1855 / 301 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Uebersicht der im Winter⸗Semester 1865 18566 auf den höheren landwirth⸗ schaftlichen Lehr⸗Anstalten des Staates Studirenden.

1) Staats- und landwirthschaftliche Akademie zu Eldena: Studirende aus dem vorigen Semester ... ..... . . . 21 R nn, , ,, , ,,, , g, , 19

zusammen. . . .. 40

2) Landwirthschaftliche Lehr⸗Anstalt zu Proskau:

Studirende aus dem vorigen Semester .. . . ... . . . ꝗ. 26 Neu Aufgenommene ..... ...... ...... ... . 39 zusammen. . ... 64

3) Landwirthschaftliche Lehr-Anstalt zu Poppelsdorf: Studirende aus dem vorigen Semester ...... . . . . . . 24 Mu ln fgenhkmmende . . ,, , e,, d, n 22

zusammen. . . . . 16 Von der Gesammtzahl von 150 Studirenden sind gebürtig: aus der Provinz Schlesien .... ...... 35

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Gesammt⸗Summe. . ... 156.

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Preußische Bank.

Die Bank⸗Buchhalterei⸗Assistenten Blanc, Krümmel und Herrmann zu Berlin, der Bank-⸗Kassirer de la Croix zu Magdeburg und die Bank⸗Buchhalterei-Assistenten Ne umann zu Magdeburg, Fahle zu Dortmund und Possart zu Crefeld sind zu Bank⸗Buchhaltern ernannt worden.

Angekommen: Der General-Major und Kommandant von Magdeburg, von Steinmetz, von Magdeburg.

Berlin, 24. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruhpt: Dem Commandeur des 19ten Infanterie— Regiments, Obersten von Müller, und dem Major von Grevenitz im 109ten Husaren-Regiment, die Erlaubniß zur An— legung des ihnen verliehenen Komthur-Kreuzes zweiter Klasse vom Herzoglich Sachsen⸗-Ernestinischen Haus-Orden; so wie dem Pre— mier ⸗Lieutenant Baron von Vietinghoff, gen. Scheel, im 19ten Infanterie-Regiment, zur Anlegung des ihm verliehenen emaillirten Verdienst⸗Kreuzes desselben Ordens zu ertheilen.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Friedrich⸗Wilhelms-Universität zu Berlin von Michaelis 1855 bis Ostern 1856.

Von Ostern bis Michaelis 1855 find gewesen Davon sind abgegangen

Es find demnach geblieben.. . . .. . .. . . .... .. J

Dazu find in diesem Semester angekommen

Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher. Biß Die theologische Fakul⸗ ö Etat zählt: Ausländer

Die juristische Fakultät 5 Inländer zählt: Ausländer

Die medizinische Fakul⸗ 5 Inlaͤnder tät zäh 6 rr err.

a) Inländer mit d ; 8 . mit den Zeugniß 3

Die philosophische Fa⸗ kultät zählt: ö

ments vom 4. Juni 1834.. d) Ausländer

„Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesi Universität als zum Hören der Vorlesungen . hiefz 1) nicht immatrikulirte Pharmazeuten . 2) nicht immatrikulirte der Zahnheilkunde Beflissene ) Eleven des Friedrich⸗Wilhelms-⸗Instituts Eleben der medizinisch-chirurgischen Akademie für das Militair und bei derselben aftachirte Unter-Aerzte von d J Eleven der Bau⸗-Akademie

Berg⸗Eleven

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Nichtamtliches.

Preußen. Charlottenburg, 24. Dezember. Ihre Majestäten der König und dis Königin wohnten gestern Vormittag dem Gottesdienste in der hiesigen Schloß-Kapelle bei, welchen der General⸗Superintendent Hofprediger Hoffmann abhielt. ; Gegen, Abend fuhren Se. Majestät der König zur Leichenfeier y, seligen Fürsten von Pleß nach Berlin und kehrten hierher zurück.

„Ihre Majestät die Königin hatten Sich inzwischen nach dem hiesigen Waisenhause begeben und der Weihnachtsbescheerung daselbst beigewohnt.

Ratibor, 22. Dezember. Der Eilzug ist ohne Anschluß des Wiener Zuges um 4 Ühr 37 Min. von Oderberg abgegangen.

