1996 1997
ö. ö . zaiests l ie es fü zendi ützli r e ĩ en können. Ueberdies werden bei Beßitzergreifun . des Kirchensprengels wird Se. Majestäͤt aus den vom und wann immer sie es für nothwendig oder nützlich halten, wieder enk— tune übernehmen können. . d erg g err egg i en n el ernennen. Falls . gedachten Schulen fernen, auch Jünglinge und Knaben zur Heranbildung in dieselben ö . am tirchen und der damit verbundenen Güter alle Vorschriften der n den Religionsunterricht nicht hinlänglich gesorgt ware, steht es dem nehmen, so wie sie zum Frommen ihrer Kirchensprengel im Herrn es für kirchlichen Satzungen und insbesondere die des römischen Pontificales und
Zukunft eine Schwierig eit ergeben sollte, werden Se. Heiligkeit und Se. Kaiserliche Majestät sich zu freundschaftlicher Beilegung der Sache ins Einvernehmen setzen.
/ Bischofe frei, einen Geistlichen zu bestinnnen, un ben Schülern die An dienlich erachten, Diejenigen, welche ihren Unterricht in diesen Semina— Feremoniales gengu beobachtet und alle gegentheiligen Bräuche und Ge— Sechsunddreißigster Artikel. Die Auswechslung der Natificationen
. ö ö s ö 0 5a 5 vVoyrydeo 5 . 8 ö ö. . j . . . var de . 5 21 F ö h J fangsgründe des Glaubens vorzutragen. Der Glaube und die Sittlich— , , , , . ö. . , ,. Prüfung ihrer Ve— wohnheiten beseitigt K . . dieses Vertrages. wird binnen zwei Monaten, von dem diesen Artikeln keit' des zum Schullehrer zu Bestellenden muß makellos sein. Wer vom fähigung in all, und jede andere Lehranstalt eintreten und mit Beobach— Achtundzwanzigster Artikel; Jene Ordenspersonen, welche laut der beigesetzten Tage an gerechnet, oder wenn es möglich ist auch früher , Pfade abirrt, wird von seiner Stelle entfernt werden. tung der betreffenden Vorschriften um jede Lehrkanzel außer dem Semi— Gatzungen ihres Ordens Generaloberen, die bei dem heiligen Stuhle ihren stattfinden J ᷣ 3 7 . ) 6 * * * 85 130 . 93 ĩ vewerb 6 . . ö 3 z er ste 3 D 3 3 el b ĩ 8 ß j der 2⸗ 1 R J z 2 * Rennter Artikel. Erzbischoͤfe, Bischoͤfe und alle Ordinarien werden nare 4 . J . Wohnfl., haben, unlterste en 6. von n n. n , . der ö. Zu , dessen Beglaubigung haben die vorgenannten Bevollmächtigten die denselben eigene Macht mit vollkommener Freiheit üben, um Bücher, Achtzehnter Artikel. Der heilige Stuhl wird kraft des ihm zustehen— dachten Satzungen gelenler werden, jedoch ohne Beeinträchtigung der diese Üebereinkunft unterzeichnet und Beide ihr Siegel beigedrückt , he nelizion und Sittlichkeit verderblich sind, als verwerflich zu den Nechtes Kirchensprengel neu errichten oder neue Grenzbeschreibungen Rechte, welche nach Bestimmung der Kirchengesetze und ins besondere des Gegeben zu Wien am achtzehnten August im Tahre des Heiles ö. h ö . Gläubigen von Lesung derselben abzuhalten. Doch derselben vornehmen, wenn das geistliche Wohl der Gläubigen es erfor— gConciliums bon Trient den Bischöfen zukommen. Daher werden vorbe⸗ tausend achthundert fünfundfünfzig' . im Jahre deiles ö ö. Regierung wird durch sedes dein Zwecke entsprechende Mittel! dert. Doch wird er in einem folchen Falle mit der gaiserlichen Regie— nannte Generaloberen mit ihren Untergebenen in allen zu ihrem Amte Mich. Card. . Jos. Othm k rene bi Bücher im Kaiserthume verbreitet werden. rung ins Einvernehmen treten. ö. . f mahbrigen Dingen frei verkehren unde dir Visitation derselben frei bor⸗ Viale en,. J ö . Artikel Da alle kirchlichen Rechtsfälle und insbesondere Neunzehnter Artikel. Se. Miajestät wird bei Auswahl der Bischöfe, vehmen. Ferner werden alle Ordenspersonen ohne Hinderniß die Regel . Erzbischof h. Wien! jene 3e ken Glauben, die Sakramente, die geistlichen Verrichtungen welche er kraft, eines Avostolischen bon Seinen Allerdurchlauchtigsten . bes Ordens des Institutes, der Congregätion, welchzr sie angehören, be. .
