauten auf jeden Inhaber. Dieselben werden mit einer laufenden Nummer von eins bis funfzehn Tausend versehen, aus einem Stamm-Register ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Administra— tionsrathes und dem General-Direktor unterzeichnet, in Gemäßheit der hier folgenden Schemas A. und B.
ö,, Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau nn Ghtten.
Landesherrlich genehmigt unter dem...
Grund-Kapiktal' der Gesellschaft 1,500,000 Thlr.
in zwei Serien. Erste Serie 650,000 Thlr. in Stamm-Actien Nr. . Zweite Serie 850, 000 Thlr. in Prioritäts-Stamm-⸗AUctien Nr. 6501 — 15,000. Erste Serie. Actie Nr. ——
über 100 Thlr. Pr. Cour.
Der Betrag dieser auf jeden Inhaber lautenden Actie ist baar zur Kasse der Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten bezahlt
worden. Stolberg, den
Der Verwaltungsrath. Der General-Direktor. (Zwei eigenhändige Unterschriften) (Eigenhändige Unterschrift.) = WUbdruck des Urtikel 5, 15 und andere des Statuts.)
Schema B. Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten.
Landesherrlich genehmigt unter dem. 361 Grund ⸗Kapital der Gesellschaft 1,500,000 Thlr. in zwei Serien.
Erste Serie 650, 900 Thlr. in Stamm-Actien Nr. 1— 6500.
Blankenberg,
Zweite Serie 850, 000 Thlr. in Prioritäts-Stamm--Actien
Nr. 6501 —– 15,000. Zweite Serie. Prioritäts-Stamm-Aetie Nr. — über 10 0. Thlr. Pr. Cour. Der Betrag dieser auf jeden Inhaber lautenden Actie ist baar zur
Kasse der Eschweiler Acti en⸗Gesellschaft für Bergbau und Hütten bezahlt
worden.
Der ö bezieht bis zur Konkurrenz von fünf Prozent des Be— trages dieser Actie den vorhandenen jährlichen Reingewinn vor jeglicher Vertheilung an die übrigen Actien und er participirt an dem, fünf Pro—
nicht speziell aufgeführten
je Hundert Thalern, die gegen die bisher emittirten sechs Tausend fünf
in jedem Monat einmal durch die angeführten Blätter bekannt gemacht. Mit dem Eintritte des Präklusiv⸗
zent des Gesammt- Kapitals übersteigenden Gewinne wie alle andern Actionaire.
hier folgenden Schema's d Schema C. Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten.
Actie (resp. Prioritäts-Aetie) Rr.
* — —
— —
Zinsen⸗Schein NðOẽẽt- zahlbar am bei den Banquiers der Gesellschaft. Blankenberg, Stolberg, den Der General-Direktor.
Schema D. Eschweiler Actien-Gesellschaft für Bergbau J Actie (resp. Priorität s-Actie) Nr
Dividenden-Schein Nr. — zahlbar am ei den Banquiers der Gesellschaft.
Blankenberg,
sran⸗
Eine französische Uebersetzung mit Angabe des Werthes i ischer Währung kann auf der Rückseite der Actien und der Dividen— und Zinsen-Scheine angebracht werden.
1
ö en Betrag der Actie hinaus ist der Actionair zu keinerlei
Ueber de pflichtet.
Zahlung ve wre,
Die Uebertragung der Actien geschieht durch bloße Uebergabe des Actien⸗Dokumentes.
Gehen Partial-Quittungen, Actien oder Dividenden- und Zinsen— Scheine dem Eigenthümer verloren, oder werden sie bernichtet, so kann deren Mortificakion erfolgen. Zu diesem Ende erläßt der Administrations⸗ rath auf den Antrag der betheiligten Parteien dreimal, in Zwischen— räumen von wenigstens vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung in den im Artikel ein und dreißig angegebenen Zeitungen, die verlorenen oder vernichteten Dokumente einzuliefern oder die etwanigen Rechte an dieselben geltend zu machen. .
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung abgelaufen, die Dokumente nicht eingeliefert und bis dahin kein Anspruch erfolgt, so erklärt das Königliche Landgericht zu Aachen auf den Antrag des Ad— ministrationsrathes, die Dokumente für nichtig und verschollen.
Der General-Direktor veröffentlicht diese Erklärung, und es werden dem angemeldeten Eigenthümer neue Dokumente anstatt der nichtig er—⸗ klärten ausgefertigt; die Unkosten dieses Verfahrens fallen dem betreffen⸗ den Eigenthümer zur Last und werden durch diesen der Gesellschaft zu— rückerstattet.