Düsseldorf, 22. Dezember, 6, Uhr Abends. Die Post aus England ist ausgeblieben.

Köln“, 23. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen traf heute früh 8 Uhr von Berlin kommend, mit dem Köln⸗-Mindener Courierzuge zu Deutz ein und setzte mittelst Extrapost die Reise nach Koblenz' fort. (Köln. Ztg.)

Mecklenburg. Sternberg, 22. Dezember. Gestern wurden nach Verlesung der beiden Landtags-Abschiede von Schwerin und Strelitz die Verhandlungen unseres Landtags geschlossen.

Baden. Karlsruhe, 22. Dezember. Gestern Mittag ist der Staatsminister a. D., Chr. Fr. von Boeckh, nach kurzem Kran— kenlager im Alter von 78 Jahren verschieden. (Karlsr. Ztg.)

Belgien. Brüssel, 22. Dezember. Der Adjutant des Königs, General Baron Chazal, ist mit Aufträgen an den König von Sardinien, dem er zugleich den Groß-Cordon des Leopold— Ordens überbringt, nach Turin abgereist.

Großbritannien und Irland. London, 22. Dezem— ber. Die „London Gazette“ vom gestrigen Abend veröffentlicht den mit Schweden abgeschlossenen Vertrag. Außerdem bringt sie zwei alte Krim-Depeschen vom 9. und 26. September, in welchen der Ober-⸗-Befehlshaber des englischen Genie-Corps, General-Lieutenant Sir H. D. Jones, sich in der anerkennendsten Weise über die Leistungen des ihm untergebenen Truppenkörpers ausspricht. Eine Depesche des Generals Simpson stimmt diesem Urtheile bei.

Sechshundert Mann des gegenwärtig in Briston liegenden Zten leichten Infanterie-Regiments der deutschen Legion werden sich am nächsten Montag nach dem Kriegsschauplatze einschiffen.

Während der am 15. Dezember verstrichenen Woche hat der Metallvorrath der Bank von England um 326,150 Pfd. und ihr Notenumlauf um 901,020 Pfd. zugenommen.

Spanien. Aus Madrid wird unterm 17. Dezember berich— tet: „Gestern Abends, nach einer sehr langen Konferenz, hat der Finanz⸗-Minister von Herrn Pereire ein sechsprozentiges Darlehen von sechs Millionen Frans angenommen. Dieses Darlehen gilt als Vorläufer der Bewilligung der vom Credit Mobilier nachgesuchten Ermächtigung zur Errichtung einer Zweig— Anstalt zu Madrid. Olozaga hat von den Cortes die nachgesuchte Erlaubniß zur Rückkehr auf seinen pariser Posten empfangen. Die Kommissare aus Barcelona, welche bereits bei Espartero und O'Donnell Audienzen hatten und von ihnen die Versicherung empfingen, daß die Lage der katalonischen Fabriken möglichst berücksichtigt werden solle, werden

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morgen ihr Anliegen der zur Prüfungldes Zollreform⸗Gesetzentwurfs niedergesetzten Kommission vortragen.

Eine Depesche aus Madrid, vom 20. Dezember lautet: „Die Cortes haben die von der Regierung begehrte Ermächtigung zur Erhebung der Steuern noch nicht votirt, man zweifelt aber an ihrer Genehmigung nicht. Die allgemeine Budget- Kommission hatte gestern jene Ermächtigung mit 11 gegen 16 Stimmen ver⸗ weigert; heute jedoch hat sie sich für das Begehren der Regierung erklärt. Es scheint gewiß, daß Bruil Finanz⸗-Minister blei⸗ ben wird.

Italien. Die turiner Deputirten⸗Kammer beschäftigte sich in ihrer Sitzung vom 17. Dezember mit dem Budget des Justiz—⸗ Departements. Hinsichtlich der Bewilligung einer Subsidiensumme von 6000 Frs. zu Gunsten des Waldenser-Kultus erhob sich eine längere Debatte. Die Votirung der 6000 Frs. erfolgte schließlich mit großer Majorität. Nur ungefähr 20 Mitglieder, der äußersten Rechten und der äußersten Linken angehörig, stimmten dagegen. In derselben Sitzung entschied sich die Kammer mit sehr schwacher Majorität dafür, daß die Regierung die Bewilligung besonderer Subsidien für die Geistlichkeit der Insel Sardinien nur auf dem Wege eines besonderen Gesetzentwurfes beantragen könne.

