1855 / 286 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Uebereinkunft angesehen werden sollen, als ob sie aus dem Lande

ihrer Veröffentlichung ausgeführt wären. Artikel II. ,

Der Schutz, welcher durch die unterm 13. Mai 1846 zwischen den hohen kontrahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Driginalwerken zugesichert wurde, wird auf Uebersetzungen ausge⸗ dehnt; worunter jedoch ausdrücklich verstanden ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin geht, den Uebersetzer be⸗ züglich seiner eigenen Uebersetzung zu schüßen, und daß nicht be⸗

zweckt wird, auf den ersten Uebersetzer irgend eines Werkes das ausschließliche Recht zum Uebersetzen dieses Werkes zu übertragen,

setzung

in einem der beiden Staaten den Wiederabdruck oder die Ueber— von Artikeln aus Zeitungen oder periodischen Schriften,

welche in dem anderen Staate erscheinen, gestatte, wenn die Ver⸗

ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und

Umfange. Artikel III. Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten ver⸗

öffentlichten Werkes, welcher sich das Recht der Uebersetzung des⸗ selben vorbehalten wissen will,

fasser derselben in derjenigen Zeitung oder periodischen Schrift, in

welcher solche Artikel erschienen sind, auf eine in die Augen fallende Weife bekannt gemacht haben, daß sie deren Wiederabdruck ver—

bieten.

Diese letzte Bestimmung soll indessen auf Artikel politischen Inhalts keine Anwendung finden.

Artikel VI.

Der gegenwärtige Zusatz vertrag soll so schnell als möglich nach Auswechselung der Ratificationen in Ausführung kommen.

In jedem Staate soll zuvor von der Regierung desselben gebührender⸗ maßen der Tag bekannt gemacht werden, welcher für diese seine Ausfüh⸗

rung festgesetzt werden wird, auf Werke Anwendung finden,

soll bis zum Ablauf von fünf Jah⸗

ren, vom Datum der ersten Veröffentlichung der von ihm autori⸗ sirten Uebersetzung an, zum Schutze gegen die Publication jeder

von ihm nicht also autorisirten Ueber setzung in dem anderen Staate in folgenden Fällen berechtigt sein:

. 1. Wenn das Originalwerk in dem einen Staate, inner⸗

halb dreier Monate nach seiner Veröffentlichung Staate, einregistrirt und niedergelegt worden ist.

. 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Uebersetzung desselben

vorzubehalten.

§. 3. Vorausgesetzt ist immer, autorisirten Ueber setzung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ein⸗ registrirung und Niederlegung des Originals erschienen sein, und daß das Ganze innerhalb Niederlegung veröffentlicht sein wird.

§. 4. Vorausgesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der Uebersetzung in einem von den beiden Staaten stattfindet, und daß

dieselbe in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels II. der Ueber

einkunft vom 13. Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird.

In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht werden, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich in dem ersten Theile er⸗ scheint. Jedoch soll, mit Rücksicht auf den durch diesen Artikel auf

wird es genügen, das Recht der Uebersetzung vorbehalte,

die Ausübung des aus⸗

fünf Jahre beschränkten Zeitraum für jeder Theil als ein beson—

schließlichen Rechtes der Uebersetzung,

beres Werk behandelt, und jeder Theil in dem einen Staate, inner⸗ halb dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem

anderen, einregistrirt und niedergelegt werden. Artikel IV.

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darstellung dramatischer Werke und die Aufführung musika⸗ lischer Compositionen insoweit anwendbar sein, als die Gesetze jedes ber beiden Staaten in dieser Beziehung auf die zum ersten Male in denselben öffentlich dargestellten oder aufgeführten dramatischen und mustkalischen Werke Anwendung finden, oder finden sollen.

Um je doch dem Verfasser den Anspruch auf gesetzlichen Schutz in Bezug auf die Uebersetzung eines dramatischen Werkes zu ge= währen, muß eine solche Uebersetzung innerhalb dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung des Originals erscheinen.

Es versteht sich, daß der durch gegenwärtigen Artikel gewähr⸗ leistete Schutz nicht beabssichtigt wird, um angemessene Nachahmun⸗ * oder Bearbeitungen dramatischer Werke, je für die Bühne in

reußen oder in England zu verhindern, sondern daß er lediglich unrechtmäßigen Uebersetzungen vorbeugen soll.

6 Die Frgge, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck ist, soll in allen Fällen von den Gerichtshöfen der bezüglichen Staaten, in ie bin der in jedem derselben geltenden Gesetze, entschieden werden.

Artikel V.