Art. 10. Die Zinsen und Dividende verjähren zu Gunsten der Gesellschalt in fünf Jahren, und zwar die Zinsen vom zweiten Januar und die Didi⸗ dende vom zweiten April angerechnet.
Art 11.
Die Actionaire, die kein besonderes Domizil in Aachen gewählt
haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Secretariate des Handelsgerichts zu Aachen gewählt. ö
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Aetionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können die— selben vielmehr nur zusammen und zwar nur durch eine Person wahr⸗ nehmen lassen.
8 1
Mit dem ein und dreißigsten Dezember eines jeden Jahres soll eine Bilanz oder ein Inventar des Activ- und Passib-Vermögens der Gesell⸗ schaft errichtet, in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres ge— schlossen in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen und nach erfolgter Revision durch die Artikel ein und dreißig bezeichneten Gesellschafts⸗ Blätter und durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aachen veröffentlicht werden. .
Der Administrationsrath wird in jedem Jahre bestimmen, wie biel in der Bilanz bon dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geräthschaf⸗ ten und andern beweglichen Gegenständen, welche das Kapital der Ge— sellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll.
d ire ie. Inventar, Gewinnst, Dividende. Art. 14.
Wenn die Bilanz einen Reingewinn nachweist, so können, mit Be— rücksichtigung der im Artikel funfzehn bestimmten Vorrechte des Reserve⸗ Fonds, ünd der Inhaber der Priöritäts-Actien an diese und eventuel auch an die übrigen Actionaire fünf Prozent des Actien-Kapitals, so weit der Ueberschuß dazu hinreicht, am zweiten Januar jeden Jahres bei den Banquiers der Gesellschaft, welche der Administrations⸗Rath bezeich⸗ nen wird, bezahlt werden.
Artz 45.
Von dem durch den Jahres⸗Abschluß nachgewiesenen Reingewinne werden vorweg entnommen funfzehn Prozent zur Bildung des Reserbe⸗ Fonds.
Der Ueberschuß wird dergestalt vertheilt, daß:
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unächst die Inhaber der Prioritäts-Stamm-Actien fünf Prozent
9 eue e ed ge als Zinsen erhalten. Ist fe n. Reingewinn nicht erschöpft, so erhalten sodann
2) die Actignaire der ersten Serie diesen Ueberschuß gleichfalls bis zur Konkurrenz von fünf Prozent des Actienbetrages der ersten ö R der Ueberschuß zu einer weitern Dividenden-Zahlung aus, so wir
3) eine Summe, welche in zehn Prozent von demjenigen Theile des
Ueberschusses besteht, welcher von dem ganzen aus dem Jahres⸗ schlusse sich ergebenden Reingewinn, nach Abrechnung von fünf Prozent Zinsen des Total-Actien-Kapitals (also ohne Rücksicht auf den Antheil des Reserpvefonds), sich berechnet, zur Remuneration der neun Administratoren und des General-Direktors in der Art verwendet, daß von diesen zehn Prozent die Administratoren zu⸗ sammen genommen acht Prozent (Artikel sieben und zwanzig) und r. General-Direktor zwei Prozent (Artikel acht und zwanzig) er— galten; . nach Vorwegnahme des Antheils für den Reservefonds, der fünf Prozent Zinsen von dem Actien-Kapital und der borbestimm⸗ ten Remuneration der Mitglieder des Administrationsrathes und des General-Direktors von dem Reingewinne noch übrig bleibt, wird als weitere Dividende unter die Actionaire vertheilt (Artikel siebenzehn). .
Met, 16 Der Reservefonds kann nur auf den besonderen und von der Ge—
neral-Versammlung der Actionaire genehmigten Vorschlag des Administra—
tionsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. So bald der
Reservefonds die Summe von Dreimal Hundert Tausend Thalern erreicht
hat, kann die im vorhergehenden Artikel erwähnte Vorausnahme der funfzehn Prozent durch einen Beschluß der General-Versammlung einst— weilen aufgehoben oder vermindert werden. 8 Die Dividende wird den Actionairen jährlich am zweiten April an den nämlichen Orten ausbezahlt, wo die Zahlung der Zinsen erfolgt. Kapitel fünf. . Verwaltung. y,
Die Gesellschaft wird bon einem aus neun Mitgliedern bestehenden
Administrationsrathe und von einem General-Direktor verwaltet. 6 19.
Die Administratoren werden von der General⸗Versammlung der Actiongire ernannt. Ihre Functionen dauern sechs Jahre, und ihre Namen werden in den im Artikel ein und dreißig erwähnten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.
