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3. i etzt eine herrschaftliche Wiese in Nutzung Absicht nur dahin gegangen sein, daß die, Frage: w „Königlichen Schlosse ab und wird heute um 9 Uhr früh Höchst⸗ Strebe lichtet ist, daß 6mmigkei . , , , mf, , nn, ke leteimen neuen An üetelunzg zu verstehen seis in Riten zan Hö r i en, . Her slm 6 . . früh Höchst⸗ r dn nge g daß Glaube, Frömmigkeit und sittliche Kraft mit zu tragen, nicht entbinden; es würde im Gegentheil aus diesem mithin auch dann, wenn ein Wohngebäude auf einem Grundstükt. ihre Holstein. Kiel, 13. November. Das ÄUnienschiff „Ex- über die Stellung der che fr teh gedfineh, e, m gen i, . linstande cher ver Schluß zu ziehen sein, daß die Gutsherrschakt erbzne werden soll, welches zu einer bereits mit einem Wohnhause „auth? und das Dampfschiff „Lightning“ haben heute Morgen ven feierlichen Rertt g gu errichten. 5
enen Besitzung gehört, nach den obwaltenden speziellen Ver. hafen verlassen. Demnach hat zu Seinem Bevollmächtigten ernannt: der heilige Vater
ven! Zuschuß allein zu iragen hätte, falls man nämlich annehmen verseh ö ierbei k ; . Zus ; hältnissen zu entscheiden sei. Hierbei kommt besonders der Fall in Sachfen. Weimar, 14. November. Der Landtag hat k Ferrs. Michael der heiligen römischen Kirche Kardinal Hriester Viale Prelz. Dieser Seiner Heiligkeit und des beiligen Stuh⸗
fönnit, daß die Gutsherrschaft seither allein zur Remunerirung 66 ümer einer en Besi ̃ i ves Schulzen observanzmäßig verpflichtet gewesen sei. Betracht, wenn der. n ,, en:; solchen , n auf einem sch stern von Neuem mit den Anträgen der Regierung wegen les Pro? Nuntius bei vorg— stoll rigen Grundstücke ein neues Wohnhaus zur Be. Perrabahn beschäftigt. Der Ausschuß hatte bei der Kurze Majestäͤt der eben n, mn, fn er iz .
e O eich Seine Fürstlichen Gnaden Herrn
Wenn aber auch jener Schluß nicht zu ziehen ist, da die letzt- zu ö ir . . gedachte Annahme nicht zuzutreffen scheint und bis jetzt nicht auf- friedigung des eigenen wirthschaftlichen oder gewerblichen Be— Zeit und den vielfach auseinandergehenden Ansichten seiner Joseph Othmar b. Na ufcher, Fursten Erzbischof bon Wi s . 33 Erz zon Wien, päpstlichen
gestellt ist, so steht doch so viel fest, daß die Gutsherrschaft keinen- dürfnisses irichten will. , n. ö Errich= atgiicder, von der Abfassung eine förmlichen Berich⸗ Thron-Assistenten, Prälaten und Großkreuz des Kaiserlsch österrelchif falls Ursache zur Beschwerde hat. tung des Wohngebäudes . ö. — . en Zwecke geschieht, es Fabzusehen und sich auf die Vorlegung der Ergeb Leopold - Ordens, wie auch derselben Kaiserlichen rn gn ö Ew. ꝛꝓc. Annahme endlich, daß die Schulzen, nach Aufhebung wovon die Behörde sich . ö zu ö hat, die⸗ nisse feiner Berathungen an den Landtag zu beschränken be⸗ ö Rath. lestat wirklichen ge⸗ der gänchss rlichen Civil und Straf- Gerichtsbarfeit, nichts weiter selbe, der, Regel nach, als 9. ö . 