„fuhr des von dem Lehrer angekauften Holzes, zu entrichten.
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anhängigen Prozeßsache zc. 36. erkennt der Königliche Gerichtshof
zur Enkscheidung der Kompetenz-Konflilte für Recht: daß der
Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom⸗ petenz Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. G tun dee. J Nach Inhalt der von dem Herrn Minister der geistlichen, Unter⸗ richts und Medizinal-Angelegenheiten vorgelegten Akten. hat die König⸗ liche Regierung zu Potsdam mittelst Verfügung vom 24. Oktober 1851 berordnet, daß die Gemeinde zu W. verpflichtet sei, acht Klafter Kiefern⸗ Klobenholz in jährlichen, zwischen Martini und Weihnachten inne zu hal⸗ tenden Ablieferungs? Terminen praenumerando für jeden Winter und unter freier Anfuhr an das Schul-Institut zu W. in Stelle der bisher bestandenen entsprechenden Prästationen (von 4 Klaftern Kiefern-Kloben⸗ holz, Holzgeld, Holz- und Torffuhren) zu leisten, oder aber, wenn die Gemeinde ihrer Verpflichtung in baarem Gelde nachzukommen wünschen sollte, eine Aversional-Summe von 30 Thalern jährlich, neben ö . Die Ge⸗ meinde, welcher diese Verordnung zum Protokoll eröffnet ward, rekla⸗ mirte gegen dieselbe, ward aber von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten mittelst Bescheides vom 19ten Mai 1853 mit ihrer Beschwerde zurückgewiesen. Sie hat demnächst unterm 23. Juli 1854 bei dem Königlichen Kreisgericht zu N. gegen den Schul⸗ sehré' und Küster J. zu W. Klage erhoben, JJ o zu erkennen, daß Verklagter für nicht berechtigt zu erachten, für seine Person, so lange er Küster und Schullehrer zu W. sei, die freie Lie⸗ ferung von acht Klafter Holz zur Heizung der Schulstube zu verlan⸗ gen, er vielmehr nur befugt sei, als Vergütigung für die Heizung der Schulstube die Zahlung von alljährlich 9 Thalern und die freie An⸗
ö .
fuhr des dafür angekauften Holzes, event. die freie Lieferung von nur
4 Klafter Kiefern-Brennholz jährlich von der Gemeinde zu fordern. Dieselbe bemerkt: es sei bei der Annahme des Verklagten im Jahre 1835 festgesetzt, daß er gleich seinem Amtsvorgänger als Vergütigung für die Heizung der Schulstube jährlich einen Beitrag von 9 Rthlrn. zum An⸗ kauf von Holz erhalten solle; derselbe habe auch bis zum Jahre 1839 zu biesem Zwecke Holz in natura gekauft, welches von der Gemeinde frei angefahren worden sei, dann aber gewünscht, statt des baaren Geldes pon der Gemeinde Holz in natura gewährt zu haben; in Folge seiner Vorstellung haben die Gemeindeglieder laut Verhandlung vom 73. Juli 1839 sich bereit erklärt, ihm jährlich 47 Klafter Kienenholz statt des baaren Holzgeldes zu kaufen und anzufahren, und mit diesem Abkommen sei der Verklagte einverstanden gewesen; wenn er demnächst im Jahre 1852 auf Gruͤnd der Festsetzung der Königlichen Negierung statt 4 Klafter jährlich 8 Klafter verlangt habe, so sei dies Verlangen nicht ge⸗ rechtfertigt, da jene Festsetzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche.
Die Königliche Regierung zu Potsdam hat mittelst Beschlusses vom 14. Oktober 1854 hiergegen den Kompetenz⸗-Konflikt erhoben, der von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angele— genheiten aufrecht erhalten worden ist. Derselbe hat auch, in Ueberein— stimmung mit dem Königlichen Kammergericht, für begründet erachtet werden müssen.
