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befindlichen Vorschriften, u dienen. (Vergl. 5. Juni 6. . Gesetze vom z. Mai 1853, und 15. Februar 1855, Ministerial-⸗Blatt für die ge⸗
irkular⸗Reskript vom z 3 an. re inn g 1853 S. . und 1855 S. 45).
Corporationsrechle der Dorfgemeinden. ꝛ Dorfgemeinden haben die Rechte der öffentlichen Corporationen (8. 19. Tit. J. Th. II. des Allg. . und Tit 6. ebendaselbst.)
Gemeinde⸗Versammlung. . —
Die Gemeinde⸗-Versammlung besteht aus den stimmberechtigten Mit⸗ gliedern. (68. 9 und folgende und §. 19 der gegenwärtigen Zusammen⸗ 4 ich stimmberechtigten Einwohner des Gemeinde Bezirks können an den die Gemeinde⸗-Angelegenheiten betreffenden Rechten und , nur insoweit Theil nehmen, als dieselben nicht durch das . bedingt sind. (Vergl. 5. 41 Tit. 7 Th. II. des Allgem. Landrechts un
§. 30 der gegenwärtigen .
berührten, noch in Kraft
nstruction vom
ie er tsbezirks oder eines großen ür den Bereich eines selbstständigen Gutsbezirks oder inen toße . ee ur fru ist der Gutsbesitzer zu den Pflichten und gelten verbunden, w- meindebezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen. ¶ gl. 8 des Gesetzts vom 31. Dezember 18123, Gesetz⸗Samml, Nr. 2318; §§8. 1 und folgende der Allerhöchsten Perordnung vom 31. März 1833, Gesetz= Samml? Rr. 1434; 5. 2 der Städte⸗-Ordnung vom 30. Mai 1853; Gesetz⸗ Samml. Rr. 3763; Lirkular-Reskript vom 13. März 1840, Ministerial⸗ Blatt für die gesammte innere Verwaltung 1840 S. 61)
4.
dem Gutsbesitzer nach §. 3 obliegen⸗ den Lasten können bei Zertheilung der zu einem Gutsbezirke gehörigen Grundstücke, oder Gründung neuer Ansiedelungen innerhalb desselben, auf Feststellung der Regierung, nach Anhörung der Betheiligten, auch den Käbrigen selbstständigen Grun dbesitzern des Gutsbezirks antheilig mit auf⸗ erlegt werden. (Vergl. S8§8. 7 Nr. und folgende, 88. 25 und folgende des Gesetzes vom 3. Januar 1845, Gesetz Samml. S, 25; §. 12 des Ge⸗ setzes vom 24. Mai 1853, GesetzSamml. S. 241; 5.7 der gegenwärtigen Zusammenstellung).
§. Diese im bffentlichen Interesse
—
ö Gemeinschaften zwischen den Gütern und den Gemeinden zu besonderen Zwecken. ;
Gemeinschaften zwischen den, Gütern, großen geschlossenen Wald⸗ grundstücken und Gemeinden für einzelne und bestimmte Zwecke im öffent⸗ lichen Interesse, z. B. für die Armenpflege, das Feuerlöschwesen, bestehen unbeschadet der sonstigen Selbstständigkeit der Güter, Waldgrundstücke und Gemeinden, Vergl. §S§. 6 und 7 des Gesetzes Nr. 3183 Cirkular⸗Reskript vom die gesammte innere Verwaltung . S. 61).
vom 31. Dezember 1842,
Rechts verhältnisse anderer selbstständigen Verbände. Die selbstständigen Verbände in Ansehung der Parochial-Verhält⸗ nisse, der Schulen, des Deichwesens u. . stehenden besonderen gesetzlichen r iter.
Bestandtheile der Gemeinde- und Gutsbezirke. Veränderung derselben.
Einzelne Besitzungen, als: Mühlen, Krüge, oder Rittergütern angelegt sind, sollen
Verhältnisse mit einer Gemeinde vereinigt werden. vom 31. Dezember 1842, Gesetzsamml. Nr. 2318).