16 . bett achtet chbssen. Der Landtag erklärte sich mit diesem Verfahren it, ug , . . nachdem sie ihre Bevollmächtigungs-Urkunden a'! Bern inde-Beamten seien, fann ich ebenfalls nicht theilen, denn werden können, es können ö ö. . , des kon. verstanden und ging sofort auf die Verhandlungen über die vom , und richtig befunden haben, über Nachstehendes überein k Schulten von der Guts herrschaft ernannt freten Jalles ö. kö zu . un rechtfer ligen, ; Nusschusse ihm vorgelegten anderweiten Vorschläge ein. Von diesen 36. Erster Artikel. Die heilige römisch-katholi . . werden, daß sie ferner für die Dominial— Eingesessenen noch Müh B. wenn für Per ss nen, K . . R . kam der des Abgeordneten Fries zur Annahme,. Derselbe bewilligt, allen Befugniffen und . ö , , waltungen haben, sind die Schulzen auch nach wie vor Organe der schäftigt 6 . J . , . paß für das zum Bau der W, en, nebst Zweigbahn, sestge⸗ Gottes uns den Bestimmungen der airchengeseße 4 gg . den eigentlichen Zweck unpass 9 / gar an eint sellte Bau-Kapital von acht Millionen Thalern zu einem Viertheil Kaiserthum Hesterreich und allen Ländern, dus welchen daffelbe 6a
gutsherrlichen Polizei⸗Verwaltung. 9346 — 1 . Nr. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1845 be it vi . 8. Aus allen diefen Gründen muß ich Ew. ꝛc. Beschwerde gegen Stelle der im 8. 6 Nr. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1815 be— bie Garantie der JJ
die Entscheidung bes Herrn Ober Präsidenten der Provinz vom zeichneten Art. errichtet werden . . . Betriebs eröffnung zunächst folgenden zehn Jahre unter den aus Zweiter Artihel. Da der römische Papst den Primat der Ehre wie 29. November v. J. als unbegründet zurückweisen. Bei Entscheidung der gedachten Frage sind hiernach die vor. En dem Ministerialdecrete, vom 2b. v. N. beiliegenden Mei- der Gexichtsbarkeit in der ganzen Kirche, fo weit fie reicht nach gött⸗ Berlin, den 25. April 1855. liegenden konkreten Verhältnisse gengu inss Auge, zun fol un uger Verabredungen ersichtlichen Mobisicationen übernommen lichen. Gcsetze inne hat, e dird der Wechselberkehr zwisch n den Bischöfen J . wenn diese gehörig, im Sinne des für die besonderen Bedürfnisse perde, und ermächtigt die großherzogliche Staatsregierung, sich l. . Dotte und dem seillgen Säule in geistlichen Dingen
Der Minister des Innern. der Provinz erlassenen Gesetzes, gewürdigt werden, so wird die fir Rechnung der großherzoglichen Staatskasse bei der Actien? , , ,. Angelegenheiten einer Rothwendigkeit, die landesfürstliche
von Westphalen. Behörde in den vorkommenden Fällen das Richtige treffen, ohne eichnung für die Werrabahn mit einem Betrage bis zu 500,000 win J ,,,
daß es der Hülfe einer Definitton bedarf, deren Feststellung im EThalern nach ihrem Ermessen zu betheiligen. Ferner wird bean— mit der k ,
ngemessener und erschöpfender Weise kaum thünlich ist, rnragt, die Großherzogliche Staatsregierung zu ersuchen, nach ge- Um ihres Hirtenamtes zu walten, , ,
ö. Es ist ferner als ein Uebelstand zur Sprache gebracht, daß „igheter Sacherörterung und Verhandlung mit, den berreffenden Belehrungen und Verordnungen Über kirchliche ö die nach erfolgter Genehmigung der Ansiedelung die Beschaffung eines Regierungen einem späteren Landtage Voriage über en Bau einer machth— . , , . - Diesem Uebelstand ist d Eisenbahn zu machen, welche bei Weimar von der thüringer Bahn Vierter Artikel, Eben so werden Erzbischöfe und zöfe die