Die Verfügung der Königlichen Regierung bom 24. Oktober 1851 charakterifirt fich, wie in obigem Beschlusse mit Recht geltend gemacht wird, als eine von der Aufsichtsbehörde getroffene Anordnung, wodurch die bon der Schulgemeinde für das Schul-Institut aufzubringenden Leistungen in Bezug auf den Heizungsbedarf neu geregelt werden. Sie setzt die darin bestimmten Leistungen an die Stelle der bisher bestande— nen, hierauf bezüglichen Prästationen, und bezeichnet solche als eine zur Dotation gehörige Revenue des Lehrers, bei der es nicht blos auf die Heizung der Schulstube, sondern auch auf dessen eigenen Bedarf ankomme. Der Bescheid des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medi— zinal-Angelegenheiten hält jene Anordnung aufrecht mit dem Bemerken, daß von diesem Gesichtspunkte aus die Leistung auf das Doppelte des darin bestimmten Holzquantums hätte festgestellt werden können, da dessen Be⸗— messung jedoch auf die für jetzt noch dem Lehrer zu Gebote stehen de Nutzung einer Torfwiese Rücsicht genommen worden sei. Die Regulirung der Dotation der Schule und bes Schullehrers gehört aber ohne Zweifel zu den Befugnissen, welche in dem nach §. 18 der Regierungs-Fnstruction vom 23. Oktober 1817 (Ges.Samml. bon 1817 S. 259) den Regierun— gen zustehenden Aufsichts rechte über das Elementar-Schulwesen begriffen sind, mag es sich nun um die ursprüngliche Regelung der zu diesem Be— hufe von der Schulgemeinde aufzubringenden Leistungen, oder um später angeordnete Veränderungen in denselben handeln. Sie darf daher, den bestehenden allgemeinen stagtsrechtlichen Grundsätzen zufolge, weder durch einen unmittelbar gegen die Regierung selbst gerichteten Widerspruch, noch auf indirektem Wege durch eine gegen den Schullehrer erhobene Klage auf Aberkennung oder Ermäßigung der von der Regierung fest— gesetzten dotationsmäßigen Leistungen zum Gegenstande der richterlichen Kritik und Cognition gemacht werden. Allerdings ist in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Falle, in welchem die Regierung eine Schulgemeinde zur Heizung der neu ein⸗ gerichteten Schulstube verbunden erklärt hatte, die Gemeinde aber den derzeitigen Küͤster und Schullehrer zu deren Bestreitung aus eigenen
Mitteln verurtheilt wissen wollte, durch das Erkenntniß vom 25. Juni
1853 (Justiz-Ministerial⸗Blatt Seite 365) der Rechtsweg zugelassen wor den. Die klagende Gemeinde behauptete, sie habe bei Gelegenheit der angeordneten Vergrößerung der alten Schulstube, welche der Lehrer sammt seiner damit in Verbindung stehenden Wohnstube aus eigenen Mitteln zu heizen hatte, auf den Wunsch des Vexklagten sich dazu ver⸗— standen, eine ganz neue Schulstube zu bauen und ihm die alte zu seinem Iriwatgebrauche zu überlassen, wogegen derselbe seinerseits auf die aer z bon Holz auch bei der neuen Einrichtung ausdrücklich Ler— 6. ; abe; die hierauf gestützte Klage ward durch das vorerwähnte Er⸗ . J. zugelassen, weil der Rechtsweg darüber, ob das behaup⸗—
ertragsmäßige Abkommen rechtsgültig zu Stande gekommen sei,
