1855 / 271 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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werden die Post⸗Anstalten davon in Kenntniß gesetzt, daß die See⸗ post⸗Verbindung zwischen Dänemark und Norwegen in diesem Jahre dergestalt geschlossen werden wird, daß die letzte Fahrt von Kopen⸗ hagen über Gothenburg nach Christiania am Mittwoch den 28sten d. M., und von Kiel über Nyborg nach Christiania am Sonnabend den 1. Dezember geschlossen werden wird.

Rach dem Schlusse der gedachten Verbindung erhalten alle Briefe aus Preußen 2c. nach Rorwegen auf dem Landwege durch Dänemark und von dort im Transit durch Schweden ihre Beförde⸗ rung, und ist für dieselben daher nach Maßgabe der General⸗ Verfügung vom 15. Juni 1854 an fremdem Porto, d. h. an dä⸗ nischem und schwedischem Transitporto, so wie an norwegischem internen Porto der Satz von 63 Sgr. pro 1 Zollloth zu erheben. Derselbe fremde Portosatz wird nach dem Aufhören der Seepost⸗ Verbindung für Briefe aus Norwegen nach Preußen 20. dänischer⸗ seits angerechnet werden.

Berlin, den 17. Rovember 1855.

General -⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Das 42ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗

gegeben wird, enthält unter

Nr. 4303. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Oktober 1855, be— treffend die Anwendung der Allerhöchsten Order vom 3. Mai 1821 wegen der Annahme von Staatsschuld⸗ scheinen als pupillen- und depositalmäßige Sicherheit auf die Stammactien der Niederschlesisch⸗Märkischen und der Münster-Hammer Eisenbahn; unter

1855 aufzunehmende Staats-Anleihe von 7,800,000 Thalern; unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Oktober 1955, be— treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Beckum über Vorhelm, Toͤnnieshäuschen und Sen— denhorst nach Drensteinfurt; unter

die Verordnung, die Wiederherstellung des privilegirten

Gerichtsstandes für die mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen betreffend. Vom 12. No⸗ vember 1855; unter die Verardnung, die Ausführung der in Folge des Gesetzes vom 10. Juni 18654 wegen Declaration der Verfassungs-Urkunde (Gesetz-Sammlung S. 363) noch erforderlichen Maßregeln zur Herstellung des bundes— rechtlich gewährleisteten Rechtszustandes der vormals reichsunmlttelbaren Fürsten und Grafen betreffend. Vom 12. November 18655; und unter

» 4308. die Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages. Vom 12. November 1855.

Berlin, den 19. November 1865. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Zustiz⸗Meinisterium.

Der Kreisrichter von Dazur zu Kosten ist zum Rechts Anwalt für den Bezirk des Are on erichs ö ht mit he. weisung seines Wohnsitzes daselbst, und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Posen ernannt; so wie

Der Rechtsanwalt und Notar Braun zu Wormditt auf seinen Wunsch an das Kreisgericht zu Heilsberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt worden.

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 25. September 1855 betreffend die

den Militair-Aerzten für Untersuchung des Ge—

sundheitszustandes erkrankter Gendarmen zuste— henden Diäten und Reisekosten.

Der ꝛc, wird auf den anderweiten Bericht vom 12ten d. M hierdurch eröffnet, daß, da der Bataillons-Arzt N. die Reise behufs Untersuchung des Gesundheitszustandes des Gendarmen N. in seiner Eigenschaft als Militair-Arzt, in welcher er zur Untersuchung erkrankter Gendarmen von Amts wegen verpflichtet ist, unter— nommen hat, derselbe die ihm dafür zustehenden Dläten und

Reisekosten nicht nach der, für den vorliegenden Fall keine Anwen dung findenden Taxe für Civil- Aerzte, sondern nur auf Grund be⸗ Reisekosten⸗Regulativs für die Armee, resp. des Allerhöchsten Erlasses vom 28. Dezember 1848 (Ges.Samml. 1818 Seite 8l und S5) zu liquidiren befugt ist. Hiernach stehen dem N. an Diäten nur 1 Thlr. 20 Sgr. pro Tag, und an Fuhrkosten 15 Sgr. pro Meile zu. P Die ze. wolle demgemäß von dem N, eine anderweite Liqui dation aufstellen lassen, und solche, gehörig bescheinigt, nebst der

desfallsigen Quittung desselben, Behufs der weiteren Veranlassung

hier einreichen. Berlin, den 25. September 1865.

