.
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Prioritäts-Obligationen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahn-Di⸗ rection und eines protokollirenden Notors verbrannt und es wird eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekannt gemacht.
s§. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooset und gekün⸗ dingt sind und ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen; werden während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisenbahn-Direction alljährlich einmał öffentlich aufgerufen. .
Gehen fie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen 36. nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts-Vermögen, was unter An⸗ gabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direction öffentlich bekannt gemacht wird.
Obgleich alfo aus dergleichen Prioritäts⸗Obligationen keinerlei Ver⸗ pflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden kön— nen, so steht doch der General-Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
8: tt.
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Be— kanntmachungen erfolgen: in einer Berliner, in einer Cölner, in einer Düsseldorfer und in einer Elberfelder Zeitung oder in einem andern, an den gedachten Srten erscheinenden Blatte. . Den Inhabern von Prioritäts⸗Obligationen steht der Zutritt zu den General⸗Versammlungen offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht,
fich an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen. Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi⸗
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen
Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obli⸗ Fationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Britter zu präjudiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 24. Dezember 1855. Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Bodelschwingh.
Schema A.
19 Prioriäts-Obligation III. Serie . Prinz-⸗Wilhelm⸗Eisenbahn⸗
. . . Einhundert Thaler Pr. Court.
Stamm⸗Ende.
Prinz⸗Wilhelm⸗-Eisenbahn⸗ Prioritäts⸗Obligation Serie III.
2 Abgegeben am an Unterzeichnet von Herrn Direct.
Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Einhundert Thalern an dem, nach den Bestimmungen des um— stehenden am .. ten 185 bon Seiner Majestät dem Könige von Preußen bestätigten Planes emittirten Kapitale von 400,000 Thalern in Prio— ritäts-Obligationen der Prinz⸗Wilhelm— Eisenbahn⸗Gesellschaft III. Serie.
Elberfeld, den .. ten 185.
(Trockener Stempel.) Königliche Eisenbahn-Direktion.
Dieser Obligation find beigegeben worden 20 Zins⸗ Coupons der Serie J. für die Jahre 18... — 18...
Prinz⸗Wilhelm⸗Eisenbahn.
Beigegeben 20 Zins⸗Coupons der Serie J. pro 18... — 18...
Schema ß. Prinz⸗Wilhelm⸗-Eisenbahn⸗-PGesellschaft. An wei s ung
zu der Prioritäts Obligation III. Serie „4H ..... gehörig.
Inhaber empfängt am ten 185 gegen diese Anwei— sung gemäß §8. 2 des Planes zur Emission eines Kapitals von 100900 Thli, Preußisch Courant in Prioritäts⸗Obligationen an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die zweite Serie von zwanzig Stück Zins-Coupons zur vorbezeichneten Priori täts⸗Obligation.
Elberfeld, den ten 18 Königliche Eisenbahn - Direction. Ausgefertigt.
ĩ
Prinz ⸗Wilhelm⸗ Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Serie I.) Zins-Coupon 21. zu der Prioritäts-Obligation III. Serie . 17 gehörig.
Inhaber empfängt am ten 18 gegen diesen Coupon an den durch öffentliche Bekannt— machung bezeichneten Stellen 2 Thlr. 15 Sgr. Pr. Courant als Zinsen vom ten 18 bis ten 18 Elberfeld, den ten 18 Königl. Eisenbahn-Direction.
Ausgefertigt.
Zinsen von Prioritäts⸗-Obliga⸗ tionen, deren Erhebung innerhalb bier Jahren, von dem in dem borstehenden Coupon bestimmten Zahlungs-Termine angerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Vertrag vom 10. Dezember 1855, zwischen Preußen und Schwarzburg⸗Rudolstadt wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheil ungen und mit denselben zusammenhängenden Geschäfte im Fürstenthum Sch warzburg⸗Rudolstadt auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungs⸗ . Behörden.
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt mit Bereitwilligkeit entgegengekommen sind, die Leitung der Gemein— heitstheilungen und Ablösungen im Fürstenthum Schwarzburg— Rudolstadt den Königlich preußischen Auseinandersetzungs-Behörden zu übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen:
Königlich preußischerseits der Geheime Legationsrath Hellwig, der Geheime Ober-Regierungsrath Wehrmann und der Regierungsrath Heyder; Fürstlich schwarzburg-⸗-rudolstädterseits der Wirkliche Geheime Rath und Minister von Bert rab und der Finanzrath Weinberg, zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratification fol⸗ genden Vertrag geschlossen. ö Die Leitung a) der Gemeinheitstheilungen, einschließlich der Zusammenlegun⸗ gen von Grundstücken und der Aufhebung von Dienstbar— keiten (Servituten), ; b) der Ablösung von Reallasten, so wie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten, soll in dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt durch die für die um— liegenden preußischen Landestheile dazu berufenen Königlich preu— ßischen Behörden, zur Zeit die Königliche Genäral-Kommißssion zu Merseburg und das Revisions-Kollegium für Landeskultursachen in Berlin, so wie in den dazu geeigneten Fällen das Obertribunal in Berlin, erfolgen. Artikel 2.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürsten— thum Schwarzburg-Rudolstadt geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt werden. ;
.