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels J. des Vertrages vom 13. Mai 1846 und des Artikels II. des gegenwärtigen Zusatz⸗ Vertrages sollen aus Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in einem der beiden Staaten erscheinen, entlehnte Artikel in den Zeitungen oder periodischen Schriften des anderen Staates wieder abgedruckt oder übersetzt werden können, wenn nur die Quelle, aus welcher solche Artikel entnommen sind, angegeben wird.

Doch soll viese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, als ob sie

in dem anderen

dreier Jahre nach dem Datum dieser

und seine Bestimmungen sollen nur welche nach jenem Tage veröffent⸗

licht werden. Are .

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll dieselbe Dauer haben, wie der Verkrag vom 13. Mai 1846. Er soll ratifizirt und die Ratifikationen zu London so schnell als möglich, innerhalb zweier Monate vom Datum der Unterzeichnung ab, ausgewechselt werden.

Zu Urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt.

So geschehen zu London den vierzehnten Juni im Jahre des

. Herrn Eintausend achthundert fünf und fünfzig. daß mindestens ein Theil der

. (J 8 1enbdhn. (L. S.) Stanley of Alderley.

Vorstehender Zusatzvertrag ist ratifizirt und die Ratificationen 3. August 1855 zu London ausgetauscht worden.

Ministerium für Handel, Bewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Berggeschworne Carl Hilgenstock zu Witten ist zum Bergmeister bei dem Königlichen Berg⸗Amte zu Bochum ernannt.

Das 44ste Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter

Nr. 4313. den Zusatzvertrag zu dem Vertrage zwischen Preußen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nach⸗ bildung vom 13. Mai 1846. Vom 14. Juni, ratifizirt am 15. August 1855; unter

„A314. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Oktoben 1865, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den! Bau und die Unkerhaltung der Flatower Kreis— Chaussee von der Schlochauer Kreisgränze bei Preuß. Friedland über Ruden auf Lobsens und Wirsitz bis zur Wirsitzer Kreisgränze; und unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 5. November 1855, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Ereutzburg über Pitschen bis zur Schildberger Kreis⸗ gränze in der Richtung auf Kempen.

Berlin, den 7. Dezember 1865.

Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

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Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung vom 4. Dezember 1855 betref⸗

fend die Zahlung der am 2. Januar k. J. fälligen Zinsen der Staatsschuldscheine.

scheine können gegen Ablieferung der Coupons Serie XII. Nr. 2

schon vom 17. 8. Mts. ab bei der Staatsschulden-Tilgungskasse,

Dranienstraße Nr. 94 parterre links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr,

mit Ausschluß der drei letzten Tage jedes Monats, in Empfang

genommen werden.

Dig Coupons müssen nach den Appoints geordnet und es muß ihnen ein, die Stückzahl und den Betrag enthaltendes, aufsummir⸗

tes und unterschriebenes Verzeichniß beigefügt sein. Berlin, den 4. Dezember 1855.

Haupt -⸗-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bekanntmachung vom 5. Dezember 1855 be⸗ treffend die Konkurrenz um den für die zweck— mäßigsten Vorschläge zur Besteuerung des Spi— ritus und Branntweins, in Stelle der Besteue⸗ rung des Maischraums, ausgesetzten Preis.

Da die Preis-Schriften, welche in Folge der Preis-Alufgabe des Herrn Freiherrn von Senfft-Pilsach auf Sandow vom

31. März pr. über die angemessenste Art der Besteuerung des

Spiritus und Branntweins eingegangen sind, diesen wichtigen Ge genstand noch nicht genugsam erschöpft haben, so wird die Preis⸗ bewerbung über denselben in der hier folgenden Fassung noch ein- mel eröffnet, und die Bewerber aufgefordert, ihre Arbeiten dem Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die Wahl des

unterzeichneten Kollegium bis zum 1. Februar 1856 einzureichen.

Berlin, den 5. Dezember 1855. Königliches Landes-Oekonomie-Kollegium.

Preis-Bewerbung.

Nachdem eine Reihe von Brennerei⸗-Besitzern in der Neumark, die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, so wie der Finanz-Minister, ermächtigt worden, den damals versammelten Kammern einen Gesetzentwurf, betreffend die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts, vorzulegen. der Session eintrat, ihren Kommissionen über den Entwurf abgegebene Gutachten in

Pommern, Preußen, Posen und Ober⸗Schlesien, welche unter ent⸗ schieden ungünstigen Verhältnissen Brennereien unterhalten, sich übereinstimniend dahin erklärt haben, daß sie bei der gegenwärti⸗ gen Erhöhung der Branntweinsteuer zufriedengestellt sind, sobald das Produkt, der Branntwein selbst (resp. Spiritus), besteuert wird, nicht aber der Maischraum, hat die Königliche Staats ⸗Regiexung

in der Sitzung der Ersten Kammer vom 29. März 1854 ihre Ge⸗ die allgemeine Einführung des Zollgewichts bezweckt, nunmehr

neigtheit ausgesprochen, diese Art der Besteuerung in Erwägung zu nehmen, und eventuell mit den für bundenen Regierungen in Verhandlung zu treten. Es wird durch

verfaulten Kartoffeln begünstigt.