Die toskanische Regierung hat ein amtliches Verbot gegen den Eintritt in die eng lisch-italienische Legion erlassen.

Griechenland. Athen, 14. Dezember. Der K. K. Inter⸗ nuntius Freiherr von Prokesch weilt zur Zeit noch hier; gestern fand ihm zu Ehren Hoftafel statt. Ungeachtet des besten Willens der Regierung, dem Räuberunwesen zu steuern, währt dasselbe doch in einigen Gebieten wie früher fort.

Türkei. Aus Triest, 21. Dezember, wird der „Agentur Havas“ telegraphirt: „Berichte aus Konstantinopel vom 160. melden, daß die Russen Vorbereitungen treffen, in der Krim während dieses Winters die Offensive zu ergreifen. Am 5. Dezember haben die englisch-französisch-sardinischen Truppen-Befehls⸗ haber mit dem Divan eine Convention abgeschlossen, wonach den verbündeten Truppen das Recht zusteht, zur Ahndung von Ver— brechen und Vergehen in Konstantinopel mitzuwirken.“

Rußland und Polen. St. Petersburg, 18. Dezember. Die hiesigen Blätter enthalten nachstehende ergänzende Dokumente zu dem Berichte des General-Adjutanten Murawieff über die Uebergabe der Festung Kars:

1) Brief des Muschir des anatolischen Corps Mahmed⸗Wassif⸗ Pascha an Se. hohe Excellenz den Oberkommandirenden der kaukasischen Truppen vom 15. Rabiul-Awwel' 1272 (14. November 1855). (Ueber— setzt aus dem Türkischen.) .

Hochgestellter, hochbeamteter, scharfsinniger und sehr edler General Murawieff J. Der sich hierorts befindende Würdenträger der hohen eng— lischen Krone, Se. Excellenz Ferik⸗Williams-Pascha ist von unserer Seite bevollmächtigt und ernannt, Unterhandlungen über die Räumung von Kars zu führen; zur Benachrichtigung Ew. hohen Excellenz über diesen Umstand ist von mir dieser Brief ne en Den 15. Rabiul⸗Awwel 1272.

2) Akte über die Uebergabe der Stadt und Festung Kars, abgefaßt auf den Grundlagen, welche der Oberkommandirende des kaukafsischen Corps, General-Adjutant Murawieff, und der Kommissar Ihrer Majestät der Königin von England am 15. November im Hauptquartier Tschiwtli-Tschai unter einander festgestellt haben. (Uebersetzung aus dem Französischen,. Art. 1. „Die, Festung ergiebt sich mit ihrem ge— sammken Kriegsmaterial.“ Die h ,, Geschütze dürfen nicht ver⸗ nagelt werden; die Laffetten und der übrige Apparat werden in dem Zustande ausgeliefert, in welchem sie sich gegenwärtig befinden; die Kriegs⸗ vorräthe, Pulber, Arsenale, Montur-Oepots und Magazine werden in derselben Verfassung abgeliefert, in welcher sie sich laut offizieller Nach— weise bis zum Tage der Uebergabe befanden. Auch aus den Archiven darf nichts genommen oder vernichtet werden. Die Truppen, welche Kars räumen, lassen Posten von drei Mann mit einem Unteroffizier an fol⸗ genden Punkten zurück: in jedem Fort, jeder Redoute oder Batterie, so⸗ fern sie mit Artillerie armirt sind, bei jedem Pulvermagazin, Arsenal oder Militär-Depot, Hospital, Archiv, Kasse und jeder Moschee. Von Seiten der türkischen Behörden werden bei allem Krons-Eigenthum, wie z. B. bei der Kasse, den Arsenalen, der Artillerie, den Hospitälern, den Provisions-Depots und Archiven, besondere Kommissare ernannt, welche gehalten sind, den von dem russischen Ober- Kommandirenden ernannten FKommissaren dieses Eigenthum zu übergehen. Unmittelbar nach dem Ausmarsch der türkischen Truppen sollen die oben bezeichneten Posten im Beisein des gewesenen türkischen Kommandanten und des dazu bestimm. ten russischen Kommandanten von russischen Truppen besetzt werden. Die türkischen Soldaten liefern ihre Waffen, die Kriegs-Munition und die Vorräthe den russischen Posten aus, und werden nebst ihren Anführern in die Redoute Kainly gebracht, wo sie die Anordnungen über ihre künf⸗ tige Bestimmung erwarten. Die Uebergabe aller weiter oben genannten Gegenstände durch die Kommissare erfolgt am Tage nach der Räumung