Der Minister des Innern. Im Auftrage. Sulzer. An die Königliche Regierung zu N.

Bescheid vom 10. Oktober 1855 über den Begriff des Wohnsitzes und die Verpflichtung, Einzugsgeld zu sntt'ticht an.

Die Beschwerde des Magistrats gegen die Entscheidung des Herrn Ober -Präsidenten vom 21. November v. J., wodurch aus— gesprochen ist, daß von dem Eisenbahnbeamten N., welcher bereits

ö 6 des Jahres 1849 in N. seinen Wohnsitz hat, das J Einzugsge icht geford . önne, erachte i h ?ᷓ per den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Oktober 1855, be⸗ zugsgeld nicht gefordert werden könne, erachte ich nach Lage der treffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai

Gesetzgebung nicht für gerechtfertigt. Der Magistrat sucht auszu—

führen, daß in dem 8. 3. der Stärte-Drdnung, welcher aoörschreibt: „Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirke nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohn— sitz haben.“

unter dem Ausdruck Gesetze das Gesetz über die Aufnahme neu

anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 zu verstehen sei.

Die Gründe, welche der Magistrat für diese Behauptung anführt

erscheinen jedoch nicht durchgreifend. . hrt, So wenig es, nach Ausweis der legislativen Vorverhandlun—

.

neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 Festsetzungen

gen, die Absicht gewesen ist, durch das Gesetz über die Aufnahme

über den Wohnsitz im Allgemeinen zu treffen, eben so wenig

giebt für eine solche Annahme der Wortlaut des Gesetzes einen Anhalt.

Der 8. 11 dieses Gesetzes, welcher hierbei allein in Betracht kommen kann, enthält die Bestimmung, daß bei Nichtbeobachtung der Vorschrift des 8. 3 ein Wohnsitz im Sinne des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1813 (6.1. Nr. 2) nicht erworben werde. Jener Paragraph handelt daher allerdings von der Erwerbung des Wohnsitzes, aber nicht vom Wohnsitz im Allgemeinen, sondern vom Wohnsitz im Sinne des

Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege, d. h.

vom Unterstützungs⸗Wohnsitz (Hülfs-Domizih). Wie überhaupt ein Wohnsitz erworben werde, darüber enthält das Gesetz keine Bestimmung, wohl aber schreibt es vor, welche

Formen bei der Erwerbung des Wohnsitzes zu beobachten sind, wenn es ein Wohnsitz „im Sinne des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege“ sein soll, d. h. wenn diejenigen Folgen eintreten ollen, welche das letztere Gesetz an diesen Wohnßitz knüpft.

. Im Einklang hiermit redet der 8. 1. Nr. 2 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege von einem unter Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen 8. 8, nicht aber von einem durch Beobachtung dieser Vorschriften erworbenen Wohnsitz; und ferner giebt die Bestimmung des 8. 2 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege: „daß ein Wohnsitz im Sinne des F§. 1 Nr. 2 für Dienstboten 2c. durch das Dienstverhältniß allein niemals begründet werde“, zu erkennen, daß der Att der Erwerbung des Wohnsitzes nicht in der im §. 8 des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen vor— geschriebenen Meldung, sondern in etwas Anderem zu suchen sei, worüber diese beiden Gesetze Nichts bestimmt haben: aus den an⸗ geführten Paragraphen (dem §. 1 Nr. und dem §. 2) ergiebt sich daher, daß der Wohnsitz nicht durch die Meldung erworben wird, sondern daß dem Wohnsitz, um die Verpflichtung zur Armenpflege zu begründen, die Meldung hinzutreten muß.

