Chrongologische nebersicht
der in dem
Königlich Preußischen Staats- Anzeiger
vom Januar bis Ende Juni 1856
enthaltenen
Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen 2c.
Inhalt.
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1849 S. August Lirk-Verf. Annahme ausländischer Apotheker-Gehülfen in diesseitigen Apotheken 11. Gen tember eigtteee,, e 1855
10. Marz
J
8 Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-⸗stönflikte — daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Unterhaltung der Landstraßen bon den betreffenden städtischen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern der an der Straße liegen⸗ den Gegend Hand- und Spanndienste zu fordern, im Rechtswege zu entscheiden seien, ..... .... ... ... 12. Mai Allerh, Erlaß. Statuten des Land-Dotations-Fonds für die evangelischen Pfarreien in der Provinz Schlesien . Juni
10. Juli 3. August
J. Septem ber
Beihülfe zu der ihm obliegenden Un— meinden oder von sonstigen Einwohnern nste zu fordern, im Rechtswege zu entschei⸗
Oktober Desgl. — betr. den Unterschied zwischen Kompetenz-Konflikten, welche auf Grund des Gesetzes vom 8. April 1847 und Konflikten, welche auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 erhoben werden, so wie die Unzulässigkeit von Negreß Klagen gegen Beamte, welche als Organe ihrer vorgesetzten Behörde deichpolizeiliche Maßregeln zur Ausführung bringen
Desgl. — daß die Entscheidung der Frage: ob ein Weg als ein öffentlicher anzusprechen, d. b, ob der⸗ selbe als solcher für den öffentlichen Wrerkehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, in das Gebiet der Verwaltung gehöre, Streitig keiten dagegen zwischen einer Privatperson und dem Fiskus darüber, ob ein bestebender Weg als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und en vom Staate zu unterhalten sei, im ordentlichen Rechtswege von den Gerichten zu ent—
heiden seien
Desgl. — daß gegen landesherrlich genehmigte Beschlüsse der Kreisstände, durch welche Gemeinden zu ge— wissen Lasten verpflichtet werden, ein Ein spruch im Wege Rechtens nur aus solchen Gründen erhoben werden könne, aus welchen der Rechtsweg gegen die Einziehung allgemeiner Staats- und Kemnmunal⸗
Abgaben zulässig ist. ...... ..... ö