Erlaß vom 3. September 1855 — betreffend :
Auslegung und Ausführung der Verordnung vom , . ! 9
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offenen Weges zu derselben unterbleibe. BViese da⸗ Frei za e hn n , ö zu degegnen, daß die Behörde sich nicht mit der, bloßen abzweige, mit Berührung der Stadt Jena und des Neustädter ö . üben, was, denselben zu Regierung Kirchen der Provinz Westfalen. ; Angabe, ne Beschaffung n offenen Weges stehe . hindern . Kreises nach der sächsisch baierischen Eisenbahn. führe. Es ist also ber ,, kö , . ö. ö entgegen, begnügt, sondern einen glaubhaften Nachweis der Rich⸗ mm Wesentlichen den Regierungsvorschlägen stattgegeben worden. Kirche gebührt, und ö R ö. . e tigkeik dieser Angabe erfordert, demnächst aber von Aussichts wegen Weim. Ztg.) ö ' Als Gteiltertrerer, Mähr und Gehülfen ihrer Verwe l Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Zweck, welchen die VBaord⸗ mt Strenge darauf hält, daß der Weg auch wirklich beschast Gesterreich. Wien, 13, November. Das (gestern er jene Geistlichen zu . n n ,, nung, betreffend die neuen Ansiedelungen in der Provinz West⸗ ,. 8 . Konkordat lautet, wie folgt: 3 tauglich erachten. welche sie zu besagten Aemtern als falen, vom 11. Juli 18465 (Ges.-Samml. S. 496) im Auge hat,“ Endlich mache ich mit Beziehung auf den Erlaß des König Kir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von b) Diejenigen, welche sie als ihren Kirchensprengeln nothwendig oder —ͤ ᷓ . nützlich erachten, in den geistlichen Stand aufzunehmen 6 ö 9
neue Ansiedelungen undermögender und unsicherer Per- lichen Ministeriums der landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom Oesterreich ꝛc. 16 . stq lr r 10 w C , 6 . ( l — hd 1 ylässi e Be hr de h f ric 2 1 Ge en zei J die n — 69 19 fü w * y . * . nicht vollständig erreicht wird. der Vérordnung vom 11. Juli 1845 die 2 haben, war Unsere , , hung a m gerich⸗ m egentheile dle, welche sie für unwürdig halten, vom Empfang ch 9 tet, die sittlichen Grundlagen der geselligen vrdnung und des . Grund hiervon weniger in der Verordnung lbst, als in der Aus⸗ 9 ga. ; ; hrer Ansicht s derselben Gefah r n. t ᷣ Ffri 8 h 9 c 9 . é. Qaae versage wenn nach ihrer Ansicht aus derse ben kahl , , . re , nf , m n X56 zꝛie in des S 2 . chen Maje zo rz nal . ; ö ö Beseitigung desselben . 6 . zu besorger s für eine heilige Pflicht erachtet, die sieh ungen des Sience öh der lichen Majestät vorzüglich wegen entsprechender Anweisung der Ein— ; D 1 Ur i Y) ( ne 1 3 1 . 1 ; ö ꝛ ö 9 e 6 ö (d . vohner mit ungewöhn. Vortheile Unseres Reiches in Einklang zu setzen. Zu diesem Ende haben oder zu vereinigen. zer Verordnung zu erreichen sein wird. ᷣ ; ⸗ welcher die Ansiedeluns Hischofe jener Länder, Unsere Verordnungen bom Bei der Ausführung der Verordnung vom 11. , . . J her Ynste . ! * 1h 9 8 . (Gemeinde Ve ter gegen dit estattung der 21nsie ; . . . e ,. ie, ! m, . ö ö Um das segensreiche Werk zu vollenden, haben Wir Uns hierauf Vorschrift der Kirchengesetze zu ordnen. verstehen, nicht enthält, ist mehrfach und selbst in einzelnen! ae Cöntaktcke Reaterung veranlasse ich, nach vorstehen h. as Die Königliche Regierung veranlasse ich, nach don denn, mit dem Oberhaupte der Kirche e Gesetzes, betreffend die Zertheilung von Gruntstücken, und die den 3. September 1855. fatholischen Schulwesens in jenen Kro ö keine Anwendung finde, on Westphalen. ö . 