99 n, oder Neugroschen 3 éEhlr. 1 JI. Eonv. Münze
1, 12 Ar. Rheinisch . — 15 91. 1, J20 Cents ,,, Rhein. M.
. Gebührenzonen. Diese Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für weitere 15
20 25 30 35 40 45 ö 50 u. s. w. Meilen ö ,, J enkt man sich auf einer Karte von irge hen . als ö mit dem Radius von 16, 25, 45, 70, 100, 135, T5, 220, 270 Meilen u. J. w. Kreise gezogen, so entstehen eben so viele Zonen, welche der Kürze halber Gebühren⸗Zonen genannt werden. Nach allen für eine gewisse Station in die gleiche Zone fallenden Orten kommt die gleiche Gebühr in Anwendung, und zwar für die erste one (bis 10 Meilen) die einfache, für die zweite Zone (von 10 bis R Mellen) die doppelte, für die dritte Zone (von 2 bis 45 Meilen)
die dreifache Taxe ꝛc. . §. 4.
Vereins⸗Tarif. ö Der Tarif für Beförderung der Staats- und Privat⸗Depeschen in⸗
nerhalb des deutsch⸗oͤsterreichischen Telegraphen⸗Vereins ist daher folgender:
Entfern ung nach Beförderungs-Gebühr für eine Depesche
von 126 bis 150 Worten.
von 51 von 101 bis 100 bis 125 Worten. Worten.
von 26 bis 50 Worten.
Meilen.
Fl. Rhein. od. Niederl Fl. Conv. FI. Rhein Fl. Rhein. od. Niederl.
od. Niederl
J 85 93 61 io 1214 1518 is gh iz 39 3, . e , , . , ,, z0 z ib iß 46 zn sõö ho 1
bis 10 10 — 25 25— 45 45 — 70 10 - 100 100 = 135 135 — 175 175 220 220 279 270 - 325
§. 49.
S X.
3
— dJ J — i
M = -,.
S D X X-
1
2 3 25
— SO Q —
—— ᷓ
Auf jeder Telegraphen-Station ist ein alphabetisches Verzeichniß
saͤmmtlicher Vereins-Stationen mit den beigefügten Gebühren dem Publi⸗ kum zugänglich anzuheften. 3 50 - 90.
Bestimmung der Wortzahl einer Depesche. Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Vehufs der Ta— rifirung werden folgende Grundsätze beobachtet:
1) Für jede Adresse sind ein bis fünf Worte frei, welche nicht taxirt
werden; die diefes Maximum übersteigenden Worte werden gezahlt und mit in die Wortzahl der Depesche gerechnet.
2) Jedes Wort, welches aus nicht mehr als sieben Shylben besteht, wird als ein Wort gezählt. Bei längeren Worten wird der Ueber— schuß von 7 zu 7 Shlben wieder als ein Wort gerechnet,
3) Zusammengesetzte Wörter müssen, wenn sie vom Aufgeber durch Bindestriche getrennt geschrieben sind, auch getrennt telegraphirt und jeder der in solcher Weise getrennten Worttheile auch für sich als ein Wort gezählt und berechnet werden. Im entgegengesetzten Falle ist jedes zusammengesetzte Wort als Ein Wort, jedoch mit Berücksichtigung der als Grenze bestimmten Anzahl von sieben Sylben, zu zählen und zu telegraphiren.
) Interpunctionszeichen im Texte, so wie Apostrophe und Bindestriche werden nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch den Telegraphen nicht wiederzugebende Zeichen, welche daher durch Worte dargestellt werden müssen, nur als solche berechnet werden.
5) Jeder einzelne Buchstabe und jedes apsstrophirte Wort wird als ein ganzes Wort gezählt, daher auch die namentlich in französischer Sprache häufig vorkommenden einzelnen Buchstaben, welche durch Apostrophe mit dem folgenden Worte verbunden sind, als eben so viel ch hne Worte in Ansatz kommen.
6) Fünf Ziffern werden als ein Wort gerechnet. Von Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und eben so der etwaige Ueber⸗ schuß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind. .
7) Zahlen sind, so wie sie in der Original-Depesche geschrieben er⸗ cheinen, mit Ziffern oder mit Buchstaben zu telegraphiren und in er Ausfertigung der Depesche auszudrücken. Ist daher eine Zahl
mit Buchstaben gegeben, so wird dieselbe, gleichviel, ob sie eine ein⸗ fache oder eine ir r n et ee; ist, unter Ruͤcksichtnahme auf die Sylbenzahl als ein Wort behandelt. .