In Fällen der Zertheilung von Grundstücken und Gründung neuer Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Gemeinde-Y oder selbststndigen Gutsbezirke und deren Vereinigung mit
einem angränzenden andern, mit Genehmigung der Regierung und unter die Bildung eines
Ansiedelungen kann die
deren Fesisetzung des Regulirungsplans, ingleichen selbststaͤndigen Gemeinde⸗ oder Gutsbezirks aus solchen Trennstücken, Ab— bauen oder Kolonieen mit landesherrlicher Genehmigung erfolgen, wenn die betheiligten Gemeinden und die betheiligten Gutsbesitzer, darin ein⸗ willigen. In Ermangelung der Einwilligung aller Betheiligten kann eine Veränderung fen Art in den Gemeinde- und Gutsbezirken bei vorkommender Zertheilung von Grundstücken und Gründung neuer An— siedelungen nut in dem Falle, wenn die Veränderung zur Abwendung von Nachtheilen für das gemeine Wohl, oder zur gehörigen Erreichung des Zwecks der Kommunal -Einrichtungen im öffentlichen Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebi, nach Vernehmung der Betheiligten und des Kreistages stattfinden. (8 ember 1842, Gesetz⸗Samml. Nr. 2318;
3 19 und folgende, §§ 3. Januar 1815, Geseß⸗Samml. S. 25; Gesez vom 24. Mai 1853, Ge⸗ . S. 241; 5§§. 186— 188 und 191 Tit. s Thl. II. des Allgem.
andr. st die Vereinigung von Trennstücken eines Gutsbezirls mit einem Gemelndebezirk vor Verkündigung des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 auch nur ohne Widerspruch der Betheiligten wirklich in Ausführung ekommen, fo behält es dabei jedenfalls sein Bewenden. (§. 6 Nr. 3 des segge 6) 31. Dezember 1842, Gesetz-Samml. Nr. 2318.)
egt der
einzelner Grundstücke von einem Gemeindebezirke und deren Vereinigung
und können sich ferner unbeschadet derselben bilden. GesetzSamml.
13. März 1840, Ministerial-Blatt für
unterliegen den darüber be-
Den ländlichen Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk bilden alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben.
Schmieden u. s. w., welche weder zu einer Gemeinde gehören, noch auf Trennstücken von Domainen nach Anordnung der Landes-
Polizci-Behörde (Regierung) in Beziehung auf alle Kommungl!⸗ 5 (8. 8 des Gesetzes
(5. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 31. De⸗ F§. 7 Nr. 4 und folgende, 25 und folgende, 87 531 und 32 des Gesetzes vom
Fall einer Zertheilung von Grundstücken, beziehungsweise Gründung neusr Anfiedelüngen, n kcht vor, so kann die Abtrennung
mit einem angränzenden Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirke nur dann stattfinden, wenn außer den betheiligten Gemeinden und dem be— theiligten Gutsbesitzer auch die Eigenthümer jener Grundstücke darin ein— willigen.
Kine jede Veränderung in den Gemeinde— das Amtsblatt bekannt zu machen.
Uebrigens wird die Bestimmung im S. 8. des Gesetzes vom 3. Januar 1845 nicht berührt, wonach in Ansehung der Theilungen von Grund— stuͤcken, welche bei gutsherrlich ⸗ bäuerlichen Regulirungen, Gemeinheits— theilungen oder Ablösungen vorkommen, die Regulirung der im §. 7 zu 1 und T dieses Gesetzes bezeichneten Verhältnisse den Auseinandersetzungs⸗ Behörden nach Maßgabe der darüber bestehenden Vorschriften verbleibt. 89 che auch §. Iz des Gesetzes vom 2. März 1850, Gesetzsamml. S. 777.