Die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen in dem Seitens Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg⸗ Rudolstadt zu erlassenden Ausführungsgesetze über die in Artikel 1 bezeichneten Geschäfte dieselben Befugnisse erhalten, welche ihnen in ähnlichen preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind.
Artikel 4. Entscheidungen der Königlich
Die richterlichen preußischen
Behörden in den im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vorkom⸗
menden Auseinandersetzungssachen ergehen unter der Formel: In Gemäßheit des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg⸗ Rurolstadt geschlossenen Staatsvertrages vom 10. Dezember 18565.
79
Artikel 5.
Die betreffende Königlich preußische General-Kommission über⸗ weist die Bearbeitung der einzelnen Geschäfte den geeigneten Spe zial-⸗Kommissarien und Geometern, führt auch über diese ihre Unter— heamten die geschäftliche Disziplin.
Artikel 6.
Das Fürstlich schwarzburg⸗-rudolstädtische Ministerium ist be⸗ fugt, von der betreffenden Königlich preußischen General-Kommission über die Lage der einzelnen Auseinandersetzungssachen jederzeit Aus— kunft zu erfordern. Für den Fall, daß das Fürstliche Ministerium in einzelnen das landespolizeiliche Interesse berührenden Punkten
der betreffenden Königlichen General⸗Kommission bestimmte Anwei— sungen zu ertheilen hätte, wird dasselbe mit dem Königlich preußi⸗ schen Ministertum für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in Communication treten, durch welches letztere dann die Bescheidung der General-Kommission erfolgt.
Auch in allen auf die Disziplin der Behörde oder der einzel—⸗ nen Beamten Bezug habenden Fällen wird sich das Fürstliche Ministerium an das gedachte Königliche Ministerium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte, sich dieserhalb zuvörderst unmittelbar / mit der Auseinandersetzungsbehörde zu verständigen.
t e .
Die im Königreich Preußen wegen der Kosten und der Re- munerirung der Beamten und Sachverständigen in Auseinander⸗ setzungssachen geltenden Vorschriften, sie mögen schon erlassen sein oder noch erlassen werden, sollen auch bei den im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vorkommenden, in Artikel 1 bezeichneten Auseinandersetzungsgeschäften Anwendung finden.
Artikel 8.
Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt ver⸗ pflichten Sich, zu den Generalkosten der Königlich preußischen Auseinandersetzungs-Behörden, welche aus der Königlich preußischen Staatskasse gewährt werden, an diese einen angemessenen Beitrag alljährlich zu zahlen. Dieser Beitrag wird für die nächsten zehn Jahre auf die Summe von
„Eintausend Thalern“ ; jährlich festgesetzt, und bleibt für die weitere Folgezeit besonderer Verabredung vorbehalten.
Me 35.
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem 1. Februar
1856.
2
dem Könige von Preußen, als Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu
Schwarzburg-Rudolstadt nach Ablauf von zehn Jahren und von
da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung freistehen.
Eine gleiche Kündigung soll Sr. Majestät dem Könige von Preußen innerhalb der vertragsmäßigen Zeit, von zehn Jahren freistehen, wenn an der hinsichtlich der Auseinandersetzungen im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt jetzt bestehenden materiellen Gesetzgebung etwas geändert werden sollte.
Artikel 40. Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen
Ratificakion vorgelegt und die Auswechselung der Ratifieations Ur⸗
kunden binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. Berlin, den 10. Dezember 1865. (L. S. Friedrich Hellwig. (L. S.) Hermann von Bertrab. (L. S. Stto Wehrmann. (L. S.) Victor Weinberg. (L. S.) Eduard Heyder. Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und . ; ,, . Januar 1856 wechselung der Ratifications-Urkunden vom - ezemßet ö
stattgefunden.
hat die Aus⸗ bereits
en 8522 . Ver l Ee init ern? .
licke R rbeitess.
Der Königliche Wasserbau-Inspektor von Derschau in
Crossen ist zum Deichhauptmann im Oderbruch; so wie
Der Königliche Wasserbaumeister Beu ck in Cüstrin zum König— lichen Wasserbau-Inspektor ernannt und demselben die Wasserbau⸗
Inspektorstelle in Crossen verliehen worden.
Nach einer Mittheilung des Kaiserlich, Königlich österreichischen Aspirant vom Landw. Bat, (Gräfrath) 10. Inf. Negts., zum Zahlmeister 2. Klasse beim 2. Bat. (Düsseldorf) 17. Ldw. Regts. ernannt.
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten ist die Katserin Elisabeth-Kettenbrücke über die Elbe bei Tetschen in Böh— men nach vollendeter Ausführung am 2. Dezember v. J. dem all⸗ gemeinen Verkehre übergeben und hierdurch eine sichere Communi⸗ ration über den Strom mit der Prag-Dresdener Eisenbahn zwischen Tetschen und Bodenbach erzielt worden.
Brandenburg.