83) Wenn eine gebrochene Zahl durch Ziffern gegeben wird, so ist der
Bruchstrich als Zifferzeichen mitzuzäͤhlen.
9) Bei chiffrirten Depeschen find je 5 Ziffern oder Buchsta so wie der etwaige Ueberschuß als . , ben eichen Bestehen Staatsdepeschen aus Chiffern allein oder absatzweis aus Chiffern und aus Worten, so sollen alle darin enthehten Chifferzeichen, ohne Rückficht auf deren Gruppirung oder Einscho tung ausgeschriebener Worte in den Chifferntext, zusammengezaͤhlt, mit der Zahl 5 dividirt werden und der Quotient die taxitenbde Wortzahl der Chiffern ergeben. Ueberschießende Chifferzeichen . weniger als 5 werden als ein weiteres Wort gerechnet. Interpunctionszeichen werden bei Chiffer-Depeschen nicht mit— gerechnet. Adresse und Unterschrift, so wie die zur Bezeichnung von Eigen— namen dienenden Worte, als von e,, » den“, van der « u. w werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet. — Die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der let ten Telegraphen-Station aus weiter befördert werden soll, die Notizen Üüber Collationirung, Empfangsbescheinigung, Beglaubigung Rückantwort, so wie ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welch die Telegraphen-Station selbst der Depesche zum Zweck des Dienstes hinzufügt, werden nicht kö . 514. Depeschen an mehrere Adressaten. Depeschen, welche zugleich nach mehreren Stationen adressirt sind,
werden als eben so viele Depeschen tarifirt, als Abgabe⸗-Stationen ange— geben sind.
Bei Bestimmung der Wortzahl solcher Depeschen werden zunächst die im Texte und in der Unterschrift der Depesche enthaltenen Worte ge— zählt, dann der so gefundenen 5h für jede einzelne Adreß⸗Station die Wortzahl der . Adresse J
Verbielfältigungsgebühr.
Wenn eine Depesche an mehrere Adressaten an einem und demselben Orte gerichtet, also zu vervielfältigen ist, so wird sür die Ausfertigung des zweiten und jedes folgenden Exemplars von dem Aufgeber eine Ge— bühr von 7 Silber- oder Reugroschen, 5 guten Groschen, 20 Kr. Cond, 24 Kr. Rhein. oder 40 Cents 6 erhoben.
Beglaubigungsgebühr
Wenn der Aufgeber einer Depesche die Beglaubigung der Identität seiner Person verlangt, so ist hierfür der Betrag von 3 Thlr. — 35. Conbv. M. — FI. Rhein. erer m lr zu erlegen.
ö. Collationirungs-Gebühr.
Für das Collationiren einer Depesche wird die Hälfte der Beför— derungs-Gebühr erhoben.
Eine vom Empfänger einer Depesche verlangte Collationirung, d. i. Zurücktelegraphirung derselben, wird so behandelt, als wäre eine neue
DBepesche aufgegeben und ist dafür die ganze Beförderungsgebühr zu erbeben.
Für alle chiffrirte Staats⸗-Depeschen ohne Ausnahme sind neben den
tarifmäßigen Beförderungs-Gebuühren auch noch die Gebühren für die zu erfolgende Collationirung zu erheben.
Verlangt der Aufgeber einer chiffrirten Staats-Depesche die vollstän—
dige Zurücktelegraphirung derselben bon der Adreß⸗Station und Ausfer—
tigung der zuruͤcktelegraphirten Depesche, so ist hierfür außer der ge— wöhnlichen ein- und einhalbfachen Gebühr noch drei Viertel der einfachen Taxe, mithin zusammen der zwei und einviertelfache Betrag einer ge— wöhnlichen Depesche zu erlegen. ö
.
Gebühr für Empfangs-Bescheinigung.
Wenn eine Bescheinigung über die richtige Ueberkunft einer De— pesche ertheilt werden soll, so ist für dieselbe der vierte Theil der Be⸗ förderungs-Gebühr einer einfachen Depesche mit Rücksicht auf die Zonen—
zahl zu erheben.
S. 56.
Gebühren für Weiterbeförderung von Depeschen.