9 den zum Verwaltungs Verbande der Provinz Sachsen gehörigen, der Westfälischen Zwischen-Regierung unterworfen gewesenen Landes— theilen erfolgt in Gemäßheit der §§. 1 und folgende der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1833 (Gesetz-Sammlung Nr. 1434) die Auf— hebung der in Folge der fremdherrlichen Gesetzgebung bestandenen Ver— bindung der Doinainen und Rittergüter mit den Landgemeinden, wenn nicht beide Theile das Fortbestehen derselben wünschen, und die gedach—
oder Gutsbezirken ist durch
ten Güter werden wieder, wie vor Einführung der fremden Gesetze, als welche den Gemeinden für den Bereich eines Ge⸗ für sich bestehend betrachtet. . (Vergl. 8. 55,
Wenn von solchen Gütern, welche nach dieser Allerhöchsten Verord—
nung vom 31. März 1833 aus dem Gemeinde-Verbande treten, Grund—
stücke dismembrirt und nicht sogleich mit einem andern, außer dem Ge— meinde-Verbande stehenden Gute wieder vereinigt werden, so werden solche zufolge §. 9 (vergl. auch §. 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 31. Dezem— ber 1842 (Gesetz Sammlung Nr. 2318), der Flur (Feldmark) der Ge— meinde, in oder an welcher sie liegen, einverleibt und bleiben künftig auch dann in diesem Gemeinde-Verbande, wenn sie wieder mit einem, bon demselben freien Gute vereinigt werden. Die Negulirung der Verhält— nisse erfolgt im Falle des §. 9 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Marz 1833 näch §. 7 Nr. 1; S8§. 19 und folgende; S§. 25 und folgende des Gesetzes vom 3. Kö Gesetz⸗Samml. S. 25. Orts-Statuten K Ordnungen).
Ueber die besondere Verfassung eines Orts oder einen Theil dersel— ben können Aufzeichnungen erfolgen, welche das Orts-Statut (Dorf⸗ Ordnung bilden.)
Gegenstände eines solchen Statuts sind:
1) Aufzeichnung der zu Recht bestehenden Orts-Observanzen und Ge— wohnheiten unter Berücksichtigung der einschlagenden Festsetzungen in den Regulirungs-, Separations- und Parzellirungs⸗Rezessen;
2) Festsetzungen über solche Angelegenheiten der Gemeinde, so wie über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, die in den bestehenden allgemeinen Vorschriften den Orts-Statuten und lokalen hesonderen Anordnungen überlassen sind, oder sonst hergebrachtermaßen in der Besugniß der Gemeinden zur Bestimmung über ihre eigenthümlichen Verhältnisse und Einrichtungen beruhen. (Autonomie.) Das Statut ist von der Gemeinde, durch Gemeindebeschluß unter
Leitung des Landraths und unter Mitwirkung und Zustimmung der gutsherrlichen Orts Obrigkeit (Gutsherrschaften, Domainen⸗Aemter u. s. w.) aufzustellen, und bedarf der Genehmigung der Regierung, welche nach vorgängiger Begutachtung durch den Kreistag zu ertheilen ist, insofern dasselbe rechtsguͤltig zu Stande gekommen ist, dem Bedürf⸗ nisse einer urkundlichen und klaren Feststellung entspricht, und nichts Gesetzwidriges oder Nachtheiliges für das Gemeinde-Interesse oder das Staatswohl enthält.
(Vergl. S§. III. des Publications-Patents zum Allg. Landr. vom 5. Februar 1794; §. 4 der Einleitung zum Allg. Landr.; §5. 26, 30. 35, 51 und folgende, Tit. 6, §98. 19, 31, 39 und 72, Tit. J, Th. II. des Allg. Landr.; 5.2 des Patents vom 9. September 1814, Gesetzsamml. S. 883 3§. 2 und 3 des Patents vom 15. November 1816, Gesetz⸗Sammlung S. 233; §. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1833, Gesetz⸗ Samml. Rr. 11433; Regierungs-Instruction vom 23. Oktober 1817, Ge— setz Samml. S. 248, und vom 31. Dezember 1825, Gesetz⸗Samml. pro 1826 S. 7; Ministerial-Reskript vom 20. Juli 1839; von gamptz Annalen 1839 S. 138.)