8 2 . ,, . ö. 4 z J 5dr! z 2 1 ; . . . ' ; . ; . ; ; . ‚ . ; ⸗ , . ; lichen Ehegerichte auch in jenen Ländern, wo öffentlichen Lehranstalten leiten und sorgsam darüber wachen, daß bei einem Grundstücke handele welches zu einer bereits mit Lie Königlichen Regierungen 0 z n m hrg ; ten Unserer tkatholischen Unterthanen gemäß und der sittlichen Reinheit zuwiderläuft. werden Wir, nach Einvernehmung der oder die Religionslehre in was immer für einer öffentlichen oder nicht 141 N . it ö 66 Ne 9. 9 18 8a 8 a4 656 fe. 51 — 88 en . . 9. h : ⸗ lichen Besitzungen in Westfalen und bei der häufig vorkommenden miltkelm zu (lenderungen der bürgerlichen t legen! ku de ssen- Philipps thal-Baxnchfeld, von Barchseld Anserer katholischen Unterth die bestehenden Gesetze für die Ehen pfangen hat, welche derselbe, wenn er es für zweckmäßig hält, zu wi— ͤ . 34 J Inserer katholischen Unterthan vereitelt, und ist deshalb von vielen Seiten, namentlich auch Se. Durchlaucht der tun — Katecheti der Bischof ül etborgehenden Rechtswirkungen zu entscheiden. 1 n Uebrigen haben ben, die Wissenschaft und Frömmigkeit der Bewerber sich ausgespro⸗ wendig erachtet worden. Ich habe mich hierdurch veranlaßt ge⸗ . lch * Au aut geschlosse nen Uebereinkommen enthalte . . . n in volle Gesetzkraft zu treten. Mit der Durchführung dieser Bestim⸗ den pflegen, um die Zöglinge des bischöflichen Seminars in der Theo . 4 oy oy Aa . ö 8 4 * . = 1 31 . . . . ! . 6 — 56 gl 68 10 b ichen Seminars in der Theoloy⸗ daß bei Anwendung der Verordnung vom 11; Juli 1845. ein mungen ist Unser' Minister des Kultus und Unterrichtes, im Vernehmen dicht ant lic;h es. ung ltadt Wien, den fünften d Nobemben mnndert fünf und fünfzigsten, Unserer Reiche im siebenten wichtige Betrachtung zur Seite, daß, wenn es die Absicht gewesen Preußen. . . ; . oder beziehungsweise des kanonischen Nechtes bestellen. Vortraßgt. Graf Buol⸗Schauenstein m. p. Graf Thun m. p. ügli gesti . ᷣ 3 * . ö , ehrern ernannt werden, und der ganze Unterricht wird lag, die bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar Majestät der Königin Uund den hier anwesenden hohen! ast hrer ganz errich . — ̃ ; ; . . 9 J wischen Sr. Heiligkeit Papst Pius 1X. und Sr. Kaiserlich Königlichen lichen Lebens dem Herzen einzuprägen. Welche Lehrbücher in gedachten daß dies nicht geschehen, obwohl jenes Gesetz erst wenige Monate hause bei; während der Fahrt nahmen S Allei⸗ ͤ . J 2 h . 859 A èl⸗ g . 66 4. . ; 3 . ,, 4 (el ö t . g Anterzeichnet zu Wien am 18. August 1855. In den beiderseitigen Bischöfe kraft einer mit einander ] s 1 83 3 . 2 ⸗ j ö i 0 1ttag egen . 2 3 294 2 . 19 1 6samo 2 r kor af sso r 9e 9vBvdnuttn 3 2. 9 Westfalen habe annehmen wollen. Hiernach kann bei der Verord— Königsberg, 14. November. Gestern Nachmittag 96 Im Namen Schulen werden die heilsamen darüber erflossenen Verordnungen in Kraft lisc 364 — 8 8 ö . 8 z — ö . ö ö ; 4 n ü ö. . sch Majestät Franz Joseph 1, Kaiser von Oesterreich, deren einmüthiges schulen werden der kirchlichen Veaufsichtigung unterstehen. Den Schul