Wenn die Aufgabe eine direkte Besteuerung des Spiritus verlangt, so heißt dies, sie will den in, einer Brennerei gewonnenen Spiritus nach Quantität und Qualität vermessen wissen. Selbst⸗ redend darf der hierbei einzuschlagende Modus weder für die Steuerbehörde noch für die Produzenten erheblich bel ästigender sein als die gegenwärtige Maisch-Steuer; es muß daher das in Vorschlag zu bringende Verfahren nicht nur dies im Allgemeinen berücksichtigen, sondern es muß auch die dabei in Anwendung zu bringende Kontrole gegen Defraude in. eben dem Maße sichern, als dies bei der Malschsteuer der Fall ist. Es wird daher ver⸗ langt, daß die vorgeschlagenen Kontrolmaßregeln genau präzisirt und' die Sicherstellung vermittelst derselben nachgewiesen werde. Ferner, daß an einem gewissen Verwaltungs-⸗Bezirk nachgewiesen werde, was die jetzige Steuer-Beaufsichtigung und Kontrole dem Staate kostet, und was die künftige in Vorschlag gebrachte in dem⸗ selben Bezirke kosten werde. Nur wenn dies geschehen, kann das

Allergnädigst geruht: Königin, Grafen von Dönhoff, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königliche Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes Großmüthigen zu ertheilen.

erhielten Stimmen: Abgeordnete Graf Schwerin 138, der Abgeordnete von Arnim (Neustettin) 3. Präsident proklamirt und erklärte sich, indem er einige Worte des Dankes sprach, zur Annahme des Amtes bereit.

die fragliche Steuer ver⸗ solc . R nahme zugehen. einen solchen Steuer-Modus bekanntlich auch die Verwerthung der .

Finanzministerium darüber urtheilen, und mit den Zoll⸗Vereins⸗ Staaten darüber verhandeln. Zoll Merenns

. Mit Bezug auf die vorstehend bezeichneten Verhältnisse wir

hiermit Demjenigen, welcher von ben , He e, 2. nach dem Urtheile des Königlichen Landes⸗Oekono⸗ mie⸗Kollegiums,. den besten für die vorbezeichnete Be⸗ steuerungsart dem Königlichen Landes⸗-Oekonomie⸗Kollegium bis zum 1. Februar 1856 einreicht, eine Prämie von Vier und Zwan⸗

ö 0 . i ri d d * Fin gn 3 Jagt k. 3 fllgn Fin der Cie ssntg, zig Friedrichsd'ors zugesichert.

Sandow, den 16. Oktober 18535.

Freiherr von Senfft.

Angekommen: Se. Durchlaucht der General der Kavallerie 2 la suite der Armee, Prinz Friedrich von Hessen⸗-Kassel,

von Schloß Rumpenheim.

Berlin, 6. Dezember. Se,. Majestät der König haben dem Ober-Hofmeister Ihrer Majestät der

vom Orden Philipps des

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 6. Dezember. In der heutigen 6ten

Präsidenten vorgenommen, zu welcher 329 Stimmzettel abge⸗ geben wurden, so daß die absolute Majorität 165 betrug. Davon der Abgeordnete Graf Eulenburg 187, der Der Graf Eulenburg wurde darauf als

Durch Königlichen Erlaß vom 26. März d. J. waren

Da der Schluß bevor die damalige Zweite Kammer das von

Verathung nehmen konnte, so wird, bie Vorlage, welche bekanntlich

beiden Häusern des Landtags zur ver assungsmäßigen Beschluß⸗ (Pr. C.)

Köln, 5. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz

Friedrich Wilhelm von Preußen traf heute früh 6 Uhr, mit⸗ telst Extrapost von Koblenz kommend, hier ein, und setzte die Reise

nach Berlin mit dem 65 Uhr abgehenden Schnellzuge fort.

K oöln. 3tg 9

Koblenz, 4. Dezember. Der gestrige Geburtstag Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Leuise von Preußen wurde ganz still und so zu sagen nur en famille begangen. Mit⸗ tags fand gewöhnliche Sonntags-Parade auf dem Clemens⸗Platze statt, welche Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen, gefolgt von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Wilhelm und umgeben von einer zahlreichen Suite, abnahm. Nach der Parade wurde das hiesige n . zur Gratulation im Residenzschlosse zugelassen, welcher Nachmittags ein Familien⸗ Diner und Abends ein Thee folgte, zu welchem die hier anwesenden Fremden von Distinction, so wie die Spitzen der Behörden geladen

waren. (Cobl. 3.)