§.9. Stimmrecht.
Die Theilnahme an dem Stimmrecht und die Art der Ausübung desselben in der Gemeinde-Versammlung wird durch die bestehende Orts— verfassung bestimmt. .
6
Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehrr verlustig geworden (5. 12 des Strafgesetzbuchs, Gesetz-Ssamml. pro 1851 S. 101), verliert dadurch auch das Stimmrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. Wem durch rechtskräftiges Eykenntniß die Aus⸗ übung der bürgerlichen Ehrenrechte untersagt ist (8. 2 ebendaselbst), der ist während der dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Ausübung des Stimmrechts n g fern.
Ergiebt sich das Bedürfniß einer weiteren Regelung und Feststellung des Stimmrechts, weil die Ortsverfassung dunkel oder zweifelhaft ist, oder sonst in Ansehung der Theilnahme am Stimmrechte, ein wesentlicher Mangel, namentlich ein erhebliches Mißverhältniß mit Rücksicht auf die Theilnahme an den Lasten der Gemeinde besteht, so kann eine Ergänzung der Ortsverfassung im Wege statutarischer Festsetzung (§. 8s) erfolgen,
Bei diesen statutarischen Festsetzungen koöͤnnen fa x 12, 13, 14), insoweit sich dieselben an die ursprünglichen Orts verfassun⸗ gen, deren Entwickelungsgang und die hierbei hervorgetretenen veränder⸗ ken Verhältnisse und Bedürfnisse anschließen, zur Anleitung dienen.
1
Nur solche Einwohner des Gemeindebezirks, welche einen eigenen
ende Normen (85.
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Hausstand haben, und außerdem mindestens mit einem Wohnhause im GHemeindebezirke angesessen sind, dürfen zur Theilnahme am Stimmrecht verstattet werden.
Besitzer von solchen Grundstücken im Gemeindebezirk, welche minde— stens den Umfang einer Ackernahrung, die zu ihrer Bewirthschaftung Zugvieh erfordert, (§. 14, Nr. 1 haben, können indeß zur Theilnahme an dem Stimmrecht auch dann zugelassen werden, wenn sie nicht Ein⸗ wohner des Gemeindebezirks sind (Forensen). Ein Gleiches gilt von juristischen Perfonen, welche Grundstuͤcke von dem gedachten Umfange im Gemeindebezirke besitzen.
4113.
Befindet sich ein zur muschi des Stimmrechts befähigendes Grund— stück im Besitze einer Frauensperson, oder in dem einer unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Person, und entbehrt dieselbe nicht der bürgerlichen Ehre, so findet die Ausübung des Stimmrechts durch Stellvertreter dahin statt, daß eine Ehefrau durch ihren Ehemann, eine unverheirathete oder verwittwete Frauensperson durch einen zur per— sönlichen Ausübung des Stimmrechts befähigten Eingesessenen der betref— fenden, oder in dessen Ermangelung der nächstfolgenden Klasse, eine unter bäterlicher Gewalt stehende Person durch den Vater und eine unter Vor— mundschaft stehende Person durch den Vormund vertreten werden kann.
Der Ehemann, Vater und Vormund müssen, um zu dieser Stellver— tretung befugt zu sein, abgesehen von dem Erfordernisse des Grundbesitzes, den Wohnsitz im Gemeinde⸗-Bezirk haben, oder wenn letzteres nicht der Fall ist, einem stimmberechtigten Eingesessenen der betreffenden, oder in dessen Ermangelung der nächstfolgenden Klasse tragen.
Auswärts wohnende, so wie juristische Personen, welche innerhalb des Gemeindebezirks Grundstücke mindestens von dem Umfange einer Ackernahrung, die zu ihrer Bewirthschaftung Zugvieh erfordert, (§. 14 Nr. ), besitzen, können sich ebenfalls bei Ausübung des ihnen zustehen— den Stimmrechts (§. 12) durch einen stimmberechtigten Eingesessenen ihrer Klasse, oder in dessen Ermangelung durch ein Mitglied der nächst— folgenden Klasse oder durch die Nießbraucher oder Pächter der betreffen— den Grundstücke vertreten lassen.