i. i s . geistlichen Amte berbundenen Pflichten und Rechte be. Vorfahren überkommenen Vorrechtes dem heiligen Stuhle zur kanonischen „hachten und in Gemäßheit der Vorschriften des heiligen Stuhles die Belgien. Brüssel, 13. November. Die legislative ur fen! irie unk „lehnüü bor das kirchliche Gericht gehören, so mird Einsetzung vorschlägt oder benennt, auch, in Zukunft des Rathes von barum Ansuchenden ins . a. zur Gelübde nlblegung n, Session der Kammern ward heute vom Könige, der zuvor über essen k . j Jeädlele fe Fieser Bischöfen, vorzüglich derselben Kirchenprovinz, Sich bedienen ez Alles hat auch von den weiblichen Orden insoweit zu gelten, als amn Theil d * t . . ö ͤ . ehe, ee der kirchliche Richter erkennen J , ieee, . —ᷓ e 0 Wcbedienen. Dies Alles n den mn hen t einen Theil der Bürgergarde Mustern 9. = e an. . u, Eke sachen Häch Borschrift der heiligen, Kirchengesebe und Zwanzigster Artikel. Die Metropoliten und Bischöfe werden, bevor es auf dieselben Anwendung leidet: „ ö . . ö. K n n,
4 n, Der Werordnungen von Trient zu mühriken nd nur die sie die Leitung ihrer Kirchen übernehmen, vor Seiner Kaiserlichen Jen Erzbischöfen und Bischöfen wird es freistehrn, in ihre Kirchen. ger . , , , . . Wirkungen der Ehe an den weltlichen Richter zu verweisen. Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten ablegen: „Ich schwöre sprengel geistliche Orden und Congregationen beiderlei Geschlechts nach kö ,, Ich ,, wiederholte n , nn des wohl⸗ purer ce hederiöbnisse betrifft, so wird die Kirchengewalt über deren und gelobe auf Gottes heiliges Evangelium, wie es einem Bischofe geziemt den heiligen Kirchengesetzen einzuführen. Doch werden sie sich hierüber , J ö fremden Regierungen. Mein vielgeliebter , . und ihren Einfluß auf die Begründung von Ehehinder— Euer gKaiserlich Königlichen Apostolischen Majestät und Allerhöchstihren mit der Kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen setzen. kö . J Brabant, hat in , verschiedenen Ländern, die . neten und sich dabei an die Bestimmungen halten, welche Nachfolgern Gehorsam und Treue. Ingleichen schwöre und gelobe ich, Reunundzwanzigster Artikel. Die Kirche wird berechtigt sein, neue er besuch . der ihm dort gewordenen Aufnahme erkennen können, nissen entscheide D fick GJ 26 keine Verkehre oder Anschlage, welcher die öffentliche R . , , jede laefetzliche Weife frei zu erwerben und ihr Eigen- welchen hohen Nang unser Vaterland unter den Nation en einnimmt. Als dasselbe Concilium bon Trient und das apostolische Schreiben, welches an keinem Verkehre oden Anschlage, welcher die öffentliche Ruhe gefährdet Besitzungen auf jede gesetzliche Wei ̃ en 3 ö , . . ,, V 2 ö a,, beginnt erlassen hat . . theilzunehmen und weder inner noch außer den Gränzen des Reiches hum wird hinsichtlich alles dessen, was sie gegenwartig besitzt oder in n und als König habe ich mich glücklich gefühlt, vas Vorhandensein ö lfte Wtltl. 