und welche rechtliche Folgen sich für die Kontrahenten daraus ergeben, um so weniger verschränkt werden könne, als durch das richterliche Urtheil über diese privatrechtliche Frage an sich der Befugniß der Aufsichtsbehörde nicht vorgegriffen wverde, nöthigenfalls im öffentlichen Interesse einzu— schreiten und die Gemeinde zu demjenigen anzuhalten, wäs das Bedürf— niß erheische. Von einem derartigen Abkommen ist aber in dem gegen— wärtigen Prozesse gar nicht die Rede. Baß in Betreff der fraglichen Leistung nach deren neuer Regulirung durch die Verfügung vom 24. Oktober 1851 irgend welche Verabre— dungen zwischen dem Verklagten und der Klägerin stattgefunden hätten, wird von diefer selbst nicht behauptet; es wird vielmehr sowohl in der Klage, als in der klägerischen Erklärung über den Kompetenz ⸗Konflikt lediglich darauf Bezug genommen, daß der Verklagte bei seinem Amts— antritt im Jahre 1835 mit dem Einkommen der Schul- und Kister— stelle, insbesondere auch mit der ihm gleich seinem Amtsvor⸗ gänger für Heizung der Schulstube zugestandenen Geldvergütung von 9 Thalern sich einverstanden erklärt habe, und daß dem⸗ nächst, als der Verklagte damit nicht mehr zufrieden gewesen, laut Verhandlung vom 23. Juli 1839 das Abkommen getroffen sei, es solle ihm statt der 9 Thaler wiederum das einem früheren Amtsvorgänger he— willigte fixirte Holzquantum von 4 Klafter gewährt werden. Die Klä— gerin verlangt, daß es bei diesen 9 Thalern resp. 4 Klafter auch ferner sein Bewenden habe, und will sich zu einem Mehreren nicht verstehen, weil die mittelst Verfügung vom 24. Oktober 1851 getroffene Festsetzung, wodurch die Leistung für den Feuerungsbedarf des Lehrers auf 30 Thaler resp. 8 Klafter Holz erhöht worden, den gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche. Die Klage wird mithin nicht darauf
gestützt, daß der Verklagte vertragsmäßig für seine Person auf das
senige verzichtet hätte, was ihm dotationsmäßig über jene 9 Tha ler resp. 4 Klafter Holz hinaus zukommen oder beigelegt werden möchte; von einer folchen Verzichtleistung ist namentlich auch bei dem Abkommen, welches durch die in Bezug genommene Verhandlung vom 23. Juli 1839 getroffen sein soll, nicht die Rede, da dasselbe nach dem eigenen Vortrage der Klägerin nichts weiter, als die Vereinbarung eines Aequivalents für die bisherige dotationsmäßige Leistung zum, Zweck und Gegenstande ge habt hat. Es handelt sich vielmehr lediglich darum, daß die Klägerin die Befugniß der Königlichen Regierung bestreitet, diese Leistung ander— weitig zu reguliren und dem Verklagten ein Mehreres dotationsmäßig beizulegen, als ihm bis dahin zustand. Diese Befugniß darf aber nach dem oben Bemerkten im Rechtswege nicht angefochten werden.
Berlin, den 9. Juni 1855.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte
Ministerium des In
Erzlaß vom R tober 1855 Heranziehung von Stiftsgrundstücken zu den
7.
Gemeindelasten. Städte⸗-Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143. S. 971.)
Ew. 2c. Ausführung in dem gefälligen Bericht vom H. d. M.
daß die Ländereien des Fräuleinstifts zu N. nach S. 4 Absatz der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 von Gemeinde-Auflagen befreit seien, vermag ich nicht beizutreten.
Der Sinn, welchen die gedachte Bestimmung der Städte—
Ordnung hat, ist folgender:
1) Unbedingt befreit von Gemeinde-Auflagen sind die Dienst grundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementar⸗Schullehrer, sie mögen diese Befreiung seither besessen haben, oder nicht, und sie mögen unmittelbar zum öffentlichen Dienst und Gebrauch be stimmt oder anderweitig benutzt, insbesondere also verpachtet oder vermiethet sein.