. n , . ih . „Die Garnison von Kars, welche sich nebst dem Oberkomman— direnden der türkischen Armee und saäͤmmtlichen Militair Chefs kriegsge⸗ fangen ergiebt, rückt aus der Festung mit kriegerischen Ehren, und legt ihre Waffen, Fahnen u. s. w. auf einem vorher verabredeten Platze nie— der, von welchen aus fie laut Bestimmung des Ober Kommandirenden des russischen Corps weitermarschiren wird. Zum Zeugniß der tapferen

Gegenwehr der Karsschen Garnison behalten alle Offiziere derselben bon allen Graden ihre Degen. Alle Truppen, welche die Garnison von stars bilden, mit Ausnahme derer, welche Krankheits halber in den Hospitälern sich be⸗ finden, sollen in voller Bewaffnung, unter Trommelschlag und mit wehen⸗ den Fahnen, nachdem fie vorher die Ladung aus den Waffen gezogen, aus der Festung rücken, und sich um 190 Uhr Morgens bei den Ruinen des Dorfes Gumbet sammeln. Dort stellen fie sich bataillonweise in einer Gesammtkolonne auf; die nach ihren Regimentern geordneten Ar⸗ tilleristen bilden eine eigene Kolonne. Die Rediffs, Lasen und Baschi⸗ Bozuks stellen sich in der Entfernung einer halben Werst bon den übrigen Truppen besonders auf. Die Garnison legt die Waffen, so wie anch die Fahnen und sämmtliches Kriegszubehör nieder und stellt sich in der oben beschriebenen Ordnung vor ihren Gewehren auf. Darauf nähert fich dem russischen Ober⸗Kommandirenden der Muschir, Ober⸗Kommandi⸗ rende der anatolischen Armee, und haͤndigt ihm den Rapport über die numexische Stärke seiner Truppen ein, so wie Über den Bestand des mi⸗ litairischen Besitzthums, das laul der Capitulationsakte abzutreten ist. Sodann schreiten die von Seiten der russischen Armee dazu bestimmten Personen zum Appell und zur Verifizirung des Bestandes der Offiziere und Soldaten der türkischen Armee. Dies ins Auge fassend müssen die türkischen Behörden Verzeichnisse über den Bestand der ihnen unter— gebenen Truppentheile in Bereitschaft halten. Nach Beendigung der Verifizirung, marschiren sämmtliche Kriegsgefangene, ihre Offiziere an der Spitze der Kolonnen, an die Brücke Tschiwtli⸗Tschai, wo die zur Bedeckung bestimmten russischen Truppen sie in Empfang nehmen. Die— jenigen von den türkischen Truppen, welche die Erlaubniß erhalten haben, in ihre Heimath zurückzukehren, (worüber in den folgenden Artikeln die Rede sein wird), nehmen unter einer besonderen Bedeckung die Richtung nach Tamra, und schlagen ihr Nachtlager in der Ortschaft Kotanly auf. Diese Truppen sind gehalten, die Bewohner dieser Ortschaft unangetastet zu lassen und sich keinerlei Art von Willkür zu erlauben. Am andern Morgen wird diese Kolonne ihren Marsch in derselben Ordnung fort⸗ setzen und zur Nacht in der Ortschaft Tosanly Halt machen. Am dritten Tage, wenn der Fuß des Ssaganlug-Gebirges erreicht ist, bleiben die russischen Truppen zurück und die Türken setzen ihren Marsch über das Gebirge fort. Auf der Route von Erzerum sind die Türken gehalten, nicht bis zur Ortschaft Bardus vorzudringen, wo russische Miliz steht. Diejenigen zurückgebliebenen Türken, welche im Laufe von 24 Stunden nach dem letzten Nachtlager den Ssaganlug nicht äberschritten haben, werden als Kriegsgefangene angesehen werden. Die türkischen Behörden verpflichten fich dahin, daß bei Räumung der Stadt und Festung von Kars in den Hospitälern eine hinreichende Zahl von Aerzten und Lazareth⸗ Bedienten zur Pflege der Kranken bis zur völligen Heilung berselben zurückbleibt. .