Bestätigt wird die Richtigkeit der vorstehend entwickelten Auf⸗ fassung durch die ausdrückliche Vorschrift des §. 12 des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen,

daß ein nach Vorschrift dieses Gesetzes gestatteter Aufenthalt

auf andere Rechtsverhältnisse, namentlich Bürgerrecht, Theil—

16 an Gemeinde⸗-Nutzungen u. s. w. keinen Einfluß

habe.

Und gegen diese Auffassung spricht der Umstand nicht, daß

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der S. 52 Absatz 1 der Städte⸗Ordnung auf das Gesetz vom 31. Dezember 1842 verweist und zuläßt, daß die Niederlassung von der Entrichtung des Einzugsgeldes abhängig gemacht werde; 'n sener Paragraph handelt in AÄbsatz L chen nur vom Cinzugs=

man ist daher nicht berechtigt, demselben eine darüber hin⸗ zusgehende Tragweite zu geben.

eziehen sich hiernach die fragkichen Vorschriften der Gesetze vom 31. Dezember 1842 nur auf einen speziellen Fall des Wohn⸗ stzes, nämlich auf einen „Unterstiltzungs⸗Wohnsitz“, so fragt es sich peiter, welche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung zu bringen sind, wenn es sich um den Wohnsitz im Allgemeinen handelt.

An einer ausdrücklichen allgemeinen gesetzlichen Vorschrift hier⸗ über fehlt es in unseren Gesetzen. Es bleibt daher nur übrig, auf die Vorschriften zurückzugehen, welche in den ss. 9 u. ff., Tit. II. Thl. IJ. Allgem. Ger.⸗ Ordnung über den Wohnsitz ertheilt werden. Diese beziehen sich zwar zunächst auf den Gerichtsstand, ihre Anwendbarkeit beschränkt sich jedoch hierauf nicht, vielmehr haben sie, wie aus dem §. 23 der Einleitung zum Allg. Landrecht ervorgeht, auch eine allgemeinere Bedeutung, welche ihnen, so weit s sich um den Begriff und die Kennzeichen des Wohnsitzes han⸗ zelt, bisher immer beigelegt worden ist.

An diese Vorschriften hat man sich, wie es vor dem Erlasse der Gesetze vom 31. Dezember 1842 geschehen ist, so noch jetzt im Wesentlichen zu halten, insoweit nicht durch besondere Bestimmun⸗ gen Ausnahmen bedingt werden, was z. B. hinsichtlich der servis⸗ serechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes der Fall ist, welche nach 8§. 3. der Städte-Ordnung zu den Einwohnern des Stabtbezirks nicht gerechnet werden. Dabei bleibt es indessen nicht ausgeschlossen, unter Umständen, im Wege der Analogie, auf Bestimmungen der Gesetze vom 31. Dezember 1842 Rücksicht zu nehmen, namentlich wird die zu dem ausgesprochenen Zwecke der Riederlassung erfolgte Meldung als eine ausdrückliche Erklärung zer Absicht, seinen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, im Sinne des 8. 10. Tit. 2. Thl. J. Allg. Ger.⸗Ordn. mzusehen sein.

Wenn aus diesen Gründen die Annahme des Magistrats, daß unter dem Ausdruck „Gesetze“ im §. 3 der Städte-Ordnung das Gesetz über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. De⸗ zember 1842 zu verstehen sei, unxichtig ist, so fallen damit auch hie Folgerungen zusammen, welche der Magistrat aus dieser An⸗ nahme zieht.

Um nun auf den vorliegenden Fall näher einzugehen, so

ergiebt sich aus dem 8. 52. der Städte-Ordnung, namentlich aus der Vergleichung des ersten mit dem zweiten Abfatze, daß das Ein⸗ zugsgeld nur von einem Neuanziehenden gefordert werden ann! Als ein Neuanziehender ist aber derjenige nicht anzusehen, welcher einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne zu dessen Erwer⸗ bung es nach dem Obigen der Meldung nicht bedarf bereits vor langer Zeit aufgeschlagen und seitdem fortgesetzt hat.