2) Außerdem sind befreit von den Gemeinde-Auflagen die im §. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1860 bezeichneten ertrags⸗ unfähigen oder zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauche bestimm ten Grundstücke, und zwar nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabi— netsordre vom 8. Juni 1834. Soll die Befreiung stattfinden, so müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen, die Grundstücke müssen einmal zu den im §. 2 a. a. O. bezeichneten gehören, und es müssen zweitens die Bedingungen der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 erfüllt sein. Die sedes materiae für die Frage, welche Grundstücke befreit sein sollen, ist der §. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1850; die Bezugnahme auf die Allerhöchste Ka— binets-Ordre vom 8. Juni 1834, welche in dem ursprünglichen, von der Regierung den Kammern zur Berathung vorgelegten Ent⸗ wurfe der Städte-Ordnung sich nicht findet, ist, wie die Kammer— Verhandlungen ergeben, nicht als eine erweiternde, sondern als eine beschränken de Bestimmung hinzugefügt, um zu verhüten, daß nicht etwa Grundstücke von den Abgaben befreit würden, welche seithen diese Befreiung nicht genossen hätten, und weil man keinenfalls neue Befreiungen zulassen wollte. Es hat daher, wie hieraus hervor— geht, weder in der Absicht der Regierungsvorlage, noch in der Ab⸗ sicht der Kammern gelegen, die Befreiung auf andere als die im 8. 2 des Gesetzes vom 24. Febrnar 1869 bezeichneten Grundstücke auszudehnen. Und dieser Absicht entspricht auch die Wortfassung
2193
des 8. 4 Absatz 7. Von der Aufrechthaltung des früher vorhan⸗ benen Zustandes durch die Bezugnahme auf die Kabinets⸗ Ordre vom 8. Juni 1834 kann deshalb nur insofern die Rede sein, als dadurch jener Zustand, so weit er nicht eine Einschränkung durch den §. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 erleidet, aufrecht er⸗ halten wird.
Wenn es daher auch unbestritten ist, daß die Ländereien des Stiftes zu N. früher nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets⸗ Stdre vom 8. Juni 1834 von Gemeinde-Auflagen befreit gewesen sind, so folgt aus diesem Umstande allein noch nicht, daß diese Befreiung auch gegenwärtig fortdauere, vielmehr bedarf es, um hierüber entscheiden zu können, noch einer Prilfung der Frage, ob vie Stiftsländereien unter den im §. 2 des Gesetzes vom 24. Fe— bruar 1850 bezeichneten Grundstücken begriffen seien.
Diese Frage muß aber verneint werden. dem Staate, den Provinzen, den Kreisen oder den Gemeinden ge⸗ hören, insofern sie zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch be— stimmt sind“, von der Besteuerung aus und führt gewisse Arten vön Grundstlcken namentlich an, welchen diese Befreiung „insonder— heit“ zustehen soll. Nimmt man nun auch mit Ew. ꝛc. an, daß das Wort „insonderheit“ so viel bedeute, als „beispielsweise“, und daß der 5. 2 auch auf milde Stiftungen, deren Vermögen nach den S8. 12 und 43, Tit. 19, Thl. II. Allgemeinen Landrechts die Rechte der Kirchengüter hat, Anwendung finde, so muß doch bei einem Grundstücke, für welches die Steuerfreiheit beansprucht wird, jeden— falls die Voraussetzung zutreffen, daß es zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauch bestimmt sei.
Diese Voraussetzung trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu, da die nutzbaren Aecker der Kirchen und anderer bevorzug⸗ sen Institute als „zum öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt“ im Sinne des 8§. 2. nicht anzusehen sind, wie dies aus der Fassung des Paragraphen und insbesondere aus der Vergleichung des vor⸗— letzten Abfatzes mit dem übrigen Inhalt unzweifelhaft hervorgeht. So wenig daher die nutzbaren Aecker der Kirchen und anderen bevor— zugten Institute von den städtischen Auflagen rechtlich befreit sind,
eben so wenig kann die Stadt N. wider ihren Willen angehalten
werden, den‘ Ackerländereien des Fräuleinstifts die Steuerfreiheit
zuzugestehen. 8.26 X . , Kian neck daes Metrtars Indem ich Ew. 234. ergebenst ersuche, hiernack das Weitere
66 9 s sę or R 9. . 196 5 8 19 Mos D. gefälllgst zu veranlassen, bemerke ich, daß, da die Beschwerde de
ö Magistrats nach 8§. 76. der Städte-Ordnung vom 30. Mai 186
2 7 pät angebracht ist, es bei Ew. ꝛ4. Verfügung vom 18. Juni , so weit dieselbe sich auf die Vergangenheit bezieht, bewende muß, während for iach meiner abändernden Entscheidung z erfahren ist.