„Art. 3. »Das Privat- Eigenthum sämm licher Grade der Armee bleibt ungngetastet. Jeder, der zum Armeebestande gehört, hat die Er⸗ laubniß, seine Habe zu verkaufen oder zu behalten, übernimmt jedoch den Transport derselben auf seine Kosten.

Art. 4. Die Landesbewaffnun (Redifs, Baschi⸗Bozuks, Lasen) er⸗ hält, nachdem ihr numerischer clan fixirt und verifizirt ist, Erlaubniß, nach Hause zurückzukehren.“ Die in den Hospitälern befinblichen Redifs, Baschi⸗Bozuls und Lasen haben nach ihrer Genefung dieselben Rechte und sind denselben Bedingungen unterworfen.

Art. 5. Die nicht zur Front Gehörenden, wie Schreiber, Ueber— setzer, Lazareth-Diener, können nach Hause zurückkehren, nachdem ihre Zahl vorher fixirt und verifizirt ist.

Art; 6. „Dem General Williams wird das Recht eingeräumt, nach seiner Wahl in einem vorher dem General-Adjutanten Murawieff zur Bestätigung eingereichten Verzeichnisse eine Anzahl Personen zu nennen, welchen das Aiecht ertheilt wird, in ihre Heimath zurückzukehren.“ In diesem Verzeichnisse dürfen keine Militairs enthalten sein, welche in der Unterthanenschaft einer der kriegführenden Machte sich befinden.

Art. 7 „Sämmtliche in den Art. 4, 5 und 6 genannte Personen verpflichten sich durch ihr Ehrenwort, während der ganzen Dauer des gegenwartigen Krieges dle Waffen gegen die Truppen Sr. Kaiserlichen Majestät nicht zu führen.“ ;

Art. 8. „Die Einwohner der Stadt Kars vertrauen sich der Groß⸗ muth der russischen Regierung an, welche ihnen ihren Schutz zusagt. Sofort, nachdem die Truppen die Waffen gestreckt haben, müssen die Einwohner an den russischen Oberkommandirenden eine Deputation aus den angesehensten Personen abschicken, um ihm die Schlüssel der Stadt zu überreichen und ihre unbedingte Unterwerfung unter die Großmuth des darchlauchtigsten russischen Kaisers zu erklären.“

Art. 9. „Die Denkmäler und öffentlichen Gebäude der Stadt, welche der Regierung gehören, werden respektirt werden und unangetastet blei⸗ ben.“ Die russische Regierung, welche den Grundsatz hat, die Gebräuche und Traditionen sämmlicher ihrer Botmäßigkeit unterworfener Völker zu ehren, namentlich aber die der Religion geweihten Gebäude wird ver⸗ hüten, daß den religiösen Denkmälern und historischen Erinnerungen von Kars irgend ein Schade zugefügt wird. Diese Akte ist bekräftigt und als echt anerkannt von den Unterzeichnern. Das Original haben unterzeich⸗ net: General-⸗Major Williams und der Chef der Feld- Kanzlei des Ober-Kommandirenden des kaukasischen Corps, Oberst Caufmann.“

Wyborg, 9. Dezember. Wir haben bereits seit vierzehn Ta⸗ gen sehr strenge Kälte und unser Hasen ist gleich den meisten des Finnischen Meerbusens durch festes Eis abgesperrt. Von einer Aufhebung der feindlichen Blokade haben wir bis jetzt noch nichts gehört.

Reval, 13. Dezember. Nach hier eingegangenen amtlichen Berichten haben sämmtliche Kreuzer der verbündeten Flotte seit meh⸗ reren Tagen den finnischen Meerbusen gänzlich verlassen und es ist somit jede Kriegsgefahr verschwunden. Ohgleich eine