1856 / 9 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Dies muß den Namen des Verkäufers und Käufers, die Zeit und den Srt des Kaufes, Geschlecht, Farbe und etwanige Abzeichen nebst der Ver— sicherung enthalten, daß in dem Orte, we das Vieh bisher gewesen ist, keine Spur einer ansteckenden Krankheit sich in den letzten drei Monaten gezeigt hat. Viehhändler müssen beim Einkaufen gleiche Atteste sich aus⸗ stellen lassen und dem Käufer einhändigen, auch den Polizeibehörden der Derter, durch welche sie treiben, auf Erfordern vorzeigen. Die Atteste müssen mit dem Siegel der Polizeibehörde oder des Gemein devorstehers versehen sein und sind nach folgendem Formulare auszustellen. S. 9., 10, 11 12 17 Da Vorzeiger dieses, der hat, daß er bon Abzeichen an den

allhier angezeigt Farbe mit verkäuft habe, und den

abgehen lassen wolle, so wird hiedurch bescheinigt, daß seit länger als drei Monaten keine Spur einer ansteckenden Rindviehkrank—

heit sich hier gezeigt hat. den

18 (Siegel.) N. N.

8) Das gekaufte Vieh muß noch 72 Stunden von dem übrigen ab⸗ gesondert bleiben, und von dem Gemeindevorsteher besichtigt werden. dleußert sich kein Merkmal der Krankheit, so ertheilt die Polizeibehörde des Orts, in deren Abwesenheit der Gemeindevorsteher, den Erlaubniß⸗ schein, es zu dem anderen Vieh zu bringen. Ohne diesen darf kein Hirt solches in die Heerde aufnehmen. S. 11.

9) Ist an einem Orte die Seuche ausgebrochen, so darf Niemand ohne Erlaubniß des Landraths dahin reisen oder Vieh oder giftfangende

Sachen (rohe Häute, Haare, Hörner, ungeschmolzenes Talg, Rindfleisch,

Dünger, unbearbeitete Wolle, Rauchfutter, Ackerbau⸗ und Stallgeräthe jeder Art) dorthin senden. Von dem Orte, wo die Seuche ausgebrochen ist, dürfen eben so wenig Rind- oder Schafvieh, oder giftfangende Sachen

auf eine andere Feldmark kommen, und andere Gattungen von Vieh, , berd nach zweimal 48 Stunden keine Kennzeichen der Rinderpest bei denselben

auch Menschen, wenn der Ort gesperrt ist, gar nicht, und so lange er dies nicht ist, nur dann zugelassen werden, wenn sie durch ein Zeugniß des bestellten Aufsehers nachweisen, daß sie beim Rindvieh keine Geschäfte gehabt haben. S§. 23, 24, 71.

10) Im Uebertretungsfalle werden Rindvieh und Kälber getödtet, und mit derselben Vorsicht, wie es am Orte der Seuche geschehen ist, verscharrt, giftfangende Sachen aber nach dem angesteckten Orte zurück— gesandt. Kann dies ohne Gefahr der Ansteckung nicht geschehen, so müs— sen sie verbrannt werden. Menschen, die als Einwohner des angesteckten Ortes erkannt werden, und keine Atteste haben, werden dahin bis zur Wache des Orts zurückgeführt, und diese hat selbige der Obrigkeit zur Bestrafung abzuliefern. J. 25.

11) se einem Bezirke von 3 Meilen im Unmkreise des angesteckten Ortes müssen alle Viehmärkte aufhören. zum Schlachten Vieh gekauft, so muß der Bedarf durch ein Attest der Ortsobrigkeit nachgewlesen, und der Treiber des Viehes ist verbunden,

das Attest an allen Orten, welche er passirt, der Polizeibehörde vorzu—

zeigen. §. 26.