Berlin, den 24. Oktober 1855.
Der Minister des
ö QU dle k nl von Westpha
11 — 218
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lichen Ober-Präsidenten der Provinz
* . . E ö , ö ö 9 J 5 . . bh dir Fringe,
wer in Bezug auf Entrichtung des Einzugsgeldes als Neuanziehender im Sinne dess. 52 der Städte⸗ ü
Ordnung vom 30. Mai 1853 zu betrachten sei.
Ztädte-Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗-A1nzeiger .
18
führt der
In der beigefügten Vorstellung vom 2. August d. J. Magistrat zu B. Beschwerde gegen Ew. ꝛc. Erlaß vom 2. Juli d. J. Durch diesen Erlaß haben Ew. c. entschieden, daß die unverehelichte N., welche sich nach erlangter Großjährigkeit seit dem Jahre 1843 auf Grund einer Aufenthaltskarte in B. aufgehalten, am 1. August 1853 aber einen eigenen Hausstand begründet hat, zur Zahlung des Einzugsgeldes nicht verpflichtet sei, weil sie zur Zeit, als sie den eignen Hausstand begründet habe, bereits der⸗ gestalt ortsangehörig gewesen, daß die Stadt in Gemäßheit des §. 1 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 im Falle der Verarmung zur Fürsorge für die⸗ selbe verbunden gewesen wäre, und die N. demnach nicht als Neu⸗ anziehende im Sinne des 8§. 52 der Städte⸗Ordnung vom 39. Mai 1853 angesehen werden könne. Dieser Ausführung vermag ich nicht beizutreten. ; Da das Einzugsgeld von Neuanziehenden, welche ihren Wohnsitz an einem Orte aufschlagen, sich dort niederlassen, zu entrichten ist, so hängt die Entscheidung der Sache allerdings davon ab. ob die N. als Neuanziehende im Sinne des §. 52 der Städte-Ordnung
angesehen werden kann.
Was dieser Paragraph unter Neuanziehenden versteht, geht
aus dem zweiten Absatz desselben hervor, wo Neuanziehende den⸗ jenigen gegenüber gestellt werden, welche der Gemeinde bereits an⸗ gehörig sind. Danach sind also Neuanziehende solche, seither der
Der 5. 2 des Gesetzes schließt „diejenigen Grundstücke, welche
Gemeinde nicht angehörig gewesene Personen, welche sich an einem Orte niederlassen.
Da aber, nach §. 3 der Städte-Ordnung, als zur Gemeinde gehörig betrachtet wird, wer in dem Stadtbezirk seinen Wohnsitz hat, so sind mithin Neuanziehende diejenigen, welche in einer Stadt, wo sie seither den Wohnsitz nicht gehabt haben, einen solchen auf⸗ schlagen.
Wenn nun die N., wie auch Ew. ꝛ. anzunehmen schei⸗ nen, früher einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne in B. nicht er— worben hatte, so kann sie bei ihrer nunmehr erfolgten Niederlassung . Verpflichtung zur Zahlung des Einzugsgeldes nicht ent⸗ ziehen.