Unter diesen Umständen kann ich dem Herrn Ober⸗Präsidenten nur darin beipflichten, daß der Eisenbahn-Beamte N., welcher, wenn auch nicht im Sinne der Gesetze vom 31. Dezember 1842, doch nach der Vorschrift der 8s, 9 u. ff. Tit. 2 Theil J. Allgem. Ger. Ordn. seit dem Herbste 1849 in N. seinen Wohnsitz hat, als ein „Neuanziehender“ nicht anzusehen, mithin zur Zahlung des Einzugsgeldes nicht verpflichtet ist. .

Hiernach muß ich die Beschwerde, welche übrigens auch nach g. 76 der Städte- Srdnung zu spät angebracht worden ist, als unbegründet zurückweisen.

Berlin, den 10. Oktober 1855.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An den Magistrat zu N.

Se. Excellenz der General -Lieutenant und

Angekommen: ( Wussow, von Frankfurt

Commandeur der 56ten Division, von a. d. O. ö ö

Der General-Major und Commandeur der Sten, Kavallerie⸗ Brigade, General à la suite Sr. Majestät des Königs, von Willisen, von Köln.

Der Ober-Jägermeister Graf von der Asseburg-Falcken⸗ stein, von Meisdorf.

Der Geheime Kabinets-Rath Illaire, von Potsdam.

——— ——

Nicht amtlich es. Preußen. Berlin, den 17. November; Im Laufe des Vormttags 'geruhten Seine Majestät der Könsg vie perma—

. Ausstellung von Sachse hierselbst mit einem Besuche zu be⸗ ehren.

Es sind ferner bei den Nachwahlen zum Hause der Abgeordneten gewählt: Im Aten Mer seburger Wahl- bezirk (Ktreis Sangerhausen und Mansfelder Gebirgskreis); der Kammergerichts⸗Vice⸗Präsident Büchtem ann. Im Zten Düs⸗ seldorfer Wahlbezirk (Kreis Solingen und Lennep): der Prä⸗ sident a. D. von Bardeleben. Im 3ten Münsterschen Wahlbezirk (Kreis Ahaus, Borken und Recklinghausen) der Regierungs⸗Assessor von Malinckroth in Frankfurt a. O. In 2 , . Grun d⸗

öln, 16. November. So eben sind die seit gestern gepflo⸗ genen Verhandlungen der correętionellen . ö. lichen Landgerichts wegen der Werbungen für die englische Frem⸗ den⸗Legion beendet worden. Die Appellkammer hat die Berufung des öffentlichen Ministeriums in Bezug auf die Beschuldigten Konsul Curtis und Konsulats-Secretair Kray angenommen und Ersteren, der in erster Instanz zu drei Monaten Gefängniß ver⸗ urtheilt war, zu sechs Mönaten, und Letzteren zu drei Monaten Gefängniß verurtheilt. (K. 3.) Hannover. Hildesheim, 16. November. Ein Schreiben

der hiesigen Landdrostei vom 10. November ordnet die Abgeord-—

netenwahl für die Stadt Hildesheim auf den 12. Dezember, die Wahl der sechs Wahlbürger auf den 7. Dezember an.

Sachsen. Weimar, 165. November. Zu Anfang des vor⸗ gestern geschlossenen außerordentlichen Landtags war ein von der Majorität desselben unterzeichneter Antrag: Se. Königliche Hoheit den Großherzog zu ersuchen: Mit allem Ihm zu Gebote stehen⸗ den Mitteln darauf kräftig hinzuwirken, daß die dem deutschen Volke schon seit vielen Jahren zugesagte weitere Ausbildung der deutschen Bundesverfassung, mit Pertretung des deutschen Volks für dessen wichtigste Interessen und Errichtung eines Bundesgerichts⸗ hofs, nun endlich zur Ausführung gebracht werde“, gestellt worden. In der letzten Landtagssitzung erklärte der Präsident, daß dieser Antrag, welcher noch nicht zur Berathung gekommen war, für den ordentlichen Landtag ausgesetzt bleiben müsse. Es entspann sich deshalb eine Debatke, welche damit endete, daß der Landtag auf Befragen in seiner Majorität mit der Ansicht des Präsidiums sich einverstanden erklärte. (Fr. P. 3.)