12) In einem gleichen Bezirke von drei Meilen müssen alle Hunde und

Entfällt dem Vieh auf dem Transport Mist oder Blut, so ist dies sofort 2 Fuß tief unterzugraben und diese Gegend 8 Tage nicht mit Rindvieh zu behüten. j

angelegt werden; außerhalb des Orts dürfen die Hirten sie nur loslassen, wenn sie dafür haften können, daß sie sich nicht von der Heerde entfer— m, ,

13) Vor den mit dem angesteckten Orte gränzenden Ortschaften wer— den Wachen gestellt, welche den Eingang von Menschen. Vieh und gift— fangenden Sachen behindern. S5. 28.

14) Zur Aufsicht über die Beobachtung aller dieser Vorschriften muß

der Landtath einen Aufseher bestellen, welcher die Pflicht hat, den gan— zen bestimmten Bezirk zu revidiren. Unordnungen muß er sogleich ab— stellen, auch dem Landrathe und der Ortsobrigkeit sie anzeigen. Dieser Aufseher ist mit einer schriftlichen Instruction zu versehen, und wenn er nicht bereits als Kreisbedienter verpflichtet ist, zu vereiden. Seinen An— ordnungen ist von Jedermann pünktlich Folge zu leisten. S. 29.

155 Diejenigen Derter, welche mit dem angesteckten Orte in Ansehung der Hütung, Holzung oder Mühlen irgend eine Gemeinschaft haben, müssen sich der Anordnung unterwerfen, welche der Landrath zur Trennung die— ser Gemeinschaft trifft. S§. 30.

16) Ist das erkrankte Stück gestorben, so muß der Abdecker bestellt werden, dieser sich aber unverzüglich ohne Hund und Karren einfinden und das Vieh auf die gewöhnliche Grabstelle bringen, woselbst es mit einem halben Fuß Erde bedeckt bis zur Ankunft des Landraths und des . k liegen und vor dem Anfressen von Thieren bewahrt wer— en muß. §. 33.

17) Ergiebt sich durch die Untersuchung das Dasein der Rinderpest, so ist aus dem Folgenden zu entnehmen, was zu beobachten ist. Ist die Rinderpest nicht die Ursache des Todes gewesen, so ist dem Abdecken das Abledern und die Mitnahme der Haut erlaubt, der Abdecker muß aber den Transport, die Oeffnung des Kadavers unentgeldlich verrichten. Wird ihm das Abledern untersagt, so erhält er für dies Geschäft eine Vergütung von 10 Sgr. für die Haut. S§. 35, 36, 37.

(Personen, welche Viehbesitzer zur Anwendung angeblich sicherer oder geheimer und abergläubischer Vorbauungs- und Heilmittel verleiten, sind als besonders gefährlich zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen. Anstellungen wissenschafilicher Heilversuche können nur mit Genehmigung der Königlichen Regiexung bei nachgewiesener Sicherheit gegen Verbrei— 6 * Pestgiftes stattfinden. Ministerial⸗Erlaß vom 8. November

1813.) . . Abt heil un. g. Besondere Vorschriften für 99 . Rinderpest ausgebrochen ist. . nitt. Vorschriften für das platte Land. A,. Wenn das Vieh auf die Weide geht. 18) Bricht die Rinderpest innerhalb eines kereisẽ⸗ zuerst auf einem

bis er pollständig gereinigt ist, gesperrt.

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wenn er nicht darüber ein zuverlässiges Gesundheitsattest vorzeigen kann.

einzeln liegenden Vorwerk oder Gehöft aus, dessen Rindviehstand nicht über zehn Stücke beträgt, so ist der Landrath verpflichtet, diesen ganzen Viehstand nach aufgenommener Taxe tödten zu lassen. In allen anderen Fällen muß alles erkrankende Rindbieh, wenn nicht untrügliche äußere Merkmale die Gewißheit geben, daß die Krankheit nur von äußern Ver⸗ letzungen oder von vorübergehenden inneren Zufällen herrührt, getödtet und hierbei in nachstehender Art verfahren werden. SF. 38. (Nach dem erläuternden Ministerial-Erlaß vom 8. November 1813, F. 3. muß, außer dem Falle, wo der ganze unter 11 Stück betragende Viehstand getödtet wird, nicht nur das kranke Vieh getödtet, sondern auch die zwei scheinbar gesunden Stücke, welche während der letzten acht Tage dem kranken oder gefallenen Viehstücke zunächst gestanden haben, getödtet werden, wenn nämlich das Vieh nicht auf der Weide, sondern aufgestallt gewesen ist.