969 Bischofen wird es frei stehen, wider Geistliche, irgend eine verdächtige Verbindung zu unterhalten; sollte ich aber in ö zukunft erwirbt, unverletzlich verbleiben. Saher werden weder ältere ö Gesinn ungen zu kon taten. Die nner age ,, Landes, zelche kei . , eistliche, ihrer Stellung und Wurde entsprechende Erfahrung bringen, daß dem Staate irgend eine Gefahr drohe, zu Ab— och neuere kirchliche Stistungen ohne Ermächtigung von Seite des hei⸗ . 4 der Schwierigkeiten der Zeiten, ist im Allgemeinen befrie⸗ nnd 9 ! . ö was immer für einer Ursache der Ahndung wendung derselben nichts zu unterlassen.“ —ͤ ligen Stuhles aufgehoben oder vercinigt werden, jedoch unbeschadet der ö Dennoch, inmitten so vieler Elemente der Wohlfahrt und Sicher— . ade . 8 C ö. 11 141 h ö ö ö . . * ö = ö 4 1 8 26 2 . ) !. . 6 * . - * . 4 J Mi 0 . ö 56 yy f * do vor Ro 5 — 9 9 . z * N 5 ö k gan, pon den heiligen Kirchengesetzen ausgesprochenen Strafen Einundzwanzigster Artikel. In allen Theilen des Reiches Vollmachten, welche das heilige Concilium von Trient den Bischöfen ver⸗ . . (. . ech ö en, . der , kö ; , , n. . , or 3 Erzbischöfe Bischöfe sʒ . Heistli ö ehe gen, welchen der hohe Preis der Lebensmittel uns unterwürst. Bereits ; ö messe e u verhän⸗ wird es Erzbischöfen, Bischöfen und sämmtlichen Geistlichen frei liehen hat. , , , . J . 6 , ö stehen, über das, was sie zur Zeit ihres Todes ö Dreißigster Artikel. Die Verwaltung der Kirchengüter wird ben ö. . . die Privat-Vereine sich in er ĩ . ö . 6 e n. n 9 Eñ̃⸗ . , : ⸗ . ö u g Ffwaen sie nach den Kirchengesetzen obliegt. dem nämlichen Gefühle solidarischer Nationalität zusammengethan Sie Häusern unter Aufsicht zu halten, Ingleichen sollen dieselben durchaus J . ; . st ch ede 'alestät Tur BVestrei, werden Sich es zur Pflicht machen, diese Bewegung zu unterstützen. Sie 9. h . . . , ,. wa, i, wi id⸗ gen auch von den gesetzlichen Erben, welche den Nachlaß der⸗ Allein in Anbetracht der Unterstützung, welche Se. Majestät zur Bestren ö ö. R m „ diese Bewegung zu unter! ltzen. S nicht gehindert sein, wider alle Gläubigen, welche die kirchlichen Anord⸗ J den geser n . ) der uber e,, ,., , ihnidreich werden mit wohlwollender Emfigkeit die Vorschläge prüfen, die man g. a,, nns . eite elben ohne letztwillige Anordnung antreten, genau zu beobachten si fung der kirchlichen Bedürfnisse aus dem öffentlichen Schatze huldreich (, , . Emsigkeit die Vorschlage prüsen die man nungen nf . 9 J 63 beiden ü deren bei Biscosen welhh⸗ amen . . und leisten . sollen es⸗ Güter weder veriauft, noch mit einer 8 unterbreiten wird . dem Zwecke, die Arbeit zun begünstigen und . 6 ö ö eber 2 ) ni ) z . Q ' ö ; ⸗‚. 5 7. ; [ . ⸗ . ö. 1 ' ö ö ; . 6 if, . ö 9 §8ynßs * ** so 25 enn 1 85 9 9826 ß 9 95 2 Gericht entscheiden; doch giebt der heilige Stuhl seine Einwilligung, daß, leiten, die bischöflichen Abzeichen. und Kirchengewande ausgenommen sein; . beträchtlichen Last beschwert werden, ohne daß sowohl der heilige Stuhl, ö w ,, 9 . wenn es sich um ein welkliches Patronatsrecht handelt. die weltlichen denn diese, find als zum bischöflichen Tafelgute gehörig anzusehen und — als auch Se. Majestät der gaiser oder! Jene, welche . . . , ,,,, Gerichte uber die Nachfolge in demselben sprechen konnen, der Streit 3 auf die Nachfolger im Bisthume über. Dasselbe