Der Umstand, daß die T. durch mehrjährigen faktischen Auf⸗ enthalt einen Unterstützungs-Wohnsitz in B. erlangt hatte, befreit sie von jener Verpflichtung nicht, da der Unterstüͤtzungs-Wohnsttz, als solcher, auf die Gemeinde⸗Angehörigkeit im Sinne der Städte⸗ Ordnung ohne Einfluß ist, vielmehr nur die Folge hat, daß die Stadt B. im Falle der Verarmung für die X. zu sorgen hat und ihr in diesem Falle den Aufenthalt hier nicht verweigern darf (8. 4 des Gesetzes über die Aufnahme neuanziehender Per— sonen vom 31. Dezember 1842). Der Stadt ist es daher unbe⸗ nommen, das Einzugsgeld zu fordern, nöthigenfalls, wie andere
Kommunal-Abgaben, durch Execution einziehen zu lassen, und nur
insofern kann der von der N. erworbene Unterstützungs⸗Wohnsitz möglicher Weise in Betracht kommen, als von der durch den 8. 52 Abfatz' J der Städte-Ordnung gewährten Befugniß, den Aufent— halt von der Entrichtung des Einzugsgeldes abhängig zu machen, für den Fall nicht Gebrauch gemacht werden darf, daß die N. zur Zahlung unvermögend ist.
Wenn hiernach die Gründe, auf welchen Ew. ꝛc. Entscheidung zom 2. Juli d. J. beruht, für durchgreifend nicht zu erachten, auch
sonstige Einwendungen nicht gemacht worden sind, welche die For⸗
1
derung des Einzugsgeldes von der N. als ungerechtfertigt erschei⸗ n
r e ien lassen könnten, so ersuche ich Ew. 2c. ergebenst, der Beschwerde des Magistrats gefälligst Abhülfe zu verschaffen. 4
22e . 9M 4 z ö . , Berlin, den November 1855.
(63 . Min spo 2 Rnner ö Der Minister des Innern.
. 24 e von Westphalen. in . S M h C . Aeon 8 ? 3 si? . . den Königlichen Ober⸗ Präsidenten der d
Göyynges Provinz N.
— 11
** ö 1 HBO G 9 wre wo ö 899 w * chnung des Stempels der über
6
1. die Mieths⸗Entschädigung der
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. ö enn. und Wärter auszustellenden
89 ö —ͤ 8 * Quittungen.
Der Genehmigung des in dem Berichte der Königlichen Re⸗ gierung vom 10. Juli c. gestellten Antrags: daß, wenn über den Sold und die Mieths-Entschädigung der Chaussee-Aufseher nur Eine Quittung ausgestellt wird, der Betrag der Mieths⸗Entschädigung bei Berechnung des Quittungs⸗ stempels unberücksichtigt bleibe ö steht die Vorschrift der Position Quittungen“ im Tarif zum Stempelgesetze entgegen, wonach der Quittungsstempel 4a Prozent
. ö
der Summe betragen soll, über welche die Quittung lautet. Es kann jedoch unter den obwaltenden besonderen Verhältnissen nach⸗ gelassen werden, daß über den Sold und über die Mieths entschädi⸗ gung der Chaussee-AUufseher und Wärter abgesondert quittirt wird, fo daß letztere bei Berechnung des Quittungsstempels von der Be⸗ soldung nicht mit ins Gewicht fällt, und es kann zur Vermeidung einer Unerwünschten Vermehrung der Beläge die Anordnung ge⸗ troffen werden, daß die Chaussee⸗Aufseher und Wärter auf demsel⸗ ben Bogen Papier, auf welchem die Quittung über die Besoldung ausgestellt wird, auch die Quittung über die Wohnungsgelder, jedoch abgesondert, niederzuschreiben haben. Berlin, den 21. Oktober 1855. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. kJ J die Königliche Regierung in Düsseldorf. J 2819 865 A0 Ma atttne Abschrift zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung. Berlin, den 21. Oktober 1855. 1 2 ) = 3 9 ' J Der Minister für Handel, Gewerbe Der Finanz⸗Minister. und öffentliche Arbeiten. An
die sämmtlichen übrigen Königlichen Regierungen.