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Patent-Erlöschung des Maschinen⸗-Fabrik-Direktors C. Haenel zu Magdeburg
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Außer diesen, dem Königlich Preußischen Staats— Sachregister zu den im Staats- Anzeiger vom 1.
, 6 zu Gerin. ......
Fanfmanns . d. F Prill wißt... Conrad Haferland zu Finsterwalde Maurermeisters A. Silb erm ann zu Breslau .... Kaufmanns A. Sparenberg zu Berlin .... . . . . . .
,, wer in Berlin :.. ...... ...
Dr. phil. G. Krieger zu Breslau. . . . . .. ö Brand⸗Direktors Scabell zu Berlin ..
Das Abonnement beträgt: 277 Sgr. sür das vierteljahr . in allen Theilen der Monarchie ; vhne Preis- Erhöhung. 589
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Alle Peost-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestelung an, sür gerlin die Expedition des König. Preußischen Staats- Anzeigers: Mauer⸗Straste Nr. 34.
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machungen erschienen. Preis 5. Sgr.
Zu beziehen in Berlin durch die Expedition des Staats
Aemter.
logischen Uebersichten ist ein
Anzeiger kostenfrei beigefügten halbjährlichen chrono . Verordnungen und Bekannt—
Januar bis Ende Dezember 1855 enthaltenen Gesetzen,
Anzeigers, Mauerstraße Nr. 54, außerhalb jedoch nur durch die Post—
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Berlin, Dienstag den 1. Januar 1856.
Se. Majestät der Fönig haben Allergnädigst gerutzt:
Dem Brigadier der 5ten Gendarmerie-Brigade, Oberst-Lieute— nant von Panwitz, dem Commandeur des Tten Bataillons (Cöslin) 9ten Landwehr⸗ Regiments, Major Nickisch von Ro— senegk, und dem Probst von Ciecholews ki zu Kotlow im Kreise Schildberg den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, so wie den Feldwebeln Seewitz, Vogler und Suckow im Lten Infanterie— (Königs-) Regiment das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; ferner
Den Geheimen Regierungs-Rath Nottebohm zu Berlin zum
Mitgliede der technischen Bau-Deputation zu ernennen; desgleichen y ö. ͤ Dem Stempelfiskal, Regierungs-Rath Tau wel zu Köln, den ö . 296 nach Abzug der Tara; Tara aber wird das Gewicht der
Umgebung genannt. Um das zollpflichtige Gewicht einer Waare
Charakter als Geheimer Regierungs-Rath beizulegen.
WMinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
JFJöoöor Meragags 5 97 91 8 2g ist 2 Bera- CFSns V E. h . . Der Ferggeschworngz Mi eitßz an zu Zabrze ist zum Berg-Inspel- ist auch rüchsichtlich derjenigen Gegenstände maßgebend, für welche
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erachten sei, das zollpflichtige Gewicht von Cigarren, welche in kleinen Kisten, Körbchen oder Pappkästchen verpackt und mit einer äußern Umschließung versehen, eingehen, in der Weise festzustellen, daß die kleinen Kisten ., nach vorheriger Entfernung der äußern Umschließung, verwogen werden und von dem Gewichte die tarif⸗ mäßige Tara von 24 pCt., beziehungsweise 12 pCt., in Abzug ge⸗ bracht wird. Diese Frage ist im Allgemeinen zu verneinen. Denn in Ge⸗ mäßheit der Bestimmung im §. 14 ver Zollordnung und in der fünften Abtheilung des Zolltarifs unter 17. 3. ist das Nettogewicht
ür den Transport nöthigen besonderen äußeren
festzustellin, muß daher die Waark entweder nach Entfer— nung der gesammten nicht zum Nettogewicht zu rechnenden Umgebung verwogen' oder von dem Brutto—
gewicht, d. i. dem Gewichte der Waare in völlig verpacktem 3u⸗ stande die tarifmäßige Tara abgesetzt werden. Dieser Grundsatz
tor, der Hüttenamts-Assistent Erbs zu Gleiwitz und der Civil- Anwärter Kneisel zu Waldenburg sind zu Büreagu-Assi tenten bei 6 2 ö
dem Königlichen Ober-Bergamte zu Breslau ernannt worden.