.
1) Jeder Besitzet eines Grundstücks, welches eine Ackernahrung bildet, die zu ihrer Bewirthschaftung Zugvieh erfordert, (Gespann hal⸗ tender Wirth) übt eine Einzelstimme aus (Virilstimme)
Das Orts-Statut kann nähere Bestimmungen darüber treffen, in— wiefern die mit einem solchen Grundstücke bisher verbundene Einzel—
stimme im Falle einer Verminderung desselben durch Zerstückelung verlo⸗
ren geht.
Befinden sich in einer Gemeinde Grundstücke, welche die übrigen an Werth und Größe erheblich übersteigen, so kann den Besitzern von ,, dieser Art eine größere Anzahl von Stimmen beigelegt werden.
2) Diejenigen Grundbesitzer, deren Grundstücke den vorstehenden Er⸗ fordernissen zur Ausübung von Einzelstimmen nicht entsprechen, können in der Gemeinde-Versammlung Gesammtstimmen (Kollektivstimmen) führen. Sie üben das Stimmrecht in der Gemeinde-Versammlung durch Abgeord⸗ nete aus, welche fie aus ihrer Mitte auf sechs Jahr wählen.
Sind in einer Gemeinde nur Grundbesitzer der zweiten Klasse vor⸗
handen, so sind dieselben zur Führung von Einzelstimmen befugt. Die Zahl der Abgeordneten der unter Nr. 2. aufgeführten Grund—
besitzer wird nach den örtlichen Verhältnissen, unter billiger Berücksichti—,
gung der Anzahl der zu Gesammtstimmen berechtigten Grundbesitzer, des Werths und Umfangs ihres Grundbesitzes im Verhältniß zu dem Areal der größeren Grundbesitzer oder der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern, mit Ausnahme der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umher⸗ ziehen, bestimmt; sie darf jedoch die Zahl der zu Einzelstimmen berechtig— ten Grundbesitzer in der Regel nicht uͤbersteigen.
3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer bleiben in dem bis— herigen Umfange von dem Stimmrecht ausgeschlossen.
J. 15.
Gelingt es nicht, durch ö Festsetzung vorhandene Dunkel—⸗
heiten, Zweifel oder andere wesentliche Mängel in der Ortsverfassung
hinsichtlich des Stimmrechts zu beseitigen (8§. 11.), so kann die Regierang
auf Anlaß von Streitigkeiten oder Beschwerden zur Abhülfe der Dunkel⸗ heiten oder Zweifel, nach Vernehmung der Betheiligten und der guts— herrlichen Orts-brigkeit, auf das Gutachten des Landraths deklarato⸗— rische Entscheidung treffen, oder bei anderen wesentlichen Mängeln in der Ortsverfassung interimistisch die zur gehörigen Erreichung des Zweckes des Kommunal-Verbandes oder Abwendung von Nachtheilen für das
gemeine Wohl erforderlichen Anordnungen, nach Anhörung der Bethei⸗,
ligten, der gutsherrlichen Orts-Obrigkeit, des Landraths und des Kreis— tags, bis dahin erlassen, daß eine zweckdienliche statutarische Festsetzung zu Stande kommt.
Bei diesen Entscheidungen, beziehungsweise interimistischen Anord⸗ nungen sind die in §§. 12, 13 und 14 gegehenen Anleitungen ebenfalls zu benutzen. (Vergl. §§. z5 und 191, Tit. 6, Th. II. des Allg. Landr. und Rr gz des Ministerial-Reseripts vom 20. Juli 1839, v. Kamptz Annalen 1839, S. 138.)
§. 46.