11. Juli 184
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inister und nach Anhörung Unseres Neichsrathes, Fünfter Artikel. Der ganze Unterricht der katholischen Ju— r 8
Nöthige verfügen, um die Leitung des gend wird in allen, so wohl öffentlichen als nicht öffentlichen nländern, wo sie dem achten Artikel Schulen der Lehre der katholischen Religion angemessen * sein; 11 U) LI 2 vii 1 19 e 1
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sonders darauf aufmerksam, wie nach §. ] Seit Wir, durch die Fügung des Allerhöchsten, den Thron Unserer heiligen Weihen nach Vorschrift der Kirchengefetze zu befördern, und 2 . 8. ö s Glückes der Weihen auszuschließen edelung wegen entfernter oder unpassender , . . tes JJ e . ö. . Unserer Völker zu erneuern und zu befsestigen. Um so mehr haben Wir Kleinere Pfründen zu errichten, und nachdem sie nit Sr. Kaiser— führung derselben zu suchen ö c e zung der neuen Ansiedelung und ihrer Bew . . ,. t J * c / zen Theil Unseres Reiches, nach Einvernehmung der Oeffentliche Gebete und andere fromme Werke zu verordnen, wenn In dieser Beziehung wird die Königliche Regierung auf nach Erforverniß anzusehen ist daß derjenige ; ; . . 5 ö ö. . . . . 6 . r R 1 s . . M 1 2 38. 1 . — 1 9j ö — * s 850 erlassen und durch dieselben mehreren dringenden Bedürfnissen des ingleichen Bittgänge und Wallfahrten auszuschreiben, die Leichen ins Einvernehmen gesetzt und am 18. August 1. J. Provinzial-Concilien und Diöcesan-Synoden ir Ninisterial-Entscheit gen if die Bestimmungen im §. 25 sub 1 ö . . : 8 t ü a V en. Kirch u Ministerial Entscheidunge auf die Bestimmunger 3 ) Anweisung sür die U er iermit Unseren Völkern kundmachen, verordnen Wir, lungen derselben kund zu machen. nstruction zu versehen. nach Vernehmung Unserer M Gründung neuer Anfsiedelungen vom 3. Januar 1845 (Gesetz nicht entspricht, mit den Bestimmungen desselben in Einklang zu setzen., die Bischöfe aber werden, kraft des ihnen eigenen Hirt worden, daß die gedachte Verordnung ? . irt Unser Wille, daß die bischöf lber die Ehe-Angelegenhei . ö . am ; . 6 ö Die Zeit, zu welcher sie ihre Sechster Artikel. Niemand wird die beilige Theologie, die Katechetik so beschränkté Anwendung der Verordnung wird aber nach den ö Zeit J Sechster Artikel, Niemand wird die heilige Theologie, die Katechetil . — Nirlsamkeit zu beginnen haben, n ng. . Inzwischen werden auch die nöthigen öffentlichen Anstalt vortragen, wenn azu nicht von dem Bischofe ; A Se. Durchlaucht de z l ga ) ö n ; s s 33 . Umacht werden. Bis dahin bleiben Komplexus dieser Besitzungen, der Zweck des Gesetzes großen Theils Hesst . ö. heologie und ͤ it. 1 vinz Leopt z 1 aach denselben über die bürgerliche Geltung dieser Ehen und die daraus Lehrer der Katechetik werden, nachdem der von dem Provinzial -Landtage eine Abhülfe für dringend noth— Wertheim, von Aschersleben. mrborge den. I Uckr, ; ig Il lie Bestimmungen, welche in dem von Uns mit dem päpstlichen Stuhle chen hat, aus Jenen ernannt werden, welchen er die Sendung und funden, den Gegenstand . gie zu unterrichten, werden zu solchen Professoren immerdar Männer * 9 3 MWesti 59 j 95 v = vo 8 vo sonᷣ 26 n . ⸗ ; 6. . 