Die Gebühren für die Beförderung der Depeschen nach außerhalb der Telegraphen-Linien gelegenen Orten werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben und betragen:
a) für die Beförderung per Post in rekommandirten Briefen 1 Sgr. — 3 gGr. 2 Pf. = 12 Kr. Conv. — 14 Kr. rhein. S 24 Cents. niederk bei Depeschen, welche innerhalb der deutsch-österreichischen Postvereins-Staaten oder den Niederlanden verbleiben, und 19 Sgr. — 9 gGr.ᷓ 7 Pf. — 36 Kr. C. M. — 42 Kr. rhein. — 72 Cents. nieders, für Depeschen, welche über das deutsch-österreichische Post= gebiet oder die Niederlande hinausgehen; .
p) fuͤr die Beförderung durch Boten 30 Sgr. — 15 gGr. — 116. — 1 Fl. 12 Kr. rhein. — 1 Fl. 20 Cents. niederl. ;
e) für die Beförderung mittelst Estafetten die von der betreffenden Postverwaltung hierfür ann , nn berechnende Gebühr.
Devositum für Estafetten-Beförderung.
Ist der Betrag der Estafetten-Gebühr der Aufgabe⸗Station nicht in Voraus bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muth⸗ maßlichen Betrages ausreichende Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest nach 5 Tagen zurückgefordert werden kann.
Dieses Depositum soll bei jeder Depesche betragen
z Rthlr. — 1 Fl. Conv. — 15 Fl. rhein. oder niederl. pro Meile.
Die Telegraphen-Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen verlaͤßt, hat der Aufgabe-Station die Höhe des Betrages der Estafetten⸗ Gebühr möglichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen.
Ist die Auslage jener Posten in anderer Währung geschehen, als solche H om Absender der Depesche nach der üblichen Landesmünze zu ablen ist, so ist die Reduction nach Verhältniß von 14 Rthlrn. S 20 Fl. Conv. — 243 Fl. rhein. oder niederl. zu bewirken.
2035
586. zsebühren für Weiterbeförderung mittelst Eisenbahnbetriebs⸗Telegraphen. en , den geeigneten Fallen (§. 16) die ö mit⸗ telst Fisenbahnbetriebs⸗-Telegraphen erfolgen soll, so ist für dieselbe ohne Rücksicht auf die Wortzahl der Depesche und auf die Entfernung der gleiche Betrag wie bei der Weiterbeförderung mittelst Boten, also 3 Nthlr. — 1 Fl. Conv. — 14 Fl. rhein. oder niederl.
erheben.
. §. 59.
Gebühren für Depeschen, deren Beförderung vor der Bestellung
inhibirt wird.
Findet die Rückgabe einer Depesche statt, bevor die Abtelegraphirung derselben begonnen hat (68. 35 und 40), so hat der Aufgeber anstatt der Beförderungs⸗Gebühr bleß den Betrag bon
5 Rthlr. — 4 Fl. Conv. — H Fl. rhein. ober niederl. zu entrichten.
Ist die Abtelegraphirung einer vom Aufgeber inhibirten Depesche angefängen aber noch nicht beendigt, so ist die volle Beförderungs⸗Gebühr gleichwohl in Berechnung zu bringen.
Ist die Depesche bereits vollständig abtelegraphirt und findet die Sistirüng durch eine amtliche Notiz der Abgangs-⸗ an die Ankunfts⸗ Station statt, so ist hierfür außer den bereits erlegten und der Kasse verfallenen Telegraphen-Gebühren die Hälfte der Beförderungs⸗Gebühr einer einfachen Depesche zu erheben.
Ob. Vorauszahlung.
Sämmtliche Gebühren sind in der Regel bei Aufgabe der Depesche im Voraus zu bezahlen.
Inwieweit bei gewissen Arten von Depeschen ein Kreditiren der Ge⸗ bühren stattfinden darf, wird den Telegraphen⸗ Stationen besonders be— kannt gemacht werden.
Auch die Telegraphen-Gebühren für sämmtliche Vereins-Staats⸗ Depeschen sind von dem Aufgeber, sei es sofort bei der Auflieferung ober nach gewissen Zeitabschnikten, baar einzuziehen und in gleicher Weise wie die Gebühren für Pribat-Depeschen in Rechnung zu stellen.
651 Vorausbezahlung von Nacht⸗Depeschen.
Wer eine Nacht-Depesche anmeldet (§§. 9 und 18), hat den Betrag der Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche gleich bei der Anmel⸗ dung zu erlegen. —
e. 62.
Deponirung von Gebühren fuͤr Rückantworten und Abbestellung der letzteren.
Es ist gestattet, bei der Aufgabe einer Depesche zugleich die Gebühr für die zu gewärtigende Rückantwort zu deponiren; es darf aber die Wortzahl der die Rückantwort enthaltenden Depesche nicht größer sein, als wofür die Beförderungsgebühr hinterlegt worden ist.