Auch in Fällen der Zertheilung von Grundstücken und Gründung neuer Ansiedelungen, beziöähungsweise Bildung neuer Kolonieen und Ge— meinden, sind die in §§. 12, 13 und 14 bezeichneten Anleitungen in An—
sehung der Theilnahme an dem Stimmrecht bei Exrichtung der Regie⸗
ruugspläne durch die Behörden zu beachten.
Erst nach erfolgter definitiver oder interimistischer Negulirung der Verhältnisse sind die Erwerber siedelungen befugt, das mit denselben verbundene Stimmrecht auszuüben.
(Vergl. §. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842, Gesetz⸗ Samml. Nr. 2318; §9§. 7 Nr. 4 und folgende, 5§. 19 und folgende, S8. 2, T3 und folgende, §§. 31 und 32 des Gefetzes vom 3. Januar
J
von Trennstücken oder Besitzer neuer An⸗ Th. II. des Allg. Landr.)
die Vertretung über⸗
. S. 25; Gesetz vom 24. Mai 1853, Gesetz⸗Samml. §. 17.
Wahrnehmung der Gemeinde-AÄngelegenheiten durch Bevollmächtigte ö ,,
. neinde kann zur Erledigung vorübergehender einzelner Auf— träge, so wie zur Wahrnehmung gewisser e fen ehe. e. l. führung durch Bevollmächtigte üblich, nothwendig oder zweckmäßig ist, Bevollmächtigte (Deputirte) erwählen und denselben besondere Instruction oder Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde ertheilen.
Gemeinde⸗Reprãäsentanten Gemeinde⸗Verordnete „Durch Beschluß einer Gemeinde, in welcher die ,, der persönlich stimmberechtigten Mitglieder, auch unter Berücksichtigung ihrer etwaigen Verminderung durch Kollektivstimmen (8. 14. Nr. 2.) sich für eine zweckmäßige Behandlung der Geschäfte, selbst mit Hülfe von Deputirten für einzel ne Geschäftszweige (8§. 17.), erfahrungsmäßig als zu groß erwiesen hat, kann mit Genehmigung der Regierung die dauernde und vollständige Wahrnehmung der äußeren und inneren Korporationsrechte an Stelle der Gemeinde⸗Versammlung gewählten Gemeinde⸗Repräsentanten (Gemeinde⸗ Verordneten) übertragen werden, vorbehaltlich der Wiederaufhebung dieser Einrichtung, sobald sich dieselbe nicht mehr als Bedürfniß oder zweck— mäßig herausstellt. Ueber die Ertheilung der Genehmigung hat jedoch die Regierung zuvor bei dem Ober-Präsidenten anzufranen und den Kreis⸗ tag 2 en,. a as in diesem Falle jedesmal in Gemäßheit des §. 8 zu errichtende und durch das Amtsblatt bekannt zu . uch en het ö. er⸗ forderlichen näheren Festsetzungen, namentlich wegen der Gesammtzahl und Wahlperiode der Gemeinde-Nepräsentanten, der etwaigen Klassen⸗ Eintheilung der Wähler, der hierbei aus jeder Klasse zu wählenden Zahl der Gemeinde⸗-Repräsentanten, wegen der Wahlordnung, und wegen Fest— stellung der Pollmacht und Instruction zur Vertretung der Gemeinde. . ((S. 26, S§. 30 und folgd.; §§. 114 und folgd.; §§. 117, 120, 125, 130, 132 und 136, Tit. 6 Th. II. des Allg. Land.) *
bis zum Eingange dieser Entscheidung ausgesetzt. vor Einholung der Entscheidung der Regierung
1 Form der Prozeß⸗Vollmachten. Bei der Ausstellung von e n nel. kommen die Vorschrif⸗ ten in 5§. 40 bis 42 Tit. 3 Th. J. der Allg. Gerichtsordnung und des §. 47 des Anhangs zu derselben zur Anwendung. ; §. 19. — Gemeinde⸗Beschlüsse.
Die Gemeinde-Versammlung hat über die Gemeinde⸗Angelegenheiten zu beschließen, soweit solche nicht bon dem Schulzen (Gemeinde-Vorsteher Dorfrichter) allein wahrzunehmen sind. . 6.