2 . . ; — *] Zurückgehen auf die Bestimmungen im 5. 25 Nr. 1 des Gesetzes nit den übrigen bethelligten Ministern und östlichen Provinzen bestehenden sehr wesentlichen Verschiedenheit der es Monates Nobember im Eintausend acht- Doktorat der Theologie oder des kanonischen Rechtes befähigen wollen, 0 . 5) /. ; 9 9 wäre, den Begriff der neuen Ansiede lungen für Westfalen im gleichen der König empsingen Vormittags die gewöhnlichen Ziebenter Artikel. In den für die katholische Jugend hestimmter Ransonnet m. p. Professo ren oder L — ö c / 232 ; ö 92 9 . 8 8 Gesetz des christ⸗ per Eisenbahn nach Berlin und wohnten der Vorstellung im ; der Religion zu gebrauchen seien, werden die 1as N 7 / ] i 12 8 146 * 99 6693 . 2** 231 * 0 J 3 . — Dl h P * vor dieser Verordnung erlassen worden, liegt ein deutlicher Beweis, des Minister⸗ Prästdenten entgegen. Um 9 Uhr kehrten d . sichtlich der Bestellung von Neligionslehrern für Gymnasien und mittlere 861 . *. 4 3) 1 n 9. 8 1 ö 2 3 * 54 Jö. . 1 2 3 ö s . . 4 . * [Ia 233152 3 2 85 0 . 6 27 * 3 2 nung vom 11. Juli 1845, indem man es unterließ, darin 4 uhr traf Ihre Majestät bie Königin Mutter der allerheiligsten und untheilbaren Dreifaltigkeit. verbleiben. en, ö . ik zestimmten Volks-
sonen an unpassenden Orten zu verhindern, J. August 18651 noch bes iusm m ; . . ; Behörde für befugt zu er— Ahnen bestiegen 5 6 3 5 5 686 1 j 2 Pov 9 161 ch 1919* J 246 Po 5 ( . ; J. Bei näherer Prüfung bin ich zu der Ansicht gelangt, daß der achten ist, eine neue Anf . ö. 6 1350 eke 9ö'ec Ffsichti 2 ; 1 . 8 f . ] ind r 1e polt eiliche Begussichti— ,, 8412 ) , . . — 28 ö . 5 * 9 3 3 2 Ich einber 8 ) , , 3 . durch eine der Absicht des Gesetzgebers entsprechendere Anwendung! ; 85 fatholischen Kirche mit dem Gesetze Gottes und dem wohlverstandenen künfte sich einverstanden haben, Pfarren zu gründen, zu theilen lichen Schwierigkeiten verknüpft ist, ohne daß es daher, als, en Wir für einen großen . ö. d d . 5 38 71948 AW 6 r Cirehbe 198 25 4 ö 2 !. we 1 ; . 6 ö,, 1 . 18. Und . April és Das Wohl Der Kirche, des Staates oder des Volkes erfordert, stehende Gesichtspunkte aufmerksam gemacht: beabsichtigt, zugleich bescholtenen Rufes sei, oder daß seitens de 39 . J 1 * 2 J 8 J . . . * 24 . ⸗ 9 ö. 2 55 71 1 2 151 — 9. da . 38 * y ö Ausf ; 1 el ing Ein⸗ kirchlichen Lebens entsprochen. egängnisse und alle anderen geistlichen Handlungen ganz nach welche eine Definition darüber, was unter neuer Ansiedelung zu ort ch erhoben werde , ö ꝛ eCander nit dem heiligen Stuhle i n / 9 ! ; ) ] ßheiljaan kiych . ö J . . . ; ine umfassende Vereinbarung geschlossen. heiligen Kirchengesetze zu berufen und zu halten u ö. 1 c. ) 66 3 zukunft zu verfahren und da mach die Landrat Indem Wir dieselbe h des für die sechs östlichen Provinzen der Monarchie erlassenen Ihres Bezirks mit J Indem Wir dieselbe hi 83h 3 2631118 1 353 ich wie folgt: J. Wir werden das Sammlung Seite 26) zurückgegangen, und, daher angenomenen etzen J . 