wird von den zu beauftragen . dazu ihre . . ö Religione , . dem Gesez-Entwurfe, der Ihnen bezägli . k n ; . Heis— Büchern dort, wo es in Uebung ist, beobachtet werder SGinunddreißigster Artikel. Die Güter aus welchen der Reli ö 41 'i, , ,, e e = en ? onen oder zwischen Geist⸗ üchern . ebung ist, beobachtet werden. Finunddreißigster 91. e / en d. ; . . ; ö möge zwischen den wahren und angeblichen Patær n, 866 : ; r . j . , n ae, nen der Wohlthätigkeits-Anstalten und der milden Stiftungen vorgelegt werden , n, J , zei de weiundzwanzigster Artikel. An sämmtlichen. Metropolitan: oder und Studienfond é besteht, sind kraft ihres Ursprunges Eigenthum der ed mhn 9. . r n , , . licht ,, diesen Patronen für die Pfründe bezeichnet wurden, er bi l . ö. . Bird . die erste . 1 a. ,, ö. . der Kirche verwaltet werden, während die wird, ein wesentliches . Der Untericht. in allen Abstufungen 6 8. 9 z . 9 9 . . ⸗ . 2 1 z ) . ö ö 2 . 9 k g C 5 9 9 9 ö 9 7 . 6 ] 9 ö r * 8 nil; ö geführnehetnr Artikel. Mit Rücicht auf die Zetterhältnise ziehn der , ,,, bells rkg dünne art, Wscfe vie ihnen ze bär nden kult a ichen e n . , , 36 ; . 4 Fil ich 3 . iegt, in welchem Falle die zweite an deren Stelle treten wird. Für die sber welche der heilige Stuhl mit Sr. aiserlichen Majestät übere = diger Erwagung ö ö 1 heilige Stuhl seine Zustimmung, daß die blos welilichen RNechtssachen der üg! n, , l . . . . serlichen 4salelik? dcserritond ] der Freiheit und der Wissenschaft, die Frage wegen Einrichtung der Geistlichen, wie Verträge über das Eigenthumsrecht, Schulden, Erb— übrigen Dignitäten und Domherrnpfründen wird. Seine Miajestät zu er,. men wird. Dis Einkünfte des zieligionsfe nde in rden ils . frier äts. Bhufud . zu lösen ö. 9. Literatur . die schaften., von dem welilkchen Gerichte undersucht und entschieden werden. nennen fortfahren, während diejenigen ausgenommen bleiben, welche zur durch ein Einvernehmen zwischen dem Apostolischen Stuh e und der nn kehr a, gs . ol chef ö 6 , 8 Vierzehnter Artikel. Aus eben diesem Grunde hindert der heilige freien bischöflichen Verleihung gehören oder einem rechtmäßigen Patro⸗ Kaistrlichen Regierung in bleibende und kirchliche Ausstattungen getheilt n! zeugen durch ihre Forthch w k ierzehnter Artitel, J ö. . tsrechte m . . z , . , . h n,, lichkeiten, Seminare und Älles, was telligenz des Landes. Unsere Schule hat sich in zwei gleichzeitigen Stuhl nicht, daß die Geistlichen wegen Verbrechen oder anderen Ver⸗ natsrechte unterstehen. Zu Domherren können nur Priester bestellt wer— wird, für Gottesdienst, Kirchenbaulich eiten, e u . k e, diebe chinn würdig hen Werne care eich gen gehungeu, wider welche die Strafgesetze des Kaiserthums gerichtet sind, den, welche sowohl die von den Kirchengesetzen allgemein vorgeschriebenen die kirchliche Amtsführung betrifft, verausgabt werden. Zur Ergänzung gewußt gh it berechtigtem ö. hat 3h dem durch Frankreich dor das weltliche Gericht gestellt werden; doch liegt es bemselben ob, Eigenschaften besitzen, als auch in der Geelsorge, bei kirchlichen Geschäͤf— des Fehlenden wird Se. Majestät in derselben Weise