Wenn die Rückantwort außer den fünf Worten der Adresse nicht mehr als zehn Worte enthält, so zahlt sie nur die Hälfte der Gebühr einer einfachen Depesche.
Dem Aufgeber einer Depesche steht es frei, die Rückantwort, für welche er die Gebühr deponirt hat, vor Ablauf der bestimmten Frist §. 68) abzubestellen, in welchem Falle er für die zu gebende amtliche Rotiz den vierten Theil der Beförderungs-Gebühr einer einfachen Depesche gegen Rückempfang der deponirten Gebühr zu bezahlen hat.
Im Bereich der preußischen Telegraphen-Linien können ausländische Korrespondenten, welche den Telegraphen wöchentlich wenigstens einmal, und inländische Korrespondenten, welche denselben wöchentlich wenigstens zweimal benutzen, bei der betreffenden Telegraphen-Station eine Summe don höchstens 206 Thalern zur Bexichtigung der Beförderungs-Gebühren für ihre Depeschen als Vorschuß einzahlen.
Die Stationen haben mit den betreffenden Korrespondenten über die Vor⸗ schüsse monatlich abzurechnen. Von selbst versteht sich, daß sich die Beamten der Station über die Person und den Wohnort der Depeschen⸗Aufgeber in genauer Kenntniß erhalten fiele 89
Verpflichtung zur Nachzahlung defektirter Gebühren⸗Beträge.
Wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß dem Absender einer Depesche die Telegraphen-Gebühren zu gering berechnet worden sind, so ist derselbe zur Rachzahlung der zu wenig erhobenen und daher nach— taxirten Beträge verpflichtet.
§. 64.
Quittirung' der Gebühren. .
Ueber die erhobenen Gebühren jeder Art wird nach dem borgeschrie⸗ benen Formulare Quittung i, ö 8. 65.
Rückerstattung der Vereins⸗Gebühren. Eine Rückerstattung der Telegraphen-Gebühren findet ,, a2) h Falle der Zurückweisung der Depeschen wegen Unzulässigkeit ihres Inhalts.
Findet diese Zurückweisung erst auf einer Station eines andern
Vereinsstaates staͤtt, so geschieht die Zurückzahlung der Gebühren blos für diejenige Strecke, auf welcher die Beförderung noch nicht stattgefunden hat und wird in dieser Beziehung die Depesche so be⸗ handelt, als wäre fie blos bis zu dem Punkte aufgegeben worden, über welchen sie nicht hinaus befördert wurde;
im Falle die Depesche nach ihrer Annahme verloren gegangen sein sollte; im Falle die Depesche am Bestimmungsort gar nicht oder in einer Weise verstümmelt angelangt ist, daß sie ihren Zweck nicht erfüllen , . rechtzeitige Berichtigung aber nicht zu ermöglichen ge⸗ wesen ist;
wenn, ohne daß eine Unterbrechung oder Störung der Telegraphen⸗ Verbindung staͤttgefunden hat, die Depesche spaͤter an ihren, Be⸗ stimmungsort gelangt, als dieses mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Aufgabe durch die Post oder die Eisenbahn geschehen ware.
Begründete Reclamationen, welche auf telegraphischem Wege befoͤrdert werden, sind als Telegraphen-Dienst-Depeschen, mithin gebührenfrei, zu befördern. z
66. 2 erhobene Telegraphen⸗ Gebühren werden dem Aufgeber der betreffenden Deyesche zurückerstattet. Die Mehr⸗-Taze für Depeschen, welche bei Wahl der billigeren Linie , nicht zurückzuzahlen ist (§. 73), kommt der Vereins-Kasse ö S§. 67. —
Deponirte Estafetten⸗Gebühren werden mit dem Ueberschuß über die
wirklichen Kosten der Estafetten⸗Beförderung sogleich nach erfolgter Rück⸗
meldung der letztern zuͤrückgezahlt. §. 68.
Deponirte Beförderungs-Gebühren für Rückantworten werden nach Verlauf bon 5 Tagen, — wenn die Antwort bis dahin noch nicht ein— gegangen sein sollte — dem Korrespondenten, welcher die Gebühren hinterlegt hat, zurückerstattet.
Bei Depeschen, welche durch die Post weiterbefördert werden, er⸗ folgt die Rückerstattung der für die Rückantwort deponirten Gebühr nach zehn Tagen, wenn bis . . Antwort nicht eingegangen ist.