Nach F. 4 ist das bei der Lungenseuche vorgeschriebene Separiren des genesenen und kranken Viehes unter sich auch in der Rinderpest bei Heerden anzuwenden, von welchen kranke oder verdächtige Stücke gefallen

oder getödtet worden sind.

Diese Abtheilungen können so klein gemacht werden, als Raum und Gelegenheit solches gestatten. Zeigt sich in einer solchen Abtheilung die Pest, so werden alle Viehstücke derselben getödtet.

. Unter S§. 5 bestimmt der Erlaß, daß, wo die Pest einmal erkannt ift. . öftere Aufhauen an der Rinderpest erkrankter Stücke vermieden verde.

, Das Tilgungsgeschäft wird besser befördert, wenn allenfalls auch . an andern Seuchen erkrankte Stücke als pestverdächtig getödtet

erden.

Aus gleichem Grunde bestimmt §. 6 in den von der Ninderpest an— gesteckten Orten die Anlegung der Krankenställe und das Beobachten er— krankter Stücke durch 48 Stunden nach §. 39 und 40 des Patents als nicht rathsam und das Tödten derselben vorzuziehen.)

19) Es werden besondere Ställe (Quarantaineställe) eingerichtet, in welchen jedes der Krankheit verdächtige Stück beobachtet und, wenn sich

finden sollten, in einen andern Stall gebracht, in welchem es so lange verbleibt, bis der Landrath und Kreis-Physikus (Kreis-Thierarzt) nach vorgängiger, Besichtigung, die Erlaubniß zu seiner Aufnahme unter den gesunden Viehstand a ele. Finden sich jedoch die Merkmale der Rinder⸗ pest, so muß das Stück auf die Grabstelle gebracht und getödtet werden. Damit jedoch das Tödten des Viehes seine Grenzen erhalte, wird von Zeit zu Zeit durch den Kreis-Physikus (Kreis⸗Thierarzt) eine Obduction kranker und getödteter Thiere borgenommen. §. 39, 41.

20). Die Einwohner und namentlich die Viehbesitzer müssen ihre Auf⸗— merksamkeit auf den Gesundheitszustand ihres Viehes verdoppeln und

jede Erkrankung dem Aufseher anzeigen, welcher das kranke Stück bei dem mindesten Verdacht in den Quarantainestall bringen läßt. S. 42.

Wird zum Besatz der Höfe oder 2 bestraft.

21) Jede Verheimlichung des erkrankten Nindviehes wird strenge §. 44, 45. 22) Der Transport des erkrankten Viehes ist hinter den Höfen über Grundstücke, wohin kein Rindvieh kömmt, und nie über Triften und auf Wegen zu bewirken. Der Wärter des Quarantainestalles wird abgerufen und ihm das Vieh in einer Entfernung von 100 Schritten überliefert.

F§. 46. 23) Der Stall, dern ein Sing erkrankt t, wird so lange, Das gesunde Vieh, welches mit dem erkrankten zusammengestanden, wird in andern Ställen oder Gehöf⸗ ten untergebracht. §. 47, 48.

24) Die beiden Quarantaineställe müssen gleich nach dem Ausbruch der Seuche eingerichtet werden. Für jeden Stall wird ein Viehwärter angestellt. Sie müssen besondere Gefäße und Werkzeuge zur Fütterung und Wartung des Viehes erhalten, das Milchvieh täglich zweimal melken und die Milch vergraben, den Mist täglich zweimal aus dem Stall brin— gen, 2 Fuß tief vergraben und die Ställe, so wie sämmtliche Utensilien, gehörig reinigen, die Ställe gehörig lüften, den Boden täglich mit frischer Erde bestreuen und davon alles Federvieh, Katzen und Hunde abhalten, auch das Vieh gehörig füttern, tränken und warten. S§. 49, 50.

