kö J. 2211 der dortigen Provinz zur Beachtung eines entsprechenden V in vorkommenden Fällen anweisen zu wollen. 4 erfahren Namen der Stäpte.
Berlin, den 31. Oktober 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
2210 4) Die Aufnahme der Anmeldungen in den gedruckten Aus—
stellungs-Katalog berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die ange— meldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.
5) Die Kunstwerke selbst müssen bis zum Sonnabend, den 16. August 1856, bei dem Inspeltorat der Akademie mit zwei gleichlaukenden Verzeichnissen derselben, wovon das eine als Empfangs-Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende mu . . ö e. be⸗ An rücksichtigt, als zur gekigneten Aufstellung derselben noch Platz J . . ; . ist. Eine , n schon placirter Gegenstände zu den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz N.
und New-Nork coursirenden Post⸗-Dampfschiffen ihre Beförderung Gunsten der später eintreffenden darf nicht gefordert werden. J
. rliegen gegenwärtie ö . 4 , We i gro von 67 Sgr. oder 15 Cents 6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur, , snng für den einfachen Brief bis zum Gewichte von 1 Zollloth der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an erkl. oder amerikanischen Unze; einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch 27) der Recommandationsgebühr von 2 Sgr. oder 5 Cents pro nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen und bei Gegen stän⸗ Brief, ohne Rücksicht auf das Gewicht. den, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaf⸗ Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. Juli c. ten ꝛc. den Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes
ñ kurz anzugeben.
wird das Publikum hiervon in Kenntniß gesetzt. Berlin, den 1. November 1855. 7) Anonyme Arbeiten, Copieen (mit Ausnahme der Zeichnun⸗ ür den Kupferstich, aus der Ferne kommende Malereien und Heneral-Post-Amt. gen für den Kupferstich), er 8 taler. General- Post Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mecha⸗
Schmückert. nische und Industrie-Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung . ö zugelassen. ob in den Fällen des Artikels 13 des Ergänzungs-Gesetzes vom
; 21. Mai d. J., die Armenpflege betreffe: e . K j . . . — 21. Mai d. J., die Armenpflege betreffend, die administrative 8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand Execution nur auf Grund des Art. 6 ibid. vorgeschriebenen 2 26 — Sen . 196 0y . 9 l l . * . voigts 1e be einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. Resoluts vollstreckt werden dürfe, vder ob es des Erlasses eines ö s. 9 6 9 * 2 ö ö 2 . J ö IM che 8 so 8 t dan bedürfe wen . 5 fnorr * 9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademi⸗ . . . , wenn zur Einsperrung in I) Fottbus .... schen Senats und der Akademie in einer Plenarversammlung zu n m,, . . . geschritten ., soll, die Frankfurt a. b. S.. e t wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, apministrative Execution in das Vermögen des Vebenten dagegen . . helm Rabe, Dr. Karl Hermann Henkel und Wilhelm . . ,,, beg . ö . ohne Weiteres vollstreckt werden dürfe? i Landsberg a. d. 9 ; scken Lebrer G si 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke und die August Hermann Stade zu ordentlichen Lehrern am Gymnasium S 041, d ö ; ö ö bene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat.
Weizen. Roggen. U Gerste.
Bekanntmachung vom 1. November 1855 — be⸗
treffend die Versendung rekommandirter Briefe
zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika.
: . 1 6 8 * Der Minister des Innern. 4 ,
von Westphalen. 3
Insterburg ..... .. Braunsberg ...... Rastenburg. . .. . . . Neidenburg .... ... 6 . ö J, Graudenz k
Thorn
Bekanntmachung vom 22. Juli 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 175, S. 1358.)
Rekommandirte Briefe aus dem preußischen Postbezirke nach den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika et vice versa, welche auf besonderes Verlangen der Absender mit den zwischen Bremen
Bescheid vom 2. November 1855 — bezüglich auf die administrative Execution im Fall des §. 6 des Ergänzung s-Gesetzes vom 21. Mai 1855, die Armenpflege betreffend.
ö) ,,, k J Fraustadt 99
J . , Gnesen
Der Magistrat hat in dem Berichte vom 15. Oktober c. die 56) e e n
Frage gestellt, l
) Kempen
Gesetz vom 21. Mai 1855 (Staats-Anzeiger Nr. 128 S. 989).
JJ Brandenburg. . . . ..
We inisterium der geistlichen, Unterrichts- un. Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Die Berufung der Kandidaten des höheren Schulamts Wil⸗ und die Entscheidung dieser Frage, welche der Magistrat für zwei⸗ felhaft erachtet, durch die ergehende Ministerial-Instruction an— heimgestellt. ö
10) Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten
—
PB b lie g h d u m
Unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen in den
Einkaufspreisen mehrerer Droguen und der dadurch nothwendig ge⸗ wordenen Aenderung in den Taxpreisen der betreffenden Arznei⸗
mittel habe ich eine neue Auflage der Arzneitaxe ausarbeiten , . ender, Mitg dieser Akademie, haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports
welche mit dem 1. Januar 1856 in Wirksamkeit tritt. Berlin, den 11. Dezember 1855. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Raumer.
Akademie der Künste.
( n t ma ch u ng. Große Kunst⸗-Ausstellung im Königlichen Akademie⸗ Gebäude 1856.
ihrer Mitglieder.
Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger An frage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden.
11) Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der Mitglieder
der übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hierselbst zu bezeichnen, welchem jede desfällige Besorgung und Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die
*
Weiterbeförderung derselben an eine andere Kunst-Ausstellung,
wenn diese beabsichtigt wird, überlassen bleiben muß. Für die Ein—
rahmung von Bildern, Kupferstichen zc. haben die Einsender eben— falls selbst zu sorgen.
12) Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder erst nach dem 16. August k. J. hier eintreffende Gegenstände wer— den keine Transportkosten vergütigt; auch kann die Akademie wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Rücktransports
nicht in Anspruch genommen werden.
Unterbringung im Arbeitshause, zuläßt, fruchtlos geblieben ist, sie im Verwaltungs⸗ oder ge⸗ richtlichen Wege zur Unterstützung jener Angehö rigen exekutivisch anzuhalten; so kann es nicht zwelfelhaft sein, daß bei dieser letztgedachten Execution im Verwaltungswege, von welcher der Art. 6 handelt, auch die Bedingung dieses Artikels, nämlich die erfolgte Abfassung eines Resoluts, er
Der Artikel 6 gestattet, die dort gedachten Personen auf den
Antrag des Armenverbandes zur Unterstützung ihrer hülfsbedürf—
tigen Angehörigen im Verwaltungswege anzuhalten, schreibt aber
zugleich vor, daß dies nur auf Grund eines von dem Landrath,
beziehungsweise von dem Gemeinde-Vorstande, zu ertheilenden und nach Art. 8 sofort vollstreckbaren Resoluts geschehen könne.
No f . . ö . ⸗ — ] . 1E . t Wenn nun der Art. 13 bei einigen der im Artikel 6 bezeich—
neten Personen, nämlich bei Ehemännern, welche ihre Ehefrauen, 91 R vom Sin . Fü ; . D. ö . und bei Vätern und Müttern, welche ihre Kin der unter 14 Jahren hülflos lassen, ein weiteres polizeiliches Einschreiten, nämlich die
9 1 106 ! X 9 , 55 . . Ver such
erfüllt sein muß.
Von einer administrativen Execution in J des Art. 13,
wie der Magistrat sich ausdrückt, kann nicht wohl die Rede sein,
sondern nur von einer administrativen Execution im Falle des
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Breslau Grüänber ; wlognan⸗ Liegnitz Görlitz Hirschberg Schweidnitz. Frankenstein .. Glatz
Neisse
Oppeln Leobschütz
Ratibor
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Magdeburg Stendal ..
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Halberstadt .. Nordhausen Mühlhausen
Berlin, den 15. Dezember 1855.
22 *
Art. 6, indem der Art. 13 von der Unterbringung in einer Arbeits- 91346 . n r R e , int s ; In falt handelt, und nur bestimmt, daß dieser die administrative Execution nach Art. 6 vorangegangen sein muß.
Indem die Königliche Akademie der Künste die, geehrten Künstler des In- und Auslandes ergebenst einladet, sich bei der im kommenden Jahre von ihr zu veranstaltenden Kunst⸗Ausstellung durch Einsendung ihrer Arbeiten zu betheiligen, erlaubt sie sich die von den Herren Einsendern von Kunstwerken für dieselbe zu beob- achtenden Bedingungen hierdurch zu veröffentlichen.
1) Die Kunst-Ausstellung wird am 1. September 1856 er—⸗ öffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.
2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veran⸗ lassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitz der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung verselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.
3) Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerke zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vor dem 1. August 1856 bei dem Inspektorat der Akademie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dar⸗ gestellten Begenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes in verschiedener Fassung sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen be⸗
findlich sind.
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Königliche Akademie der Künste.
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Dr. C, H. Tel den Geheimer Regierungs⸗Rath 6. Secretair der Akademie.
Professor Herbig, Vice-⸗Direktor.
Berlin, den 2. November 1855.
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88. 0 3
w . 11st 82 Der Minister des Innern.
Mein inter: . . Paderborn ... Ministerinum des Innern. An . . . den Magistrat zu N.
Erlaß vom 31. Oktober 1855 — wegen Anwendung ö ö
der Vorschriften der Feld-Polizei-Ordnung vom J 5 kö
1. November 1847 auf Beschädigungen, welche dem i
Eisenbahnkörper, so wie den Chausseen und I Cref
Chaussee⸗Gräben durch weidendes Vieh ö ö JJ
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* 2 . zugefügt werden. J ö. . 7) Aachen Preise der vier Haupt-Getraide-Arten und 8) Malmedy ...
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4) Crefeld.
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Königliches statistisches Büreau.
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Mit der von Ew. ꝛ2c. in den gefälligen Berichten vom 27sten der Kartoffeln J, .
Februar und 25. August d. J. entwickelten Ansicht, daß die Vor⸗ 10) Saarbrück. . . . . . . riften der Feld-Polizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 nament⸗ — , . . 11 Creuzhach .... ri d,, . ⸗ ; in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten 5 ö
lich wegen des Pfandgeldes auf Beschädigungen, welche dem Eisen⸗ . im Monat November 1855 nach einem monatlichen Durchschnitte 13) Coblenz .
bahnkörper, so wie den Chausseen und Chauffee-Gräben durch wei⸗ in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben. 14) Wetzlar .*
dendes Vieh zugefügt werden, anwendbar sind, erklären wir uns einverstanden und ersuchen daher ergebenst, hiernach die Regierungen