Frankfurt, 16. November. Das in der Sitzung der Bun⸗ desoversammlung vom Sten d. überreichte Rechtsgutachten des Ge⸗ heimen Rathes Dr. Peruice in der Beschwerdesache des Fürstlichen Gesammthauses Hessen⸗Philippsthal-Barchfeld gegen Kurhessen wegen Justiz- und Rechtsverweigerung rücksichtlich einer aus der sogenannten hessen - rothenburgischen Quart beanspruch⸗ ten Apanagen-Vermehrung stellt folgende Schlußanträge quf: 1) den Antrag der Landgräfin von Hessen⸗-Philippsthal auf Er⸗ höhung der Apanage nach dem deutschen Privatfürstenrechte und dem besonderen Rechte des hessischen Fürstenhauses für wohlbegrün⸗ det anzuerkennen; 2 den Antrag auf Genehmigung einer Erhohung von jährlich 6000 Fl. für entsprechend und motlvirt zu halten; 3) den auf den Brüdervergleich von 16568 beruhenden Stammaus⸗ trag auch noch gegenwärtig als die für Apanage-⸗-Streitigkeiten im hessischen Hause kompetente Instanz zu betrachten, im Falle fortdauernder Verschließung dieses Rechtsweges aber die erbetene Hülfe des deutschen Bundes zu gewähren. 6 36

17. November. Gestern Abend hat Se. Königliche Hoheit per Großherzog von Hessen auf der Reise nach Berlin die hiesige Stadt passirt.

Baden. Karlsruhe, 17. November. ö schienene Regierungsblatt enthält die Allerhöchste Entschließung Sx. Königlichen Hoheit des Regenten, wodurch zum Präsidenten für die Erste Kammer der Skändeversammlung Se. Großherzogliche Hoheit der Markgraf Wilhelm, zum ersten Vice⸗Präsidenten Ge⸗ heime Rath und Ober- Hofrichter Dr. Stabel und zum zweiten Vice-Präsibenten Staatsrath Freiherr Rüdt v. Collenberg⸗Eber⸗

nannt wird. ᷣĩ ö Brüssel, 17. November. Der Senats - Depu⸗ tation, welche gestern Mittags die Antwort -Adresse au) die Thron⸗ rede überreichte, erwiderte der König, daß die Gleichförmigkeit der politischen Grundsätze und Ausichten, welche, wie de , . sichere, zwischen ihm und der Regierung bestehe, 6 Thatsache sei, deren Früchte das Land ernten werde und deren Fort⸗ dauer er hoffe. .

Frankreich. Paris, 17. November. kulirt das Gerücht, der König der Belgier nnn, Die „Madrider Zeitung“ vom 11. November ent⸗ halt ein königliches Decxet, welches den Finanz Minister ermächtigt, ken Cortes einen Gesetzentwurf für die Errichtung von 3e te fel-Banken vorzulegen. Nach diesem Gesetzentwurf, wird die Bank von San Fernando fortan „Bank von Spanien heißen und Behufs Errichtung von Succursalen zu Alicante, Bilbao, Corunna, Malaga, Santander, Sevilla, Valencia, Valadolid und Saragossa ihr Kapital durch Ausgebung der erforderlichen Zahl ven Actien (zu 2000 Realen jede), jedoch nie unter Pari, bis auf 200 Mil⸗ lünen Realen erhöhen. Die Banken zu Barcelona und

Das heute er⸗

In der Stadt eir⸗ werde nach Paris