Zur Legitimation dieser Vertreter wird durch einen bei der Wahl— verhändlung zugezogenen Notariats-Beamten ein authentischer Akt über die Wahl aufgenommen und die ezekutorische Ausfertigung desselben den Administratoren zu ihrer Beglaubigung zugestellt.
Art o.
Nach Ablauf von je zwei Jahren wird ein Drittheil der Admi— nistrations-Mitglieder durch neue Wahl ersetzt.
Die erste Erneuerung findet jedoch erst in der ordentlichen General— Versaimlung des Jahres achtzehnhundert zwei und funfzig statt.
Die ersten auskretenden Mitglieder werden bei der ersten und zwei— ten Ernennung durch das Loos, und in der Folge durch das Dienstalter bezeichnet. Sie austretenden Mitglieder können wieder gewählt werden.
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Jeder Administrator muß wenigstens funfzig Actien eigenthümlich befitzin. Die Scheine dieser Actien werden bei der Gesellschaft hinterlegt, dieselben sind, so lange die Funktionen der Administratoren dauern, unveräußerlich.
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Der Administrationsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Praͤsidenten und einen Vice-Prxäfidenten, ihre Funktionen dauern ein Jahr,. Sie können wieder gewählt werden. Sind beide abwesend, so versieht das an Jahren älteste der Mitglieder ihre Stelle.
r 3
Erledigt sich die Stelle eines Administrationsrathes, so wird dieselbe
provisorisch vom Administrationsrathe besetzt; dieser hat aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten General-Versammlung vorzulegen, und bon ihr geht die definitive Ernennung aus. Der auf diese Weise ernannte Administrator übt aber sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Functionen derjenigen, die er ver— tritt, aufgehört haben würden.
wr n 24.
Der Administrationsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig rachtet, aber wenigstens einmal in zwei Monaten, und in der Regel zu eschweiler.
Die Beschlüsse desselben werden nach Stimmenmehrheit der anwesen— den Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die etimme des Präsidenten, oder in dessen Abwesenheit jene des Vice⸗ Präsidenten oder, wenn auch dieser abwesend ist, des Alters⸗-Präsidenten. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Administratoren erforderlich. Bei Anwesenheit von nur dreien Mit— gliedern jedoch hat das opponirende Mitglied das Recht, zu verlangen, daß der Beschluß über den streitigen Gegenstand bis zur Einberufung einer neuen Versammlung des Administrationsrathes in kurzer Frist verscho— ben werde. .
Die Protokolle über die Versammlungen des Administrationsrathes werden in ein besonderes Register eingetragen und von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben.
Art. 25.
z Der Administrationsrath nimmt von allen Geschäften der Gesellschaft enntniß und erkennt über alles, was dieselbe betrifft, namentlich bestimmt er, die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds, das Er—
forderniß, die Art und Weise, so wie die Bedingunge —⸗ den Anleihen, erkennt er über die Ankäufe von e n 7 a n. und Maschinen, die zum Betriebe der Bergwerke und zur Fabrication der Produkte erforderlich sind, über die Anlegung bon Schächten, Stollen Gängen und anderen wichtigen Arbeiten in den Bergwerken, über neus Bauten, große Reparaturen an Immobilien und doe Errichtung neuer Etablissements, über alle Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen 6 alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an Geschäften mit Anderen, und übe
alle wichtige Käufe und Verkäufe von Zink, Eisen, Kohlen und e ,. von der Gesellschaft auszubeutenden oder fabrizirten Produkte. Auf den Vorschlag des General⸗Direktors ernennt und entsetzt der Administrati ns⸗ rath alle Agenten und Beamte, er bestimmt ihr Gehalt und die 1 = meinen Verwaltungskosten, er ist befugt, über Alles, was das nl ge der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen ö mittiren und zu substituiren; endlich kann der Administtatisnsrath deffen k . 14 im ,, . und nicht im beschräntenden Sinne aufgezählt sind, alle andere Verwaltungs— hne irge
eine Ausnahme ausführen. .
Art. 26.
Der Administrationsrath hat die Befugniß, mehrere seiner Mitglieder zu delegiren, Spezial- Comité's zu bilden, in der ÄAbsicht, die Geschäfte der Gesellschaft in allen Orten, wo es nöthig sein nm rb, und namentlich in Frankreich, zu, leiten, Er setzt durch ein besonderes Reglement die Ausdehnung der Vollmacht dieses Comité's fest.
.