25) Die Quarantaineställe werden strenge abgesperrt und dies durch Besetzung eines jeden Stalles mit 2 Wachen bewirkt. Die Nahrungs— mittel und das Futter für das Vieh, so wie alle andern Bedürfnisse, werden den Wächkern in einer Entfernung von 100 Schritten von den Ställen abgeliefert. Zu diesen, wie zu allen Wachen im Orte, werden ee, ausgesucht, die mit keinem Rindvieh in Verbindung stehen.

26) Zum Tödten des Viehes muß ein tüchtiger Mensch mit einem

Pferde angesetzt werden, welchem eine Karre oder Schleife gegeben wird. Er wird nebst dem Pferde bei der Grabstelle untergebracht. Er hat die Verpflichtung, bei den Obductionen das Vieh zu öffnen, wenn eine Ob— duction nöthig wird, und wird nebst dem Pferde eben so wie die Viehwärter abgesperrt und verpflegt. Zu diesen Geschäften ist jeder Arbeitsmann im Orte gegen einen vom Landrath festzusetzenden Lohn verpflichtet. Er soll, wenn er seinem Geschäfte treu und genau vorge— standen, aus der Kommunal-⸗Kreiskasse eine Belohnung von 5. bis 10 Rthlr. erhalten. §. 53, 54. 27) Faͤllt im Orte selbst ein Stück, so wird bei dem Transport des Kadavers zu den Grabstellen ebenso verfahren, wie es unter 23 ange— geben ist. Der Transport muß unter Aufsicht des Revisors geschehen und wird hier wie aus den Quarantainestellen durch den zum Tödten des Viehes bestimmten Menschen bewirkt. §. 55, 56.

28) Die Grabstellen müssen bom Orte selbst entfernt, in der Nähe der Quarantaineställe „in einer Entfernung von 800 Schritten von Wegen und Triften“ angelegt werden. Die Gruben müssen 6 bis 8 Fuß lief gefertigt und die ganze Grabstelle mit einem Steinpflaster belegt und mit einem Graben und Zaun umgeben werden. S§. 57, 58. ;

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29) Das Abledern ist verboten. Der Kadaver wird, nachdem die Haut über den ganzen Körper eingeschnitten worden, mit ungelöschtem Kalk bedeckt. Eine Oeffnung des Kadavers darf nur in dem Falle ge— schehen, wenn sie von dem Kreis-Physikus (Kreis-Thierarzt) unternommen werden soll, es darf nichts von dem Kadaver genommen werden. Sollte ein Stück in der Nähe der Gehöfte heimlich verscharrt worden sein, so muß dieses, wenn es entdeckt wird, sogleich aufgegraben und, wie unter 28 angegeben, an derselben Stelle vergraben werden. Dasselbe geschieht, wenn ein Stück auf der Weide fällt. §. 59, 60, 61, 62.

30) Alle Gemeinschaft zwischen den angesteckten Heerden und allen

übrigen Heerden im Orte und überhaupt mit allem Rindvieh dieses und eines anderen Ortes, zwischen Gegenständen, die mit dem kranken Vieh in Berührung gestanden und allen übrigen giftfangenden Sachen, sowohl Die Hütungen müssen durch sicht⸗ bare Merkmale bezeichnet und mit einer Fuhre abgepflügt werden und zwischen der Hütung des einen und des anderen benachbarten Ortes ein freier Zwischenraum bleiben, dessen Breite der Landrath bestimmt. Alle Mühlenfuhren und überhaupt jedes Fuhrwerk muß nur mit Pferden be⸗ Hofdienst und Vorspann dürfen nicht geleistet werden. Der Verkauf von Rindvieh und giftfangenden Sachen außerhalb des 8. die Prinzen und die Prinzessinnen hatten Sich in der Rothen

im Orte als außerhalb, muß aufhören.

spannt werden.