wie ö . , ö. 6 en Völkern eröffneten We n fteit; Belgien hiervon den Bischof ohne Verzug in Kenntniß zu setnz'n. Bei Verhaftung ten oder im kirchlichen Lehramte sich mit Auszeichnung verwendet haben. künftighin gnädig Hülfe leisten; ja, wofern die Zeitverhal ni . . . J . . ö und Festhaltung des Schuldigen wird man jene Rücksichten beobachten, Zudem ist die Nothwendigkeit adeliger Geburt oder adeliger Titel auf:. (en, sogar größere Unterstützung gewähren. ö. ö eu voirti ch aft ö gan Mr geln ge e en beh., Ter Händel behauptet welche die dem geistlichen Stande gebührende Achtung erheischt. Wenn gehoben, jedoch unbeschadet jener Bedingungen, welche als in der Stif= kommen des Studienfonds einzig allein auf den katho . nterrie ch n, cb eh h n gustanbt, nn, Le le engen J bas wider einen Geistlichen gefällte Urtheil auf Tod oder auf Kerker tung beigesetzt erwiesen sind. Die loͤbliche Gewohnheit aber, die Don. und nach dem frommen Willen der Stifter verwendet . Pfründen a,, weitern. Die Kammern werden mit Interesse ber— pon mehr als funf Jahren lautet, so wird man jederzeit dem Bischofe herrnstellen in Folge öffentlicher Bewerbung zu vergeben, wird, wo sie Z3Zweiunddreißigster Artikel. Das Erträgniß der erledigten . achmen kafhchen! hei Hampfschifffahrtsdien ten nee ben ere nigten bie Gerichtsverhandlüngen mittheilen und ihm möglich machen, den besteht, sorgsam in Kraft erhalten werden, , . wird, insoweit es bisher üblich war, dem Religion sfonde fuf Clien mn; Eraaten und' nach Brafilien hin, die nächstens in Betrieb treten werden, Schuldigen in soweit zu verhören, als es nothwwendighist, damit er aber, . rein dzman igfter Artikel. An den Metropolitan, und bischöfliche nn Se. Majestät überweiset dem selben aus ehen e Bzwegung das Clan ben cine neue, nach der Levante gerichtete Line sich anschließen wird. Sie die zu verhängende Klrchenstrafe entscheiden könne. Dasselbe wird auf Kirchen werden, wo sie fehlen, der Kanonicus Pönitentiarius und der der erledigten Bisthümer und weltgeistlichen ,, werden Abänderungen des Gesetzes bezüglich der Accise auf Zucker zu : h ' . . . ö J . . J 8 ,, ö , ; 35 2 . ; 3 a. 18 51 . 4 . ö. * 35 h 2 a . igen zesitze erhochJ h — 4 . 19 8esdn . 3 ö * s * Yu 694 Verlangen des Bischofes auch dann geschehen, wenn auf eine geringere Theologalis, an den Kollegiatkirchen aber der Kanonikus Theologalis in bormals dazu gehörigen Ländern, in dessen ruhigem dellBße prüfen haben. Dieselben werden zum Zwecke haben, das öffentliche Ein⸗
. 11* 29 f '. . . . . f ö 26 j . 2 34 v. ö 9 6 ) Strafe erkannt worben ist. Geistliche werden die Kerkerstrafe stets an der durch das heilige Concilium von Trient in der fünften Sitzung (14. Vorgänger im Königreiche Ungarn sich während einer langen frihe 9. kommen“ zu erhöhen und so zur Aufrechthaltung unseres finanziellen Srten erleiden, wo sie von Weltlichen abgesendert find, Im Falle einer 3 reform.) unde in der vierundzwanzigsten Sitzung (. n , Jahrhunderten befunden haben. Jun chen ö 39 , Gleichgewichts mitzuwirken. Ein Gesctzentwurf in Betreff des Stempels Verurtheilung wegen Vergehen oder