1 Bis dahin ist nach den bestehenden Verordnungen vorzugehen. II. Es ist amtes die religiöse Erziehung der Jugend in allen öffentlichen und wenn es sich um die Errichtung eines Wohngebändes auf Ar , , , n — süns kReselben nicht bestehen, sobald als möglich in Wirksamkeit treten, um keinem Lehrgegenstande Etwas vorkomme, was dem katholischen Glauben einem Wohngebäude versehenen Besitzung gehört. Durch eine ind Arnsberg. , Die, . eil ö 9 , U Uttikel X. des Konkordates zu erkennen. 2 ö. d 9 ; 8 52 1 2 1 d C8 an* zer gemachten Erfahrungen, bei der sporadischen Lage der länd⸗— . ; darüber gemachten Erfahrungen, bei der sporadischen Lager le bischöfe, bekannt geben lassen. J J er ö. Gesetze über Ehe-Angelegenheiten kund⸗ des betreffenden Kirchensprengels die Sendung und Ermächtigung em⸗— Entlegenheit einzelner Parzellen von der Sohlstätte oder dem Haupt⸗ Angekommen: ö 6 Sendung und Exmaͤchtigung enn I en in Kraft, und Unsere Gerichte haben derrufen berechtigt ist. Die öffentlichen Professoren der Th über den Glau⸗— ; . C.. . 4 sind, in dem ganzen Umfange Ve cht des Lehr es rthbeile J Mo aber einige Kr nochmals einer gründlichen Erörterung A b ger ei st: G Dur chlaucht der Für Uugu ö e , n, — . ö . . a . . . 3 Vollmacht Des Lehramtes u ertheilen bereit ist, Wo aber einige Kro zu unterwerfen, deren Ergebniß zu der Ueberzeugung geführt hat, Sulkowski, nach . nöeres Reiches von dem Zeitpunkte der Kundmachung dieses Patentes fessoren der theologischen Fakultät von dem Bischofe verwendet zu wer 8 ( 68 w ö ö,, 1 85 vl 1, I ) 6. gehen 3 . . . Unserem Armee⸗Oberkom⸗ stellt werden, welche der Bischof zur Verwaltung gedachten Amtes fü ländlichen Verhaͤltnisse nicht zulässig sei. Dem steht auch die ge⸗ . . . fünf — Jahre wird der Bischof die Hälfte der Prüfenden aus Föoltoren der Theologie Potsdam, 14. November. Se. Majeß gr Franz Joseph map. 9 ! , ö ; . 46 9 n g. ö . an 2 Auf Allerhöchste Anordnung: Gymnasier d mi en Schulen überhaupt werde ur Katholiken zu Sinne, wie für die östlichen Provinzen, zu fixiren, es sehr nahe Um 5 Uhr begaben Sich Allerhöchstdieselben ; nebst Ih! Auf Allerhöchs e 0 üung Hhmnasien un mittleren Schulen überhaut I den nur Kathollken 3 . ⸗ ü ; 7 3 ,,, . nach Maßgabe des Gegenstandes dazu geeignet sein, das 1845 in die Verordnung vom 11. Juli 1845 aufzunehmen; darin J,, ; 33 gen ) k 5 * . . Vor 19 6. . 1 . . 9. . ' * / . ⸗ Se. Majestät den „ Apostolischen Majestät Franz Joseph 1, Kaiser von Oesterreich, Schulen bei dem Vortrage ᷣ ien, ; 44 gepflogenen Berathung festsetzen. Hin— ; z 211 ] 6 82 S n . . C MnaFECoOmnm 7 56 42 7098 56 ⸗ 66 Ill. . Ratifie 3 2 so 2a — 1 55 9 . 83 ⸗ s daß man die gedachken Bestimmungen nicht als maßgebend für höchsten und Höchsten Hexrschaften mittelst Extrazuges hierher zu, Ratificationen ausgewechselt ebendaselbst am 25. September 1855.) — ö ̃ . ; 6 ,, Se. Heiligkeit Papst Pius 1X Se. Kaiserli hnigliche Aposto— Achter Artikel. Alle Lehrer der für Katholiken eine Definition von neuen Ansiedelungen aufzustellen, die Niederlande mittelst eines Extrazuges hier em, zeiligkeit Papst Pius IX. und Se, Kaiserlich Königliche Aposto Achter Artikel. Alle Lehrer der für Katholiken