M 591 ðgpryr . vicks . 66 sowöß Sr M e st h Von dem Vertrage zurückzutreten soll sowohl Si; Majestät Beförderung zum überzähl. Major, zum Artill. Offizier des Platzes Wesel
zieren der Artill. 1. Aufgeb. des 3. Bats.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der Kreis-Wundarzt Dr. Türk zu Gnesen ist zum Kreis— Physikus des Kreises Schroda ernannt worden.
Angekommen: Se. Durchlaucht der General- Lieutenant und kommandirende General des 4ten Armee-Corps, Fürst Wilhelm Radziwill, von Magdeburg.
Se, Durchlaucht der General-Lieutenant und Chef des 2Z3sten Landwehr-Regiments, Fürst Adosph zu Hohenlohe-Ingel— fingen, von Koschentin.
Abgereist:
Se. Exeellenz der Commandeur der
6ten Division,
General-Lieutenant und von Herrmann, nach
* 1 * 2 10 9 565 8 5 1 . D* J Berlin, 12. Januar. Se. Majestät der König haben
Allergnädigst geruht: dem Hauptmann Preuß II. im 16ten In⸗
fanterie-Regiment die Erlaubniß zur Anlegung der von des Fürsten
zur Lippe Durchlaucht ihm verliehenen Militair⸗Verdienst-Medaille zu ertheilen.
Personal - beränderungen.
L. In der Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. . ,,,, Frhr. v. Bönigk, Oberst a. D., zuletzt Commandeur des 28. Inf.
Regts., der Charakter als General-Major berliehen. Gr. v. Wes dehlen,
Hermann aus Neuenburg, als Sec. Lt. à la suite des Garde-Schützen⸗
Bats. angestellt. Oen 1. Jan iar 1856 v. Rieff, Pr. Lt. vom 4. Artill. Regt., z. Hauptm., Schultze, Sec. Lieut. von demselb. Regt., zum Pr. Lieut. befördert. Frag st ein v. Riemsdorff, Major u. Artill. Offizier des Platzes Wesel, ins 8 Artill. Regt. versetzt. Lachmann, Hauptm. vom T. Artill. Regt., unter
ernannt. Caspari, Hauptm. vom 8., ins 7. Artill. Regmt. versetzt. Forst, Buchwald, Rothenberger, Pr. Lts. vom 8. Artill. Regt. zu Hauptleuten, Roerdansz J1., Aust, Wolf, Sec. Lts. von demselben Regt., zu Pr. Lts. befördert. v. Pirch, P. Fähnr. vom 21. Inf. Regt. zum Garde-Reserve-Inf. Regt. versetzt. Ven 3. Ja nu gr. b. Winterfeld, P. Fähnr. vom 20. Inf. Regt., zum Sec. Lieut. v. Versen, Unteroff., v. Rettelhorst, Meyer, char. Port. Fähnrs. v. Knobelsdorff-Brenkenhoff, Unteroff. vom 24. Inf. Regt., zu P. Fähnrs., Pfeffer Sec. Lt. vom 2. Drag. Regt, z. Pr. Lt., Baron v. Hey king, Port. Fähnr. von dems. Regt, zum Sec. Lieut.,, Krell, v. Schönfeidt, Husaren bom 3. Hus. Regt, Wüsten, Unteroff. vom 3. Ulan. Regt, zum Port. Fähnr. befördert. Bei der 8 an d wie hr: Den 1. Ignüug kz. Opry, Artill. Unteroff. a. D., zum Sec. Lt. beim Train 1. Aufgeb. des 1. Bats. 25. Regts. befördert. ö b. Leupoldt, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 6., ins 1. Bat. 8. Regts., v. Schleinitz, Ser. Lt. von der Kap. 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts., ins 2. Bat. 20. Regts., Stavenhagen, Sec. Lt. bon den Pion. J. Aufgeb. des 3. Bats. 13., ins 3. Bat. 20. Regts. einrangirt. . ö Abschiedsbewillig ungen ꝛe. ö Schmitt, Oberst-Lieut. vom 3. Artill. Regt., als Oberst mit der Regts.Unif. u. Pension, der Abschied bewilligt. Gr. v. Kwilecki, Ser. Lt. vom Garde-Artill. Regt, ausgeschieden und zu den beurlaubten Offi⸗ z 3. Garde⸗Ldw. Regts. Üüber⸗ getreten. . Den 3. Januar. . b. Kracht, Sec. Lt vom 3. Ulan. Regt. ausgeschieden. Bei der 8gand wehr: Den 3. Januar. H Gutsche, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb, des A. Bats. ., Regts, als Pr. Lt. mit seiner bisher, Uniform, der Abschied bewilligt. Milit air ⸗Beam te. Durch Verfügung des Kriegs-⸗Ministeriums: Den 28. Dezember. v. Lentzcke, bisher. Gerichts- Assessor, zum überzähl, Intendantur— Assessor bei der Militair-Intend. des Garde-Corps, Herzog, Zahlmeister⸗
EHE. In der Marine. Den 22. Dezember 18535. . Hylten-Cavallius, Kapitain zur See und Chef des Stabes der Marine, mit der gesetzlichen Pension zur Disposition gestellt.