Uebertretungen werden sie in ein ö Weise, sobald es möglich sein wird, eingeführt, und diese kein Religionsfond besteht, wird für jeden J . . . der Handels⸗Effekten und ein anderer bezüglich der Räthe von Sachver— Kloster oder ein anderes geistliches Haus eingeschlossen werden. . Pfründen von den Bischöfen nach den Beschlüssen desselben Concilium Kemmission bestellt werden und die Güter des . . an n , gor eltet werden. In den Verfügungen dieses Artikels sind jene Rechts fälle über und . den päpstlichen Anordnungen vergeben werden. Pfründen zur Zeit der Erledigung, nach. . . . Sie Gtuhten zur dt Mrdistsn des Strafgesetzbuches haben ihren welche das Concilium von Trient in der vier und zwanzigsten Sitzung Vierundzwanzigster Artikel. Alle Pfarren sind in Folge einer öffent— welche der heilige Vater und Se. Majestät Sich einzuberstehen z 5 Fortgang. Das zweite Buch wird Ihnen während der gegenwärtigen
[ 2E — — 2 * 19 1 * 29 8 71 J 2 . ⸗ ** 2 s fe . Cros 831 z 6 435 893 9 3 2E ) (Über W 19ge ? Er⸗ ö. /. . * 1 (c. 5 de ref.) verordnet hat, keineswegs einbegriffen. Für Behandlung lich ausgeschriebenen Bewerbung und mit Beobachtung der Vorschristen Dreiunddreißigster Artikel. Da zur Zen der , . SELefsion vorgelegt werden können. Sie werden auch berufen sein, die n . 36 . 54 . 10st 9 s Coneili 8 Frier ay Geke 39 d roi ö P E schün . . soRv 1016 Sr fe 28 zesterre schen Hebietes ü 3 , d ' ; . J 3 . . ö. ; 2
derselben werden der heilige Vater und Seine Kaiserliche Majestät, so es des Conciliums von Trient zu vergeben. Bei Pfarreien, welche dem schütterungen an sehr vielen Orten des Oesterreichischen ; Gesetzgebung über die gerichtliche Organisation umzuarbeiten und zu ver⸗
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nöthig sein sollte, Vorsorge treffen. . eistlichen Patronatsrechte unterliegen, werden die Patrone Einen ahn kirchliche Zehent durch ein Staatsgesetz J . vollstaͤndigen. Die Armee fährt fort, sich durch ihre Ausbildung und Fünfzehnter Artikel. Damit dem Hause Gottés, welcher der Koͤnig Dreien praͤsentiren, welche der Bischof in der oben bezeichneten Weist Anbetracht der besonderen WVerhältuihe ö . . 3 Mannszucht der Fürsorge der Regierung und des Wohlwollens der gam; der Könige und der Herrscher der Herrschenden ist, die schuldige Ehr⸗ vorschlägt. J , J RN ö desselben im ganzen Kaiserthume wieder herzustellen, so . n, , me,, zu zeigen. Eben so, wie die Bürgergarde, bort sie nicht erbietung bezeigt werde, soll die Immunität der Kirchen in so weit beob⸗ . Fünfundzwanzigster Artikel. Um, Seiner des Kaisers und Königs stinmt Se. Heiligkeit auf Verlangen Sr. Majestät un. ,. 3st , Beweife ihrer? Linhaͤnglichkeit an unsere Institutionen zu geben. achtet werden, als die öffentliche Sicherheit und die Forderungen der Franz Joseph apostolischen Majsstat Einen Beweis besonderen Wehlngt öffentlichen Ruhe, welche für die Religion pon . . Gine don Meiner Regierung eingesetzte Kommisston ist beauftragt, alle Gerechtigkeit es verstatten. lens zu geben, verleihen Seine Heiligkeit Demselben und Seinen katholi⸗ ⸗ daß unbeschadet des Rechtes, den Zehenk dert ein zuferdern, rh . a, Fragen e. prüfen w . Krügs-Marine betreffen. Mehrere Bauten