Srts ist verboten und wird im Uebertretungsfalle nach 10 verfahren. §. 63, 64, 65, 66 67, 68, 69.

oder die Feldmark führt, wird aufgehoben. Den Reisenden, so wie den Posten und Extraposten wird sie verboten und die Straßen und Post⸗ altereien werden verlegt. Diese Verlegung wird durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Menschen dürfen in andere Orte und Feld⸗ marken nur kommen, wenn sie nachweisen können, daß sie nicht bei dem Rindvieh beschäftigt waren.

and Fuhrmann 106 Schritte vor dem Orte stehen lassen, beim Eintritt in das Haus, so wie beim Ausgang, muß er seine Kleider gehörig durch⸗

räuchern und zu Hause einige Tage durchlüften lassen.

der Kreisphysikus EKreis-Thierarzt) diesen Vorschriften unterworfen.

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nommen werden. Alle Wallfahrten in und außer dem Orte sind ver— boten. 8§. 73. J . . 33) Rindvieh- und Rauchfutter darf im rte zum Gebrauch der

Einwohner nur mit Erlaubniß des bestellten Aufsehers und in Ansehung

des Viehes gegen ein von demselben ausgestelltes Gesundheitszeugniß

erkauft werden‘ Der Aufseher muß beim Schlachten des Viehes zugegen

fein. Sollte es krank gefunden werden, so wird damit nach 19—22 ver⸗ fahrn, .

Verkehrs zu treffen. ;

der Krankheit im Orte nicht hemmen, so müss mit Wachen besetzt und der Ort ganz gesperrt werden. werden von den übrigen Ortschaften des Kreises, nach einer von dem Landrathe gefertigten Repartition gestellt. Zur Revision dieser Wachen wird vom Landraͤthe ein Aufseher bestimmt. Die Wachen ihres Orts, die zu ihrer eigenen Sicherheit bestimmt sind, hat dagegen die Kommune zu bestellen.

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beides gegen Bezahlung billiger Sätze der Fuhren, von den n de werden. Eine gleiche Verbindlichkeit haben bei Sperrung einzelner Ge⸗ höfte im Orte die Einwohner der übrigen nicht gesperrten unter einan—

ber. Rach eben diesen Grundsätzen müssen auch diejenigen Bestellungen und Fuhren geschehen, welche die Einwohner nicht selbst verrichten dürfen,

so wie auch die zur Bepflasterung der Grabstellen etwa fehlenden Steine

. 4 ten Dörfer eltlich geliefert werden müssen. ö von den benachbarten Dörfern unentgeltlich geliefert we ssen. Sitzungen wieder aufgenommen.

8. ; , ö : Z5) Sollten bei einzeln liegenden Vorwerken oder Etablissements,

außer dem Falle, welcher unter 18 angegeben ist

zi) Die Passage über Straßen und Wege, welche durch den Ort

Wohnt der Prediger außerhalb des Ortes, Ga so muß' der Küster oder der Schullehrer den Gottesdienst verrichten. aufgestellt.

Wird der Prediger zu Kranken gerufen, so muß er seinen Wagen, Pferde

Eine gleiche

Vorsi en die He ien beachten. Auch sind der Landrath und 93 . . . Vorsicht haben die Hebammen zu beachten. Au h sind der Le ; Beendigung der Four begann im Weizen Sante das. Konzern,

34) Der Landrath ist befugt, noch andere Einschränkungen des , . . Maßregeln r Verbreitung darstellt, so ist, nach vorgängiger Aeußerung der Regierung zu en die Gränzen dieses Ortes Die Wachen Zugrundelegung der Verordnung vom 30. . 1863, das be⸗ treffende Verfahren mit Rücksicht auf die Verfassung des neu= vorpommerschen Landesgebiets regelt. Das Staats⸗Ministerium ist alten die Einwohner einer gesperrten Srtschaft an den ermächtigt worden, diesen Entwurf dem jetzt versammelten Landtage nothwendigen Bedürfnissen, so wie an Viehfütter Mangel leiden, so muß ohne Anrechnung