. Mitglieder des Administrationsrathes haben kein Recht auf 1 . Hehalt, sie genießen keine andere Vortheile, als diejenigen, dn, , n, , n,, ersetzt. Die Vertheilung der K Fhre Reisekesten werden ihnen 6. 6 n n, n, ach Prozent, wenn solche vorweggenommen er solgt u en dministratoren zu neun gleichen Theilen. Kapitel sechs. . General ⸗-Direction.
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ö hat einen General-Direktor, welcher von dem 2 strationsrathe ernannt und dessen Name in' den im Artikel ei , . dessen Name in den im Artikel ein
Der Hen r ru ll gh ir eib Ne aͤttern öffentlich bekannt gemacht wird. rat Git nn dnn en! n . durch einen, von dem Administrations⸗ d glseher besslhen af nt. (hrheit bon, wenigstens zwei Dritteln aller ne ,,, ö . ßten Beschluß seines Amtes entsetzt werden.
Vor der Entsetzung muß der General-Direktor in seinen Erklärungen
gehort loerden. Der General-Direktor wird ein bestimmtes jährliches Gehalt beziehen, dessen Quantum von dem Administratiensrathe festgesetzt werden wird, und außerdem bezieht derselbe noch vom reinen Gewinn zwei Prozent, wie dieses bereits im Artikel funfzehn dieser Statuten ge— sagt worden ist. Der General-Direktor muß während der Dauer seiner Function Eigenthümer von wenigstens funfzig unveräußerlichen Actien sein, welche in der Gesellschafts-Kasse deponirt sein sollen. 9 Der Gen er gl. Direktor ist berbunden, die Berathschlagungen und Beschlüsse des Administrationsrathes in Ausführung zu bringen; derselbe zeichnet die Gesellschafts⸗-Akten; diejenigen Verträge, welche die Gesellschaft verpflichten; wenn dieselbe nicht Ankäufe und Verkäufe bon gewöhnlichen Werkzeugen uud Geräthschaften, Maschinen, roher oder derarbeiteter Stoffe bezwecken, werden in Folge eines Administrationsraths⸗Beschlusses von einem Mitgliede des Administrationsrathes noch außerdem unter— zeichnet.
Der Direktor führt, unterschreibt die Korrespondenz der Gesellschaft, er giebt dem Administrationsrath über Alles, was vorfällt, Rechenschaft, er schlägt demselben die anzustellenden oder zu entlassenden Agenten und Beamten der Gesellschaft vor. Der General-Direktor wohnt jedoch nur mit konsultativer Stimme allen Versammlungen des Asministrations— rathes bei.
Kapitel sieben. General-Versammlung der Actionaire . .
Die General-Versammlung vertritt die Gesammtheit der Actionaire;
ihre Beschluͤsse sind für alle, selbst für die Abwesenden, verbindlich. . 369
Die General-Versammlung besteht aus denjenigen Actionairen, welche wenigstens zehn Aetien eigenthümlich besitzen, jeder hat so viele Stimmen, so viel mal er zehn Actien besitzt.
Niemand kann aber mehr als zehn Stimmen besitzen.
Die Eigenthümer der Actien weisen sich als solche in dem Augen⸗ blicke aus, wo sie an dem Orte der Zusammenkunft in die General— Versammlung eintreten. Es geschehe dieses entweder durch Vorzeigung der Actien oder vermittelst eines Zeugnisses, daß die Actien entweder im Sitze der Gesellschaft oder in einem anderen entsprechenden Geschäfts⸗ lokale der Gesellschaft deponirt liegeu.
Diese Niederlegung muß vierzehn Tage vorab geschehen sein.
Der Actionair, welcher befugt ist, den Versammlungen beizuwohnen, kann auf den Grund einer Spezial-Vollmacht sich daselbst durch einen andern stimmberechtigten Actionair vertreten lassen. Der Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritt in die Versammlung zu hinterlegen, nachdem er sie vorher als aufrichtig und wahr unterzeichnet hat. — Der nämliche Mandatar kann mehrere stimmberechtigte AÄctionaire vertreten, er hat alsdann so viele Stimmen, als seine Mandanten gehabt haben würden, ohne jedoch die Höbe von zehn Stimmen, seine eigene Stimme resp. Stimmen eingerechnet, übersteigen zu dürfen.
wir 36.
Die General-Versammlung findet in dem Sitze der Gesellschaft im Monat März eines jeden Jahres statt. Der Tag und der Ort der Zu⸗ sammenkunft wird den Ackiongiren einen Monat vorher durch Anzeigen in einem oder mehreren Tagesblättern der Städte Berlin, Cöln, Aachen
und Paris, so wie Brüssel bekannt gemacht.