Sechzehnter Artikel. Seine Majestät der Kaiser wird nicht dulden, schen Nachfolgern im Kaiserthume die Ermächtigung, für alle Canonitatt . wirklich besteht, an den übrigen Srten statt des, gedachten 3e ne . ie lch enn Rutzen sind in der Ausführung begriffen. Meine Ne— daß die katholische Kirche und ihr Glaube, ihr Gottes dienst, ihre Einrich‘ und Pfarreien zu präsentiren, welche einem auf dem Religions n 1 als Entschädigung für denselben von der kaiserlichen i iet un e,. / gierung beträchtet es als eine Pflicht, deren rasche Vollendung zu be— tungen, sei es durch Wort oder That und Schrift, der Verachtung preis⸗ Studienfonde beruhenden Patronatsrechte unterstehen, jedoch so, daß Einer . aus liegenden Gütern oder versichert auf die Staatsschuld angewiesen 9 ; ö. entfaltet sich auf den konzessionirten Eisen⸗
; ‚. ᷓ . J . . , , . au saeaange— ö . d e, , , . treiben. Eine große Thätigkei tonzel en En gegeben, oder den Vorstehern und Dienern der Kirchen in Uebung ihres aus den Dreien gewahlt werde, welche der Bischof nach vorausgegange und Allen und Jedem ausgefolgt werden, welche das Recht, den Zeh ö . zum größeren Theile beendigt und in Betrieb gesetzt sind.
!. f . ö . ö 3 64 z . . ; . . . 8 . . * ⸗ 2. . ; . 3 ö ‚. . 84 a n, „ 8iese B 31 ö h . ö . !. 3 s Amtes, vorzüglich wo es sich um Wahrung des Glaubens, des Sitten- ner öffentlicher Bewerbung für würdiger als die übrigen erachtet. einzufordern, besaßen. Zugleich erklärt Se. Majestäͤt, datz die se 3 Die Privat-Industrie hat neue Gefuche formulirt, um ihre Kapitalien J 11 3 X J z .
z z K ] 82 Se ĩ . 9 y tie 19 68 R fare . e 3 vyöe sis oa9ywio j =. 35nes entdae ichen Ti els un ) 2 1 . 859 * RMO 52 gesetzes und der kirchlichen Ordnung handelt, Hindernisse gelegt werden. Sechsundzwanzigster Artikel. Die Ausstattung der Pfarren, welche ganz so wie sie angewiesen sind, kraft eines entgeltlichen Titels un dem nationalen Werke der Eisenbahnen anzuschließen. Sie werden die
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Zudem wird Er nöthigenfalls wirksame Hülfe leisten, damit die Urtheile, keine nach den Verhaͤltnissen der Zeit und des Ortes genügende Congrug . demfelben Rechte, wie die Zehente, an deren Stelle sie treten, empfangen selben zu begutachten haben. Diese Arbeiten, in ihrer Gesammtheit, welche der Bischof wider pflichtvergessene Geistliche fällt, in Vollstreckung haben, wird, sobald es möglich ist, vermehrt und für die katholishen und besessen werden sollen. ; J e hen n, . arbeitenden Klassen aller unserer Provinzen gelegen kommende kommen. Da es überdies Sein Wille ist, daß den Dienern des Heilig⸗ Pfarrer des orientalischen Ritus in derselben Weise, wie für die . WVeierunddreißigster Artikel. Das übrige die kirchlichen 6 Hülfsquellen darbieten