Reclamationen auf Rückerstattung von Telegraphen-Gebühren. Reelamationen auf Rückerstattung von Telegraphen-Gebühren sind innerhalb 6 Monate, vom Tage der Depeschen-Aufgabe an gerechnet, vom Aufgeber geltend zu machen und werden nach Verlauf dieses Zeit⸗ raumes nicht weiter berücksichtigt. .
Der Nachweis, daß die Beschwerde begründet sei, ist stets bom Re— klamanten zu führen. ;
Der Rückerstattung der Gebühren hat in jedem Falle eine Entschei⸗ dung der JJ vorauszugehen.
ö Gebühren für Depeschen nach Stationen außerhalb des Vereinsgebiets.
Bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebiets gelegenen Statio⸗ nen werden neben den Vereinsgebühren die auswärtigen Gebühren be— rechnet und erhoben. Die Telegraphen-Stationen erhalten zu diesem Zwecke die Tarife für alle jene auswärtige Staaten, mit welchen der Verein im Depeschen-Verkehr steht, nebst den Bestimmungen, nach welchen die Gebühren-Berechnung für die telegraphische Korrespondenz mit diesen Staaten stattzufinden hat.
Ergänzungen und Abänderungen dieser Tarife und Bestimmungen . den Telegraphen-Stationen ebenfalls, so oft solche eintreten, mit⸗ getheilt.
Die auf den Verkehr mit den auswärtigen Telegraphen⸗-Linien Bezug habenden verschiedenen Tarife werden auf den Telegraphen-Büreaus dem Publikum zugänglich angeheftet. ö
14 Richtung für die Beförderung der Depeschen nach auswärtigen Stationsorten.
Wenn bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebiets gelegenen Stationen mehr als eine Richtung für die Beförderung möglich ist, so hat letztere auf dem etwa vom Absender schriftlich auf der Depesche an—
gegebenen Wege stattzufinden (§. 14.) und wird der Gebühren-Betrag
hiernach berechnet.
Ist von dem Absender die Richtung nicht vorgeschrieben, so wird in der Regel jede solche Depesche für diejenige Linie tarifirt, für welche bis zum Bestimmungsorte die geringere Gebühr entfällt.
Ist die Beförderung auf dem billigeren Wege nicht thunlich und dieser Umstand der Telegraphen-Station bei der Aufgabe bekannt, so wird dem Aufgeber mitgetheilt, daß die Depesche auf dem kostspieligeren Wege befördert werden müsse und von demselben, falls er auf Beförderung be⸗— steht, die für dieselbe entfallende höhere Gebühr erhoben.
Dasselbe Verfahren findet statt, wenn die Beförderung der Depesche auf ö vom Aufgeber ausdrücklich verlangten Wege nicht möglich ein sollte.
Wenn eine Unterbrechung oder Störung der Linie, auf welcher die Taxe geringer entfällt, erst nach erfolgter Annahme oder Abtelegraphirung der Depesche nach einer Zwischen⸗-Station eintritt, so erfolgt die Beför⸗ derung auf der kostspieligeren Linie, jedoch ohne Nacherhebung der hie für entfallenden höheren Gebühr.
g. 73.
Beförderung vereinsländischer Depeschen über auswärtige Telegraphen-⸗Linien. Depeschen, deren Ursprungs- und Bestimmungsort im Gebiete des deutsch⸗österreichischen Telegraphen-Vereins liegen, oder welche von einer Vereins-Station nach dem Auslande gehen, können bei Unterbrechung der Vereins-Linien auf die Telegraphen-Linien eines oder mehrerer dem Vereine nicht angehöriger Staaten geleitet und auf diesem Wege ohne Zeitverlust an ihren Bestimmungsort befördert werden. ; In einem solchen Falle setzt die Beförderungs-Gebühr sich zu⸗ sammen: . . a) aus der tarifmäßigen Gebühr von der Aufgabe bis zur Adreß⸗ Station und . . p) aus der Transit-Gebühr für den oder dieienigen fremden Staaten durch welche die Umleitung stattgefun den hat. — z Der ÄAufgeber einer auf diese Weise beförderten Depesche ist, wenn? die Unterbrechung oder Störung der Vereins-Linien erst nach erfolgter Annahme der Depesche bekannt wird, zur Nachzahlung der hiefür ent⸗ fallenden Mehr⸗Gebühr nicht verpflichtet. Die letztere wird auf die Vereins⸗ Kasse übernommen. §. 73.
Geschieht in Folge außergewöhnlicher Umstände die Beförderung einer Depesche, wofür die Gebühr nach der höheren Taxe bezahlt worden, auf dem billigeren Wege, so findet eine Rückvergütung der Mehrtaxe an den Absender nicht statt. (8§. 66)