übrigen Srtschaften bes Kreises aufgebracht heute die Proposition der Regierung, betreffend die Theilnahme des

mit 27 gegen 13 Stimmen ab.

die Besitzer sich die schiedenen Hauptstücke der Verfassungs⸗-A Angelegenheit. Tödtung alles erkrankten Nindviehes ohne Unterschied gefallen lassen, so

. 3 2 . fag . . 5 4) ö. =. 3. 3. . , 4 . * * * ö bedarf es der Anlage der Quarantaineställe, der Bestellung der Revisors, fremden Papiergeldes im 245⸗Gulden⸗ oder im 14, Thalerfuß ist

der Viehwärter und der übrigen damit in Verbindung stehenden Anord⸗

nungen nicht, dagegen sind alle andern Vorschristen genau zu beobachten.

§. 56.

B. Wenn das Vieh im Stalle steht.

die Königlich preußischen , ,. ; e , . 6 ; vreußischen Bank, die sächsischen Kassenbillete, das württembergische z6) Jeder Eigenthuͤmer ist verpflichtet, beim Ausbruche der Seuche preußischen Bank, die sächsisch s

schon am 1. Oktober das Vieh einzustallen und nicht vor dem 1. Mai

auszutreiben. SF. 83. KN . . 37) Statt der unter 20 angeordneten Revisien der Viehheerden muß

furter Bank.

täglich der ganze Viehstand jedes viehhaltenden Eigenthümers nachgezählt verfällt in eine Geldbuße von 3 bis 30 Fl.

und besfichtigt, und wie unter 149 angegeben, verfahren werden. Zu dieser

Untersuchung sind so viele Revisoren anzustellen, als nach Verhältniß der

Größe des Srtes nothwendig werden. Statt der unter 23 angeordneten Sperrung der Ställe, in welchen krankes Vieh gestanden, muß, mit Aus—

bis zur Ernte fortdauert, das ganze Gehöft, auf welchem Rindvieh er⸗— krankt ist, gesperrt werden, wie unter 34 bestimmt worden. Ställen, wo erkranktes Vieh gestanden, wird, das gesunde weggebracht. und wenn dies nicht geschehen kann, der Mist aus den Ställen taglich zweimal ausgetragen und im Garten oder hinter dem Gehöft zwei Fuß ef vergraben werden. Die zur Wartung des erkrankten Viehes ge⸗ brauchten Menschen dürfen zu dem anderen. Vieh nicht, gelassen werden. Gesundes Vieh bleibt in den Ställen, welche wöchentlich zweimal vom Miste gereinigt werden müssen. S. S4, 85, S6, S!, 383 86. .

38) Die Sperre des Ortes tritt, wenn sie nicht aus besonderen

Bründen schon früher angeordnet wird, unter allen Umständen ein,

Aus den

Sitzung der Zweiten Kammer angenommene 6

2 3 . ilige Einlösung der Ziprozentigen nahme der Erntezeit, wenn die Krankheit nach der Ernte ausbricht oder allmälige E ung prozentig

wenn in Srten, wo unter 20 viehhaltende Einwohner sich befinden,

3 Stellen, in solchen, wo von jenen zwischen 20 und 30 vorhanden find deren 4, und da, wo die Zahl der viehhaltenden Einwohner noch größer ist, deren 5 angesteckt werden. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober tritt dann die unter 34 angeordnete allgemeine Sperre der Feldmark, in der übrigen Zeit aber eine allgemeine enge Sperre des Ortes ein. Wegen der Bedürfnisse der Einwohner ist dann nach 34 zu verfahren. Bei einzeln liegenden Vorwerken und Gehöften ist die Sperre des ganzen Gehöfts gleich bei der ersten Entstehung der Krankheit einzu⸗ richten. Außer diesen Abänderungen bleiben die übrigen vorstehenden Maßregeln in Kraft. §. 82. 90, 91, 92. (Fortsetzung folgt.)