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gegeben wird, enthält unter
des Hafen- und Brückenaufzugs-Geldes in Stettin; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Dezember 1855, be⸗
treffend die Bestätigung der in Köln unter dem Na— men „Kölnische Privatbank“ zum Betriebe von Bank— geschäften gebildeten Actien-Gesellschaft; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Dezember 1855, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Uinterhaltung der Ehaussee von Garz nach Glewitzer Fähre auf der Insel Rügen; und unter die Verordnung, betreffend die Großherzoglich sächsischen und die Herzoglich sachsen-koburg-gotha'schen Kassen⸗ Anweisungen. Vom 24. Dezember 1855. Berlin, den 31. Dezember 1855. Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
WM inisterinm der geistlichen, Unterrichts- und Wtedizinal⸗ Angelegenheiten. .
Dem Maler Alexander Teschner in Berlin ist das Prä⸗ dikat „Professor“ beigelegt worden.
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 14. November 1855 — betreffend die Feststellung des zollpflichtigen Ge⸗ wichts von Cigarren, welche in kleinen Kisten, Körbchen oder Pappkästchen verpackt und mit einer äußeren Umschließung versehen, eingehen.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob es für zulässig zu
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8 n ss Fefe 2 mn mlt 'r * wöͤlches kBęitt 18* 14 ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, weiches heute aus-
eine zusätzliche Tara bewilligt worden. Es ist hiernach unzulässig, bei den in kleinen Kisten und mit einer äußeren Umschließung ein⸗
gehenden Cigarren, neben der Anwendung der tarifmäßigen Tara⸗— vergütung, zugleich die Entfernung eines Theils der Emballage zu gestatten; vielmehr muß das zollpflichtige Gewicht solcher Cigarren
entweder durch Gewährung ver tarifmäßigen Tara für die äußere
w inte Jö wund innere Umschließung, oder, wenn die Netto-Ermittelung benn⸗ Nr. 4326. den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Dezember 1855, be⸗ un, ; 9 treffend die Verlängerung des Tarifs zur Erhebung
tragt wird, durch Verwlegung der Cigarren nach Entfernung der äußern und der innern Umschließung festgestellt werden. Eine Ausnahme von dem obigen Grundsatze findet nur a) in Gemäßheit der Verfügung vom 21. Dezember 1845 . und der Verfügung vom 21. September 1851 zu 3 2. in Folge des Beschluffes auf der siebenten und neunten Ge— neral-Konferenz (Tarifprotokoll resp. S. 171 und S. 134) dann statt, wenn Cigarren in kleinen Kisten ꝛc. mit ande⸗ ren Wagren unter einer gemeinschaftlichen äußeren Ver— packung eingehen. In diesem Falle ist die Tara Vergütung von 24 Prozent bezlehungsweise 12 Prozent von dem wirk= lichen Gewichte der Cigarren⸗-Kistchen zc. zu gewähren. Eine weitere Ausnahme ist in Folge einer neuerdings unter den Vereinsregierungen ge⸗ troffenen Verabredung dahin nachgelassen, daß, wenn eln Collo mit Cigarren in kleinen Kisten ꝛc. in der Niederlage behufs der Versendung nach andern Packhofsstädten oder be⸗ hufs der Eingangsverzollung getheilt wird, das Gewicht der Cigarrenkistchen Z. ohne Räcksicht auf die dußere Umschließung zur Grundlage der Verzollung gemacht werden darf. Hiernach ist im Fall einer Theilung zum Zweck der Eingangsverzollung — wenn der Zollpflichtige nicht auf Netto- Ermittelung anträgt — die tarifmäßige Tara von 24 Prozent beziehungsweise 12 Prozent von dem wirk- lichen Gewichte der Cigarrenkistchen 2c. zu gewähren und im Fall einer Theilung zum Zweck der Versendung nach einer andern Packhofsstadt dieses Gewicht im Begleitschein zu überweisen und das Bruttogewicht des neu gebildeten Kollo nur zur Notiz darin zu vermerken. Der in der Niederlage verbleibende Rest ist mit dem wirklichen Gewichte der Cigarrenkistchen 2c. im Niederlageregister zu kontiren, außer dem aber das Bruttogewicht des etwa neu gebildeten Kollo darin zu bemerken. Erfolgt die Theilung Behufs der Ver⸗ sendung nach dem Auslande, so ist von dem Bruttogewichte des neu gebildeten Kollo der Durchgangszoll zu erheben, rück⸗ sichtlich des Restes aber, wie oben bemerkt, zu ver fahren. Um das Mindergewicht festzustellen, welches etwa während der