th ums die ihnen nach göttlichem Gesetze gebührende Ehre bezeigt werde, lateinischen gesorgt werden. Doch erstreckt sich dies keineswegs auf 19 Sachen Betreffende, wovon in diesen Artikeln keine Meldung gen ß che , ̃ Meine Herren Wir haben den fuünfundzwanzigsten Jahrestag un so wird Er nicht zugeben, daß Etwas geschehe, was dieselben herabsetzen Pfarren, welche unter einem rechtmäßig erworbenen geistlichen oder welt. wird sämmtlich nach der Lehre der Kirche, und ihrer in Kraft ,. serer Un m bhhngigteit gefeiert. Wenn diese Unabhaͤngigkeik fruchtbar ge⸗ oder veraͤchtlich machen könnte, vielmehr wird Er verordnen, daß alle lichen Patronate stehen; denn bei diesen ist die Last von den betreffende von dem heiligen Stuhle gutgeheißenen Disziplin geleitet und J wesen ist an Wohlthaten für das Land, wenn sie in ihrem Ursprunge Behörden des Reiches sowohl den Erzbischöfen oder Bischöfen selbst als Patronen zu tragen. Wenn die Patrone den durch das Kirchengeseß werden. . . ö mit einigem Mißtrauen aufgenommen, heute umgeben ist bon der Achtung auch der Geistlichkeit bei jeder Gelegenheit die ihrer Stellung gebührende ihnen auferlegten Verbindlichkeiten nicht vollkommen genügen und ine. . Fünfunddreißigster Artikel. Alle in dem Kaiserthume Oesterreich und und der Sympathie der Regierungen und der Volker, so danken wir es
Achtung und Ehrenbezeigung erweisen. besondere, wenn der Pfarrer seinen Gehalt aus dem Religionsfonde ö den einzelnen Ländern, aus welchen dasselbe besteht, bis gegenwartig in diesem Geiste der Mäßigung und der Geradheit, der den Fond des Na⸗
Siebenzehnter Artikel. Die bischöflichen Seminare werden aufrecht zieht, so wird mit Rücksicht auf Alles, was nach der Sachlage zu berüg— was immer für einer Weise und Gestalt erlassenen Gesetze ö iel, Cha! akters bilder und der die Grundlage unserer Politik bilden erhallen und wo ihr Einkommen für den Zweck, welchem sie im Sinne sichtigen ist, Vorsorge getroffen werden. J und Verfügungen sind, insoweit sie diesem feierlichen Vertrage n , merßel' Meine Regierung ist durchdrungen von diesem Geiste; gern über— des heiligen Conciliums von Trient dienen sollen, nicht vollkommen ge— Siehenundzwanzigster Artikel. Da das Recht auf den Genuß gi streiten, fuͤr durch denselben aufgehoben anzusehen, und der n lasse ich mich dem Glauben, daß die loyale Mitwirkung der Kammern nügt, wird für dessen Vermehrung in angemessener Weise gesorgt werden. Kirchengüter aus der kirchlichen Einfetzung entspringt, so werden . selbst wird in denselben Ländern don nung an immerdar die Heltung ükllen * ehlen wird.“
Die Bischöfe werden dieselben nach Richtschnur der heiligen Kirchengesetze welche für eine wie, immer beschaffene, größere oder kleinere Pfrünn eines Staats gesetzes haben. Deshalb verheißen beide . ö Großbritannien und Irland. London, 13. No⸗ mit vollem und freiem Rechte leiten und verwalten. Daher werden sie benannt oder präsentirt worden sind, die Verwaltung der zeitlichen, u Theile, daß Sie und Ihre Nachfolger Alles und Jedes, worüber man ach dem „Globe“ ist eine telegraphische Depesche ange⸗
2 . 121. 1 * . . f 36. * J 1 5 in ⸗ ö 4 f ! ö ö; 4 J * . ö ze die Vorsteher und Professoren oder Lehrer gedachter Seminare ernennen selber gehörigen Güter nicht anders als in Kraft der kirchlichen Kin sich wereinbart hat, gewissenhaft beobachten werden. Wofern sich aber in vember