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 10. Januar. Gestern fand bei Ihren Majestäten dem Könige und der Königin große Cour en gala und nach derselben Konzert statt. Ihre Königlichen Hoheiten

Sammet⸗Kammer, das Corps diplomatique in der Schwarzen Adler-Kammer, die Damen und Excellenzen in dem Rittersaale,

die General-Majors, die höheren Staatsbeamten, die Kammer⸗ herren und die Fremden in der Rothen-Kammer, die Mitglieder

des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten, welche sich bei Hofe gemeldet hatten, erstere im Königszimmer, letztere in der boisirten Gallerie versammelt, die Offizier-Corps aber sich in der Bildergallerie Um Sh Uhr erschienen Ihre Königlichen Majestäten, be⸗ gaben Allerhöchstsich unter Vortritt der Hofchargen zunächst in die Rothe Sammet Kammer und geruhten sodann, in der Schwarzen Adler-Kammer die Cour des diplomatischen Corps und im Ritter⸗ saale die der übrigen versammelten Gesellschaft anzunehmen. Nach

welches bis nach 11 Uhr dauerte, worauf Ihre Majestäten die Ge⸗

sellschaft huldreichst enttießen.

32) Fremde Leute und fremdes Vieh dürfen im Orte nicht aufge⸗

Bei Erlaß der Verordnung vom 30. Juli 1853, betreffend die exekutivische Beitreibung der direkten und indirekten Steuern in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie, wurde die Anwendung derselben auf Neu-Vorpommern und Rügen ausge⸗ schlossen, weil die für diesen Landestheil geltende abweichende

Gesetzgebung auch in Bezug auf die bezeichnete Angelegenheit den Erlaß eines besonderen Gesetzes erfordert.

Da ein solches jedoch als ein dringendes Bedürfniß für jenen Landestheil sich

Stralsund und des Appellationsgerichts zu Greifswald, im Justiz⸗ Ministerium ein Entwurf ausgearbeitet worden, welcher, unter

(Pr. C.)

zur Berathung vorzulegen. . nnn

Holstein. Itzehoe, Die Stände lehnten

Ministers für Holstein und Lauenburg an ven Verhandlungen, (— Die nächste Sitzung ist am 21. Ioannzgnr,. . 2 h Hessen. Kassel, 8. Januar. Die Mitglieder der Au s⸗ schüsfe der beiden Kammern haben am 9. d. M. ihre regelmäßigen Dem Vernehmen nach beschäftigt diefelben die Berathung der Berichte der Referenten . ö (K. 2 * Nassau. Wiesbaden, 8. Januar. Das Verbot des nun auch bei uns erlassen worden. Von dem Verbot ausgenom— men und neben den Roken der nassauischen Landesbank bleiben nur und die Noten der

und badische Papiergeld, die Großherzoglich hessischen Grunden en. scheine, die Noten der baierischen Hypothekenbank und der Frank⸗ . Wer anderes Papiergeld ausgiebt oder anbietet, Die Verordnung tritt (Mrh. 3.)

mit dem 15. Januar in Kraft. Januar.

Baden. Karlsruhe, 7. Der in der heutigen

Hesetzentwurf über die , . irt. J. Die Amortisationskasse wird ermächtigt, von 1856 an e rh einen Theil nes Tilgungsfonds zu Einlösung vgn 37 prozentigen Rentenscheinen im Nennwerthe zu. . . 2. Dieser Theil des Tilgungsfonds soll für 1856 27,00 Il. , gen und in jedem folgenden Jahre gegen das unmittelbar . gegangene um sechs Prozent vermehrt werden. Axt. 3. Der, . gierung bleibt überlassen, dann, wenn es ihr nach den . en angemessen erscheint, die nach Art. 1 und 2 bestimmte Einlssung nur in gang ade, en, . eintreten zu lassen oder auch ganz ĩ 3. Isr. S. ein zustellen. (Kar 3 än bn, 8. Ju

Großbritannien und Irland.