Die gefaßten Beschlüsse auszuführen, hat die Gemeinde keine Be— sugniß. Die Ausführung steht dem Schulzen zu.
Dem Schulzen kommt es zu, bei den nöthigen Perathschlagungen die Gemeinde zusammenzurufen, die Versammlung zu dirigiren und den Schluß nach der Mehrheit der Stimmen abzufassen.
. Ist bei der Einladung zur Versammlung zugleich der Gegenstand der Berathschlagung angezeigt worden, so können die erscheinenden Mit⸗ glieder, ohne Nücksicht auf ihre Anzahl, einen gültigen Schluß fassen.
Ist aber eine solche ausdrückliche Bekanntmachung des Gegenstandes der Berathschlagung nicht geschehen, so müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder gegenwärtig sein, wenn ein Schluß zu Stande kommen soll.
(8§. 46 und 52 Tit. 7, §§. 51 und folgende Tit. 6 Th. II. des Allgem. Landr.; vergl. auch 5. 85 der Verordnung vom 20. Juni 1817, Gesetz⸗Sammlung Seite 175.) t z
Hinsichtlich der Art und Weise der Zusammenberufung der Ge— meinde und Bekanntmachung des Gegenstandes der Berathung bewendet es bei dem ortsüblichen Verfahren. Das ortsübliche Verfahren kann in dem Orts⸗-Statute näher bezeichnet, nöthigenfalls durch statutarische An⸗ ordnung abgeändert werden.
Schriftliche Gemeinde-Beschlüsse werden, mit Anführung der dabei gegenwärtig gewesenen Gemeinde-Mitglieder, durch den Schulzen, die ihm beigesrdneten Schöppen (Gerichtsmänner) und mindestens brei
andere aͤngesessene Mitglieder, welche dazu von der Gemeinde zu wählen
sind, jeden falls aber auch durch die Mehrheit der anwesenden Mit⸗ glieder mit Einschluß des Schulzen und der Schöppen, gültig vollzogen. (Vergl. §. 52 Tit. 7 Th. JI. des Allg. Landr.) 20
Hat die Gemeinde einen geßjeü gefaßt, welcher ihre Befugnisse überschreitet, die Gesetze oder das Gemeinde⸗Interesse oder das Staats⸗ wohl verletzt, so hat der Schulze von Amtswegen oder auf Geheiß der gutsherrlichen Orts-Obrigkeit die Ausführung einstweilen zu beanstanden, und dem Landrathe über den Gegenstand des Beschlusses zur Belehrung der Gemeinde oder Einholung der weiteren Verfügung der Regierung sofort Anzeige zu erstatten.
Hält eine Klasse von Gemeindegliedern sich durch einen Gemeinde— beschluß in ihrem Interesse verletzt, so ist sie borbehaltlich des Rechts⸗ weges in den dazu geeigneten Faͤllen, befugt, die Entscheidung der Re⸗ gierung durch Vermittlung des Landraths nachzusuchen; die Ausführung des Gemeindebeschlusses bleibt alsdann, mit Ausnahme dringender Fälle,
Der Landrath kann durch wiederholt veran⸗ laßte Berathung eine Vereinigung . 31
Ernennung und amtliche Verhältnisse des Schulzen und der Schöppen. Der Schulze wird bon der Gutsherrschaft (gutsherrliche Orts⸗ Obrigkeit) ernannt, die aber dazu ein angesessenes Mitglied aus der Ge⸗ meinde, fo lange es darunter an einer mit den erforderlichen Eigen⸗ schaften versehenen Person nicht ermangelt, bestellen muß. (8. 47. Tit. 7. Fehlt es an einem geeigneten angesessenen Mitgliede in der Gemeinde, so ist, bis sich ein solches findet, eine unangesessene Person mit der Ver⸗ waltung des Schulzen-Amts, und zwar nur widerruflich, zu beauftragen